Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.03.2017 502 2017 38

March 2, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,626 words·~13 min·7

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 38 + 39 Urteil vom 2. März 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 StPO) Beschwerde vom 4. Februar 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2017 URP-Gesuch vom 4. Februar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 22. Juli 2016 wurde die Intervention der Polizei wegen einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und B.________ verlangt (act. 2000 f.). Am 2. August 2016 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung begangen am 22. Juli 2016 (act. 2002 f.). A.________ wurde am 2. August 2016 und B.________ am 14. August 2016 von der Polizei einvernommen (act. 2004 ff., 2007 ff.). A.________ reichte einen vom 22. Juli 2016 datierten ärztlichen Befund ein (act. 2011 f.). B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ ein (act. 10‘002 f.). C. Dagegen erhob A.________ am 4. Februar 2017 Beschwerde und stellte gleichentags ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. Februar 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. B.________ nahm am 14. Februar 2017 spontan Stellung zur Beschwerde. Erwägungen 1. a) Vorab wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal auf die Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin bzw. auf die Vorkommnisse von 2015 zurückkommt (so u.a. dass er unverhältnismässig und illegal in einer Zelle in C.________ festgehalten wurde, er wie ein Schwerverbrecher mit Handschellen vor seine Haustür gebracht wurde, dies alles in der Absicht, seinen Ruf als selbständiger Unternehmer vor seinen Nachbarn zu ruinieren, und er seither so gut wie keine Arbeit mehr hat und Sozialhilfeempfänger ist). Es ist jedoch nicht ersichtlich – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise substanziiert –, inwiefern all dies im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stehen soll. In diesen Punkten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Der Beschwerdeführer bezieht sich auf rechtskräftigte Kostenentscheide und wirft der hiesigen Kammer vor, sie habe ihm mehrere unverhältnismässige Rechnungen zugestellt, die alle von der verursachenden Partei (D.________ und ihre Familie, E.________) getragen werden müssten und nicht von einem unschuldigen und korrekten Bürger. In diesem Punkt ist er ebenfalls nicht zu hören. So bringt er namentlich nicht vor, dass er etwa nachträglich Tatsachen erfahren oder Beweismittel gefunden habe, die er in den früheren Verfahren nicht beibringen konnte, oder sonst irgendein Revisionsgrund vorliegen würde. Sofern er beantragt, dass diese Kosten erlassen werden, ist festzustellen, dass er sein Begehren einzig damit erklärt, dass er aufgrund der Handlungen der Polizei, seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Familie, der Familienbegleiterin E.________ und allgemein der Freiburger Justiz so gut wie keine Arbeit und kein Einkommen mehr habe. Damit kommt er seiner Begründungspflicht jedoch nicht nach. So ist namentlich nicht ersichtlich, dass es ihm künftig nicht

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 möglich sein sollte, seine derzeitige Mittellosigkeit zu beseitigen, ist er doch erst 33 Jahre alt und in der Informatikbranche als Unternehmer tätig. c) Sofern der Beschwerdeführer von der Freiburger Justiz eine Entschuldigung und eine angemessene Entschädigung für die „Zerstörung [s]eines Lebens“ verlangt, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 2. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Obschon nicht aus den Akten hervor geht, wann die angefochtene Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, hat dieser die Frist offensichtlich eingehalten. b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert (act. 2003) und ist durch das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Delikt in rechtlich geschützten Interessen betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). e) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend versteht die Kammer was der Beschwerdeführer – der nicht anwaltlich vertreten ist – will und aus welchen Gründen, seiner Meinung nach die angefochtene Verfügung falsch sein soll, namentlich im Hinblick auf die Würdigung der Aussagen, so dass auf diesen Punkt der Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 3. a) Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum […]. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1). Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ist die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (vgl. Art. 324 Abs. 1

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 StPO). Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N. 1395). Sind ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden, ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 17 mit Hinweisen). b) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen beider Beteiligten seien unterschiedlich und würden es nicht erlauben, den Sachverhalt zweifelsfrei zu erstellen. Beide Beteiligten würden bestätigen, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Die Aussagen würden jedoch im Punkt der tätlichen Auseinandersetzung divergieren. Der Beschuldigte bestreite, den Privatkläger berührt zu haben. Er sage aus, dieser habe sich selbst zu Boden geworfen. Gemäss ärztlichem Befund vom 22. Juli 2016 weise der Privatkläger zwei oberflächliche Wunden am Kopf auf, welche von einem Aufprall des Kopfes auf den Boden stammen könnten. Die diagnostizierte leichte Verletzung schliesse jedoch keine der geschilderten Versionen aus. So sei dieser Befund auch mit dem vom Beschuldigten geschilderten Hergang vereinbar. Ausser den Aussagen der beiden Beteiligten seien keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche noch herangezogen werden könnten. Gemäss der Aussage von B.________ habe sich seine Frau während der Auseinandersetzung in der Garage befunden. Von ihr können somit keine sachdienlichen Hinweise erwartet werden. Die Freundin von A.________ sei zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung gewesen, weshalb sich auch hier eine Einvernahme erübrige. Im vorliegenden Fall würde lediglich die Aussage des Privatklägers den Beschuldigten belasten. Weitere Beweismittel, welche eine strafbare Handlung von B.________ nachweisen könnten, seien nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Beweislage sei kein genügender Sachverhalt erstellt, welcher eine Verurteilung des Beschuldigten rechtfertige. Somit sei das Verfahren einzustellen. c) Dem hält der Beschwerdeführer das Folgende entgegen: „[…] die ganzen Schikanierenden Handlungen von Herrn B.________ aber ab auch vom Schwiegersohn meiner Vermieter erst begonnen haben, nachdem mir meine Wohnung gekündigt wurde und ich vor der Mietschlichtungsstelle in F.________ eine Kündigungserstreckung erreicht habe (dieser Fall liegt bei Ihrer Zivilabteilung in bearbeitung). Ab diesem Zeitpunkt wurde ich „gestalkt" kontrolliert, überwacht und mehrmals masslos beleidigt. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass Herr B.________ auf mich aufgehetzt wurde, anders ist nicht zu erklären, dass man jahrelang nichts dagegen hatte, dass Stühle an einer Garagenwand angelehnt wurden. Und auf einmal, ein Tag auf

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 den anderen, soll das nicht mehr in Ordnung sein und will man mir die Nutzung meines Sitzplatzes verbieten, der ganz klar in meinem Mietvertrag erwähnt ist. Die Körperverletzung ist nicht das einzige, dass Herr B.________ begangen hat. Nachdem ich mit ihm diskutieren wollte und ihm sagte, wir können doch normal sprechen, wir sind beide Geschäftsmänner, hat er mich diesbezüglich auch noch beleidigt und mir gesagt, dass man mich nicht ernst nehmen könne und das er genug gehört habe. Weiter hat er mir gesagt, ich sei ja nicht fähig gewesen zu meiner Frau zu schauen (ich war nie verheiratet) und auch die Kinder hätten von der Polizei geschützt werden müssen. Dies sind alles Aussagen, die sehr schmerzlich sind einerseits, hat doch Frau D.________ jahrelang das schönste Leben gehabt und wurde nachweislich zu all diesen Handlungen gezwungen. Es ist eine Schande von der Staatsanwaltschaft, dass eine solche kriminelle Energie von der Staatsanwaltschaft auch noch verteidigt wird. Sie sehen ja sogar aus der Aussage von Herr B.________, dass er Gewalt Bereitschaft in seiner Wut hatte. Das er zugeschlagen hat ist erwiesen durch meine Wunde, aus welchen Gründen auch sonst hätte ich auf ebenem Boden umfallen sollen? […] Weiter zu der Aussage von Herr B.________: Ich hätte niemals eine Aussage gemacht, wie er diese sagt, die sich auf den Suizid seines Sohnes bezieht (er war mir persönlich gut bekannt) ich finde es traurig und moralisch fragwürdig, dass Herr B.________ diesen Fall, wahrscheinlich um von der Staatsanwaltschaft Mitleid zu erhalten, in diese Geschichte einbezieht“ [sic]. d) Aus den Akten erhellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vermieter ein Konflikt besteht. Beim Beschwerdegegner handelt es sich um den Nachbarn des Beschwerdeführers. Was die Vorkommnisse vom 22. Juli 2016 betrifft, gehen die Aussagen der beiden Beteiligten in Bezug auf eine tätliche Auseinandersetzung auseinander. Zeugen gibt es keine. Beide Männer führen u.a. aus, vom anderen provoziert worden zu sein, jedoch keine körperliche Gewalt angewendet zu haben. Der Beschwerdeführer erklärte der Polizei, der Beschwerdegegner sei ihm in Richtung Wohnung gefolgt. Als er sich umdrehte, sei er bereits hinter ihm gestanden und habe ihn – er nehme an, mit der offenen Hand – seitlich gegen den Kopf geschlagen. Er sei zu Boden gegangen und habe versucht, sein Gesicht zu schützen. Da habe der Beschwerdegegner nochmals auf gleiche Art und Weise zugeschlagen. Er habe sich einige Minuten auf dem Boden befunden. Ihm sei danach „trümmlig“ gewesen. Da der Vermieter nicht vor Ort kommen wollte, habe er die Polizei gerufen (act. 2005 f.). Aus dem ärztlichen Befund vom 22. Juli 2016 geht folgendes hervor: „Herr A.________ berichtete, das er Heute (22.07.2016) einen Schlag am Kopf […] bekam. Nach dem Schlag hatte er ein Sturz mit Aufprall auf des Kopfes. Keine Bewusstlosigkeit. Keine Amnesie anterograde oder retrograde. Kein Übelkeit“ [sic]. Der Arzt konnte zwei kleine oberflächliche Wunden fronto-parietal und occipital und eine leichte Druckdolenz feststellen (act. 2011). In der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Unfallmeldung wurde „Angriff von hinten (Körperverletzung) (siehe Strafantrag Polizei)“ vermerkt (act. 9001). Der Beschwerdegegner sagte seinerseits aus, der Beschwerdeführer habe ihm zugerufen, er schaue wenigstens zu seinen Kindern und jammere nicht beim Blick. Dies stehe im Zusammenhang mit seinem Sohn. Diese Aussage habe ihn dermassen getroffen, dass er sich umgehend zurück zu A.________ begeben habe. Als er auf ihn zuging, müsse dieser bemerkt haben, dass er ihn sehr getroffen hatte. Er habe eine riesen Wut im Bauch gehabt und als er zwei Sekunden vor ihm stehen geblieben sei, in der Absicht ihm eine runterzuhauen, habe sich dieser um eine Viertel-Drehung gedreht und sich in seinen Augen fallen lassen. Er sei auf seine rechte Seite auf den Rasenplatz gefallen und habe angefangen, wild herumzuschreien. Er habe auf dem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Boden noch die Brille ausgezogen. Er habe ihn in keinem Moment berührt oder umgeschubst. Er habe ihn nicht geschlagen, weder im Stehen, noch am Boden. Er könne sich die Verletzung nicht erklären. A.________ habe ihn während des Sturzes angeschaut und sich zuerst seitlich auf sein Gesäss und in der Folge auf den Arm fallen lassen. Er habe nicht sehen können, dass er sich den Kopf am Boden stiess (act. 2009 f.). Aufgrund der Aussagen ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie festhält, dass diese es nicht erlauben, den Sachverhalt zweifelsfrei zu erstellen; selbst die Schilderungen des Beschwerdeführers (bei der Polizei, im Spital, in der Unfallmeldung) gehen zumindest teilweise auseinander, war doch bei der Polizei (und nicht im Spital) die Rede von einem zweiten Schlag („Als ich mich am Boden befand haute er nochmals in gleicher Manier zu“, act. 2005), im Spital (und nicht bei der Polizei) von einem Sturz mit Aufprall des Kopfes (act. 2011) und in der Unfallmeldung von einem Angriff von hinten (act. 9001). Zudem schliesst die diagnostizierte leichte Verletzung (zwei kleine oberflächliche Wunden und eine leichte Druckdolenz) keine der Versionen aus. Andere Beweismittel sind keine vorhanden. Dementsprechend kann nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht gesprochen werden. Das Strafverfahren wurde somit zu Recht eingestellt. 4. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (vgl. Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Vorliegend waren sowohl die Beschwerde als auch die Zivilklage von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 5. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 70.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). 6. Was die Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber B.________ betrifft, ist festzuhalten, dass in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt werden. Die Zivilklage wurde somit zu Recht auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 70.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Kosten werden keine erhoben. V. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. März 2017/swo Präsident Gerichtsschreiberin

502 2017 38 — Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.03.2017 502 2017 38 — Swissrulings