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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 30.09.2019 502 2019 263

September 30, 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·843 words·~4 min·9

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 263 Urteil vom 30. September 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einsprache gegen einen Strafbefehl – unentschuldigtes Fernbleiben (Art. 356 Abs. 4 StPO) Beschwerde vom 18. September 2019 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 10. September 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend, dass A.________, geboren 1995, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2019 des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (rechtswidriger Aufenthalt), der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, im bedingten Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt wurde; dass ihm der Strafbefehl am 15. März 2019 zugestellt wurde und er am 27. März 2019 Einsprache erhob; dass er darin ein Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung stellte und beantragte, es sei ein Dolmetscher (Farsi) vorzusehen; dass der Polizeirichter des Saanebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 7. August 2019 abwies und A.________ informierte, dass ein Übersetzer anlässlich der Verhandlung anwesend sein werde; dass er ihn am selben Tag zur Sitzung vom 10. September 2019, um 14 Uhr, vorlud, wobei die Vorladung am 9. August 2019 A.________ persönlich zugestellt wurde; dass aus der Vorladung hervorgeht, dass ein Dolmetscher Deutsch – Farsi an der Verhandlung anwesend sein wird und – in der Vorladung fett hervorgehoben – die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt; dass A.________ am 10. September 2019 unentschuldigt nicht erschienen ist, so dass der Polizeirichter am selben Tag verfügte, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 13. März 2019 somit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt; dass diese Verfügung am 13. September 2019 zugestellt wurde; dass A.________ am 18. September 2019 beim Polizeirichter Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte; dass der Polizeirichter die Eingabe am 19. September 2019 zuständigkeitshalber der hiesigen Strafkammer (nachfolgend: die Kammer) überwies; dass die Beschwerde nicht unterschrieben wurde; dass darin das Folgende erwähnt ist: „just an diesem Tag ergab sich in Afghanistan ein Anschlag. Es betrifft uns alle aber manchmal auch die Nächsten. Die Medikamente welche ich zur Unterdrückung bekam, hielten mich ab. Ich möchte mich gerne selbst äussern doch bin ich sprachlich gehindert. Bitte gewähren Sie mir Aufschub bzw. die Möglichkeit diese Angelegenheit zu klären“; dass der Präsident der Strafkammer A.________ mit Schreiben vom 19. September 2019 informierte, dass die Beschwerde begründet sein müsse, was voraussetze, dass er die Gründe darlege, welche einen anderen Entscheid nahe legen; zudem müsse die Beschwerde handschriftlich unterschrieben sein; seine Eingabe genüge diesen Anforderungen nicht; ihm werde jedoch

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 innert der 10-tägigen Beschwerdefrist die Möglichkeit zur Vervollständigung und Verbesserung gegeben, ansonsten die Strafkammer auf die Beschwerde nicht eintreten werde; dass A.________ am 23. September 2019 die selbe, jedoch unterschriebene Eingabe einreichte; dass auf die Beschwerde somit mangels Begründung nicht einzutreten ist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO); dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese aus folgenden Gründen abgewiesen werden müsste; dass gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; dass A.________ zwar ausführt, dass es am besagten Tag zu einem Anschlag in seinem Heimatland gekommen sei, was alle betreffe, er Medikamente bekommen habe, welche ihn „abhielten“, und er sprachlich „gehindert“ sei; dass er jedoch einerseits diese Gründe nicht ansatzweise belegt; dass er andererseits nicht angibt, dass sie ihn gehindert hätten, sich zumindest beim Polizeirichter für sein Fernbleiben zu entschuldigen, sei es persönlich oder über eine Drittperson, wobei er seit dem 9. August 2019 – sprich seit einem Monat – Kenntnis dieser Verhandlung hatte und er nicht zum ersten Mal in ein Strafverfahren involviert war; dass überdies aus den Akten nicht hervorgeht, dass seine Sprachkenntnisse ihn bisher daran gehindert hätten, sich zu äussern (z.B. Einvernahmen, begründete Einsprache gegen den Strafbefehl und Anträge); dass dieses Argument umso weniger zu hören ist, als ihm der Polizeirichter mit der Vorladung vom 7. August 2019 mitgeteilt hat, dass ein Dolmetscher Deutsch – Farsi an der Verhandlung anwesend sein werde (und auch war); dass schliesslich noch erwähnt werden kann, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl prima vista verspätet war, da sie nicht innerhalb der 10-tägigen, im Strafbefehl angegebenen Frist eingereicht wurde (vgl. Zustellung des Strafbefehls am Schalter der Post: Freitag, 15.03.2019 [act. 9004]; Fristablauf: Montag, 25. März 2019; Postaufgabe der Einsprache: Mittwoch, 27. März 2019 [act. 9003]); dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. September 2019/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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