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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 23.11.2018 502 2018 165

November 23, 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,224 words·~16 min·4

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 165 502 2018 166 Urteil vom 23. November 2018 Strafkammer Besetzung Vize-Präsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gegen STAATSANWALTSCHAFT Gegenstand Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO) Beschwerde vom 30. Juli 2018 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 8. Januar 2018 reichte B.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs ein. Sie warf ihm vor, ihr für CHF 180.- einen Computer gekauft/verkauft zu haben, der veraltet bzw. unbrauchbar gewesen sei (act. 3 ff.). Mit Schreiben vom 2. März 2018 (Beschwerdebeilage 3) wurde A.________ zur polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen. Diese fand am 26. März 2018 unter Beisein seines Verteidigers statt (act. 13 ff.). Mit Schreiben vom 23. April 2018 wurde A.________ zur Versöhnung vorgeladen (act. 24). Zu dieser kam es schliesslich allerdings nicht, da B.________ ihren Strafantrag am 25. April 2018 zurückzog. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2018 die Nichtanhandnahme. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Entschädigung des Rechtsbeistands. Zur Begründung führte sie an, dass weder der Sachverhalt komplex sei, noch persönliche Verhältnisse ersichtlich seien, die den Beizug eines Rechtsanwalts gebieten würden. C. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 30. Juli 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragte gleichzeitig die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 20. August 2018 nahm die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 StPO; Art. 85 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SGF 130.1]). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass auf dessen Ausführungen, er hätte ihn am 19. Juli 2018 erhalten, abzustellen ist. Die Beschwerde vom 30. Juli 2018 erfolgte demnach fristgerecht (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. 91 Abs. 2 StPO). Insofern als dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Entschädigung für seine Aufwendungen (namentlich für den Beizug eines Rechtsbeistands) verweigert wurde, hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 und ist demnach zur Beschwerde legitimiert. Soweit die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. 1.3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt nach Art. 395 Bst. b StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.- zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Verfahren beträgt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung CHF 2‘504.20. Folglich wird die vorliegende Beschwerde durch die Vize-Präsidentin der Strafkammer alleine beurteilt. 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer einerseits die unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt sinngemäss vor, zur Beurteilung der Frage, ob sich der Beizug eines Rechtsanwalts rechtfertige, seien der Sachverhalt bzw. die Informationen entscheidend, die dem Beschuldigten zugänglich waren, als er sich zum Beizug eines Rechtsanwalts entschieden habe. Zu diesem Zeitpunkt, namentlich am 13. März 2018, seien ihm keinerlei Informationen zum Tatvorwurf des Betrugs vorgelegen. Indem die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt als massgeblich angesehen habe, der sich aufgrund der Ermittlungen abgezeichnet habe, habe sie diesen unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Im Übrigen verkenne die Vorinstanz, dass insbesondere die beruflichen Verhältnisse den Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätten (Beschwerde, S. 9). Soweit die Vorinstanz für die Verfügung auf den falschen Zeitpunkt der Sachverhaltsabwägung abgestellt habe, diesen als einfach beurteilt und die beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, erweise sich deren Entscheid als willkürlich und rechtsungleich und somit als unangemessen bzw. ermessensmissbräuchlich (Beschwerde, S. 10). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Entscheid vom 17. Juli 2018 stelle eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK dar. Indem sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stelle, der Beizug eines Rechtsanwalts im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO sei in vorliegender Angelegenheit nicht geboten gewesen, verkenne sie, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs und somit wegen einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ermittelt wurde. Dabei sei zu beachten, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme keinerlei Informationen zum Sachverhalt sowie zu den Tatvorwürfen vorgelegen hätten. Es widerspreche ausserdem dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO bzw. Art. 29 Abs. 1 BV sowie dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, wenn dem Beschuldigten kein Rechtsanwalt zugestanden werde, wenn sich ein Tatvorwurf im Nachhinein als Bagatelle erweist. Insofern als dem Beschuldigten, wie vorliegend, weder der Sachverhalt noch die Tatvorwürfe bekannt waren, sollten allen Beschuldigten die gleichen Verteidigungsrechte zugesprochen werden. Zudem habe bereits die berufliche Situation des Beschwerdeführers die Mandatierung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt. 2.2. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Ein solcher Anspruch besteht gemäss der Rechtsprechung auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Ein Anspruch auf

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Beizug eines Verteidigers kann daher unter Umständen bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestehen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 429 Abs. 1 Bst. a StPO; BGE 139 IV 241 E. 1; Urteil BGer 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Bei Verbrechen und Vergehen wird die Beiziehung eines Anwalts nur in Ausnahmefällen als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts nur auf Umstände ankommen, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Es ist daher danach zu fragen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mandatierung seines Anwalts, aufgrund der konkreten Umstände objektiv begründeten Anlass hatte, einen Rechtsvertreter beizuziehen (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 197 E. 2.3.2 ff. m.W.H.; Urteile BGer 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3 m.w.H.; 2.5.; 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6; BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N. 13 m.w.H.). 2.3. In casu eröffnete die Staatsanwaltschaft noch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer, sondern verfügte nach einer ersten polizeilichen Einvernahme die Nichtanhandnahme. Gestützt auf die obigen Erwägungen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich allerdings auch für das polizeiliche Ermittlungsverfahren Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. 2.3.1. In ihrer Verfügung vom 17. Juli 2018 verneint die Staatsanwaltschaft jedoch die Angemessenheit des Beizugs des Rechtsvertreters durch den Beschwerdeführer. Zur Begründung führt sie an, dass sich weder der Sachverhalt als komplex erwiesen habe, noch persönliche Verhältnisse ersichtlich waren, die den Beizug eines Rechtsanwalts geboten hätten. Dies habe sich auch an der geringen Schadenshöhe gezeigt. Aus diesen Gründen sei es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, sich selbst gegen die gemachten Tatvorwürfe zu wehren. Zu den Auswirkungen des Verfahrens auf die beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers äussert sich der Entscheid nicht, obwohl sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf Frage seines Rechtsvertreters darauf hinwies, dass er als Mitarbeiter des C.________ regelmässig einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werde, die eine Prüfung des Strafregisterauszugs beinhalte (act. 19, Z. 183 ff.). Gegen das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine Verurteilung wegen Betrugs für ihn berufliche Konsequenzen (namentlich Verlust des Arbeitsplatzes, vgl. Beschwerde, S. 8 f.) nach sich

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 gezogen hätte, wendete die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2018 ein, dass aufgrund der Schadenshöhe von CHF 180.- höchstens eine Verurteilung wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Betrug) nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB in Frage gekommen wäre, sodass ihm kein Strafregistereintrag gedroht hätte. 2.3.2. Die Darstellungen der Staatsanwaltschaft zur Geringfügigkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts sowie den Auswirkungen auf dessen Leumund sind grundsätzlich korrekt. Es fragt sich jedoch, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer von der Geringfügigkeit des ihm vorgeworfenen Delikts erfuhr. Aus den Akten ergeben sich mehrere Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen – bereits vor der polizeilichen Befragung zumindest gewisse Informationen vorlagen. So lässt sich beispielsweise dem Protokoll der Einvernahme vom 26. März 2018 entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Befragung schon zu wissen schien, dass die Anzeige von B.________ ausging. Denn auf die Frage „Wie haben Sie reagiert, als Sie durch das Schreiben erfahren haben, dass Ihnen ein Betrug vorgeworfen wird?“ antwortete er, dass er „erstaunt und irgendwie auch nicht“ gewesen sei, da ihn diese Frau ziemlich unter Druck setze und es scheine, als sie sich in ihn verliebt hätte, da sie ihm regelmässig und „zu allen Zeiten“ SMS schreibe (act. 19, Z. 172 ff.). Auch der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich dessen Befragung eine Seite mit vier SMS von B.________ zu den Akten gab (vgl. act. 19, Z. 181; act. 21) spricht gegen das obengenannte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm vor der Einvernahme keinerlei Informationen zum Sachverhalt bzw. den Tatvorwürfen vorlagen. Ohne jegliches Wissen darum, dass B.________ gegen ihn Strafanzeige eingereicht hat, hätte er sich nicht entsprechend vorbereiten und SMS-Ausdrucke zur Einvernahme mitbringen können. Schliesslich gilt es auch zu bemerken, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der polizeilichen Befragung bereits mit der Polizei in Kontakt stand (vgl. Honorarnote, Posten „Telefon an POL Insp. D.________“ am 15. März 2018). Soweit nicht ersichtlich ist, was Inhalt dieses Gesprächs war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizei anlässlich dieses Telefonats Auskünfte zum Tatvorwurf gab. 2.3.3. Gestützt auf diese Ausführungen gelangt die Vize-Präsidentin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits vor der polizeilichen Einvernahme davon wusste, dass es sich bei der Urheberin der gegen ihn gerichteten Anzeige um B.________ handelte. Damit lässt sich allerdings noch nichts darüber aussagen, ob er auch schon vor der polizeilichen Einvernahme über genauere Angaben zu dem von ihr vorgeworfenen Sachverhalt bzw. zur Schwere des Tatvorwurfs verfügte. Im Übrigen ist damit auch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt, als er den Entschluss fasste, einen Anwalt beizuziehen, d.h. am 13. März 2018 (Zeitpunkt der Mandatierung des Rechtsbeistands, act. 23) über die entsprechende Information verfügte. Alleine dieser Zeitpunkt ist gemäss Bundesgericht jedoch entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsbeistands. Soweit die Staatsanwaltschaft die Angemessenheit „ex post“ beurteilte, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er ausführt, sie hätte auf den falschen Zeitpunkt abgestellt und der Beurteilung daher den falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Aus dem Gesagten folgt, dass zumindest vom Telefonat zwischen der Polizei und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15. März 2018 mit Sicherheit gesagt werden kann, dass dies – unabhängig davon, ob darin Informationen zum Sachverhalt ausgetauscht wurden oder nicht – keinen Einfluss auf den Entscheid des Beschwerdeführers haben konnte, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Soweit sich im Übrigen vorliegend nicht eruieren lässt, wie bzw. wann der Beschwerdeführer davon erfuhr, dass B.________ gegen ihn Anzeige erstattet hat, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mandatierung weder über diese Information noch über weitere Angaben zum Sachverhalt, z.B. zum Tatobjekt oder zur Schadens-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 höhe, verfügte. Entsprechende Informationen liessen sich auch nicht der dem Beschwerdeführer am 13. März 2018 zweifelsfrei vorliegenden Vorladung vom 2. März 2018 (vgl. Beschwerdebeilage 3) entnehmen. Darin wurde vielmehr einzig festgehalten, dass die Kriminalpolizei beabsichtige, den Beschwerdeführer wegen Betrugs als beschuldigte Person einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer sah sich mit der Vorladung demnach gravierenden Vorwürfen ausgesetzt, zumal es sich beim Betrug, wie von ihm in seiner Beschwerde dargelegt, um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB handelt. Als der Beschwerdeführer mit der Vorladung konfrontiert wurde, war für ihn, insbesondere als juristischer Laie, nicht absehbar, dass die Polizei wegen einem geringfügigen Vermögensdelikt ermittelte bzw. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nicht an die Hand nehmen würde. Insofern als gemäss dem Bundesgericht an das Kriterium der Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts keine hohen Anforderungen gestellt werden sollen, hatte der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund genügend Anlass, einen Rechtsvertreter beizuziehen. Dass er damit gegebenenfalls (zumindest) bis zur Einvernahme hätte zuwarten müssen, wird von der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht. Der Umstand, dass eine Verurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen haben könnte, rechtfertigt den Entschluss des Beschwerdeführers, bereits in diesem frühen Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens einen Rechtsanwalt beizuziehen auch aus objektiver Sicht zusätzlich. Ferner setzt eine wirksame Wahrung der Verteidigungsrechte voraus, dass schon im Anfangsstadium des Strafprozesses eine ausreichende juristische Verbeiständung gewährleistet ist (vgl. Urteile BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.5; 1B_195/ 2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3). Auch wenn sich die Schwere des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts, die Komplexität des ihm vorgeworfenen Sachverhalts sowie die Auswirkungen des Verfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse im Nachhinein, d.h. spätestens anlässlich seiner ersten Einvernahme absolut relativiert haben, hatte er aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls am 13. März 2018 objektiv begründeten Anlass dazu, einen Anwalt zu mandatieren. Aus einer „ex ante“-Sicht ist der Beizug seines Rechtsvertreters demnach als angemessen zu beurteilen. Indem die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich selbst zu verteidigen und für die Beurteilung dieser Frage auf einen falschen Zeitpunkt abstellt, stellt sie den Sachverhalt unrichtig fest und verletzt damit Recht. 2.4. Bei der Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ist weiter zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers gerechtfertigt war. Wie dargelegt, hat sich der vom Anwalt betriebene Aufwand in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken und muss bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (vgl. oben E. 2.2). Das Honorar des Verteidigers kann folglich herabgesetzt werden (BSK STPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N. 15; MOREILLON/ PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 429 N. 11, jeweils m.w.H.). In seiner Beschwerde vom 30. Juli 2018 macht der Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 2‘504.20, inkl. MwSt., für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im polizeilichen Ermittlungsverfahren geltend. Gemäss der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Honorarnote vom 6. Juni 2018 belief sich der Aufwand seines Rechtsvertreters auf 8 Stunden und 40 Minuten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2018 zu Recht vorbringt, sind diese geltend gemachten Kosten sehr hoch. Insbesondere mit Blick auf den Umfang der vorinstanzlichen Akten erhellt nicht, worauf sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abstützt, wenn er vorbringt, bereits vor der polizeilichen Einvernahme einen Aufwand von gut 5 Stunden betrieben zu haben. Zudem hätte er zumindest nach der polizeilichen Einvernahme seinen Aufwand auf ein Minimum reduzieren müssen bzw. es bei der anfänglichen Konsultation

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 belassen müssen, als ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst geworden sein musste, dass es sich beim Vorwurf gegen seinen Mandanten offensichtlich um einen Bagatellfall handelte. Die Aufwendungen des Rechtsbeistandes sind demnach nicht als angemessen zu beurteilen. Soweit die Vorinstanz die Frage nach dem angemessenen Aufwand in ihrem Entscheid nicht beurteilt hat, wäre die Sache grundsätzlich der Staatsanwaltschaft zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Da sie sich jedoch in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2018 dazu geäussert hat, ist die Sach- sowie Rechtslage in casu ausreichend klar, sodass ein Entscheid in der Sache getroffen werden kann (Art. 397 Abs. 2 StPO). Gestützt auf die obigen Erwägungen erscheinen insgesamt 4½ Stunden Arbeit für das Aktenstudium, einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie der Teilnahme an der Einvernahme (Dauer: 1 Stunde 20 Minuten) als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen (5%) wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 250.- auf (gerundet) CHF 1‘350.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 103.95. 2.5. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist die Beschwerde vom 30. Juli 2018 teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2018 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) eine angemessene Entschädigung im Umfang von CHF 1‘350.- (zzgl. MwSt.) zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde in der Sache vollumfänglich, bezüglich der Höhe der Entschädigung teilweise durchgedrungen, weshalb es sich in casu rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.- (Gebühren: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 3.2. Gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, wenn weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, sie jedoch in einem anderen Punkt obsiegt. Der Beschwerdeführer macht einen Aufwand von 5 Stunden geltend, zzgl. Auslagen. Für die Kenntnisnahme der Verfügung, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahme und des Entscheids sowie die Information des Klienten kann dieser Aufwand als angemessen erachtet werden. Dem Beschwerdeführer wird daher unter Anwendung des Stundentarifs für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- (Art. 75a JR, Art. 124 JG) eine Parteientschädigung von (gerundet) CHF 1‘320.-, inkl. Auslagen (5%), zzgl. MwSt. von 7.7% ausmachend CHF 101.65, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. 3.3. Das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. um Befreiung von den Verfahrenskosten ist entsprechend der obigen Erwägungen gegenstandslos geworden.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Vize-Präsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 17. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft wird aufgehoben. A.________ wird für seine Aufwendungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren eine angemessene Entschädigung im Umfang von CHF 1‘350.-, zzgl. MwSt. von CHF 103.95, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.- (Gebühren: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘320.-, zzgl. MwSt. von CHF 101.65, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird als gegenstandslos abgeschrieben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. November 2018/jko Die Vize-Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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