Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 172 Urteil vom 11. November 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Simona Flaminia Liechti gegen STAATSANWALTSCHAFT des Kantons Freiburg, Beschwerdegegnerin sowie C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 11. Juli 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2016 Gesuch vom 11. Juli 2016 um unentgeltliche Rechtspflege
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. a) A.________ (nachfolgend: A.________) ist die im Jahr 2001 geborene Tochter von B.________ und D.________. Im Jahr 2012 lernten sich B.________ und C.________ kennen. Im Mai-Juni 2013 zogen B.________ und ihre Tochter zu C.________. In der Folge war A.________ zeitweise alleine mit ihm. b) Ende November 2013 fuhr B.________ für einige Tage nach E.________. Sie erfuhr am 4. Dezember 2013 telefonisch von C.________, dass A.________ am Vorabend von ihrem Vater nach E.________ geholt wurde. B.________ veranlasste die Rückführung ihrer Tochter. In der Zwischenzeit hatten jedoch die Behörden einen Obhutsentzug über das Mädchen verfügt und es platziert. Der Obhutsentzug wurde im Jahr 2014 wieder aufgehoben (act. 8‘189 ff.). An einem Sonntagmorgen im September 2014 fragte B.________ ihre Tochter, weshalb sie zu ihrem Vater zurückgekehrt sei. A.________ habe ihrer Mutter daraufhin erzählt, dass sie keine Nacht länger bei C.________ habe bleiben wollen, weil dieser sie überall angefasst habe (act. 2‘021 f.). c) Am 15. Oktober 2014 kam es zur einer audiovisuellen Befragung von A.________ durch die Kinderschutzgruppe im F.________ (act. 2‘038-2‘044). Dabei berichtete sie im Wesentlichen, es sei zu mehreren Übergriffen gekommen. Einerseits in der Wohnung von C.________ in Freiburg, andererseits in den Ferien, anlässlich derer C.________ und A.________ zwei Mal alleine im G.________ übernachteten (einmal in einem Doppelzimmer, einmal in einem Massenschlag). Der erste Vorfall habe sich ereignet, als der Bruder von C.________ zu Besuch war. Bei den Übergriffen habe er ihr den Finger in die Scheide gesteckt, sie geküsst und ihre Brüste berührt. Es sei in seinem Bett, in ihrem eigenen Bett und nach dem Duschen, wenn sie den Bademantel trug, passiert. Meistens sei es abends zu den Übergriffen gekommen, manchmal aber auch morgens, bestimmt aber immer nur dann, wenn die Mutter nicht anwesend war. A.________ sagte weiter aus, C.________ sei dabei stets angezogen gewesen (Pyjamahosen). Anlässlich eines Vorfalles habe er sie aufgefordert, seinen Penis zu berühren, sie habe dies jedoch verweigert und er habe sich damit zufrieden gegeben. Sie habe C.________ einmal eine SMS geschrieben und gesagt, dass sie es nicht mehr wolle und es unangenehm finde, woraufhin er sich entschuldigt habe. Er habe jeweils auch gestoppt, wenn sie – damit er aufhört – gesagt habe, „sie müsse aufs Klo“ oder ähnliches. B. a) Am 16. Dezember 2014 erhob Rechtsanwältin Liechti im Namen des Mädchens Strafanzeige gegen C.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) (act. 2‘000-2‘004). b) Am 28. April 2015 wurde B.________ als Auskunftsperson befragt (act. 2‘018-2‘023). Sie sagte unter anderem aus, ihre Tochter sei vom 23. Juli bis am 2. August 2013 sowie vom 7. bis am 8. August 2013 alleine bei C.________ in Freiburg gewesen. Am 19./20. Oktober 2013 hätten die beiden zudem zwei Nächte im G.________ verbracht. Am 3. Juni 2015 kam es zur ersten Einvernahme von C.________ anlässlich derer er sämtliche Vorwürfe bestritt (act. 2‘027-2‘033). Er sagte unter anderem aus, das Mädchen wie eine Tochter behandelt zu haben. Es sei zwar vorgekommen, dass sie in seinem Bett geschlafen habe, jedoch immer im Beisein ihrer Mutter. Des Weiteren hielt er fest, das Intimleben mit B.________ sei arm
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 gewesen, er habe jedoch in A.________ keinen Ersatz gesucht. Er sei sich sicher, dass sie durch ihre Mutter gegen ihn aufgebracht worden sei. Es mache für ihn im Übrigen keinen Sinn, warum A.________ so spät solche Anschuldigungen mache. Am 10. September 2015 fand eine Konfrontationseinvernahme statt, an der A.________, C.________ und B.________ erneut einvernommen wurden (act. 3‘000 ff.). Das Mädchen erklärte namentlich, dass es anlässlich des Besuches des Bruders von C.________ zum ersten Übergriff gekommen sei. Daneben führte sie aus, dass er bei den Übergriffen ein erregtes Glied gehabt habe und sie dieses mehrmals sowohl über als auch unter den Kleidern habe anfassen müssen. Bei diesen Vorfällen habe sie den Penis nie gesehen, sondern nur gespürt. Zu den Übergriffen sei es gekommen, wenn C.________ geglaubt habe, dass sie schlafe. Sie habe sich nicht gewehrt, weil sie Angst vor allfälligen Konsequenzen gehabt habe, wenn sie sich wehren würde. Sie bestätigte ihre Aussage, dass sie ihm eine Nachricht geschrieben habe bezüglich der Übergriffe und dass es danach zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei. Sie sei sich dessen allerdings nicht mehr ganz sicher (act. 2‘048-2‘056). Am 19. Oktober 2015 wurde der Bruder von C.________, H.________ befragt. Nach seinen Schilderungen hatte er zwei Mal bei seinem Bruder übernachtet, davon einmal im Bett von A.________. Diese habe die Nacht mit C.________ und B.________ in deren gemeinsamen Bett verbracht. Das andere Mal habe er auf einer Luftmatratze im Wohnzimmer geschlafen und A.________ in ihrem eigenen Bett (act. 2‘071-2‘074). c) Es liegen Akten des Friedensgerichts vor, welche den Ablauf nach den Vorkommnissen Anfang Dezember 2013, als D.________ seine Tochter nach E.________ holte, genauer dokumentieren. So hält ein Schreiben des Jugendamtes vom 27. Januar 2014 fest, dass A.________ seit dem 6. Dezember 2013 im Kinderheim I.________ lebe. Das Mädchen sage unter anderem aus, sich dort sehr wohl zu fühlen. Sie schätze es, dass immer jemand anwesend sei, der mit ihr spreche, sich um sie kümmere und ihr helfe, wenn es nötig sei. Des Weiteren geht hervor, dass sie sich dahingehend geäussert habe, auf keinen Fall zu ihrer Mutter zurück zu wollen. Sie habe grosse Angst davor, mit dieser erneut umzuziehen und, dass ihr in der Folge ein Neustart in einer anderen Schule bevorstehe. A.________ wolle nichts an der momentanen Situation (Fremdplatzierung im Heim) ändern (act. 8‘045 f.). d) Mit Schreiben vom 6. November 2015 beauftragte die Staatsanwältin die Rechtspsychologin Frau Dr. J.________, Dipl. Psych., damit, ein aussagepsychologisches Gutachten über die Ausführungen anlässlich der beiden Einvernahmen von A.________ zu erstellen. Das Gutachten sollte in erster Linie darüber Auskunft geben, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage solche Aussagen auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (act. 4‘002). Die Psychologin kam im Gutachten vom 27. März 2016 zum Schluss, aus aussagepsychologischer Sicht könne nicht empfohlen werden, die Anschuldigungen des Mädchens zur wesentlichen Grundlage eines Strafverfahrens zu machen. Die Entstehung der Anschuldigungen lasse sich auf ein Gespräch zwischen Mutter und Tochter zurückführen, in dem A.________ auf eine von ihrer Mutter gestellte Suggestivfrage aus psychologisch plausiblen Gründen zustimmend reagiert habe. Der Verlauf und die Entwicklung der weiteren Aussagegeschichte würden keine belegkräftigen Hinweise darauf enthalten, dass den Anschuldigungen eine Erlebnisbasis zugrunde liege. Des Weiteren habe die Überprüfung des Konstanzmerkmales gezeigt, dass die Angaben von A.________ nicht auf realen Erlebnissen basieren würden. Daneben würden die Aussagen keine logische Konsistenz oder andere belegkräftige Realitätskriterien aufweisen, so seien in der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Inhaltsanalyse logische Brüche und Widersprüche aufgedeckt worden. Schliesslich gäbe es Hinweise auf das Vorliegen einer Falschbezichtigung, nicht nur aufgrund von Widersprüchen, sondern aufgrund einer vitalen Motivation, ihre zu dieser Zeit stabile Lebenssituation bei ihrer Mutter nicht zu gefährden. Die Leitfrage der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, ob A.________ mit ihren gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiert, sei vollumfänglich zu bejahen (act. 4‘017-4‘064). Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 nahm Rechtsanwältin Liechti im Namen ihrer Mandantin Stellung und beantragte, es sei ein zweites Gutachten in Auftrag zu geben, wobei A.________ nötigenfalls von der zuständigen Gutachterin erneut anzuhören sei. Eventualiter sei das Gutachten vom 27. März 2016 methodenkritisch zu analysieren (act. 4‘070-4‘073). C. Am 1. Juli 2016 erliess die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellungsverfügung (act. 10‘005-10‘009). D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erhob Rechtsanwältin Liechti im Namen ihrer Mandantin Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung. Sie fordert unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben. Eventualiter sei ein zweites aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei das Gutachten vom 27. März 2016 methodenkritisch zu analysieren. Für das Verfahren und dessen Vorbereitung wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Liechti als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 20. Juli 2016. Am 10. August 2016 nahm C.________ Stellung. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde vom 11. Juli 2016 und die Bestätigung der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2016. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ihm sei eine Parteientschädigung von CHF 1‘622.70 zuzusprechen. Erwägungen 1. a) Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 lit. c des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 4. Juli 2016 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 11. Juli 2016 der Post übergeben und ist damit fristgerecht erfolgt. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. c) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist Trägerin des Rechtsgutes, dessen Verletzung sie geltend macht. Somit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. a) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht gelte nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“, sondern „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall Anklage zu erheben sei. Es liege eine klassische „Aussage gegen Aussage“-Situation vor. Es sei bei sich widersprechenden Beweisen, bzw. bei kritischer Beweislage nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, als anklagende Behörde, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft habe aber vorliegend eine solche vorgenommen, indem sie das Verfahren mit der Begründung einstellte, auf die Schlussfolgerungen des aussagepsychologischen Gutachtens sei grundsätzlich abzustellen, es sei denn es lägen triftige Gründe für ein Abweichen vor. Vorliegend enthalte das Gutachten Mängel und sei demnach durch ein Gericht zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin rügt, es liege eine unvollständige und willkürliche Beweiswürdigung vor. Sie fordert deshalb primär die Anklageerhebung, eventualiter eine weitere Einvernahme des Mädchens respektive ein zweites aussagepsychologisches Gutachten; subeventualiter sei ein methodenkritisches Gutachten zu erstellen. b) Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe sich die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, ausdrücklich vorbehalten. Sie habe von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, um allfällige Ungereimtheiten zu klären. Es lasse sich einerseits deswegen, andererseits, weil das Gutachten an keinem offensichtlichen Mangel leide, nicht rechtfertigen, ein zweites Gutachten oder eine methodenkritische Analyse durchzuführen. Die Beschwerde sei abzuweisen und die Einstellungsverfügung zu bestätigen. c) Die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, dass sich der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der sexuellen Nötigung einzig auf die am 15. Oktober [und nicht 17. November] 2014 sowie am 10. September 2015 gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin stütze. Darüber hinaus könne gemäss dem Gutachten aus aussagepsychologischer Sicht nicht empfohlen werden, die Aussagen des Mädchens als wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens zu verwerten. Des Weiteren lägen keine wichtigen Gründe vor, welche ein Abweichen von diesem Gutachten zu begründen vermöchten. Das Glaubhaftigkeitsgutachten leide an keinen offensichtlichen, auch für Laien erkennbaren, Mängeln. Es sei nachvollziehbar und schlüssig. Mit anderen Worten lasse sich kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage rechtfertigen würde. Das Verfahren gegen C.________ sei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. 3. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demnach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum. Die Staatsanwaltschaft darf sich jedoch nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Es ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; RIKLIN, in StPO, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat jedoch keine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, in Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15). Sie trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sind ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden, ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N. 17). 4. a) Die Staatsanwaltschaft hatte im vorliegenden Fall keine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen begangen hat oder nicht, sondern abzuklären, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. In diesem Rahmen wurden die Beschwerdeführerin, deren Mutter sowie der Beschwerdegegner je zwei Mal einvernommen. Daneben wurde der Bruder des Beschwerdegegners als Zeuge befragt und es wurden Nachforschungen angestellt, welche die Betten- bzw. Schlafsituation im G.________ genauer belegen sollten. Des Weiteren wurde ein umfassendes aussagepsychologisches Gutachten von der Rechtspsychologin Dr. J.________ eingefordert. Ferner wurden die Akten des Friedensgerichts beigezogen, um die Situation von A.________, insbesondere deren Platzierung im Kinderheim, besser beurteilen zu können. Abgesehen von den Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Gutachten werden denn auch keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt. b) Wurde ein Gutachten erstellt, ist dieses nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft hat nicht an die Stelle des Gerichts zu treten aber es obliegt ihr, in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze zu überprüfen, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, a.a.O., N. 1395). Das wurde vorliegend gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern geprüft, ob die vorhandenen Beweismittel ausreichen, um den
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Anfangsverdacht zu erhärten oder nicht. Indem die Staatsanwältin festhält, von einem Gutachten dürfe nicht ohne triftigen Grund abgewichen werden, hält sie lediglich diesen auch für die Staatsanwaltschaft geltenden Grundsatz fest. Das Vorgehen ist weder als abschliessende noch als willkürliche Beweiswürdigung zu sehen. Es handelt sich dabei um einen Zwischenschritt in Bezug auf die Frage, ob ein Strafverfahren eröffnet werden kann oder nicht. Darüber hinaus liegen trotz zusätzlicher Nachforschungen der Staatsanwaltschaft keine weiteren Beweismittel vor (bspw. Aussagen oder Polizeirapporte), welche das Gutachten in Frage zu stellen vermöchten oder die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen würden. c) Nach Art. 189 StPO sind Ergänzungen und Verbesserungen von Gutachten angebracht, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. So beispielsweise, wenn es an einer nachvollziehbaren Begründung fehlt, welche die Überprüfung des Gutachtens erlaubt (DONATSCH, in Kommentar zur schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N. 8). Keiner dieser Fälle trifft vorliegend zu. Das Gutachten ist in sich schlüssig und untersucht die Aussagen der Beschwerdeführerin in exakter Weise. Auch die weiteren Beweismittel und Angaben wurden berücksichtigt (act. 4‘018). Zum Beispiel die Aussagen der Psychotherapeutin Dr. K.________ und des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. L.________, welche zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin sich in einem massiven Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern befindet (act. 4‘038). Im Übrigen hält sich das Gutachten an die fachlichen Standards für die Abklärung des Wahrheitsgehalts von kindlichen Zeugenaussagen bei Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauch. Dafür müssen zum einen die Motivationslage und die kognitiven Fähigkeiten der kindlichen Zeugen überprüft werden. Zum anderen ist eine Aussageanalyse vorzunehmen. Diese basiert darauf, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Mithin wird der kindliche Zeuge auf seine Glaubwürdigkeit getestet. Dabei wird eine Inhaltsanalyse vorgenommen und die Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt bewertet. Weiter wird das daraus gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Personen analysiert (GRONER, Beweisrecht - Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, S. 305). Das aussagepsychologische Gutachten weist demnach keine Mängel auf, so dass es sich auch nicht rechtfertigt, ein neues zu erstellen oder ein methodenkritisches Gutachten in Auftrag zu geben. Daran vermögen auch die Umstände der Befragungen nichts zu ändern. Es trifft zu, dass zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme des Mädchens ca. 11 Monate verstrichen sind und dass es nicht von den selben Personen respektive in der selben Umgebung befragt wurde. Die Gutachterin war sich dessen jedoch bewusst und hat die Befragungsumstände auch explizit berücksichtigt (act. 4‘063). Zudem war bei der zweiten Einvernahme eine Psychologin als Spezialistin anwesend (act. 2‘045). Die Gutachterin war sich auch des Alters sowie der Entwicklung des Mädchens anlässlich der beiden Einvernahmen und den damit allenfalls zusammenhängenden Schwierigkeiten bewusst und hat diese berücksichtigt (siehe act. 4‘063: „Die Leitfrage der Glaubhaftigkeitsbeurteilung (Volbert, R., 1995), ob A.________ mit ihren gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiert, ist vollumfänglich zu bejahen“). Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Aussagen des Beschwerdegegners seien von der Staatsanwaltschaft gar nicht erst gewürdigt worden. In der Einstellungsverfügung werden unter
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Punkt III. die Aussagen der Beschwerdeführerin, des Beschwerdegegners, der Mutter der Beschwerdeführerin, diejenigen des Bruders des Beschwerdegegners sowie die schriftlichen Angaben der Arbeitskraft in einer der fraglichen Herbergen im G.________, die Akten des Friedensgerichts und schliesslich unter Punkt IV. das aussagepsychologische Gutachten ausführlich dargelegt. Unter Punkt V. werden diese Aussagen, das Gutachten sowie die Gesamtsituation gewürdigt. Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschuldigten nebst den Ausführungen unter Punkt III. nicht speziell gewürdigt werden. Dies ist aber nicht massgeblich für die Beantwortung der vorliegenden Frage, ob die Einstellungsverfügung zu bestätigen ist oder nicht. Aus den Aussagen vom 3. Juni 2015 des Beschuldigten geht klar hervor, dass er die Vorwürfe bestreitet. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme am 10. September 2015 bestätigte er diese. Diese Äusserungen sind auch in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft enthalten und bedürfen insofern keiner weiteren Würdigung, als sich aus ihnen ergibt, dass der Beschwerdegegner jegliche Schuld von sich weist. Die Rüge ist somit unbegründet, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die Aussagen des Beschwerdegegners etwas am Schluss der Staatsanwaltschaft, es könne nicht mit einer Verurteilung gerechnet werden, ändern würden. Dementsprechend erweist sich die Beweiswürdigung weder als unvollständig noch als willkürlich. Es liegt auch keine Verletzung des Rechts vor. Die Aussagen der Beschwerdeführerin reichen für sich allein nicht aus, um einen für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht zu erhärten. Auch die darüber hinausgehenden weiteren Beweiserhebungen vermochten keinen solchen zu begründen. Es rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht, das Verfahren weiterzuführen, da die Anschuldigungen keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden. Unter diesen Umständen kann eine Verurteilung nicht für wahrscheinlicher gehalten werden, als ein Freispruch. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2016 zu bestätigen. 5. a) Wenn die unentgeltliche Rechtspflege schon bestanden hat, muss sie im Rechtsmittelverfahren nicht erneut angeordnet werden (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 138 N. 3). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt und Rechtsanwältin Liechti als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (act. 7'008 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. b) Die im Beschwerdeverfahren dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzusprechende Entschädigung ist im Kanton Freiburg durch die Strafkammer festzusetzen. Mit Blick namentlich auf die notwendigen Arbeiten (insbesondere Verfassen der Beschwerde, Studium der Stellungnahmen und des Urteils) erscheint eine Entschädigung von CHF 900.- (inkl. Auslagen), zzgl. MwSt. zu CHF 72.- (8 %), bei einem Tarif von CHF 180.- pro Stunde, als angemessen. Die Beschwerdeführerin muss die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten (vgl. BGE 141 IV 262). 6. a) Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden auf CHF 580.- (Gebühr CHF 500.-; Auslagen CHF 80.-) festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). b) Der Beschwerdegegner verlangt eine Parteientschädigung. Diese ist ihm in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. Mit Blick namentlich auf die notwendigen Arbeiten (insbesondere Studium der Beschwerde, Verfassen der Stellungnahme, Studium des Urteils) wird
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 sie in der Höhe von CHF 1‘100.- (inkl. Auslagen), zzgl. Mwst. zu CHF 88.- (8 %), festgesetzt. Sie wird dem Staat auferlegt (vgl. BGE 141 IV 476 E. 1). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2016 wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten von CHF 580.- (Gebühr CHF 500.-; Auslagen CHF 80.-) werden A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. III. C.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘100.-, zzgl. MwSt. zu CHF 88.-, zugesprochen. Sie wird dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Die angemessene Entschädigung für Rechtsanwältin Simona Flaminia Liechti als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.________ wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 900.-, zzgl. MwSt. zu CHF 72.-, festgesetzt. A.________ muss diese Entschädigung nicht zurückerstatten. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. November 2016/pra Präsident Gerichtsschreiberin