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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 26.09.2022 502 2022 170

September 26, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,782 words·~9 min·4

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 170 502 2022 171 Urteil vom 26. September 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Killias und Rechtsanwältin Paola Wullschleger gegen B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli und C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin 2, und STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin 3 Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 15. Juli 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 1. März 2021 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________ und C.________ und Unbekannt bzw. D.________ SA wegen Verdachts auf Urkundenfälschung und Anstiftung zur Urkundenfälschung bzw. Unternehmenshaftung ein. Er machte geltend, dass er Gründer und ehemaliger Geschäftsführer der E.________ LLC sei. Die F.________ habe in den Jahren ab 2004, zunächst über die E.________ und später selbständig, von der D.________ Produkte bezogen. Im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung habe die E.________ der D.________ am 27. Februar 2008 treuhänderisch sechs undatierte Scheckformulare als Sicherheit übergeben, welche er in seiner Funktion als Geschäftsführer der E.________ unterzeichnet habe. Bereits im Jahr 2009 sei die entsprechende Sicherungsabrede durch den Abschluss neuer Verträge zwischen der D.________ und der E.________ sowie der F.________ wieder aufgehoben worden. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass neue, undatierte Scheckformulare ausgestellt werden sollen. Er habe in der Folge die D.________ mehrmals aufgefordert, die undatierten Scheckformulare zu retournieren. Diese sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Ab dem Jahr 2013 seien in der Beziehung D.________ – F.________ Zahlungsausstände aufgelaufen. Die E.________ habe keine Schulden bei der D.________ (gehabt). Am 29. August 2017 hätten sodann die D.________-Mitarbeiter B.________ und C.________ drei der Scheckformulare aus dem Jahr 2008 eigenmächtig datiert und der bezogenen Bank in Dubai zur Zahlung vorgelegt. Im November 2019 habe die D.________ in Dubai eine Strafanzeige gegen ihn wegen Übergabe ungedeckter Schecks eingereicht. Dabei habe sie fälschlicherweise behauptet, er habe ihr die am 29. August 2017 von B.________ und C.________ eigenmächtig unterzeichneten und indossierten Scheckformulare am 29. August 2017 zur Zahlung übergeben. Er sei daraufhin im Januar 2020, ohne dass er über das Strafverfahren informiert worden sei, in Dubai in Abwesenheit zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dies obwohl er das ihm vorgeworfene Delikt nicht begangen habe (act. 2000 ff.). Am 14. April 2021 vernahm die Polizei, auf Delegation der Staatsanwaltschaft, B.________ ein, welcher die Aussage verweigerte (act. 2014 ff.). Am 6. August 2021 reichte A.________ namentlich eine Ergänzung des Sachverhalts ein. Darin machte er geltend, dass ihm im Strafverfahren in Dubai zu keiner Zeit und von keiner Instanz das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass B.________ und C.________ sich bei Unterzeichnung der Schecks bewusst gewesen seien und in Kauf genommen haben, dass ihm in Dubai das dargelegte Szenario drohen werde (act. 9014 ff.). B.________ nahm am 22. September 2021 schriftlich zu den Vorwürfen Stellung. Die Datierung und Indossierung der Schecks sei gemäss dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate rechtmässig erfolgt, was auch die in Dubai und der Schweiz ergangenen Straf- und Zivilurteile sowie das vom zivilen Berufungsgericht in Dubai in Auftrag gegebene Gutachten zeigen würden (act. 9083 ff.). A.________ nahm am 18. November 2021 dazu Stellung (act. 9132 ff.). B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________, C.________ und Unbekannt wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. Juli 2022 Beschwerde. Er beantragt, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, gegen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 B.________ Anklage wegen Urkundenfälschung zu erheben und eine Strafuntersuchung gegen C.________ und Unbekannt durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 8. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ nahm hierzu am 25. August 2022 spontan Stellung. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erhalten hat. Die am 15. Juli 2022 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt so oder anders als rechtzeitig eingereicht. 1.2. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 1.3. 1.3.1. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteile BGer 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2 und 3.5, zur Publ. vorgesehen; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.3; je m.H.). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken somit in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Neben der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 147 IV 269 E. 3.3; 140 IV 155 E. 3.3.3; Urteile BGer 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.5, zur Publ. vorgesehen; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1; je m.H.). 1.3.2. Der Beschwerdeführer führte im vorinstanzlichen Verfahren zwar unter anderem aus, dass er in Dubai wegen Übergabe ungedeckter Schecks zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und der Verdacht bestehe, dass B.________ und C.________ sich bei Unterzeichnung der Schecks bewusst gewesen seien und in Kauf genommen haben, dass ihm in Dubai das dargelegte Szenario drohen werde (vgl. act. 2000 ff., 9014 ff.). In seiner Beschwerde beruft er sich jedoch einzig noch darauf, dass die Beschuldigten drei der Scheckformulare am 29. August 2017 eigenmächtig datiert, auf der Rückseite unterzeichnet und daraufhin der bezogenen Bank in Dubai zur Zahlung vorlegen liessen. Das Strafverfahren in Dubai wird mit keinem Wort erwähnt. Was das angebliche eigenmächtige datieren und bei der Bank zur Zahlung vorlegen lassen der Schecks betrifft, so ist der Beschwerdeführer nicht geschädigte Person, sondern die E.________. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, dass er diese Scheckformulare lediglich in seiner Funktion als Geschäftsführer der E.________ unterzeichnet hat. Diesbezüglich ist er somit höchstens indirekt geschädigt und nicht zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer wäre einzig betreffend das Benutzen der Schecks im Strafverfahren in Dubai in seinen eigenen Interessen betroffen, was er jedoch – wie erwähnt – in seiner Beschwerde nicht mehr geltend macht. Diesbezüglich ist ausserdem festzuhalten, dass die Strafanzeige in Dubai nicht von B.________ oder C.________ eingereicht wurde, sondern von einem gewissen G.________ (act. 2055, 9033). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch die Erwägung der Staatsanwaltschaft nicht substantiiert, dass die von ihm geltend gemachten Rechtsverletzungen im Strafverfahren in Dubai den Beschuldigten nicht vorgehalten werden können (vgl. auch Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus handelt es sich bei G.________ um einen ägyptischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Dubai (act. 2056 f., 9035). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen schwedischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Schweden (act. 2005). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum die von einem in Dubai wohnhaften ägyptischen Staatsangehörigen in Dubai gegen einen in Schweden wohnhaften schwedischen Staatsangehörigen angeblich begangene Straftat in der Schweiz verfolgt werden soll, zumal auch nicht behauptet wird, dass sich der Täter in der Schweiz aufhält (vgl. Art. 3 ff. StGB). Dass die angebliche Blankettfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) angeblich in der Schweiz erfolgt ist, kann diesbezüglich nicht genügen, da die Benutzung der angeblich gefälschten Urkunde durch eine Drittperson eine eigenständige Straftat darstellt (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 120 IV 122 E. 5c/cc). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 2. Die Beschwerde wäre jedoch ohnehin abzuweisen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Vermögensbereich das Strafrecht subsidiär zum Zivilrecht. Es obliegt in erster Linie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 dem Zivilrecht, die vertraglichen und ausservertraglichen Beziehungen zwischen den Personen zu regeln (BGE 141 IV 71 E. 7). Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, handelt es sich bei der Frage, ob die Beschuldigten die Schecks datieren und zur Zahlung vorlegen durften, um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, was vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wird. Es ist eine Frage der Vertragsauslegung, ob die Beschuldigten zum Datieren und zur Zahlung vorlegen der Schecks befugt waren oder nicht. Es liegt nicht an den Strafbehörden, über diese komplexe zivilrechtliche Streitigkeit zu entscheiden. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschuldigten wurden nicht vernommen, womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist. Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. September 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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