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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 30.03.2016 502 2016 42

March 30, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,371 words·~12 min·5

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 42 + 75 (URP) Urteil vom 30. März 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen B.________, Beschwerdegegnerin und mehrere UNBEKANNTE POLIZEIBEAMTEN, Beschwerdegegner sowie STAATSANWALTSCHAFT Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde vom 29. Februar 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2016 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Februar 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen B.________ und mehrere unbekannte Polizisten wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Entziehen von Minderjährigen (bzw. Beihilfe), Ehrverletzung und Verleumdung. Er legte sinngemäss dar, diese Personen hätten seine Lebensgefährtin, C.________, und ihre gemeinsamen zwei Kinder widerrechtlich und gegen ihren Willen gezwungen, ihre Wohnung zu verlassen, um sie in ein Frauenhaus zu bringen. A.________ sei unterdessen in seinem eigenen Wohnzimmer eingeschlossen worden, und dann im Polizeiposten Granges-Paccot 2-3 Stunden eingesperrt und zwecks Konsultation dem Pikettarzt überführt worden. Dann hätten die Polizisten ihn mit Handschellen vor den Augen seiner Nachbarn wieder nach Hause gebracht. Deswegen hätte er, als Geschäftsmann, seinen guten Ruf und viele Kunden verloren. Gleichzeitig konstituierte er sich als Privatkläger. Am 19. Februar 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme. B. Am 29. Februar 2016 erhob A.________ Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Februar 2016. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 29. Februar 2016 der Post übergeben, weshalb sie fristgerecht erfolgt ist. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). c) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist die Beschwerdelegitimation vorliegend nicht näher zu prüfen. d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. a) In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft geprüft, ob die Tatbestände der vom Beschwerdeführer angezeigten Straftaten und die Voraussetzungen für eine Eröffnung der Strafuntersuchung erfüllt sind. Sie führte dazu das Folgende aus: B.________ sei als Familienbegleiterin tätig. Kurz vor dem 18. September 2015 habe C.________ mit ihr einen Termin gehabt. Dabei habe C.________ Szenen von häuslicher Gewalt geschildert. Daraufhin habe die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Familienbegleiterin empfohlen, C.________ solle sich beim Frauenhaus melden. Am 18. September 2015 habe sich diese zum Polizeiposten Düdingen begeben. Sie habe sich als Opfer häuslicher Gewalt beschrieben und den Wunsch ausgedrückt, im Frauenhaus zu wohnen. Sie habe jedoch vor A.________ und dessen Reaktion Angst gehabt, da dieser ein Sturmgewehr 90 und Munition besässe. Aufgrund der geschilderten lebensgefährlichen Lage habe sich die Polizei sofort zur gemeinsamen Wohnung des Paares begeben. Die Interventionsgruppe sei auf Platz geschickt worden, damit C.________ ihre Sachen packen und sich ins Frauenhaus begeben könne. Ein Anzeigerapport „häusliche Gewalt“ sei am gleichen Tag gegen A.________ erstellt worden. Dieser sei dann zwecks Konsultation ins EZG Granges-Paccot überführt worden. Der Pikettarzt habe nach der Konsultation keine weiteren Massnahmen angeordnet. Das Sturmgewehr sei aber aus Sicherheitsgründen beschlagnahmt worden. Am 26. Oktober 2015 habe C.________ einen Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung und wiederholten Tätlichkeiten, im Rahmen von häuslicher Gewalt gegen A.________ eingereicht. C.________ habe willentlich ihre Wohnung mit ihren Kindern verlassen, um sich beim Frauenhaus zu melden, sodass für die geltend gemachte Entführung und das Entziehen von Minderjährigen der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die polizeilichen Massnahmen gegen A.________ seien im Zeitpunkt der polizeilichen Intervention unter Berücksichtigung der von C.________ geschilderten Lage notwendig erschienen, um das Leben und die physische Integrität der Klägerin und der Kinder zu bewahren. Auf eine Strafverfolgung sei somit zu verzichten. b) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (SCHMID, StPO-Praxis-Kommentar, 2013, Art. 385 N. 3; Urteil BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt der Begründungspflicht nicht. Diese Anforderung gilt nicht nur für Rechtsmittel gemäss der StPO, sondern für praktisch alle Rechtsmittel (Urteil BGer 1P.448/2000 vom 4. Oktober 2000, E. 2c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 StPO N. 4).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 c) Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde vom 29. Februar 2016 sinngemäss dar, dass sich B.________ sowie die Polizei ihm gegenüber strafbar gemacht hätten. B.________ müsse aufgrund ihres Ratschlags und ihrer falschen Einschätzung von der Justiz zur Rechenschaft und Verantwortung für ihre Handlungen gezogen werden. Sie sei massgebend an der Zerstörung einer bis dahin glücklichen Familie mit zwei Kindern schuldig; dies nur weil sie die Falschaussagen und den Hilferuf einer jungen und überforderten Mutter und einer anscheinend psychisch sehr labilen Frau falsch eingeschätzt habe. In ihrer Funktion hätte sie erkennen müssen, dass die von seiner Lebenspartnerin angeblich geschilderten Szenen erfunden und erlogen waren. Diese wäre niemals von sich aus ins Frauenhaus gegangen. Die Öffentlichkeit müsse vor ihr geschützt werden, damit sie nicht weiterhin Familien zerstören könne. Aus diesem Grund fordert der Beschwerdeführer ein sofortiges Berufsverbot. Was die Polizei betrifft, sei ihr Einsatz ein grosser Gesetzesverstoss gewesen und eine Anzeige rechtfertige sich gegen jeden beteiligten Polizeibeamten. Der unverhältnismässige Einsatz sei für den Beschwerdeführer als selbständiger Geschäftsmann und Familienvater eine grosse ungerechtfertigte Rufschädigung gewesen, die sich auch sehr bald in geschäftlicher Hinsicht und in den Beziehungen mit der Nachbarschaft bemerkbar gemacht habe. Wie ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich festgehalten, dass C.________ die Wohnung mit ihren Kindern willentlich verlassen habe, um sich beim Frauenhaus zu melden. Die polizeilichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt der Intervention unter Berücksichtigung der von C.________ geschilderten Lage notwendig erschienen, um deren Leben und physische Integrität sowie jene der Kinder zu bewahren. Auf eine Strafverfolgung sei somit zu verzichten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung in keiner Weise auseinander, sondern begnügt sich damit, seine Sicht der Dinge erneut zu schildern. Spezifische Gründe, welche einen anderen Entscheid nahe legen würden, werden nicht genannt. Auch finden sich keine Hinweise auf Beweismittel, welche die Sicht des Beschwerdeführers untermauern würden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Von einer Rückweisung der Beschwerde zwecks Verbesserung wird abgesehen, da Ziel der Rückweisung nicht die Optimierung der bereits 4-seitigen Schrift ist, und die Beschwerde zudem mit Verweis auf die Begründung der Staatsanwaltschaft ohnehin abzuweisen wäre. Auf die Beschwerde ist folglich mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. a) Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. b) Vorab ist festzustellen, dass die Straftatbestände des Entziehens von Minderjährigen und der Ehrverletzung / Verleumdung nur auf Antrag verfolgt werden, wobei das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Vorliegend sind die Handlungen allesamt am 18. September 2015 oder vorher vorgenommen worden. Der Strafantrag wurde jedoch erst am 26. Januar 2016 gestellt. Stellt sich somit die Frage, wann dem Beschwerdeführer der oder die Täter bekannt wurden. Was die Handlungen der Polizisten betrifft, lief die dreimonatige Frist sicherlich ab dem 18. September 2015, sodass der Strafantrag vom

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 26. Januar 2016 zu spät eingereicht wurde. Was hingegen die Handlungen von B.________ angeht, kann die Frage mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen werden. c) Die Straftatbestände der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB), des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB, „Beihilfe“), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Ehrverletzung/Verleumdung (Art. 174 StGB) sind in casu so oder anders nicht erfüllt. C.________ hat die Wohnung mit ihren Kindern freiwillig verlassen, um sich beim Frauenhaus zu melden. Dass dies allenfalls auf Ratschlag von B.________ geschehen ist, welche C.________ kurze Zeit vorher aufgesucht und welcher sie Szenen von häuslicher Gewalt geschildert hatte, ändert daran nichts. Dies gilt auch für die Tatsache, dass C.________ am 28. Dezember 2015, 7. Januar und 14. Januar 2016 vom Beschwerdeführer verfasste Briefe (mit-)unterschrieben hat, in welchen sie namentlich erklärt, sie habe ihrem Lebenspartner etwas unterstellt, dass in dieser Form nie stattgefunden habe und sie dies „annullieren“ möchte; B.________ und eine allfällige „Beihilfe zum Entziehen von Minderjährigen“ werden nota bene darin nicht erwähnt. Kommt hinzu, dass C.________ noch anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2016 Folgendes erklärt hat: „[Am] 13. September 2015 kam es dann zu einer Handgreiflichkeit von A.________ gegen mich. Er riss mich an den Haaren, zog mich ins Büro. Er schlug mich dabei auch mit der Hand ins Gesicht. Damit wollte er erreichen, dass ich bei ihm blieb. Das wollte ich aber nicht mehr, da diese Beziehung für mich zu Ende war. Ich wollte das auch nicht mehr den Kindern antun, welche jede Auseinandersetzung egal welcher Art immer mitbekommen haben. Ich begab mich dann zu Frau B.________, Familienbegleitung, um nach Rat zu fragen. Mir wurde geraten, mich beim Frauenhaus zu melden, was ich auch gemacht habe“. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, inwiefern B.________ eine Straftat begangen haben sollte. Dies gilt auch für die Polizeibeamten und die Straftatbestände der Freiheitsberaubung und Entführung und der Nötigung. Am 18. September 2015, gegen 08.00 Uhr, hat sich C.________ bei der Polizei in Düdingen gemeldet. Sie erklärte, sie wolle sich ins Frauenhaus begeben, habe aber Angst vor ihrem Freund und dessen Reaktion, da dieser ein Sturmgewehr 90 und Munition besässe. In Absprache mit dem OGP, D.________, Hptm, wurde zur Sicherheit von C.________ die Interventionsgruppe auf Platz geschickt, damit sie ihre Sachen packen und sich ins Frauenhaus begeben konnte. Die Familie von A.________, welche vor Ort war, schien sichtlich aufgewühlt über den Weggang von C.________. Gleichentags wurde auf Anordnung des Oberamtmannes E.________ und in Absprache mit dem OGP eine Polizeipräsenz bei der Gemeinde F.________ sowie beim Oberamt des Sensebezirks aufgestellt, da der Beschwerdeführer diese Ämter zuvor per Telefon belästigt hatte. Diese Präsenz erlaubte es der Polizei, letzteren vor dem Gemeindehaus in F.________ anzuhalten. Auf Anordnung des Oberamtmannes E.________ wurde der Beschwerdeführer zwecks Konsultation ins EZG Granges-Paccot überführt. Die Waffe sowie deren Zubehör (Magazin und Verschluss) wurden im Beisein des Beschwerdeführers beschlagnahmt (vgl. Polizeirapport vom 6. Oktober 2015). Die von C.________ geschilderte Situation (mehrfach begangene häusliche Gewalt, Lebensgefahr, Sturmgewehr und Munition) sowie in der Folge das Verhalten des Beschwerdeführers waren geeignet, die polizeiliche Intervention auszulösen und zu rechtfertigen, inkl. ein allfälliges momentanes Einschliessen im Wohnzimmer, als die Polizei C.________ zur Wohnung begleitete, damit sie ihre Sachen packen konnte. Mit Blick auf die gesamte Lage durfte die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss kommen, dass die Straftatbestände der Freiheitsberaubung und Entführung und der Nötigung eindeutig nicht erfüllt waren; dasselbe würde auch für die Straftatbestände des Entziehens von Minderjährigen und der Ehrverletzung/Verleumdung gelten, wenn hierfür der Strafantrag nicht zu spät gestellt worden wäre.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und „für jegliche weiteren Schritte“ den Beizug eines Anwaltes. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (vgl. Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Vorliegend waren die Rechtsbegehren respektive die Zivilklage des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos. Ob er mittellos ist, kann somit offenbleiben. Das Gesuch ist abzuweisen. 4. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 70.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 70.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Kosten werden keine erhoben. V. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. März 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin

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