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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 18.07.2022 502 2022 138

July 18, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,674 words·~13 min·4

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Verfahrenssprache (Art. 115 bis 120 JG)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 138 Urteil vom 18. Juli 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jérôme Magnin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verfahrenssprache Beschwerde vom 13. Juni 2022 gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Mitteilung vom 25. Februar 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) ein im Kanton Bern wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) und gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54) eröffnetes Strafverfahren gegen A.________ (act. 5000, 2000 ff.). Am 28. März 2022 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass ihm angesichts seiner Vorstrafen eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr drohe und es daher notwendig sei, dass er im Strafverfahren anwaltlich vertreten sei. Sie gab ihm somit Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Verteidigung seiner Wahl zu bezeichnen (act. 9000). Am 5. April 2022 teilte Rechtsanwalt Jérôme Magnin der Staatsanwaltschaft mit, A.________ habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Er beantragte, dass das Verfahren auf Französisch geführt werde (act. 7000). Die Staatsanwaltschaft forderte ihn sodann auf, seinen Antrag zu begründen (act. 9001). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 12. Mai 2022 nach. Er führte aus, sein Mandant sei zweisprachig und ihm erwachse kein Nachteil, wenn das Verfahren auf Französisch geführt werde. Überdies kenne er ihn seit mehreren Jahren (seit sein ehemaliger Anwaltspartner ihn vertreten habe) und sein Wunsch sei es heute, dass er seine Verteidigung übernehme (act. 9004). Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab, dies mit der Begründung, dass es keinen Grund gebe, vom Grundsatz gemäss Art. 115 Abs. 2 Bst. b des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG, SGF 130.1) abzuweichen (act. 9006). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 13. Juni 2022 Beschwerde. Er beantragt in Abänderung des Entscheids und unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass sein Antrag vom 5. April 2022 gutgeheissen und das Verfahren auf Französisch geführt werde. Subsidiär sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Am 30. Juni 2022 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids – vorliegend Deutsch – durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG). Gründe für eine Abweichung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 JG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer durfte hingegen seine Beschwerdeschrift auf Französisch einreichen (Art. 115 Abs. 5 JG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 2. 2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0] und Art. 85 Abs. 1 JG). 2.2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 zugestellt. Die am Montag, 13. Juni 2022 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht. 2.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. 2.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er lässt ausführen, der angefochtene Entscheid sei nicht rechtsgenüglich begründet (vgl. Beschwerde, S. 11). 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (Urteil BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 mit Hinweisen). 3.3. Vorliegend ist die angefochtene Verfügung – wenn auch nur sehr kurz – begründet und man versteht, weshalb die Staatsanwaltschaft den Antrag abgewiesen hat. Zudem hat sie sich mit Eingabe vom 30. Juni 2022 ausführlich zu den Rügen des Beschwerdeführers geäussert. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, hätte diese somit im Beschwerdeverfahren geheilt werden können.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann eine Verletzung von Art. 118 JG und 17 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV, SGF 10.1) sowie des Anspruchs auf freie Anwaltswahl vor (vgl. Beschwerde, S. 8-10). 4.1. Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden. Das Prinzip der Sprachenfreiheit betrifft auch die Amtssprache der Kantone und insbesondere die Verfahrenssprache. Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Diese Bestimmung enthält das Territorialitätsprinzip, welches jedoch kein verfassungsmässiges Individualrecht ist. Es stellt eine Einschränkung der Sprachenfreiheit dar und erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten. Im engeren Sinn bedeutet das Territorialitätsprinzip, dass jedem Gebiet eine Sprache zugeordnet ist, um die sprachliche Einheit von diesem Gebiet zu wahren. So sollte jeder Kanton, Bezirk oder Gemeinde seine traditionelle Sprache wahren dürfen, trotz der Zuwanderung von anderssprechenden Personen. In einem weiteren Sinn soll es, in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Sprachenfreiheit, das friedliche Nebeneinanderbestehen der Landessprachen und den Schutz der Minderheitssprachen fördern. Das Prinzip der Sprachenfreiheit und das Territorialitätsprinzip stehen jedoch in einem Spannungsverhältnis: Ersteres schützt das Recht des Bürgers sich in seiner Sprache auszudrücken, während letzteres die Stabilität und Homogenität der Sprachenordnung zum Ziel hat (BGE 136 I 149 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Verhältnis zu den Behörden ist die Sprachenfreiheit durch das Prinzip der Amtssprache begrenzt. Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen besteht kein Recht, mit den Behörden in einer anderen als der Amtssprache zu kommunizieren. Diese ist wiederum grundsätzlich an das Territorialitätsprinzip gebunden, indem sie normalerweise mit der Sprache übereinstimmt, die im betreffenden Gebiet gesprochen wird. Es obliegt primär den Kantonen, den Sprachgebrauch innerhalb ihres jeweiligen Gebietes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu regeln (BGE 136 I 149 E. 4.3 und 5 mit Hinweisen). Damit übereinstimmend sieht auch die StPO vor, dass die Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden bestimmen. Diese führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen bestimmen (Art. 67 StPO). Vorliegend sind Art. 6 und 17 KV zu beachten. Nach Art. 6 KV sind Französisch und Deutsch die Amtssprachen des Kantons (Abs. 1). Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten (Abs. 2). Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Minderheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein (Abs. 3). Art. 17 KV garantiert sodann die Sprachenfreiheit (Abs. 1). Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun (Abs. 2). Die Verfahrenssprache wird im Kanton Freiburg von Art. 115 ff. JG geregelt. Demnach richtet sie sich nach der Amtssprache des zuständigen Bezirks (Art. 115 Abs. 2 JG). Vor Behörden, deren Zuständigkeit nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist die Sprache massgebend, die das zuständige

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Bezirksgericht gebrauchen würde (Art. 115 Abs. 3 JG). Die Parteien können sich hingegen unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt (Art. 115 Abs. 5 JG). Art. 118 JG sieht sodann Abweichungen vor. So kann eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde von den Regeln der Art. 115 Abs. 2–4 und 117 JG abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Abs. 1). Bei solchen Abweichungen kann die Staatsanwaltschaft das Strafgericht oder die Polizeirichterin oder den Polizeirichter eines anderen Gerichtskreises anstelle des an sich zuständigen Gerichts anrufen, damit das Verfahren in der gleichen Sprache weitergeführt werden kann (Abs. 2). Diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass von der Regel von Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen wird. Vielmehr legt sie den Entscheid über das Abweichen von den allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenssprache in das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Im Einzelfall ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil BGer 5P.62/2001 vom 4. März 2002 E. 2c; Urteile KGer FR 502 2015 253 E. 1a, 502 2019 166 E. 5.2.2). 4.2. Zuständige Behörde ist vorliegend die Staatsanwaltschaft. Diese ist nicht an einen Bezirk gebunden, womit die Sprache massgebend ist, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen würde (Art. 115 Abs. 3 JG). Dies wäre das Strafgericht des Sensebezirks, womit die Verfahrenssprache grundsätzlich Deutsch ist (Art. 115 Abs. 2 Bst. b JG). 4.3. In der Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer ausführen, er sei zweisprachig (Französisch-Deutsch) und ihm erwachse kein Nachteil, wenn das Verfahren auf Französisch geführt werde. Zudem habe die Staatsanwaltschaft nicht beachtet, dass er der beantragten Abweichung zugestimmt habe, so dass die Voraussetzungen gemäss Art. 118 Abs. 1 JG gegeben seien. Überdies verletze der Entscheid seinen Anspruch auf freie Anwaltswahl. Schliesslich dürfe nicht berücksichtigt werden, dass er anlässlich seiner bisher einzigen Einvernahme im Kanton Bern auf Deutsch befragt wurde: Zu diesem Zeitpunkt ging man noch nicht von einer notwendigen Verteidigung aus und Art. 118 Abs. 1 JG sehe nicht vor, dass die bereits vorgenommenen Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen seien. Die Staatsanwaltschaft hält diesen Ausführungen entgegen, dass der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache ist und er am 26. Januar 2022 von der Kantonspolizei Bern auf Deutsch einvernommen wurde, wobei die deutsche Sprache auch als Verfahrenssprache festgelegt wurde. Dies sei erneut im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 14. Februar 2022 bestätigt worden. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, inwiefern der Beschwerdeführer die französische Sprache beherrsche. Ferner sei er gemäss Strafregisterauszug bereits viermal auf Deutsch verurteilt worden, zuletzt am 8. Juli 2021 durch das Gericht des Sensebezirks. Seine Vorstrafen seien folglich von grosser Bedeutung für das hängige Strafverfahren, insbesondere, weil der Widerruf der am 8. Juli 2021 bedingt ausgesprochenen Strafe in Frage stehe. Eine Abweichung von den allgemeinen Regeln der Verfahrenssprache hätte jedoch einen Wechsel des zuständigen Gerichts zur Folge. In diesem Fall müssten die für das hängige Strafverfahren relevanten Urteile sowie die Akten des hängigen Strafverfahrens in die französische Sprache übersetzt werden. Dies würde zu einer unnötigen Verzögerung des Strafverfahrens führen. Da der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache sei, rechtfertige es sich nicht, vom erwähnten Grundsatz abzuweichen. Ihm würden daraus keine schwerwiegenden Nachteile erwachsen. Daran würde auch nichts ändern, dass er eine neue Verteidigung beauftragen müsste. Dem Beschwerdeführer sei am 28. März 2022 eine 10-tägige Frist zur Bezeichnung einer Verteidigung seiner Wahl gewährt worden. Er habe jedoch im Wissen, dass das Verfahren auf Deutsch geführt wird, einen Rechtsvertreter mandatiert, welcher der deutschen Sprache

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 nicht mächtig ist. Gemäss Rechtsprechung sei das Recht auf Wahlverteidigung lediglich dann verletzt, wenn die Strafbehörde an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Grundsätze oder Parteirechte übriger Verfahrensbeteiligter vorliegen, die die Ablehnung des Gesuches und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist. Vorliegend sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine neue deutschsprachige Wahlverteidigung zu bestellen und somit liege keine Einschränkung seiner freien Anwaltswahl vor. 4.4. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache ist. Gemäss den Ausführungen seines Anwaltes ist er zweisprachig (Französisch-Deutsch). Er lebt im Sensebezirk, in welchem er bereits dreimal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, das letzte Mal am 8. Juli 2021; dabei wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate, mit einer Probezeit von 5 Jahren, und einer Busse verurteilt (act. 1000 f.). Sämtliche Strafverfahren wurden auf Deutsch geführt. Dabei wurde er nicht von seinem heutigen Anwalt verteidigt, sondern von dessen ehemaligen Partner. Nachdem die Staatsanwaltschaft das im Kanton Bern eröffnete Strafverfahren übernommen hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass ihm angesichts seiner Vorstrafen eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr drohe und es daher notwendig sei, dass er im Strafverfahren anwaltlich vertreten sei. Sie gab ihm somit Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Verteidigung seiner Wahl zu bezeichnen. Obschon er wusste, dass das Verfahren auf Deutsch geführt wird (vgl. u.a. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2022 und 28. März 2022), mandatierte er einen französischsprachigen Anwalt. Die bisherigen Verfahrensakten wurden in deutscher Sprache gehalten. Bisher sind keine anderen Personen von diesem Strafverfahren betroffen. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst, wenn das Verfahren auf Französisch geführt wird und er damit einverstanden ist, so dass die Voraussetzungen gemäss Art. 118 Abs. 1 JG gegeben wären. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung verletzt bzw. ihr Ermessen überschritten hätte. In casu rechtfertigt es sich aufgrund der konkreten Umstände nicht, von Art. 115 Abs. 3 JG abzuweichen. Dabei ist auch keine Verletzung des Anspruchs auf freie Anwaltswahl ersichtlich. Zwar trifft zu, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK). Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-) Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei ist. Das Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Anspruchs auf freie Anwaltswahl sowohl bei der amtlichen als auch der privaten Verteidigung, wenn dem Wunsch der beschuldigten Person keine Rechnung getragen wird. Doch ist das Recht auf Wahlverteidigung nur verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des Gesuches und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist (Urteil BGer 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verfahren wird folglich in deutscher Sprache durchgeführt und die Beschwerde abgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 5. 5.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) aufzuerlegen. 5.2. Aus dem selben Grund ist auch keine Parteientschädigung geschuldet. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Folglich wird der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2022 bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Juli 2022/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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