Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 245 Urteil vom 15. Dezember 2016 Strafkammer Besetzung Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Brühwiler gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS FREIBURG, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens – Verfahrenskosten und Entschädigung Beschwerde vom 26. September 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 2. Januar 2015 erhob B.________ Strafanzeige gegen die Gemeinde C.________ sowie gegen allfällige weitere Beteiligte wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und gegen die Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13). Er führte im Wesentlichen aus, in der Gemeinde C.________ sei auf dem Wegabschnitt „D.________“ sowie auf dem Wegabschnitt „E.________“ Fräsgut ausgebracht worden. Erstgenannter Wegabschnitt sei Teil des Bundesinventars der historischen Verkehrswege der Schweiz. Das Ausbringen des Fräsgutes ohne Bewilligung habe gegen das NHG verstossen. Des Weiteren liege ein Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) sowie das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vor, da beide Wegabschnitte im besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich lägen. Ferner sei gegen das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) bzw. das Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Freiburg vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) verstossen worden, da keine Baubewilligung vorgelegen habe. Mit Schreiben vom 22. April 2015 hielt der Gemeinderat C.________ fest, das Fräsgut sei von den vorgängigen Renovierungen der Kantonalstrasse übrig geblieben und der Gemeinde vom Tiefbauamt des Kantons Freiburg kostenlos angeboten worden. Betreffend die Ausbringung sei man vom Amt für Umwelt kontaktiert worden und habe eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Da das Amt im Anschluss keine weiteren Bemerkungen gemacht habe, sei man davon ausgegangen, dass die gemachten Angaben und die ausgeführten Arbeiten als befriedigend betrachtet wurden. Am 18. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Gemeinde C.________ wegen Vergehen gegen das USG und das GSchG, sowie wegen Übertretung des RPBG ein. Sie hielt namentlich fest, dass die Instandsetzung eines Weges nicht unter die Bewilligungspflicht von Art. 9 Abs. 1 Bst. i des Gewässerreglements des Kantons Freiburg vom 21. Juni 2011 (GewR, SGF 812.11) falle, und dass die Strafverfolgung wegen Verletzung des RPG bzw. RPBG bereits verjährt sei. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. Der Gemeinde wurde jedoch keine Entschädigung zugesprochen, weil sie es verpasst habe, die Vorgänge sauber zu dokumentieren und abzuklären. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. Ebenfalls am 18. Mai 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.________ in seiner Funktion als Ammann der Gemeinde C.________. Er wurde des Vergehens gegen Art. 24 Abs. 1 Bst. a NHG für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen (CHF 220.-/Tagessatz, bedingter Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt. Zusätzlich wurden ihm eine Busse von CHF 300.- und die Kosten des Verfahrens von CHF 295.- auferlegt. Am 27. Mai 2016 erhob A.________ Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Er rügte dabei unter anderem, es liege ein Verstoss gegen den Grundsatz nulla poena sine lege vor. Am 15. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ ein. Sie führte im Wesentlichen aus, das Verfahren sei mangels Straftatbestand einzustellen. In Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO wurden A.________ die Verfahrenskosten (CHF 295.-) trotz Einstellung des Verfahrens auferlegt. Als verantwortlicher Gemeinderat habe er über die Inventarisierung des Weges in das Bundesinventar Bescheid gewusst. Zumindest habe ihm
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 bekannt sein müssen, dass der fragliche Wegabschnitt im Planungs- und Baureglement der Gemeinde C.________ unter Art. 10bis geschützt war. Mit dem Beschluss den Wegabschnitt „D.________“ mit Fräsgut zu sanieren, habe er schuldhaft und rechtswidrig gehandelt. Aus denselben Gründen sei ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. C. Am 26. September 2016 reichte A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: I. Die Beschwerde sei gutzuheissen. II. Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 15. September 2016 seien aufzuheben. III. Dem Beschwerdeführer sei für das staatsanwaltliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘050.10 zuzusprechen. Die staatsanwaltlichen Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. IV. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. V. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. a) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt nach Art. 395 Bst. b StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5000.00 zum Gegenstand hat. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 295.00 sowie auf die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung in Höhe von CHF 2‘050.10. Der strittige Betrag beläuft sich somit insgesamt auf CHF 2‘345.00, weshalb für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung zuständig ist. b) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). c) Strittig sind im vorliegenden Fall die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 295.- sowie die Entschädigung. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 16. September 2016 zugestellt, so dass die am 26. September 2016 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Soweit dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung verweigert wird, bzw. ihm die Kosten auferlegt werden, hat er ein
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 rechtlich geschütztes Interesse. Schliesslich enthält die Beschwerdeschrift eine Begründung. Auf die Eingabe vom 26. September 2016 ist somit einzutreten. d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. a) Der Beschwerdeführer bringt das Folgende vor: Durch die Veranlassung der Sanierung des Wegabschnitts D.________ habe er in seiner Funktion als Gemeinderat allenfalls verwaltungsrechtliche Bestimmungen verletzt, was die Voruntersuchung rechtfertigte. Sein Verhalten sei jedoch strafrechtlich nicht relevant gewesen. Statt das Verfahren einzustellen, habe ihn die Staatsanwaltschaft trotz fehlender gesetzlicher Grundlage unrechtmässig verurteilt. Der Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den durch den Erlass des Strafbefehls vom 18. Mai 2016 verursachten Kosten sei zu verneinen. Diese Kosten seien ausschliesslich auf die unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Folglich seien sämtliche durch den Erlass des Strafbefehls angefallenen Verfahrenskosten vom Staat zu tragen. b) Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch die Kosten auferlegt werden, wenn sie kumulativ rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt hat und dadurch die Einleitung eines Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, es solle nicht der Staat und damit der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einem Beschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden. Gemäss Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO trägt die beschuldigte Person jene Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Dies als Konsequenz des Grundsatzes, wonach die beschuldigte Person nur für Kosten aufkommen muss, welche die adäquate Folge ihres deliktischen Handelns waren (z.B. Kosten eines unnötigen Gutachtens, eindeutig unnötige Einvernahme von Zeugen). Wenn sich aus einer objektivierenden Betrachtungsweise ex tunc ergibt, dass Kosten durch klar unnötiges oder fehlerhaftes behördliches Verhalten verursacht wurden, verbleiben sie beim Staat (DOMEISEN, in BSK-StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 15). Dabei ist es nicht ausreichend, dass zum Beispiel bei Freispruch bzw. Einstellung im Rückblick die Verfahrenshandlungen oft überflüssig erscheinen (SCHMID, Praxiskommentar Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 426 N. 9). Art. 426 Abs. 3 StPO ist mit anderen Worten das Gegenstück zu dessen Abs. 2. Während Abs. 2 den Staat vor einem Rechtsmissbrauch durch den Beschuldigten schützt, schützt Abs. 3 den Beschuldigten vor einem Rechtsmissbrauch durch den Staat (CHAPUIS, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 426 N. 2). Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht. So dürfen einer beschuldigten Person bei einem prozessualen Verschulden zwar die Kosten der Voruntersuchung auferlegt werden, nicht jedoch jene des Gerichtsverfahrens, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung kein hinreichender Anlass bestand, Anklage zu erheben (DOMEISEN, Art. 426 N. 32). Ein "fehlerhafter" Strafbefehl fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO (vgl. u.a. BGer Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 m.H.). Der Strafbefehl stellt kein erstinstanzliches Urteil dar. Er ist ein blosser Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). c) Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Eingabe vom 26. September 2016 nicht, dass er als verantwortlicher Gemeinderat über die Inventarisierung des Weges Bescheid gewusst habe,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 bzw. dass ihm zumindest bekannt war, dass der fragliche Wegabschnitt im Planungs- und Baureglement der Gemeinde C.________ unter Art. 10bis geschützt war. Er bestreitet auch nicht den Schluss der Staatsanwaltschaft, mit dem Beschluss den Wegabschnitt „D.________“ mit Fräsgut zu sanieren, habe er schuldhaft und rechtswidrig gehandelt. Er gibt im Gegenteil zu, dass er in seiner Funktion als Gemeinderat allenfalls verwaltungsrechtliche Bestimmungen verletzt habe, was die Voruntersuchung rechtfertigte. Es stellt sich somit einzig die Frage, ob Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO in casu zur Anwendung kommt. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich der Auffassung, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen – und nicht bestrittenen – fehlerhaften Verhalten und den durch den Erlass des Strafbefehls verursachten Kosten nicht gegeben sei, da diese ausschliesslich auf die unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft zurückzuführen seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Strafbefehl um einen Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird. Vorliegend wurde Einsprache erhoben, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Lage – welche gemäss Beschwerdeführer eine gewisse Komplexität aufwies – nochmals prüfte und sodann eine Einstellungsverfügung erliess. Sie hat dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht die durch den Erlass des Strafbefehls angefallenen Verfahrenskosten auferlegt, sondern die „Verfahrenskosten“, sprich in casu die Kosten bis und mit Erlass einer ersten Verfügung (CHF 295.-). Es ist offensichtlich, dass keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt wurden. Die Kosten von CHF 295.- sind keineswegs ausschliesslich auf die ursprünglich unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft zurückzuführen; sie hätten auch bestanden, wenn die Staatsanwaltschaft bereits am 18. Mai 2016 eine Einstellungsverfügung erlassen hätte (Gebühr und Dossierkosten). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass abgesehen von der neuen Prüfung der Rechtslage und den damit verbundenen Gebühren/Auslagen, die jedoch nicht in Rechnung gestellt wurden, weitere Kosten durch klar unnötiges oder fehlerhaftes Verhalten der Staatsanwaltschaft verursacht worden wären. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem durch die Vorinstanz festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers und den dadurch verursachten Verfahrenskosten kein adäquater kausaler Zusammenhang bestehen soll. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demnach nicht zu beanstanden. 3. a) In einem zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 und 430 Abs. 1 StPO. Er führt dabei einerseits aus, dass sich der Beizug eines Anwaltes aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes sowie seiner persönlichen Verhältnisse gerechtfertigt habe. Andererseits könne ihm nicht vorgeworfen werden, die zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte angefallenen Kosten schuldhaft oder rechtswidrig verursacht zu haben. Die Aufwendungen könnten überdies nicht als geringfügig qualifiziert werden. b) Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen (Bst. a), der wirtschaftlichen Einbussen (Bst. b) und allenfalls Genugtuung (Bst. c), wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Entschädigung oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Auferlegung der Kosten nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO ist in der Regel keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Da die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten ist, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage insoweit (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m. H.).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 c) Bereits nach der zitierten Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. Er legt auch nicht dar, dass respektive inwiefern allenfalls vorliegend von der Regel abzuweichen wäre. Gleiches ergibt sich aus der Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO, da der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat, was er im Beschwerdeverfahren nicht bestreitet (vgl. E. 2c). Es besteht damit kein Anspruch auf Entschädigung für das staatsanwaltliche Verfahren. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 70.-. Auch für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die Vizepräsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung vom 15. September 2016 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 70.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Dezember 2016/jko Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin