Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 332 + 333 Urteil vom 30. März 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 StPO) Beschwerde vom 28. Dezember 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2016 Gesuch vom 28. Dezember 2016 um unentgeltliche Rechtspflege
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 8. September 2016 trat A.________ auf einer Baustelle in B.________ auf einen Schachtdeckel, worauf er mit seinem rechten Bein in den Schacht geriet. Mit seinem linken Bein konnte er sich fixieren, um nicht vollständig in den Schacht zu fallen. Dabei schlug er sich seinen rechten Arm bzw. seine rechte Schulter an der Mauer neben dem Schacht an. A.________ wurde dabei u.a. an der rechten Schulter verletzt, was eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. B. Am 19. September 2016 sprach A.________ bei der Polizeiwache in C.________ vor und brachte den Arbeitsunfall vom 8. September 2016 zur Anzeige (act. 14 f.). Am 23. September 2016 wurde er zum Unfallhergang als Auskunftsperson einvernommen (act. 16 ff.). Am 16. November 2016 wurde D.________, Bauleiter und Sicherheitsverantwortlicher der Baustelle, im Auftrag der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (act. 3 ff.). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Unbekannt ein (act. 32). C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ am 28. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2016 sei aufzuheben und das Strafverfahren sei mittels der in der Beschwerde dargestellten Beweismassnahmen weiterzuführen. Zudem ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Erwägungen 1. a) Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass auf dessen Ausführungen, er habe letzteren zu Beginn der Woche vom 19. Dezember 2016 erhalten, abzustellen ist. Die Eingabe vom 28. Dezember 2016 erfolgte somit fristgerecht. b) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Beim in Frage stehenden Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der Beschwerdeführer hat am 19. September 2016 bei der Polizeiwache C.________ vorgesprochen (act. 14). Soweit er dort persönlich eine fahrlässige Körperverletzung angezeigt hat, ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. a) Gemäss Art. 125 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksichtig nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, u.a. namentlich aufgrund des Gesetzes (Abs. 2 Bst. a) oder aufgrund der Schaffung einer Gefahr (Abs. 2 Bst. d). Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist sodann grundsätzlich auch dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18) oder falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Damit die Staatsanwaltschaft gestützt auf die genannten Grundsätze über die Erledigung des Strafverfahrens befinden kann, muss sie die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe eingehend untersuchen. Denn nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO ist
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 das Strafverfahren bestrebt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Auch unbestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich beweisen sein. Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten (OBERHOLZER, N. 614 ff.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, N. 1398). b) In der angefochtenen Verfügung gelangt die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Ermittlungen zum Schluss, der zuständige Bauleiter habe beim Schacht, bei dem sich der Unfall des Beschwerdeführers zugetragen hat, eine Europalette über den Gussdeckel legen lassen, welche jedoch irgendwann von einer unbekannten Person entfernt worden sei. Gemäss der Staatsanwaltschaft ergebe sich aus den Fotografien, dass der Schachtdeckel sichtlich noch nicht definitiv fixiert gewesen sei, sondern lediglich auf der Kunststoffröhre aufgelegen und noch keine Fassung aufgewiesen habe. Angesichts der gesamten Umstände, namentlich der Schachtgrösse, der leichten Erkennbarkeit und der Tatsache, dass mit dem Darauflegen einer Europalette grundsätzlich eine genügende Sicherung vorhanden war, ging die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung davon aus, dass Art. 17 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) eingehalten worden sei und stellte das Verfahren ein. c) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 28. Dezember 2016 vor, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie deren Schlussfolgerungen offensichtlich nicht korrekt seien. Die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Fotos würden vom 16. September 2016 datieren und seien folglich eine Woche nach dem Vorfall gemacht worden. Aus diesen Fotos könne nicht geschlossen werden, dass der Schacht am 8. September 2016 vorschriftsmässig gegen unbeabsichtigtes Betreten gesichert gewesen sei. Es sei zwar möglich, dass in der Zeit nach dem Vorfall die Paletten als Sicherung auf die Gussdeckel gelegt worden seien, zum Zeitpunkt des Vorfalls seien die Gussdeckel jedoch nicht gesichert gewesen. Schliesslich sei auf den Fotos erkennbar, dass der besagte Schacht auch am 16. September 2016 nicht gesichert gewesen sei, sondern die Europalette daneben lag. Weiter führt der Beschwerdeführer an, der zuständige Projektleiter des Arbeitgebers des Beschwerdeführers sowie ein Mitarbeiter seien nach dem Vorfall auf der Baustelle gewesen und hätten dort auf keinem der betrachteten Schächte mit Gussdeckel Europaletten feststellen können. Der von der Staatsanwaltschaft festgestellte Sachverhalt sei damit unrichtig ermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die Ermittlungen arte legis vorzunehmen und beispielsweise mittels Zeugen zu überprüfen, ob die Schachtdeckel auch nur annähernd rechtsgenüglich gesichert worden waren. Noch wenn es so gewesen wäre, dass die Europaletten vor dem Vorfall am 8. September 2016 auf die Gussdeckel gelegt worden seien, so seien diese (selbst nach den Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft) nicht unverrückbar montiert worden. Die für die Baustelle verantwortliche Person sei so oder anders ihren Pflichten nicht nachgekommen, die Sicherheit der Mitarbeiter auf der Baustelle sei nicht vorhanden gewesen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 d) Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer infolge des Sturzes in den Schacht verletzt hat und somit am Körper geschädigt wurde. Fraglich ist hingegen, ob der Schacht im Zeitpunkt des Vorfalls durch die dafür verantwortliche(n) Person(en) ausreichend gesichert wurde oder ob die unbekannte Täterschaft durch pflichtwidriges Untätigbleiben die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt und somit ein unerlaubtes Risiko geschafft hat. Eine Sorgfaltspflicht ergibt sich u.a. − wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt hat − aus Art. 17 BauAV. Diese der Unfallverhütung dienende Bestimmung sieht vor, dass Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen sind. e) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Gussdeckel sei im Zeitpunkt des Vorfalls nicht durch eine Europalette gesichert gewesen, handelt es sich um eine Sachverhalts- bzw. um eine Beweiswürdigungsfrage. Strittig ist diesbezüglich, ob am besagten 8. September 2016 überhaupt Europaletten auf der Baustelle vorhanden waren, d.h. ob der Bauleiter grundsätzlich eine Sicherung durch die Paletten vorsah, diese dann aber durch eine unbekannte Person entfernt wurde oder ob die Paletten erst nach dem Vorfall zur Baustelle gebracht wurden. Insofern als der Beschwerdeführer ausführt, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der von ihm eingereichten Fotos vom 16. September 2016, nicht ohne weiteres darauf schliessen könne, die Europaletten seien bereits am Tag des Vorfalls vorhanden gewesen, kann ihm zugestimmt werden. Denn soweit sich die Staatsanwaltschaft bei dieser Annahme auch auf die Aussagen des Bauleiters stützt, ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht konkret darlegte, dass er am Tag des Vorfalls selbst vor Ort war bzw. wann die letzte Visite vor dem Unfall stattfand (act. 4, Z. 25 f.). Mit der Befragung einzig des Bauleiters hat die Staatsanwaltschaft nicht alle zweckdienlichen Personalbeweismittel ausgeschöpft. Insbesondere hinsichtlich der angeblichen Feststellungen der vom Beschwerdeführer angerufenen Zeugen E.________ und F.________, wonach diese am Tag des Vorfalls auf keinem Schacht mit Gussdeckel Europaletten gesehen haben sollen, ergibt sich möglicherweise ein anderes Beweisergebnis. Diese beiden Zeugen wurden von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht angehört. Mithin hat es die Vorinstanz auch unterlassen, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung auf die Darlegungen des Bauleiters einzugehen. Dieser führte einerseits aus, dass die Firma G.________ AG für den Bau der Schächte verantwortlich gewesen sei (act. 4, Z. 23). Andererseits wies er darauf hin, dass immer wieder Arbeiten am und um den Schacht gemacht worden seien (act. 4, Z. 13 ff.). Er gab zudem zu Protokoll, dass die Subunternehmer bei Risikofällen meldepflichtig sind und in dem Fall nicht richtig gehandelt hätten (act. 4, Z. 24 f.), was im Polizeirapport wie folgt wiedergegeben wurde: „Es sei zudem auch eine Aufgabe der Subunternehmen, solche Sicherheitsmängel direkt dem Bauleiter zu melden, was vor dem Unfall nicht gemacht wurde“ (act. 2). In diesem Zusammenhang hätte die Befragung weiterer am Bau Beteiligten womöglich Aufschluss über den strittigen Sachverhalt, unter Umständen sogar Hinweise auf die unbekannte Täterschaft geben können. Selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen wäre, dass der Bauleiter eine Europalette über den Gussdeckel hat legen lassen, geht ausserdem weder aus den Akten noch aus der Einstellungsverfügung hervor, ob bzw. wie diese Palette konkret fixiert wurde. Weitere Unklarheiten bestehen darüber hinaus beispielsweise auch bezüglich dem Gussdeckel. So ist fraglich, wie dieser konkret aufgelegt wurde bzw. ob er allenfalls bereits ohne weitere Massnahmen eine ausreichende Sicherung dargestellt haben könnte. Denn sofern der Bauleiter von der Europalette als „zusätzliche“ Sicherung spricht (act. 4, Z. 12), liegt der Schluss nahe, dass er bereits im Auflegen des Gussdeckels eine Sicherung gesehen haben könnte. Schliesslich kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie feststellt, der Schachtdeckel sei sichtlich noch nicht definitiv fixiert gewesen und sofern sie daraus herleitet, dass
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 der Beschwerdeführer die Gefahr hätte erkennen müssen. Zwar ist der Schacht aufgrund seiner Lage mitten im Schotter an und für sich deutlich erkennbar, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die fehlende Stabilität bzw. die fehlende Sicherung leicht erkennbar war. Die Überlegungen der Staatsanwaltschaft widersprechen in diesem Punkt den oben dargelegten Ausführungen des Bauleiters, der wohl bereits im Auflegen des Gussdeckels eine Sicherung sieht. Bezüglich der leichten Erkennbarkeit geht die Staatsanwaltschaft im Übrigen in keinem Punkt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ein, wonach er nicht auf den Schacht getreten wäre, wenn er um die Gefahr gewusst hätte (act. 18, Z. 100 ff.). Diese Erwägungen zeigen, dass die Abnahme weiterer Beweismittel in casu nicht nur möglich sondern geradezu notwendig gewesen wäre, um den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Alleine schon die Frage der Täterschaft hätte unter den dargelegten Umständen genauer abgeklärt werden müssen, da entsprechende Hinweise durchaus vorliegen. Ausführlichere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft hätten sodann mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Klärung weiterer Fragen beigetragen, deren Beantwortung für einen Frei- bzw. Schuldspruch wesentlich ist. Die Strafkammer gelangt somit zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft durch die Erhebung und die Würdigung einzig einiger Beweismittel den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt hat, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang begründet ist. f) In einem weiteren Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass, selbst wenn die Europalette vor dem 8. September 2016 auf den Gussdeckel gelegt worden sei, diese nicht unverrückbar montiert worden sei. Damit wirft seine Rüge einerseits eine Sachverhaltsfrage (vgl. dazu oben Ziff. 2e), andererseits aber auch eine Rechtsfrage auf, sofern es um die Beurteilung des Begriffs „unverrückbar“ geht. Was als durchbruchsichere und unverrückbare Abdeckung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BauAV zu verstehen ist, ist eine Frage der Auslegung. Die Bauarbeitenverordnung bezweckt die Festlegung von Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Art. 1 Abs. 1 BauAV). Da es sich dabei um bautechnische Massnahmen handelt, die anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden müssen und ein entsprechendes Fachwissen erfordern, kann nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass das Auflegen einer Europalette im vorliegenden Fall eine ausreichende Massnahme nach Art. 17 Abs. 2 BauAV darstellt. Ein Vergleich mit den Erläuterungen der SUVA zur genannten Bestimmung (vgl. Präsentation SUVA, Bauarbeitenverordnung, Skizzen und Erläuterungen, Oktober 2012, www.suva.ch, Prävention > Sichere Baustelle > Material > Lern- und Lehrmittel, besucht am 22. März 2017) legt den Schluss nahe, dass mit dem Beschwerdeführer durchaus bezweifelt werden kann, ob das blosse Auflegen der Palette eine rechtsgenügliche Massnahme nach Art. 17 Abs. 2 BauAV darstellt. Schliesslich lässt sich weder den Akten noch der Einstellungsverfügung entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen vorgenommen hätte, um die angeblich durch den Bauleiter vorgenommene Massnahme auf ihre Konformität hinsichtlich Art. 17 Abs. 2 BauAV zu prüfen. Soweit die Vorinstanz ohne weitere Begründung zum Ergebnis gelangt, Art. 17 BauAV scheine vorliegend erfüllt zu sein und eine Sorgfaltspflichtverletzung folglich verneint, kann ihr somit nicht vorbehaltslos zugestimmt werden. Stattdessen ist dem Beschwerdeführer zu folgen, insofern er ausführt, die Staatsanwaltschaft hätte es unterlassen zu überprüfen, ob die Schachtdeckel auch nur annähernd rechtsgenüglich gesichert worden waren. 3. Gestützt auf die obigen Erwägungen gelangt die Strafkammer zum Ergebnis, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt hat und Recht verletzt hat, soweit sie das Auflegen der Europalette ohne sorgfältige Abklärung unter Art. 17 Abs. 2 BauAV subsumiert hat. Die Rügen des Beschwerdeführers sind folglich begründet, weshalb
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 die Beschwerde gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2016 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (vgl. Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Die unentgeltliche Rechtspflege dient alleine der Durchsetzung von Zivilansprüchen der Privatklägerschaft, da die Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs grundsätzlich Sache des Staates ist. Sie wird konsequenterweise erst nach erfolgter Konstituierung als Zivilkläger nach Art. 118 StPO gewährt. Beteiligt sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (OBERHOLZER, N. 552; LIEBER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 136 N. 1 ff.). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO als Privatkläger konstituiert. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob er beabsichtigte, sich im Strafverfahren als Straf- und bzw. oder Zivilkläger zu beteiligen (eine Konstituierung als Zivilkläger fehlt bisher). Der Beschwerdeführer macht weder im Vorverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Zivilansprüche geltend. Obwohl die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels unter Bezugnahme auf den Verfahrensausgang nicht aussichtslos erscheinen, ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO abzuweisen, da nicht erhellt, in wie fern die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren der Durchsetzung der Zivilansprüche dient. Die Frage der Mittellosigkeit kann unter diesen Umständen offen bleiben. 5. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen durchgedrungen, weshalb die Kosten des Verfahrens dem Staat auferlegt werden. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 70.-. b) Der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Anspruch der Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im kantonalen Verfahren richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen, weil die Voraussetzungen von Art. 433 StPO nicht erfüllt sind. So wurde bisher weder ein Beschuldigter verurteilt noch wurden Zivilansprüche beurteilt. Das Verfahren vor der Strafkammer betreffend die Einstellungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Parteientschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; siehe dazu Urteil BGer 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3, Urteil KGer FR 502 2015 189 vom 5. April 2016 E. 4).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 70.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Das Verfahren vor der Strafkammer betreffend die Einstellungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Parteientschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. März 2017/jko Präsident Gerichtsschreiberin