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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 15.05.2018 502 2018 92

May 15, 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,090 words·~10 min·2

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 92 Urteil vom 15. Mai 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch gegen POLIZEIRICHTER DES SENSEBEZIRKS, Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Gesuch vom 30. April 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 18. Mai 2017 wurde A.________, geboren 1989, der fahrlässigen Körperverletzung (schwere Schädigung) für schuldig befunden und zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit (bedingt gewährt mit einer Probezeit von 5 Jahren) und einer Busse von CHF 800.- verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihm wird vorgeworfen, anlässlich eines Streits mit seiner Freundin B.________, geboren 1997, trotz der angespannten Situation unvorsichtig mit einem scharfen Klappmesser herumhantiert zu haben, wodurch er letzterer eine Schnittverletzung am Unterarm zufügte. B.________ zog sich dabei eine Verletzung der Muskeln und Nerven zu, welche zu einer deutlichen Einschränkung der Funktionsfähigkeit der rechten Hand führte. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhob A.________ gegen den Strafbefehl Einsprache. B. Am 19. Juni 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache sowie die Akten dem Polizeirichter des Sensebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter). Am 29. September 2017 lud dieser A.________ als beschuldigte Person und B.________ als Privatklägerin, bzw. Zeugin („Sie müssen erscheinen. Falls Sie sich nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligen, werden Sie als Zeugin befragt werden“) vor. Der Rechtsvertreter von A.________ wies den Polizeirichter am 29. November 2017 darauf hin, aus den Akten gehe keine Konstituierung von B.________ als Privatklägerin hervor; hingegen habe sie ausdrücklich auf eine Anzeige verzichtet und auch die Übermittlung ihrer Daten an die OHG-Beratungsstelle abgelehnt. Um eine Befragung von B.________ im Rahmen der Hauptverhandlung zu ermöglichen, beantragte er deren Vorladung und Einvernahme als Zeugin. Der Polizeirichter antwortete dem Rechtsvertreter am 30. November 2017; dabei liess er ihm eine Kopie der Vorladung von B.________ zukommen, mit dem Hinweis, dass sie für den Fall, dass sie sich nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt, als Zeugin vorgeladen wurde und erscheinen muss. Am 18. April 2018 ersuchte der Anwalt von B.________ um Akteneinsicht, welche ihm am 19. April 2018 gewährt wurde. Der Rechtsvertreter von A.________ widersetzte sich dieser am 20. April 2018. Mit Schreiben vom 25. April 2018 informierte ihn der Polizeirichter, dass B.________ in der Annahme, dass sie sich möglicherweise als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen kann und dass über diese Frage nötigenfalls im gegebenen Zeitpunkt entschieden würde, als Privatklägerin (und für den Fall der Nichtbeteiligung als Zeugin) vorgeladen wurde; entsprechend sei die Akteneinsicht am 19. April 2018 gewährt worden. C. Am 30. April 2018 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch. Er beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen, der Polizeirichter habe bezüglich des Strafverfahrens 50 2017 39 in den Ausstand zu treten. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 liess der Polizeirichter der hiesigen Kammer die Akten zukommen. Zudem nahm er zum Ausstandsgesuch Stellung und teilte mit, dass er sich nicht als befangen betrachte.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. 1.1. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 JG endgültig und ohne Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei widersetzt. 1.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 StPO). Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Gesuchstellers frühestens am 26. April 2018 erfahren, dass B.________, bzw. ihrem Anwalt Akteneinsicht gewährt wurde, sodass das am 30. April 2018 gestellte Gesuch diesbezüglich fristgerecht erfolgt ist. Die Frage, ob das Gesuch auch betreffend die Vorladung von B.________ als Privatklägerin rechtzeitig eingereicht wurde, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden. 1.3. Der Polizeirichter hat am 4. Mai 2018 zum Gesuch Stellung genommen (Art. 58 Abs. 2 StPO). 1.4. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich (Art. 59 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Der Gesuchsteller lässt im Wesentlichen ausführen, durch das Zulassen eines Dritten als Privatkläger und die beharrliche Ignoranz der fehlenden Konstituierung des Opfers als Privatklägerin sowie durch Gewährung der Akteneinsicht an einen Unbeteiligten, dokumentiere der Polizeirichter die fehlende richterliche Unvoreingenommenheit. In casu handle es sich um krasse Rechtsfehler, die mehrfach aufgetreten und möglicherweise von strafrechtlicher Relevanz sind. Die Zulassung von Drittparteien wirke sich zulasten des Beschuldigten aus, sehe er sich schliesslich dadurch mit zivilrechtlichen Forderungen konfrontiert. Zudem könnten zu seinen Lasten auf das Beweisergebnis eingewirkt und Parteikosten zugesprochen werden. Das beharrliche Gewähren von Parteirechten an einen unbeteiligten Dritten, mithin das Gewähren von Akteneinsicht, stelle wiederholte schwere Amtspflichtverletzungen dar, die auf eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung schliessen lassen und den Anschein der Befangenheit erwecken. Der Polizeirichter führt seinerseits aus, er betrachte sich nicht als befangen. Die Akten seien am 19. April 2018 an den Rechtsvertreter von B.________ versandt worden, also vor dem Erhalt der Fax-Mitteilung und des Schreibens des Vertreters des Gesuchstellers vom 20. April 2018. Im Übrigen verweist der Polizeirichter auf Art. 118 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 3 StPO. 2.2. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreinge-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 nommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e.; je mit Hinweisen). 2.3. Aus den Akten geht das Folgende hervor: Am Abend des 2. Juni 2016 wurde die Intervention der Polizei in C.________ verlangt. Vor Ort trafen die Polizeibeamten auf B.________, die in einer Blutlache lag. Es stellte sich heraus, dass sie im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Gesuchsteller durch ein Messer am rechten Vorderarm verletzt wurde (act. 2000 ff.). Sie wurde noch am selben Abend im Inselspital von der Polizei einvernommen. Dabei gab sie u.a. zu Protokoll, dass es für sie ein Unfall war, sie nicht wolle, dass der Gesuchsteller eingesperrt werde und sie keine Strafanzeige einreichen möchte (act. 2015 ff.). Am selben Abend wurde ihr das Merkblatt der Opferhilfe ausgehändigt, wobei sie eine Übermittlung an die Beratungsstelle ablehnte (act. 2023). Am 18. August 2016 wurde B.________ als Opfer, bzw. als Zeugin von der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 3000 ff.). Auf die Frage, ob sie den Erhalt des Merkblattes Opferhilfe bestätige, antwortete sie „Ich denke, ich habe ein Blatt von der Polizei bei der Befragung erhalten“ (act. 3001). Gemäss Schreiben des Inselspitals vom 4. Januar 2017 lag eine schwere Handverletzung mit Nerven- und Sehnenläsion vor. B.________ musste am 3. Juni 2016 operiert werden. Sie konnte das Spital am 4. Juni 2016 wieder verlassen. Die Ärztin hielt fest, dass aus handchirurgischer Sicht eine deutliche Einschränkung der rechten Hand bestehe, wobei eine definitive Beurteilung, inwieweit die Patientin ihre Tätigkeit als Köchin in Zukunft ausüben könne, erst nach Ablauf des Heilungsverlaufs (ca. zwei Jahre) möglich sei (act. 4014 f.). Mit Strafbefehl vom 18. Mai 2017 wurde der Gesuchsteller sodann der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden. Am 23. Mai 2017 erhob er Einsprache. Am 19. Juni 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache sowie die Akten dem Polizeirichter, welcher am 29. September 2017 nicht nur den Gesuchsteller als beschuldigte Person vorlud, sondern auch B.________, und zwar als Privatklägerin, bzw. Zeugin („Falls Sie sich nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligen, werden Sie als Zeugin befragt werden“). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers wies den Polizeirichter am 29. November 2017 namentlich darauf hin, aus den Akten gehe hervor, dass B.________ ausdrücklich auf eine Anzeige verzichtet habe und auch die Übermittlung ihrer Daten an die Beratungsstelle ablehnte. Um eine Befragung von B.________ im Rahmen der Hauptverhandlung zu ermöglichen, beantragte er deren Vorladung und Einvernahme als Zeugin. Der Polizeirichter antwortete ihm am 30. November 2017 und liess ihm eine Kopie der Vorladung von B.________ zukommen, mit dem Hinweis, dass sie für den Fall, dass sie sich nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt, als Zeugin vorgeladen wurde und erscheinen muss. Am 18. April 2018 ersuchte der Rechtsvertreter von B.________ um Akteneinsicht. Der Anwalt des Gesuchstellers widersetzte sich dieser am 20. April 2018. Mit https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-I-326%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page326 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-142%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page142 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-142%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page142 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-I-119%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page119

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Schreiben vom 25. April 2018 informierte ihn der Polizeirichter, dass B.________ in der Annahme, dass sie sich möglicherweise als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen kann und dass über diese Frage nötigenfalls im gegebenen Zeitpunkt entschieden würde, als Privatklägerin (und für den Fall der Nichtbeteiligung als Zeugin) vorgeladen wurde. Entsprechend sei die Akteneinsicht am 19. April 2018 gewährt worden. 2.4. Angesichts dieser Ausführungen kommt die Strafkammer zum Schluss, dass das Verhalten des Polizeirichters bei objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. Namentlich kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, es handle sich in casu um krasse Rechtsfehler, die mehrfach aufgetreten und möglicherweise von strafrechtlicher Relevanz sind. Gemäss Art. 118 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Abs. 3). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Abs. 4). Vorliegend wurde B.________ rund drei Stunden nach den Ereignissen, bei welchen sie sich eine schwere Handverletzung zugezogen hat und ins Inselspital eingeliefert werden musste, von der Polizei einvernommen; dabei wurde ihr das Merkblatt Opferhilfe ausgehändigt. In der Folge wurde ihr von der Staatsanwaltschaft die Frage gestellt, ob sie den Erhalt des Merkblattes bestätige, worauf sie antwortete „Ich denke, ich habe ein Blatt von der Polizei bei der Befragung erhalten“. Ob dies reicht, um davon auszugehen, dass das Opfer sein Recht, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, verwirkt hat, kann offen bleiben. Die Situation ist jedenfalls nicht so klar, dass von einem krassen Rechtsfehler bzw. von einer Amtspflichtverletzung seitens des Polizeirichters die Rede sein kann. Was die Akteneinsicht betrifft, lässt auch diese nicht auf eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung schliessen. Der Polizeirichter hat dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers seine Position betreffend die Vorladung von B.________ als Privatklägerin bzw. Zeugin mitgeteilt, woraufhin dieser diesbezüglich nicht mehr reagiert hat. In der Folge hat der Polizeirichter das Gesuch um Akteneinsicht erhalten und diesem stattgeben, bevor sich der Rechtsvertreter des Gesuchstellers dem widersetzte. Dass respektive inwiefern dieses Verhalten den Anschein der Befangenheit erwecken soll, ist nicht ersichtlich. Überdies kann auch hier nicht von einem krassen Rechtsfehler gesprochen werden, gibt Art. 101 Abs. 3 StPO doch die Möglichkeit, Dritten Akteneinsicht zu gewähren, wenn sie dafür ein schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 450.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es wird keine Entschädigung zugesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Das Ausstandsgesuch vom 30. April 2018 wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens von CHF 450.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Mai 2018/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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