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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 07.12.2017 502 2017 271

December 7, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,465 words·~12 min·3

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 271 Urteil vom 7. Dezember 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO) Beschwerde vom 23. Oktober 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Gegen A.________ wurde am 4. Juli 2017 ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten eröffnet (act. 5000). Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 beantragte der Beschuldigte die Anordnung einer amtlichen Verteidigung und reichte Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (act. 9004 ff.). Mit Schreiben vom 22. August 2017 forderte die Staatsanwaltschaft ihn auf, genaue Angaben zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen zu machen und die Angaben zu belegen (act. 7000). Am 23. September 2017 nahm A.________ Stellung und führte namentlich aus, die Firma B.________ bestehe erst seit 18 Monaten und habe noch keinen Gewinn erzielt, weshalb er sich bisher keinen Lohn habe auszahlen können. Bis Ende 2017 erhalte er voraussichtlich keinen Lohn. Für 2018 bestehe berechtigte Hoffnung, dass er von der Firma einen regelmässigen Lohn bekommen werde. Seit April 2015 sei er arbeitslos gewesen. Die Stellensuche als damals 55-jähriger „überqualifizierter und überbezahlter ex-Banker" sei absolut aussichtslos gewesen. Er habe sofort die Firma gegründet. Als diese von der Ausgleichskasse C.________ nicht als Einzelfirma anerkannt worden sei, habe er die Schweiz verlassen, um die Pensionskasse ausbezahlt zu bekommen. Dieses Geld sei für die Begleichung von Rechnungen verwendet worden, wobei die Ex- Ehefrau seit der Trennung/Scheidung CHF 845'000.- erhalten habe. Vom effektiv verbleibenden Pensionskassenbetrag seien ihm selber seit August 2015 gerade noch CHF 76'000.- verblieben, die bis Ende 2016 aufgebraucht worden seien. Des Weiteren habe er Privatschulden bei seiner Schwester (EUR 20'000.-) und bei seiner Lebensgefährtin (EUR 7'000.-) (act. 7006 ff.). B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Ernennung einer amtlichen Verteidigung ab. C. Dagegen erhob A.________ am 23. Oktober 2017 Beschwerde. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und sein Antrag auf amtliche Verteidigung sei zu bewilligen. Mit Eingabe vom 6. November 2017, welche A.________ zugestellt wurde, schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG). 1.2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Aus den Akten geht nicht hervor, wann die angefochtene Verfügung zugestellt wurde, so dass vom Datum auszugehen ist, welches der Beschwerdeführer angibt (17. Oktober 2017, act. 7018). Die am 23. Oktober 2017 der D.________ Post übergebene und am 26. Oktober 2017 beim Kantonsgericht eingegangene Beschwerdeschrift wurde daher innert der gesetzlichen Frist eingereicht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend grundsätzlich der Fall. 1.5. Die Strafkammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, die Bedürftigkeit sei nicht hinreichend belegt worden. Zwar seien am 28. Juli 2017 verschiedene Beilagen eingereicht worden, diese könnten allerdings nicht als umfassend bezeichnet werden. Es würden insbesondere Steuererklärungen sowie Kontobelege, welche die Einnahmen und Ausgaben dokumentieren würden, fehlen. Der Nachweis der Mittellosigkeit sei somit nicht erbracht worden. Im Übrigen erscheine fraglich, ob eine in Art. 132 Abs. 3 StPO vorgesehene Strafe zu erwarten sei. 2.2. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen im Wesentlichen das Folgende entgegen: In seiner Email vom 28. Juli 2017 habe er in Ergänzung zu seinen Ausführungen sieben Beilagen eingereicht. Danach habe er am 3. August 2017 eine beinahe völlig identische Eingabe per Post gemacht und noch den Kontoauszug KK Privat beigelegt. In diesen Eingaben habe er dargelegt und mit Beilagen bewiesen, dass er nicht nur mittellos sei, sondern sogar hoch verschuldet. Die Anzeige selbst attestiere unter Punkt 12, dass sein „Vermögen“ auf dem UBS Kontokorrent damals gerade noch CHF 44.68 betrug. Dieses Konto (eee) sei in der Zwischenzeit per 10.8.2017 saldiert worden (Beilagen 1a/b/c). Der Kontostand auf dem Privatkonto fff betrage inzwischen CHF -46.12 (Beilage 2). Beilage 3 belege den Eingang einer weiteren Darlehenszahlung seiner Schwester vom 1. September 2017 über EUR 3'000.-. Erwähnenswert sei, dass die Staatsanwaltschaft bereits mit Verfügung vom 7. August 2017 Auskunft über sein Konto bei der UBS verlangt habe und somit schon im Besitz aller lückenlosen Informationen sei (Beilage 4). Ebenfalls habe sie mit Schreiben vom 22. August 2017 die Herausgabe aller Kontoinformationen seines Kreditkartenkontos bei der Corner Banca SA verlangt (Beilage 5) und sei somit längst im Besitz auch dieser Informationen. Des Weiteren verweise er auf den von ihm am 28. Juli 2017 eingereichten Beweis, dass sein Konto bei der Bank G.________ in H.________ (Beilage 6) beschlagnahmt worden und ebenfalls im Negativsaldo sei. Andere Bankkonten habe er nicht mehr. Am 22. August 2017 habe er ein Schreiben der Staatsanwaltschaft bekommen mit der Aufforderung, einen Fragebogen auszufüllen, was er fristgerecht, wahrheitsgetreu und umfassend gemacht habe. In seiner Antwort vom 23. September 2017 habe er in Ergänzung zu seinen Ausführungen noch eine 5-seitige Erklärung zu seiner Situation eingereicht. Da er in H.________ zwar arbeite, aber aus Gründen der noch mangelnden Profitabilität seiner Firma B.________ noch keinen Lohn beziehen könne, sei es nach D.________ Recht unmöglich, eine „Steuererklärung“ zu zeigen. Es gebe nur eine „Steuererklärung“, wenn man Lohn bekomme. Die „Kontobelege“ des UBS-Kontos habe die Staatsanwaltschaft aber bereits in ihrem Besitz, ebenso die Kreditkartendetails. Auch vom Konto der Bank G.________ habe er eine Kopie geschickt, die den Negativsaldo belegt. Mittlerweile sei der Jahresabschluss (Beilage 7) seiner Firma B.________ von der Kontrollstelle ("Audit") per 25.9.2017 erstellt worden (Seite 7) und zeige einen Verlust in der Höhe von EUR 4'973.- auf, weshalb weder 2016 noch 2017 Löhne ausbezahlt wurden (Seite 13). Ihm sei unerklärlich, woher er nun noch mehr Belege und Unterlagen herbeizaubern solle, um seine Mittellosigkeit zu bewei-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 sen. Es möge ja stimmen, dass es fraglich erscheine, ob eine in Art. 132 Abs. 3 StPO vorgesehene Strafe zu erwarten sei. Tatsache sei aber, dass er sich keinen Anwalt leisten könne, er als Laie in so einer folgenschweren Anklage mit Sicherheit nicht kompetent selbst verteidigen könne und er selbst bei einer milden Strafe als Vorbestrafter gelte, was für seine private und berufliche Zukunft extrem negative Auswirkungen haben würde. Auf Seite 3 der Verfügung werde ihm bereits ein Dokument einer „dauerhaften Besuchsbewilligung in der Haftanstalt“ zugestellt, was ihn sehr verunsichere. Sei es entgegen der Behauptung dieser Verfügung nun doch nicht so fraglich, „ob eine in Art. 132 Abs. 3 StPO vorgesehene Strafe“ zu erwarten sei oder habe man ihn bereits vorverurteilt? Für ihn wäre eine Verurteilung aufgrund des verwehrten Rechtsbeistands verheerend, selbst wenn es nur zu einer bedingten Strafe käme. Seine Unschuld bzw. seine momentane Unfähigkeit, Unterhalt zu bezahlen, könne er nur mit der Unterstützung eines Rechtsvertreters beweisen. Das Rechtssystem mit all seinen Verfahrenstücken sei für einen Laien wie ihn unmöglich zu verstehen und zu meistern. Bisher habe er alle Fälle - alle nur wegen simpler, dummer Formfehler - verloren, die seine ex-Frau gegen ihn ausgetragen habe. Der in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dürfe ihm nicht verweigert bleiben, da er nur mit Hilfe eines professionellen und geschulten Anwalts seine Rechte umfassend wahren könne. Er lebe von der Unterstützung seiner Familie und seiner Lebensgefährtin. Würde er noch in der Schweiz leben, müsste er mit Sicherheit Sozialhilfe beantragen und vom Staat leben. In der Verfügung vom 13. Oktober 1017 habe die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort irgendwelche substanziellen Zweifel bezüglich der ihr bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen betreffend die Mittellosigkeit geäussert. Auch sei die Aussichtslosigkeit in diesem Verfahren zu keiner Zeit erwähnt worden, was bedeute, dass seine Position offenbar gute Chancen habe, vom Gericht gutgeheissen zu werden. Es werde lediglich bemängelt, dass die Beilagen seiner Eingaben „nicht als umfassend bezeichnet werden“ können. Inzwischen würden aber die UBS und auch die Corner Banca SA Kontoauszüge vorliegen, die Einnahmen und Ausgaben belegen. Mit den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen inklusive dem erst vor kurzem erstellten Jahresabschluss der Firma, der beweise, dass er bisher keinen Lohn bezogen habe, sollte diese Lücke nun geschlossen sein. Zusammenfassend habe er folgende Belege eingereicht: Kontoauszug des UBS Kontokorrents am Tage der Saldierung 10.8.2017 (CHF 0.-), Kontoauszug des UBS Privatkontos mit Datum vom 19.10.2017 (CHF -46.12), Beleg für Eingang von EUR 3'000.- am 1.9.2017 (Darlehen der Schwester), Kontoauszug des gesperrten Bank G.________ Kontos vom 24.7.2017 (EUR -192.50), "Garnishee Order Advice" vom 28.6.2017 über EUR 78'059.28, B.________ Jahresabschluss 2016 vom 25.9.2017 (EUR -4'973.-, kein Lohn in den Jahren 2016/17), UBS Schreiben über Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg, Corner Banca SA Schreiben über Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg. 2.3. In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2017 führt die Staatsanwaltschaft aus, auch im Zivilverfahren sei die Mittellosigkeit verneint worden, da diese nicht hinreichend belegt war. In Bezug auf die Tätigkeit der Firma B.________ würden keine Unterlagen vorliegen (Kontoauszüge, Abschlüsse, Aufträge, Ausgaben, usw.). Des Weiteren habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Vermögenswerte bei der I.________ offenzulegen. 3. Die Verfahrensleitung ordnet u.a. eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 chen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil BGer 5A_272/2010 vom 30. November 2010 E. 6, nicht publ. in BGE 137 III 59; Urteil BGer 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 21.2; Urteil BGer 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.2). 4. Aus den Akten erhellt insbesondere, dass gegen den Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) gestellt wurde. Ihm wird vorgeworfen, seit Dezember 2016 keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet zu haben (act. 2000 ff.). Am 4. Juli 2017 wurde sodann die Eröffnung eines Strafverfahrens verfügt (act. 5000) und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zur Strafanzeige Stellung zu nehmen, wobei ihm ausführlich erläutert wurde, worauf er zu achten hat (act. 9000 f.). Am 28. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um amtliche Verteidigung, mit der Begründung, er sei mittellos; er reichte diverse Belege ein, namentlich betreffend Darlehen von seiner Schwester (act. 9004 ff.). Am 22. August 2017 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf, einen Fragebogen zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen auszufüllen und die Angaben zu belegen, u.a. mit dem Hinweis, dass sie zum Entscheid über das Gesuch möglichst genaue Angaben benötige (act. 7000). Am 23. September 2017 reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen sowie Erläuterungen ein (act. 7006 ff.). Daraus geht zusammenfassend hervor, dass der Beschwerdeführer weder einen Lohn noch andere Einkünfte erzielt. Als monatliche Fixkosten gibt er einen Mietzins von EUR 1‘450.- und Unterhaltsbeiträge von CHF 9‘000.- an. Vermögen habe er ausser dem Geschäftskapital von EUR 600.- keine, hingegen Schulden (act. 7009 ff.). Den namentlich von den Banken und der Firma I.________ AG eingereichten Unterlagen (act. 8000 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Aktien besitzt und im Jahr 2017 mehrere Vergütungen auf seinem Privatkonto bei der UBS (fff) gutgeschrieben wurden, so u.a. CHF 9‘003.77 von der I.________ AG und CHF 2‘654.55 für „Salärabrechnung: März 2017“ der J.________ AG (act. 8027 f., 8030 f.). Gemäss der I.________ AG weist der Beschwerdeführer zudem Vermögenswerte von CHF 69‘686.- auf. Es handelt sich um Mitarbeiterawards und er könnte ab 1. März 2018 über einen ersten Teil (CHF 48‘158.-) verfügen (act. 8515). Den Auszügen der Cornercard können Belastungen für die Bezeichnungen „K.________“, „L.________“, „M.________“, „N.________“, „O.________“ entnommen werden (act. 8306 ff.). Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die Mittellosigkeit nicht belegt ist, was zur Abweisung des Gesuchs um Ernennung einer amtlichen Verteidigung und somit der Beschwerde führt, ohne dass die weiteren Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und 3 StPO zu prüfen sind. Einerseits ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, welcher beteuert, wahrheitsgetreue und umfassende Angaben gemacht zu haben (Beschwerde, S. 2, 3. §), seine finanzielle Situation eben gerade nicht vollständig und wahrheitsgetreu erläutert hat und daher der Obliegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen, nicht nachgekommen ist. Andererseits haben die Ermittlungen ergeben, dass er Vermögenswerte (CHF 48‘158.- von CHF 69‘686.-) besitzt, über die er demnächst verfügen wird. Überdies liegt bezüglich der Firma B.________ (siehe dazu http://www.B.________.com/about/) nur ein Jahresabschluss vor, jedoch keine Kontoauszüge oder sonstigen Unterlagen, dies es erlauben würden, sich einen genügenden Überblick über die Tätigkeit der Firma und des Beschwerdeführers respektive über die Einnahmen/Ausgaben der Firma zu verschaffen. Auch wurden keine Belege eingereicht, welchen http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+132%22+%22StPO%22+%22erforderlichen+Mittel%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+132%22+%22StPO%22+%22erforderlichen+Mittel%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-59%3Ade&number_of_ranks=0#page59

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 man wenigstens die monatlichen, notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, so u.a. die Zahlungen der angegebenen Miete (EUR 1‘450.-), entnehmen könnte. Hingegen beinhalten die Akten u.a. Cornercard-Auszüge, die z.B. Belastungen im Zusammenhang mit dem Golfsport und einem Aufenthalt auf Mauritius aufzeigen, was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht bedürftig ist. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und die Verfügung vom 13. Oktober 2017 zu bestätigen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein und abweichender staatsvertraglicher Regelung genügt eine Postaufgabe im Ausland nicht. Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist von der Gerichtsschreiberei des Bundesgerichts oder von der Schweizerischen Post zwecks Weiterbeförderung in Empfang genommen werden. Freiburg, 7. Dezember 2017/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

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