Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 1 Urteil vom 14. Januar 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde vom 2. Januar 2019 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezember 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Gegen A.________ wird ein Strafverfahren wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes geführt. An seinem Domizil wurden u.a. 595 g brutto Crystal Meth, ca. 20 kg Marihuana (evtl. CBD) sowie CHF 13'900.- beschlagnahmt. Am 21. September 2018 wurde A.________ festgenommen. Am 23. September 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend das ZMG) die Untersuchungshaft bis zum 20. Dezember 2018 an. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2018 verlängerte es diese bis zum 20. März 2019. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 2. Januar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde. Er verlangt seine sofortige Entlassung. Am 4. Januar 2019 (Eingang: 7. Januar 2019) übermittelte das ZMG die Akten und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. Januar 2019 auf eine Stellungnahme. Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany nahm am 11. Januar 2019 (Eingang: 14. Januar 2019) im Namen seines Mandanten ein letztes Mal Stellung. Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Dezember 2018. Die 10-tägige Frist wurde mit der am 2. Januar 2019 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Die Laienbeschwerde ist – wenn auch nur knapp – begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren. 1.3. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden. Eine Anhörung ist weder verlangt noch nötig (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittige Haft stützt sich auf Kollusions- und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. b und c StPO. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Sicherheitshaft Ersatzmassnahmen eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Ersatzmassnahmen sind namentlich die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden oder sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 Bst. d-f). 2.2. Erforderlich ist somit zunächst, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen besteht. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht. Hingegen bringt vor, er sei seit seiner Verhaftung geständig. Es sei sehr fragwürdig, wie weit Kollusionsgefahr bestehe, da er selbst seine Kunden genannt habe, welche innerhalb von drei Monaten nicht befragt wurden; zudem würden sich diese Personen alle in Haft befinden. Auch frage sich, ob Wiederholungsgefahr bestehe. Es stimme nicht, dass er in den letzten fünf Jahren ausschliesslich vom Handel mit Crystal Meth gelebt habe; er habe öfters als Aushilfe in einem Reinigungs- und Transportunternehmen gearbeitet. Er habe auch nicht viel Geld benötigt, da er bis heute gratis bei seinen Eltern (Mutter) wohne und esse. Er habe alleine den Konsum von Crystal Meth durch das Handeln bezahlt. Er werde in Zukunft clean bleiben, um seinen Führerschein wieder zu erlangen. Den Konsum und den Handel habe er nicht weiter nötig. Er werde weiterhin als Aushilfe arbeiten, bis er eine Festanstellung erhalte. Zudem werde er eine ambulante Drogentherapie erfolgreich durchführen und die Bewährungshilfe in Anspruch nehmen. In Zukunft werde er keinen kriminellen Machenschaften mehr nachgehen. Er bereue seine Taten. Die Dauer der Verlängerung der Untersuchungshaft (drei Monate) wird indessen nicht angefochten. 2.3. Das ZMG hat seinerseits das Folgende festgehalten: Es wurden zwar 595 g brutto Crystal Meth beschlagnahmt und der Beschwerdeführer hat zugegeben, 1,6 kg Crystal Meth verkauft zu haben. Allerdings scheint es sich um einen gut organisierten Handel von aussergewöhnlich grossem Umfang und über einen langen Zeitraum zu handeln, sodass die Anforderungen an das Vorliegen von Kollusionsgefahr nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen. Aufgrund der ersten Aussagen muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer geringere Mengen zugegeben hat, als tatsächlich verkauft wurden: B.________ will er nicht kennen und bezüglich C.________ gibt er eine Menge von 600 g an, während jener von 750 g spricht. Diese Widersprüche gilt es zu beseitigen, ohne dass der Beschwerdeführer seine mutmasslichen Abnehmer kontaktiert und beeinflusst. Auch die übrigen bekannten Abnehmer sind zu befragen, da der Beschwerdeführer offenbar regelmässige Kunden hatte. Unter diesen Umständen besteht nach wie vor eine gewisse Kollusionsgefahr. Anderseits fällt auf, dass (gemäss Akten) in drei Monaten nur gerade zwei Abnehmer befragt wurden, obwohl der Beschwerdeführer zwei weitere Käufer namentlich nannte (D.________, gegen den im Kanton Freiburg ein Verfahren läuft, sowie «A.________», der offenbar von den Berner Behörden identifiziert wurde). Die Staatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass Kollusionsgefahr nicht unbeschränkt aufrechterhalten werden kann, insbesondere wenn wichtige Abnehmer namentlich bekannt sind und befragt oder dem Beschwerdeführer falls notwendig gegenübergestellt werden können. Zudem stellt sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Frage nach der Einhaltung des Beschleunigungsgebots. Es ist nicht ersichtlich, welche Ersatzmassnahmen angeordnet werden könnten; insbesondere könnte ein Verbot, die mutmasslichen Käufer, deren Identität nur teilweise bekannt ist, zu kontaktieren, von den Behörden nicht überprüft werden. Was die Wiederholungsgefahr betrifft, hat der Beschwerdeführer zwei Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, nämlich wegen Übertretung im Jahr 2011 und wegen Vergehens im Jahr 2015. Aufgrund der erdrückenden Beweislage (Geständnis, weitere
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 belastende Aussagen, beschlagnahmte Dogen) kann zudem auch das vorliegende Verfahren als Vorstrafe berücksichtigt werden. Der Konsum von Crystal Meth, das sehr schnell abhängig macht, ist offensichtlich geeignet, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben seit 2013 keine Stelle mehr und keinerlei Einkommensquelle, sondern er habe in den letzten fünf Jahren vom Betäubungsmittelhandel gelebt und damit auch seinen eigenen Konsum finanziert. Er will seit 2003 Crystal Meth konsumieren, in letzter Zeit täglich 2 g, was viel ist. Unter diesen Umständen ist offensichtlich ernsthaft damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung sofort wieder mit dem Konsum und in der Folge auch mit dem Handel fortfährt. Dass er keine grossen Entzugserscheinungen zu haben behauptet, ändert daran nichts. Wiederholungsgefahr bezüglich des Handels mit Crystal Meth ist gegeben. Der Beschwerdeführer schlägt Ersatzmassnahmen vor, nämlich Jobsuche, Bewährungshilfe, Drogentests und eine ambulante Drogentherapie. Es soll hier nicht kategorisch ausgeschlossen werden, dass eine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen möglich sein könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Voraussetzungen dafür indes offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit 2013 nicht mehr berufstätig, sodass er (zumindest in seinem erlernten Beruf als Dachdecker) kaum Arbeit finden würde, und schon gar nicht sofort. Nach der Rechtsprechung genügt allein die Bereitschaft, sich einer Therapie zu unterziehen, für eine Haftentlassung unter Auflagen nicht, sondern muss die Behandlung bereits aufgenommen worden sein. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bislang irgendwelche Bemühungen in diese Richtung unternommen hätte. Allein die Durchführung von Abstinenztests genügt als Ersatzmassnahme nicht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 ff.). 2.4. Die Begründung des ZMG ist nicht zu beanstanden. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen ihrerseits nicht zu überzeugen. So setzt er sich nur sehr teilweise mit den Argumenten des ZMG auseinander. Bezüglich der Kollusionsgefahr führt er einzig aus, er habe selbst seine Kunden genannt, welche innerhalb von drei Monaten nicht befragt wurden; zudem würden sich diese Personen alle in Haft befinden. Aufgrund der Akten geht die Strafkammer jedoch mit dem ZMG einig, dass angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer geringere Mengen zugegeben hat, als tatsächlich verkauft wurden, zumal er selber erklärt hat, dass er seit fünf Jahren vom Verkauf von Drogen lebe, er alles verkaufe, was gefragt sei (hauptsächlich Crystal Meth, aber auch Marihuana, Thaipillen) und er verschiedene Kunden habe, darunter auch „kleine“. Als Kunden hat er bisher D.________, C.________ und „A.________“ genannt. So will er insbesondere B.________, der ausgesagt hat, er habe ihm 100 g Crystal Meth verkauft, nicht kennen, und bezüglich C.________ gibt er eine Menge von 600 g an, während jener von 750 g spricht. Weitere Namen will er nicht nennen (act. 3005). Zudem wird zurzeit gegen seinen Lieferanten in E.________ ermittelt, dessen Namen er auch nicht nennen will oder kann. Aufgrund der an seinem Domizil beschlagnahmten 595 g brutto Crystal Meth sowie CHF 13'900.-, die er gemäss seinen Aussagen mit dem Drogenverkauf verdient hat, scheint es schliesslich um einen Handel von aussergewöhnlich grossem Umfang zu gehen. Es ist somit notwendig, dass der Beschwerdeführer insbesondere weder mit seinen mutmasslichen Kunden noch mit dem Lieferanten in Kontakt treten und deren Aussagen beeinflussen kann. Die Kollusionsgefahr ist somit weiterhin gegeben, zumal es für den Betäubungsmittelhandel, insbesondere wenn er mutmasslicherweise von einem gewissen Umfang und einer gewissen Dauer ist, typisch ist, dass zahlreiche Personen involviert sein können und ohne Einflussnahme durch den Beschuldigten einvernommen werden müssen, da deren Aussagen im Betäubungsmittelhandel oft das einzige verwertbare Beweismittel darstellen. Die Organisation der sich daraus ergebenden Befragungen und/oder Gegenüberstellungen wirkt sich deshalb zwangsläufig auf die Dauer der Strafuntersuchung und damit auch auf die Kollusionsgefahr aus (u.a. BGer Urteil 1B_20/2016 vom 4. Februar 2016 E. 3.2 m.H.). In Bezug auf die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer genannten Kunden noch nicht einvernommen wurden, hat sich das ZMG dazu zutreffend geäussert und der Beschwerdeführer setzt sich mit der besagten Begründung nicht auseinander. Was sodann die Wiederholungsgefahr betrifft, stimmen die Ausführungen in der Beschwerde nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner bisherigen Einvernahmen überein. So gab er am 21. September 2018 zu Protokoll, ihm sei 2013 gekündigt worden, seither habe er keine Arbeit mehr und er verdiene sein Geld mit dem Verkauf von Drogen (vgl. Protokoll Polizei vom 21.09.2018, S. 2; act. 3001). Die weiteren Argumente des ZMG in Bezug auf die Wiederholungsgefahr sind nicht bestritten, sodass die Verfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die Begründung des ZMG betreffend Ersatzmassnahmen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers reicht es nicht, solche Massnahmen vorzuschlagen, bzw. im Beschwerdeverfahren zu wiederholen, noch muss aufgezeigt werden, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung gegeben sind und dass die beschuldigte Person bereits Bemühungen unternommen hat, z.B. betreffend eine Therapie, was vorliegend nicht der Fall ist. Im jetzigen Zeitpunkt ist eine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen somit nicht möglich. 2.5. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und der Entscheid des ZMG vom 22. Dezember 2018 zu bestätigen. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheint eine Stunde Arbeit für die Kenntnisnahme der Beschwerde, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Stellungnahme als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.pauschal auf CHF 250.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 19.25. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezember 2018 wird bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 250.-, zzgl. MwSt. von CHF 19.25, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 869.25 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 269.25) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Januar 2019/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: