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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.08.2018 502 2018 185

August 28, 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·516 words·~3 min·3

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Stundung und Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 185 Urteil vom 28. August 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Partei A.________, Gesuchsteller Gegenstand Stundung und Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO) Gesuch vom 18. August 2018 betreffend das Urteil der Strafkammer vom 15. Mai 2018 (502 2018 30-31)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 erwägend, dass A.________ mit Urteil der Strafkammer vom 15. Mai 2018 zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens 502 2018 30-31 verurteilt wurde, wobei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde; dass dieses Urteil rechtskräftig ist; dass A.________ mit Eingabe vom 18. August 2018 um Erlass der erwähnten Kosten ersucht hat; dass er ausführt, er lebe seit mehr als zwei Jahren von der Sozialhilfe und sehe sich ausser Stande, die Rechnung zu bezahlen; dass gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können; dass Art. 425 StPO als „Kann“-Bestimmung konzipiert ist und sie der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum belässt, und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch auf der Tatbestandsseite (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl., 2014, Art. 425 N. 3-5); dass die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten den Zweck haben, der Resozialisierung der kostenpflichtigen Person förderlich zu sein; dass ein ganzer oder teilweiser Erlass von Gebühren jedoch nur möglich ist, wenn Gewähr besteht, dass der Schuldner danach schuldenfrei dasteht; ein Erlass darf nicht dazu dienen, dass der Staat als Einziger auf seine Forderung verzichtet, während die übrigen Gläubiger an ihren Forderungen festhalten und diese ganz oder teilweise einbringen können; eine Stundung oder ein Erlass kann zudem generell nur in Frage kommen, wenn eine vorgesehene Schuldensanierung durch die Geltendmachung der Forderung des Staates gefährdet würde (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. November 2011 E. 3.1 in TVR 2011 Nr. 13; Praxis der hiesigen Strafkammer, siehe u.a. Urteile KGer FR 502 2017 117, 502 2016 65; 502 2015 55); dass der Gesuchsteller nicht ansatzweise aufzeigt, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären; dass er zudem um Erlass jener Kosten ersucht, die ihm aufgrund einer abgewiesenen Beschwerde auferlegt wurden, zu deren Einreichung er sich selber entschlossen hatte, bzw. die ihm nicht aufgedrängt wurde, wobei das Risiko, die Verfahrenskosten tragen zu müssen, zu den Risiken gehört, die eine Partei in Betracht ziehen muss, bevor sie ein solches einleitet; dass A.________ überdies weder die Kostenauferlegung, bzw. den Betrag noch die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten hat; dass das Gesuch um Erlass der Kosten demnach abzuweisen ist; dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch um Erlass der Kosten des Beschwerdeverfahrens 502 2018 30-31 wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten für das vorliegende Verfahren erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. August 2018/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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