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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 502 2016 210

October 27, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,831 words·~14 min·5

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 210 502 2016 223 Urteil vom 27. Oktober 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS FREIBURG, Beschwerdegegnerin sowie B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dreifuss Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 25. August 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2016 Gesuch vom 25. August 2016 um unentgeltliche Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Im Jahr 2014 reiste A.________ in die Schweiz, um B.________ hier am 25. Juni 2014 standesamtlich zu heiraten. Die traditionelle Hochzeit hatte bereits einige Jahre zuvor im Kosovo statt gefunden. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor (act. 2‘005). B. Am 26. Juni 2015 reichte A.________ Strafklage gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung (evtl. Tätlichkeit), Drohung und Freiheitsberaubung (evtl. Nötigung) ein. Diese seien begangen worden zwischen September 2014 und März 2015 (act. 2‘004 ff.). C. Am 14. April 2016 kam es zu einer Konfrontationseinvernahme. Anlässlich dieser sagte A.________ namentlich aus, ihr Ehemann habe sie seit September 2014 regelmässig misshandelt. Er habe sie geschlagen (Ohrfeigen und Faustschläge), im Schlafzimmer eingeschlossen und sie vor dem Schlafengehen gezwungen, auf einem Bein zu stehen (act. 3‘001). Des Weiteren habe er sie am Hals gepackt und gedroht, sie oder ihren Bruder umzubringen. Sie sei die Misshandlungen betreffend nie zum Arzt gegangen, unter anderem weil sie erst seit Anfang 2016 krankenversichert sei. Ferner habe B.________ ihr das Natel weggenommen, sowie anlässlich eines Ausfluges in den Kosovo den kosovarischen und den schweizerischen Ausländerausweis, um sie dann beim Polizeiposten ihres Heimatortes auszusetzen (act. 3‘000 ff.). Im Nachgang an die Einvernahme reichte A.________ psychiatrische Arztberichte ein. Diese halten fest, dass sie Opfer von massiver häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann gewesen sei und dadurch eine Traumatisierung erlitten habe (act. 9‘010 sowie act. 9‘012). B.________ bestritt die Vorwürfe und sagte aus, seine Frau nie angefasst zu haben. Er habe sich im Januar oder Februar 2015 von ihr getrennt. Es gehe vielmehr um einen Komplott gegen ihn und seine Familie, da A.________ aufgrund der Trennung ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliere. Seine Familie sei durch ihre Familie am 1. Januar 2016 im Kosovo angegriffen und verletzt worden (act. 3‘001). B.________ reichte seinerseits im Nachgang zur Konfrontationseinvernahme verschiedene Dokumente ein, welche einen Vorfall vom 1. Januar 2016 im Kosovo dokumentieren. Dabei sollen B.________, sein Bruder, dessen Frau und deren Sohn von sieben Männern angegriffen worden sein, welche alle mit A.________ verwandt seien (act. 9‘018 ff.). D. Die Staatsanwaltschaft erliess am 16. August 2016 eine Einstellungsverfügung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO mit der Begründung, es bestehe ein nicht zu beseitigender Zweifel im Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und Freiheitsberaubung gegen B.________ (act. 10‘002 f.). E. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. August 2016 Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge. Sie beantragt Ziffer 1 der Verfügung vom 16. August 2016 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von A.________ fortzuführen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Fürsprecher Lars Rindlisbacher als amtlicher Anwalt beizuordnen. Mit Stellungnahme vom 5. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. a) Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 lit. c JG). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 17. August 2016 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 25. August 2016 der Post übergeben, weshalb sie fristgerecht erfolgt ist. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. c) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist Trägerin des Rechtsgutes, dessen Verletzung sie geltend macht. Somit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. d) Damit ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. e) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, dass sich die Versionen der beiden Parteien im Ergebnis diametral widersprechen. Nach ihren Angaben fehlen klare Tatsachenfeststellungen. Insbesondere existieren keine Polizeirapporte betreffend die Vorwürfe von häuslicher Gewalt. Die Staatsanwaltschaft legt dar, dass weitere Ermittlungsmöglichkeiten (bspw. die Überprüfung der Schliesssituation in der Wohnung oder eine Einvernahme der Eltern von B.________) zwar vorliegen, diese aber nicht direkt vermögen, einen Vorwurf zu belegen oder zu entkräften. Auch von einer Einvernahme der behandelnden psychiatrischen Ärztin der Beschwerdeführerin wird Abstand genommen. Dies mit der Begründung, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich aus dieser Einvernahme etwas anderes, namentlich eine eigene Wahrnehmung der vorliegend zu beurteilenden Taten, ergeben könnte. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2016 hält sie weiter fest, dass bereits die Strafanzeige vom 26. Juni 2015 höchst allgemein gehalten war. Darüber hinaus seien auch die Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. April 2016 in sehr allgemeiner Weise erfolgt und nur mühsam zu erhalten gewesen. Dies obschon die Beschwerdeführerin bei dieser Einvernahme durchaus die Gelegenheit gehabt hätte, spezifische und präzise Aussagen zu machen. Im Ergebnis besteht nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ein nicht zu beseitigender Zweifel, welcher derart ist, dass auch ein Gericht nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdegegners gelangen würde. Das Verfahren gegen B.________ sei demnach nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO einzustellen. 3. a) Von der Beschwerdeführerin wird in Bezug auf die Einstellungsverfügung vorgebracht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, insbesondere unrichtig und unvollständig erhoben, und fälschlicherweise Einstellungsgründe angenommen. Damit verletze die Verfügung die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime sowie die Grundsätze der Beweiserhebung und Beweiswürdigung. Ferner liege ein Verstoss gegen die Bestimmungen über

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 die Verfahrenseinstellung vor. Diese Verletzungen würden den Grad der Willkür (Art. 9 BV) erreichen. b) Nach der in Art. 2 Abs. 1 StPO festgehaltenen Offizialmaxime, ist der Staat unabhängig vom Willen der Geschädigten verpflichtet, Straftaten zu verfolgen (WOHLERS, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 2 N 1). Als Gegenstück hält Art. 7 Abs. 1 StPO in Form des Legalitätsprinzips fest, dass der Staat, wenn Verdacht auf eine Straftat besteht, verpflichtet ist, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen. Ziel des Verfahrens soll immer sein, abzuklären, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten gegeben ist oder nicht. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Staat grundsätzlich verpflichtet, Anklage zu erheben, um eine gerichtliche Beurteilung zu erlangen (WOHLERS, Art. 7 N 1). Nach dem Untersuchungsgrundsatz in Art. 6 Abs. 1 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln. Ziel des Strafverfahrens ist sodann die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Daraus folgt, dass umstrittene Tatsachenvermutungen zu verifizieren sind (WOHLERS, Art. 6 N 1). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum. Die Staatsanwaltschaft darf sich jedoch nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Es ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 2). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 15 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N 1395). Sind ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden, ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N 17 mit Hinweisen). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N 18). Eine Einstellung des Verfahrens ist auch dann aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen, wenn die Untersuchung wesentliche Lücken aufweist und damit Fragen offenbleiben, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können (OBERHOLZER, N 1398). c) Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die Beweisführung und Beweiswürdigung im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei praktisch nicht untersucht worden. aa) So seien der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin nie einlässlich einvernommen worden. An der Konfrontationseinvernahme habe der zuständige Staatsanwalt nicht einmal Fragen gestellt. Sie fordert deshalb, dass sie ein zweites Mal in Abwesenheit ihres Ehemannes einvernommen wird. Dies begründet sie unter anderem damit, dass gerade in Fällen, wo die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien konträr sind, weitere Abklärungen des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft besonders wichtig sind. Sie verweist auf die bundesgerichtliche Praxis, gemäss welcher in „Aussage gegen Aussage“-Situationen ohne weitere Sachbeweise die Einvernahme der aussagenden Personen nach dem Unmittelbarkeitsprinzip unverzichtbar sind (BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.1). Der Einwand geht hier insofern fehl, als im zitierten Bundesgerichtsentscheid die persönliche Einvernahme durch das Sachgericht verlangt wird. Vorliegend ist jedoch streitig, ob die Staatsanwaltschaft eine weitere Einvernahme hätte durchführen müssen. Darüber hinaus liegt der vorliegende Fall anders, da bereits eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden hat. Anlässlich dieser wurde den Parteien die Gelegenheit gegeben, sich persönlich zu äussern. Nicht treffend ist auch das Vorbringen, der zuständige Staatsanwalt habe an der Konfrontationseinvernahme keine Fragen gestellt. An der Einvernahme waren gleicherweise die Anwälte der Parteien anwesend. Diese hätten ebenfalls Gelegenheit gehabt, Fragen zu stellen und dadurch weitere beziehungsweise präzisere Ausführungen zu erhalten. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin neue Erkenntnisse bringen würde, hat sie doch bisher nur sehr allgemein gehaltene Auskünfte machen können. Sei dies im Rahmen der Strafanzeige, an der Konfrontationseinvernahme aber auch in der Beschwerde. bb) Die Beschwerdeführerin fordert als weitere von der Staatsanwaltschaft zu treffende Ermittlungsmöglichkeit eine Einvernahme der sie behandelnden psychiatrischen Ärztin. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass von einer Einvernahme abgesehen werden könne. Einerseits weil die Ärztin zum Vorteil ihrer Patientin tätig sei, andererseits weil sich aus einer Einvernahme nichts neues, namentlich eine eigene Wahrnehmung der zu beurteilenden Tatsachen, ergeben würde. Der Meinung der Beschwerdeführerin folgend, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die psychiatrische Ärztin allein deswegen, weil es sich um ihre Patientin handelt zum Vorteil der Beschwerdeführerin aussagen wird. Privatgutachten unterliegen im Prozess wie sämtliche eingebrachten Beweismittel dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es läuft diesem Grundsatz zuwider, wenn das Gutachten mit der Grundhaltung gewürdigt wird, dass die Ärztin ohnehin zum Vorteil der Patientin tätig sei (BGE 125 V 351 m.w.H. auf Hausärzte). Dennoch würde eine Einvernahme der psychiatrischen Ärztin oder die Einforderung eines weiteren Berichtes ihrerseits in casu keine neuen Erkenntnisse bringen, da die Ärztin ihre Meinung bereits in ihren Schreiben vom 6. Juli 2015 und vom 26. April 2016 ausführlich und präzise äussern

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 konnte. Hinzu kommt, dass sie erst nach der Trennung des Ehepaares aufgesucht wurde und somit keine eigene Wahrnehmung der zu beurteilenden Taten haben kann. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass bspw. auch die Überprüfung der Schliesssituation in der ehelichen Wohnung nicht zielführend ist, um nachzuweisen, ob es tatsächlich zu den vorgeworfenen Tathandlungen gekommen ist oder nicht. Dieser Ansicht ist zu folgen. Ob die Schlüssel tatsächlich zu allen Türen im Haus passen, ist nicht aussagekräftig für die Frage, ob die Beschwerdeführerin eingeschlossen war oder nicht. cc) Die Staatsanwaltschaft hat demnach die Grundsätze über die Beweiserhebung und Beweiswürdigung nicht verletzt. Die Parteien konnten sich an der Konfrontationseinvernahme persönlich äussern; die weiteren von der Beschwerdeführerin geforderten Beweiserhebungen sind nicht zielführend. Daneben ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft in ihren Untersuchungen präziser hätte sein können. Liegen ihr doch – neben den Berichten der behandelnden psychiatrischen Ärztin – keine Arzt- bzw. Polizeiberichte oder Zeugenaussagen vor, welche die Vorwürfe der Beschwerdeführerin stützen würden. d) Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Staatsanwaltschaft habe mit der erlassenen Verfügung gegen die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO verstossen. Dies ist insofern zutreffend als die Staatsanwaltschaft das Verfahren unter Verweis auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO einstellt. Vielmehr hätte das Verfahren – wie in Punkt 3 des vorliegenden Urteils ausgeführt – gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt werden müssen. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis. e) Im Weiteren erreichen nach Ansicht der Beschwerdeführerin die gerügten Rechtsverletzungen den Grad der Willkür (Art. 9 BV). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da sie nicht begründet wurde. Selbst wenn die Rüge zu prüfen wäre, müsste festgestellt werden, dass keine Verletzung des Willkürverbots vorliegt. Art. 9 BV soll vor qualifizierter Fehlerhaftigkeit schützen. So ist willkürliche Rechtsanwendung typischerweise darin zu sehen, dass ein Entscheid in einem offenen Widerspruch zur Rechtsnorm oder zum Sachverhalt steht (TSCHENTSCHER, BaKomm, Bundesverfassung, 2015, Art. 9 N 7). Vorliegend kann nicht von einer krassen Rechtsverletzung ausgegangen werden. Die betroffenen Personen konnten sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme persönlich äussern. Die dort vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen sowie die in den Rechtsschriften vorgebrachten Argumente wurden von der Staatsanwaltschaft untersucht und gewürdigt. f) Schliesslich erwähnt die Beschwerdeführerin noch, dass der Punkt der Zustimmung bzw. Genehmigung der Generalstaatsanwaltschaft (Art. 322 Abs. 1 StPO) offengeblieben sei. Der Generalstaatsanwalt des Kantons Freiburg hat die Einstellungsverfügung am 12. August 2016 genehmigt (act. 10‘000), sodass dieser Punkt nicht weiter zu prüfen ist. 4. Die Beschwerde wird damit abgewiesen und die Einstellungsverfügung vom 16. August 2016 bestätigt. Es sind keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich, welche den Tatverdacht erhärten könnten. Damit stehen sich nur die Aussagen der an der Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführerin und jene des Beschwerdegegners gegenüber. Insbesondere aus einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin sind keine weiteren bzw. neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit reicht die Beweislage nicht aus, um einen für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht zu begründen. 5. Wenn die unentgeltliche Rechtspflege schon bestanden hat, muss sie im Rechtsmittelverfahren nicht erneut angeordnet werden (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 138 N 3). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt und Fürsprecher Lars Rindlisbacher als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 (act. 7'065). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. 6. a) Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden auf CHF 570.- (Gebühr CHF 500.-; Auslagen CHF 70.-) festgesetzt. b) Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Der Beschwerdegegner wurde seinerseits nicht zur Stellungnahme aufgefordert und hat somit auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. c) Die im Beschwerdeverfahren dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzusprechende Entschädigung ist im Kanton Freiburg durch die Strafkammer festzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung von CHF 900.- (inkl. Auslagen), zzgl. MwSt. zu CHF 72.- (8 %), bei einem Tarif von CHF 180.- pro Stunde, als angemessen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung vom 16. August 2016 wird bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 570.- (Gebühr CHF 500.-; Auslagen CHF 70.-) werden A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. IV. Es wird keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. V. Die angemessene Entschädigung von Fürsprecher Lars Rindlisbacher für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.- festgesetzt, zzgl. MwSt. zu CHF 72.-. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Oktober 2016/pra Präsident Gerichtsschreiberin

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