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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 23.06.2017 502 2017 152

June 23, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,176 words·~11 min·6

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 152 + 153 Urteil vom 23. Juni 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO) Beschwerde vom 29. Mai 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2017 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Mai 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Gegen A.________ wurde am 26. Januar 2017 eine Strafanzeige wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung etc. eingereicht. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 ersuchte A.________ um Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Am 17. Mai 2017 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. B. Dagegen erhob A.________ am 29. Mai 2017 Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft nahm am 7. Juni 2017 dazu Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG). b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die am 29. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sodass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. e) Die Strafkammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. a) In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer Situation der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO. Hinzu komme, dass weder die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b noch von Abs. 2 StPO erfüllt seien. Im Gesuch vom 10. Mai 2017 sei in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse lediglich auf das laufende Konkursverfahren gegen A.________ hingewiesen worden. Detailliertere Belege, welche auf dessen finanzielle Verhältnisse hindeuten, seien hingegen nicht eingereicht worden. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer im Schnitt ein monatliches Einkommen von CHF 7‘000.- erziele. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er keine Schulden und keine Betreibungen mehr. Unter diesen Umständen sei die Mittellosigkeit zu verneinen. Zudem biete der Straffall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 b) Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen das Folgende entgegen: Die Staatsanwaltschaft habe festgestellt, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege. Es werde somit zur Kenntnis genommen, dass keine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme drohe und daher eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO wegfalle. Jedoch sei ihm gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO die amtliche Verteidigung zu gewähren. Er weise Schulden von insgesamt CHF 752'124.25 auf. Es sei zutreffend, dass er an der Einvernahme ausgesagt habe, ein monatliches Einkommen von ca. CHF 7'000.- zu erzielen und der Ansicht sei, keine Schulden und Betreibungen zu haben. Dies sei jedoch nicht anders zu erklären, als dass er sich über seine finanzielle Situation und die Bedeutung des gegen ihn eröffneten Konkurses nicht im Klaren gewesen sei. Spätestens bei der Konsultation des Verzeichnisses der Forderungseingaben werde klar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über Schulden und Betreibungen an der Einvernahme vom 9. Mai 2017 nicht den Tatsachen entsprechen und er massive Schulden habe. Selbst bei einem monatlichen Einkommen von CHF 7'000.- sei offensichtlich, dass er nicht in der Lage sei, seine Schulden von gesamthaft CHF 752'124.25 zurückzuzahlen und gleichzeitig für die Prozess- und Parteikosten aufzukommen, ohne die Mittel anzugreifen, welche er zur Deckung seines Grundbedarfs brauche. Für diese Erkenntnis würden die eingereichten Unterlagen bei weitem ausreichen. Sofern die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt sei, dass es noch weitere Dokumente zur Beurteilung bräuchte, hätte sie diese explizit bezeichnen und der gesuchstellenden Partei melden müssen. Sie übergehe zudem die Rechtslage bei Konkurs, deren Eröffnung infolge Publikation im Amtsblatt als notorisch bezeichnet werden müsse. Gemäss Art. 197 SchKG gehöre sämtliches Vermögen des Schuldners mit der Konkurseröffnung zur Konkursmasse; der Schuldner verliere mit der Konkurseröffnung die Verfügungsfähigkeit über sämtliche Vermögenswerte (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer monatlich CHF 7'000.verdiene, so fiele dieses Einkommen gestützt auf Art. 197 SchKG in die Konkursmasse und wäre jeder Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers entzogen. Bis heute sei ihm zudem nicht eröffnet worden, was ihm genau vorgeworfen werde. Unter Anbetracht der unzureichenden Informationen sei es schlicht unmöglich, eine Aussage über die tatsächliche Schwierigkeit des Straffalls zu machen. Es sei somit lediglich möglich festzustellen, was der Straffall für rechtliche Schwierigkeiten biete, wobei die Anforderung an die Schwierigkeiten des Straffalls i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO stets an den Fähigkeiten des Beschuldigten zu messen seien. Bei den Straftatbeständen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und unlauterem Wettbewerb handle es sich regelmässig um komplexe Straftatbestände im Zusammenhang mit Unternehmen und beinhalte dabei insbesondere auch finanzielle Angelegenheiten. Hinzu komme, dass A.________ gerade in finanziellen Angelegenheiten nicht einmal seine eigene Situation in vollem Umfang zu erfassen imstand sei. So scheine er Tragweite und Bedeutung eines Konkurses nicht verstanden zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass er der vorliegenden Strafsache nicht alleine gewachsen sei. Hinsichtlich Art. 132 Abs. 3 StPO sei zu präzisieren, dass sich das Gesetz für den Bagatellfall bei der zu erwartenden Sanktionshöhe am Mittelwert der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiere, was im Einzelfall nicht ausschliesse, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein und deshalb bewilligt werden könne. Die Staatsanwältin habe nicht vorgebracht, dass es sich um einen Bagatellfall handeln würde. Es werde also davon ausgegangen, dass es sich um keinen solchen handelt, wobei dies nicht ausschliesse, dass eine Strafe unter den in Abs. 3 angedrohten Strafen in Frage komme. c) Die Verfahrensleitung ordnet u.a. eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 m.H.). Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sein müssen, und umgekehrt (Urteil BGer 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.2 f. m.H.). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil BGer 5A_272/2010 vom 30. November 2010 E. 6, nicht publ. in BGE 137 III 59; Urteil BGer 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 21.2). Unabdingbare Voraussetzung für eine Berücksichtigung von fälligen Schuldverpflichtungen ist, dass der Gesuchsteller deren bisherige regelmässige Amortisation nachweist. Auf alte Verbindlichkeiten, die der Gesuchsteller nicht mehr bedient, kann er sich nicht berufen (BGE 135 I 221 E. 5.1. ff.). d) Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer die Lehre als Hochbauzeichner absolviert und sodann Architektur studiert hat. Am 9. Mai 2017 gab er zu Protokoll, dass er zurzeit für sein neues Fitnesszentrum und nebenbei als selbständiger Architekt arbeite. Sein Einkommen sei unterschiedlich, jedoch zirka CHF 7‘000.- pro Monat. Er habe kein Vermögen. Soweit er wisse, habe er im Moment auch keine Schulden oder Beitreibungen mehr. Über den Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2017 der Konkurs eröffnet, wobei das Kantonsgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 9. Februar 2017 nicht eintrat. Aus dem Verzeichnis der Forderungseingaben im Konkurs gehen Forderungen für insgesamt CHF 752‘124.25 hervor, so u.a. CHF 494‘375.- (« Produit d’une infraction pénale selon acte d’accusation du 16.02.2017 »), http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=132+Abs.+2+StPO+rechtliche+tats%E4chliche&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-113%3Afr&number_of_ranks=0#page113 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=132+Abs.+2+StPO+rechtliche+tats%E4chliche&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-I-225%3Afr&number_of_ranks=0#page225 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+132%22+%22StPO%22+%22erforderlichen+Mittel%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+132%22+%22StPO%22+%22erforderlichen+Mittel%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-59%3Ade&number_of_ranks=0#page59 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=135+I+221+mittellos+schulden&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-221%3Afr&number_of_ranks=0#page221

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 CHF 87'063.30 (« Verwaltungsratsdarlehen inkl. Zinsen », Gläubiger: B.________ AG), CHF 97‘933.55 und CHF 49‘687.60 (Steuerschulden). Aus den Akten geht zudem u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von 150 Namenaktien der B.________ AG ist, wofür das Kantonale Konkursamt ein Angebot im Betrag von CHF 271‘955.- vom Eigentümer der restlichen Aktien dieser Firma erhalten hat. e) Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Tatsache, dass über ihn der Konkurs eröffnet wurde und diverse Forderungen von insgesamt CHF 752‘124.25 bestehen, würde reichen, um glaubhaft darzutun, dass er mittellos ist. So unterlässt er es, seine gesamte finanzielle Situation darzulegen und zu belegen, wobei zu bemerken ist, dass bei einer Einzelfirma das Privatvermögen des Unternehmers im Falle eines Konkurses die pfändbare Masse darstellt. Selbst vor der hiesigen Kammer, welche über volle Kognition verfügt, bringt er keine zusätzlichen Tatsachen und Beweise vor, die seine Behauptung, er sei nicht in der Lage, für die Prozess- und Parteikosten aufzukommen, ohne die Mittel anzugreifen, welche er zur Deckung seines Grundbedarfs brauche, glaubhaft darlegen. So wurden weder Angaben noch Unterlagen zu seinem Einkommen respektive zu seinen Auslagen eingereicht, obschon er selber ausgeführt hat, er habe ein neues Fitnesszentrum – er ist Gesellschafter und vorsitzender Geschäftsführer der Firma C.________ GmbH (Zweck: Betrieb und Unterhalt von Fitnesscentren sowie Handel mit Sport- und Fitnessgeräten, Sportbekleidung und Ernährungsprodukten) – und arbeite nebenbei als selbständiger Architekt. Somit kommt er seiner Mitwirkungsobliegenheit offensichtlich nicht nach. Bereits aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in Bezug auf die Voraussetzung der Gebotenheit der Verteidigung. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Mai 2017 in Anwesenheit seines Verteidigers von der Polizei während 1 Stunde und 40 Minuten befragt. Es wurde ihm eingangs bekannt gegeben, dass gegen ihn eine Untersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und unlauterem Wettbewerb eingeleitet wurde und er als Beschuldigter einvernommen werde, da die B.________ AG gegen ihn wegen genannter Straftatbestände eine Anzeige eingereicht habe. In der Folge wurde er zu den konkreten Tatvorwürfen befragt. Ab diesem Zeitpunkt wusste er, was ihm vorgeworfen wird. Selbst wenn die Anzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und unlauterem Wettbewerb eingereicht wurde, werfen die konkreten Vorwürfe keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. So ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Beschwerdeführer, als Geschäftsführer von Unternehmen, nicht die Fähigkeiten besitzen sollte, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und die Verfügung vom 17. Mai 2017 zu bestätigen. 3. Aus den selben Gründen ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 70.-) sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2017 wird folglich bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 70.-) werden A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Juni 2017/swo Präsident Gerichtsschreiberin

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