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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 12.07.2022 502 2022 129

July 12, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,787 words·~19 min·3

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 129 Urteil vom 12. Juli 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Sandra Wohlhauser, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 25. Mai 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Im Oktober 2020 meldete A.________, geb. 1966, der Polizei, dass ihr Nachbar, B.________, geb. 1973, mit Pfeil und Bogen öfters in Richtung ihres Grundstückes auf eine Zielscheibe schiesse; dies mache ihr Angst. Die Polizei riet ihr, mit dem Nachbarn ein klärendes Gespräch zu führen (act. 2001). Am 12. April 2021 meldete sich A.________ nochmals bei der Polizei und teilte mit, B.________ schiesse weiterhin mit Pfeil und Bogen gegen die Zielscheibe. Die Polizei kontaktierte daraufhin den Nachbarn (act. 2001). Am 22. April 2021 reichte A.________ einen Strafantrag gegen B.________ wegen Nötigung und Gefährdung des Lebens ein (act. 2003 f.). Sie wurde gleichentags von der Polizei einvernommen (act. 2008 ff.). Die Polizei erstellte sodann ein Fotodossier bezüglich der Bogenschiessanlage von B.________ (act. 2026 ff.), welcher am 12. Juni 2021 als beschuldigte Person einvernommen wurde (act. 2022 ff.). Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Gefährdung des Lebens und Nötigung ein, Kosten zu Lasten des Staates (act. 10'004 ff.). B. Dagegen reichte A.________ am 25. Mai 2022 Beschwerde ein. Sie beantragt im Wesentlichen, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben und der angezeigte Sachverhalt ernsthaft und umfassend – so insbesondere durch eine sachverständige Person und einen Rechtsmediziner – zu untersuchen sei; zudem sei ihr in der weiteren Untersuchung das rechtliche Gehör in allen Verfahrensschritten zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft teilte am 15. Juni 2022 mit, dass sie vollumfänglich auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 17. Mai 2022 verweise und in der Sache selbst auf Abweisung der Beschwerde schliesse. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 (Postaufgabe) verzichtete B.________ auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf die Strafakten und die Begründung der Einstellungsverfügung. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung erhalten hat. Die am 25. Mai 2022 abgegebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht. 1.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 1.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat einen Strafantrag eingereicht und erklärt, zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend zu machen (act. 2003 f.). Am 21. Juni 2022 (Postaufgabe) teilte sie zudem mit, dass sie sich als Strafklägerin und Zivilklägerin konstituiere. Sie ist durch die angeblichen Delikte direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens wie folgt: «(…) Es bestand in keinem Zeitpunkt eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben von A.________. Ausserdem hatte B.________ keinen direkten Gefährdungsvorsatz. Allenfalls hätte geprüft werden können, ob er eventualvorsätzlich gehandelt hat. Eventualvorsatz genügt jedoch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes. Auch das Tatbestandselement der Skrupellosigkeit ist vorliegend eindeutig nicht erfüllt. Somit ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt. (…) Abgesehen vom 17.07.2020, kurz nach Installation der Anlage, als ein Pfeil auf dem Grundstück von A.________ gelandet ist, und angeblich an einem anderen Tag, als A.________ zu ihrem Kompost hinter der schmalen Holzwand gegangen und ein Schuss gefallen sei (allerdings macht sie nicht geltend, dieser sei in ihrem Garten gelandet), sind keine weiteren Vorkommnisse bekannt, wonach Pfeile im Garten von A.________ gelandet wären und diese gefährdet hätten. B.________ hat nach den ersten Reklamationen zahlreiche Sicherheitsvorkehrungen getroffen, damit die Pfeile nicht in den Garten von A.________ gelangen. Er wollte nicht den Willen von A.________ beugen und diese dazu nötigen, es zu unterlassen, sich in ihrem Garten aufzuhalten. Er hat auch klar ausgesagt, es sei nie seine Absicht gewesen, seine Nachbarin zu nötigen. Er hat daher bereits im Mai 2021 die Anlage abmontiert. B.________ hat nicht vorsätzlich gehandelt. Vorliegend ist der subjektive Tatbestand somit nicht erfüllt. Ausserdem müsste die Nötigung rechtswidrig sein, was in casu nicht der Fall ist» (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 f.). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da Art. 318 Abs. 1 StPO missachtet worden sei. 3.2. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Durch die Mitteilung nach Art. 318 StPO wird den Parteien die Möglichkeit gegeben, zur Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen bzw. sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (BSK StPO-STEINER, 2. Aufl. 2014,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Art. 318 N. 15). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; BSK StPO-STEINER, Art. 318 N. 15 f.). 3.3. Im vorliegenden Fall ist keine Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO erfolgt, so dass eine Verletzung dieser Bestimmung vorliegt. Auch wenn eine Heilung aufgrund der vollen Kognition der Strafkammer grundsätzlich in Frage kommt, ist in casu die Angelegenheit mangels rechtsgenüglicher Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. nachfolgend Ziff. 6). 4. 4.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Damit die Staatsanwaltschaft über die Erledigung des Strafverfahrens befinden kann, muss sie die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe eingehend untersuchen. Denn nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO ist das Strafverfahren bestrebt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Auch unbestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen sein. Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 614 ff.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, N. 1398).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 4.2. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil BGer 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil BGer 6B_303/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 5. 5.1. Dem Polizeirapport vom 21. Juni 2021 kann das Folgende entnommen werden: Im Oktober 2020 meldete die Beschwerdeführerin der Polizei, dass ihr Nachbar mit Pfeil und Bogen öfters in Richtung ihres Grundstückes auf eine Zielscheibe schiesse. Dies mache ihr Angst. Die Polizei riet ihr, mit dem Nachbarn ein klärendes Gespräch zu führen. Am 12. April 2021 meldete sie sich nochmals bei der Polizei und teilte mit, dass der Beschwerdegegner weiterhin mit Pfeil und Bogen gegen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 die Zielscheibe schiesse. Die Polizei kontaktieren daraufhin den Nachbarn, um über die Problematik zu diskutieren. Am 22. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Strafantrag wegen Nötigung und Gefährdung des Lebens ein. 5.2. Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei gab die Beschwerdeführerin das Folgende zu Protokoll: «Am 17.07.2020 bemerkte ich das erste Mal, dass mein Nachbar, B.________, mit Pfeil und Bogen in seinem Garten gegen eine Zielscheibe schoss. Die Zielscheibe befand sich vor einer Kletterwand. Diese Kletterwand sowie die Zielscheibe sind versetzt gegen mein Wohnhaus aufgestellt. Das heisst, dass die Pfeile in Richtung meines Grundstückes abgeschossen wurden, wo sich mein Garten, der Kompost und meine Terrasse befinden. An diesem 17.07.2020 flog sogar ein Pfeil in meinen Garten. Als B.________ den Pfeil holen kam, habe ich ihm gesagt, dass er damit aufhören solle und dies gefährlich sei. Er verneinte dies und meinte, dass er nur einen Fehler gemacht habe. Die nächsten Tage hat B.________ noch mehrmals auf die Zielscheibe geschossen. Diese Zielscheibe stand immer noch am gleichen Ort. Ich habe mehrmals gebeten, dass er damit aufhören solle. Weiter habe ich ihm vorgeschlagen die Zielscheibe zu deplatzieren. Dies wollte er jedoch [nicht], da er ansonsten die danebengehenden Pfeile im angrenzenden Gelände suchen müsste. Weiter meinte er, dass die Pfeile zu teuer seien, um sie im Gelände zu verlieren. Ende Juli 2020 hat B.________ zusätzlich einen Sichtschutz, auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze, gegen mein Wohnhaus montiert. Dies ohne mich zu fragen. lm Herbst 2020 hat B.________ immer wieder mit Pfeil und Bogen geschossen. Als ich hörte, dass er mit Pfeil und Bogen schoss, habe ich mich aus der Gefahrenzone begeben, da ich mich gefährdet fühlte und genötigt wurde meinem Garten zu verlassen. Darauf habe ich nochmals mit B.________ gesprochen. Jedoch änderte er sich nicht und er schoss weiter mit Pfeil und Bogen in Richtung meines Gartens. lm Sommer 2020 hat sogar die Tochter von B.________ mit Pfeil und Bogen in Richtung meines Gartens geschossen. Über Neujahr 2021 war es eine Zeitlang ruhig. Etwa Ende März 2021 begann B.________ wieder mit Pfeil und Bogen zu schiessen. Die Zielscheibe befand sich immer noch hinter der Kletterwand. Anschliessend hat B.________ noch 5-6mal bis zum Sonntag, den 18.04.2021 mit dem Pfeil und Bogen geschossen. Die genaue Anzahl habe ich nicht registriert. Sobald ich höre, dass B.________ schiesst, bleibe ich im Haus oder ich verlasse meinen Garten und meine Terrasse. Es ist noch zu erwähnen, dass es beim Aufprall des Pfeiles auf die Zielscheibe immer ein lautes, dumpfes Geräusch gibt» (act. 2008 ff.). Der Beschwerdegegner wurde seinerseits am 12. Juni 2021 von der Polizei einvernommen und sagte das Folgende aus: « (…) Seit etwa dem August 2020 stand eine Zielscheibe in meinem Garten. Auf diese Zielscheibe schoss ich mit Scheibenpfeilen. Dabei benutzte ich einen «Ricurve» Bogen. Dies ist ein Anfängerbogen mit leichtem Zuggewicht. Die Reichweite beträgt zirka 70 m. Meine Zielscheibe befand sich immer vor einer Kletterwand in Richtung meiner Nachbarin. Die Distanz zur Zielscheibe betrug ca. 10 m. Es wurden Fotos von der Anlage gemacht. Ich schiesse seit dem Sommer 2020 mit Pfeil und Bogen. Ich wurde durch einen Kollegen, welcher Mitglied eines Clubs ist, eingeschult. Ansonsten habe ich mir das Bogenschiessen selber beigebracht. Ich war niemals Mitglied in einem Club und habe auch niemals an Turnieren teilgenommen. Bei meinem Pfeil und Bogen handelt es sich um keine Waffe sondern um ein Sportgerät. Weiter bin ich als Schützenmeister ausgebildet. Kurz nachdem ich einige Male mit Pfeil und Bogen geschossen hatte, kam meine Nachbarin, A.________, zu mir, und sagte, dass sie Angst habe, wenn ich mit dem Bogen und Pfeil schiesse. Ich erklärte ihr, dass die «Ricurve» Bogen ein Einsteigermodel sind und auch bei Camping- Plätzen als Animations-Programm benutzt werden. lm Sommer 2020 ist mir einmal ein Pfeil auf das Grundstück von A.________ geflogen. Dies aufgrund eines Zielfehlers mit einer Zielvorrichtung, welche ich seither nicht mehr benutzte. Weiter war dies einer meiner ersten Schüsse. Damals war keine Person bei der Nachbarin im Garten oder auf der Terrasse. Anschliessend habe ich nach den ersten Reklamationen links neben der Kletterwand zuerst eine Gummimatte aufgebaut. Weiter habe ich einen Sichtschutz aus Holz neben der Kletterwand als weiterer Schutz aufgestellt. lm Sommer/Herbst 2020 wurde ich zwei- bis dreimal von meiner Nachbarin, A.________, auf das Schiessen mit Pfeil und Bogen angesprochen. Sie bat mich mit

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 diesem Schiessen aufzuhören oder die Zielanlage umzustellen. lm Winter 2021 habe ich noch mehrmals mit Pfeil und Bogen gegen die Zielscheibe geschossen. Manchmal habe ich zweimal in der Woche geschossen, dann wieder zwei Wochen nicht. lm April 2021 bekam ich einen eingeschriebenen Brief von A.________. Dabei forderte sie mich auf, mit dem Bogenschiessen aufzuhören. Nach diesem Brief habe ich noch einige Male mit dem Bogen geschossen. Die Anzahl kann ich nicht sagen. Dabei habe ich immer auf die Zielscheibe geschossen. Ich habe immer die Zielscheibe getroffen. Beim Aufprall des Pfeiles gibt es ein dumpfes Geräusch. Aufgrund des Sichtschutzes war ich nicht immer im Klaren, ob sich meine Nachbarin im Garten oder auf der Terrasse befand. Weiter habe ich noch breite Pfeilfangnetze bestellt und habe diese anfangs Mai 2021 montiert. Diese Netze wurden links und rechts der Kletterwand aufgestellt. Ich wohne in einem Quartier. Bis heute hat sich kein anderer Nachbar/in betreffend das Bogenschiessen bei mir beklagt. Etwa Mitte Mai 2021 habe ich die Zielscheibe sowie die Fangnetze abmontiert. Seither benutze ich den Bogen nicht mehr. Momentan habe ich nicht mehr vor, zu Hause mit Pfeil und Bogen zu schiessen. Ich suche zurzeit ein neues Trainingsgelände. Es war nie meine Absicht meine Nachbarin zu nötigen. Da ich mich beim Schiessen sicher fühle, habe ich keine Angst jemanden zu gefährden» (act. 2022 ff.). 5.3. Die Polizei erstellte ein Dossier mit am 19. April 2021 und 3. Mai 2021 gemachten Fotos. Auf diesen sind insbesondere die Bogenschiessanlage am 19. April 2021 und 3. Mai 2021, die zwei Wohnhäuser, die Sicht auf die Terrasse/den Garten der Beschwerdeführerin, die Rückseite der Kletterwand sowie zwei Bogen zu sehen. Die Pfeile wurden hingegen nicht fotografiert und auch Nahaufnahmen wurden keine gemacht (act. 2026 ff.). 5.4. In den Akten befinden sich schliesslich ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. April 2021 an den Beschwerdegegner, in welchem sie mehrere Konfliktthemen anspricht (insbesondere Bogenschiessen, Sichtschutzzaun, Schneiden der Hecke, Anschneiden des Teerwalms), Sicherheitsregeln der Swiss Archery Association sowie zwei von der Beschwerdeführerin aufgenommene Fotos, auf welchen man offenbar den Beschwerdegegner beim Bogenschiessen sieht (act. 2011 ff., 9004 f.). 6. Zusammenfassend kann im jetzigen Stadium festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner mehrfach – von ca. Sommer 2020 bis Frühjahr 2021 – mit einem Bogen der Marke «Recurve» (mit einer Reichweite von 70 Metern) Pfeile auf eine Zielscheibe geschossen hat, welche an einer Kletterwand angebracht war. Gemäss dem Beschwerdegegner betrug die Distanz zur Zielscheibe ca. 10 Meter. Um was für Pfeile es sich handelt und wie dick/dünn respektive resistent die Wand ist, wurde nicht abgeklärt. Gemäss der Beschwerdeführerin handelt es sich um «High-Tech-Pfeile» und eine dünne Holzlamellenwand, gemäss dem Beschwerdegegner um «Scheibenpfeile»; zur Wand wurde er nicht befragt und die von der Polizei gemachten Fotos sind diesbezüglich nicht dienlich. Direkt hinter der Wand befinden sich die Terrasse, der Garten und der Kompost der Beschwerdeführerin. Nach den ersten Reklamationen brachte der Beschwerdegegner zuerst eine Gummimatte links neben der Kletterwand an, sodann einen Sichtschutz aus Holz und im Mai 2022 noch zwei Pfeilfangnetze links und rechts. Auch bezüglich dieses Materials wurden keine Abklärungen getätigt. Gemäss seinen eigenen Aussagen konnte der Beschwerdeführer beim Schiessen aufgrund des Sichtschutzes nicht immer sehen, ob sich jemand im Garten der Beschwerdeführerin befand, was ihn jedoch nicht davon abhielt, mit dem Bogen in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführerin zu schiessen. Zur Behauptung, er habe ein Kind (seine Tochter) mit dem Bogen schiessen lassen, wurde er nicht befragt. Er bestreitet hingegen nicht, dass einmal ein Pfeil im Garten der Nachbarin gelandet ist, erklärt dies aber mit einem einmaligen «Anfängerfehler». Laut der Beschwerdeführerin befand sie sich in diesem Zeitpunkt im Garten; der Pfeil sei wenige Meter neben ihr eingeschlagen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Sie führt zudem aus, dass sie sich jeweils gezwungen sah, den Garten bzw. die Terrasse zu verlassen, sobald sie hörte, dass ihr Nachbar mit Pfeil und Bogen schoss. Der Beschwerdegegner bestreitet auch nicht, dass die Beschwerdeführerin ihn mehrmals aufgefordert hat, mit dem Schiessen aufzuhören, da sie Angst habe. Schliesslich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass zwischen den Parteien eine andauernde Nachbarschaftsstreitigkeit besteht. Diese Ausführungen reichen, um festzustellen, dass die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe nicht rechtsgenüglich untersucht wurden. Unter diesen Umständen kann zurzeit nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Die Verfügung vom 17. Mai 2022 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, Beweisanträge zu stellen, so dass nicht bereits jetzt darüber zu entscheiden ist. Auch wird den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren sein. 7. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 17. Mai 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. A.________ werden die Sicherheiten von CHF 500.- zurückerstattet. III. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Juli 2022/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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