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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.03.2017 502 2017 84

March 28, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·613 words·~3 min·5

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 84 Urteil vom 28. März 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Achim Flauaus gegen POLIZEIRICHTER DES SEEBEZIRKS, Beschwerdegegner Gegenstand Strafrecht – Einsprache gegen Strafbefehl Beschwerde vom 7. März 2017 gegen den Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 14. Februar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 Erwägend, dass A.________ mit Strafbefehl des Oberamtmannes des Seebezirks vom 27. Januar 2017 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von CHF 600.- zuzüglich Gebühren, Auslagen und Portokosten von CHF 97.- verurteilt wurde (act. 6); ihm der Strafbefehl am 1. Februar 2017 zugestellt wurde (act. 9); sein Rechtsvertreter am 9. Februar 2017 per Fax Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (act. 10); die Angelegenheit am 10. Februar 2017 dem Polizeirichter des Seebezirks zur weiteren Behandlung übermittelt wurde (act. 11); dieser mit Entscheid vom 14. Februar 2017 die Ungültigkeit der Einsprache feststellte und das Verfahren als erledigt abschrieb (act. 12); A.________ mit Eingabe vom 7. März 2017 dagegen Beschwerde erhob und die Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl beantragte; gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO); sie innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); der Beschwerdeführer Beschuldigter ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt (Art. 382 Abs. 1 StPO); der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Formerfordernis dem Anwalt nicht bekannt war und die Nichteinhaltung der Vorschriften nicht durch den Betroffenen selber verursacht wurde; die beschuldigte Person nach Art. 354 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben kann; Eingaben, für welche das Gesetz Schriftlichkeit gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO vorsieht, zu datieren und zu unterzeichnen sind; ein Telefax, welcher nicht die Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie derselben enthält, dem Erfordernis der Unterzeichnung nicht gerecht wird (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 m.w.H.); es ständiger Lehre und Praxis entspricht, dass das Verschulden des Rechtsvertreters der Partei angerechnet wird (u.a. Urteil BGer 6B_1074/2015 vom 19. November 2015 E. 3.1.2 m.w.H.; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2013, Art. 94 N. 5); im Strafbefehl vom 27. Januar 2017 in Punkt 3 explizit darauf hingewiesen wird, dass die Verfügung innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Oberamtmann angefochten werden kann, wobei auf die Folgen der unterbliebenen Einsprache hingewiesen wird, so dass der Strafbefehl die strafprozessualen Bestimmungen betreffend die Einsprache korrekt wiedergibt; von einem anwaltlichen Vertreter verlangt werden kann, dass dieser über die nötigen Kenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichen, die massgebenden Gesetzesbestimmungen ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen; der Umstand, dass Rechtsordnungen anderer Staaten die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Anforderungen an die Schriftlichkeit anders auslegen und den Telefax genügen lassen, nichts daran zu ändern vermag; dass wer, wie im vorliegendem Fall als Rechtsanwalt in der Schweiz auftritt, gehalten ist, die schweizerische Rechtsordnung inklusive der gängigen Rechtsprechung zu kennen (BGE 142 IV 299 E. 1.2.2); die Beschwerde somit offensichtlich abzuweisen ist; die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf CHF 300.- festzusetzen ist, zuzüglich Auslagen von CHF 70.-; Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 14. Februar 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 370.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 70.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. März 2017/swo Präsident Gerichtsschreiberin

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