Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 157 Urteil vom 5. August 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Martin Zwahlen gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin in Sachen B.________, Beschuldigte Gegenstand Einstellung des Verfahrens Beschwerde vom 24. Juni 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ und B.________ heirateten im Jahr 2014 in C.________. Ende 2015 erhielt der Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Seit dem 28. Dezember 2015 lebte das Ehepaar zusammen in D.________. Es hat keine gemeinsamen Kinder. Am 9. März 2016 reichte B.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks eine Scheidungsklage gemäss Art. 115 ZGB ein. Sie brachte namentlich vor, nach seiner Einreise in die Schweiz habe ihr Ehemann überhaupt kein Interesse mehr an ihr und ihrer Tochter gezeigt. Er sei oft tage- und nächtelang weggeblieben, ohne mitzuteilen, wo er sich aufhalte. A.________ habe sich standhaft geweigert, einer Arbeit nachzugehen oder sich finanziell am Unterhalt der Familie zu beteiligen. Er sei dann nach rund einem Monat und auf Drängen seiner Frau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Am 23. März 2016 zog B.________ die Scheidungsklage wieder zurück (vgl. Akten KGer/FR 101 2016 140). Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 stellte B.________ ein Eheschutzgesuch. Darin legte sie u.a. dar, im Verlauf des Monats Februar 2016 habe ihr Ehemann wieder begonnen, sie zu umwerben; schliesslich sei sie gewillt gewesen, ihm eine zweite Chance zu geben und ihn wieder bei sich einziehen zu lassen. Das Zusammenleben klappte jedoch weiterhin nicht (act. 32). B. Am 22. April 2016 sprachen A.________, sein Bruder und dessen Ehefrau beim Polizeiposten in D.________ vor. Die Schwägerin trat als Übersetzerin auf und erklärte, A.________ erleide seit Mitte Januar 2016 von seiner Ehefrau physische und psychische Gewalt. Er werde von ihr in der Wohnung eingeschlossen, geschlagen, genötigt und sie spreche Drohungen gegen ihn aus (act. 12 ff.). In der Folge wurde A.________ am 4. Mai 2016 unter Beizug einer offiziellen Übersetzerin von der Polizei einvernommen. Er bestätigte, dass seine Ehefrau ihm Faustschläge gegen die Brust und Ohrfeigen verpasse, ihn beschimpfe, ihn in der Wohnung einschliesse und ihn nötige (act. 18 ff.). B.________ wurde ihrerseits am 17. Mai 2016 einvernommen und bestritt entschieden, ihren Ehemann eingeschlossen, geschlagen, genötigt oder bedroht zu haben (act. 24 ff.). C. Am 29. April 2016 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen seine Ehefrau ein. Er warf ihr Nötigung (sie habe ihn unter Androhung von Gewalt gezwungen, einen Natel-Vertrag zu unterschreiben) und Unterschlagung (sie weigere sich, ihm das Geld des Sozialamtes zu übergeben) vor. Zudem beantragte er Schadenersatz und dass seiner Ehefrau verboten werde, sich ihm auf mehr als 100 Meter anzunähern (act. 1 ff.). Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 folgte eine weitere Anzeige wegen „Sachentziehung / Veruntreuung“ (act. 6 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e und Abs. 2 Bst. a/b StPO das Strafverfahren gegen B.________ wegen Nötigung, Unterschlagung, Sachentziehung, Veruntreuung, einfacher Körperverletzung, Drohung und Freiheitsberaubung ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. Der beschuldigten Person wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (act. 38 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 E. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 24. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Ziffern 1 und 3 der Verfügung seien aufzuheben und das Strafverfahren fortzusetzen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. a) Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und 396 Abs. 1 StPO, 85 Abs. 1 JG). Vorliegend wurde die Verfügung vom 22. Juni 2016 mit Beschwerde vom 24. Juni 2016 angefochten. Somit wurde die 10-tägige Frist eingehalten. b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderen auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Da der Beschwerdeführer Strafantrag gestellt und sich zudem als Privatkläger konstituiert hat sowie ausserdem durch die behaupteten, der Beschuldigten vorgeworfenen Delikte in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, ist er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Ehefrau eingestellt hat, namentlich dass sich aufgrund der Aussagen nicht entscheiden lasse, was genau vorgefallen sei respektive wer Recht habe. Es sei auch nicht ersichtlich, welche weiteren Beweismittel allenfalls Klarheit bringen könnten. Im Zusammenhang mit den Anzeigen vom 29. April und 2. Mai 2016 hielt die Staatsanwaltschaft u.a. fest, dass nicht einmal der Natel-Vertrag eingereicht wurde. Die Frage, wer den Schadenersatz gegenüber der Firma E.________ zu begleichen habe, wem das Natel gehöre, wem es schlussendlich verbleiben würde, sei ebenso zivilrechtlicher Natur wie die Frage, wie das eheliche Einkommen verwaltet wird, wem wieviel vom eingegangen Sozialgeld zusteht usw. Das Verfahren sei diesbezüglich gar nicht erst an die Hand zu nehmen. a) Die Beschwerde ist zu begründen (396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2013, Art. 385 N. 3). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt der Begründungspflicht nicht (Urteil BGer 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2014, Art. 385 N. 4). b) Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 beantragt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Ziffern 1 und 3 der Verfügung seien aufzuheben und das Strafverfahren fortzusetzen. Er begründet diese Rechtsbegehren wie folgt: „Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft gibt es objektive Beweise für die Körperverletzung des Opfers in Form eines ärztlichen Zeugnisses von Frau Dr. F.________ vom 22.4.2015 [sic]. (Beilage). Allein die Tatsache, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Delikte bestreitet, ist kein ausreichender Grund, das Verfahren einzustellen. Die Beanstandungen, die sie gegenüber meinem Mandanten macht (Passivität, Untätigkeit) können keine Rechtsfertigungen für Körperverletzungen, Drohungen und Freiheitsberaubung darstellen. Dass das Opfer ausnahmsweise keine Frau sondern ein Mann ist, darf ebenfalls keine Rolle spielen.“ Damit bringt der Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden ist, begründet dies – zumindest ansatzweise – aber nur im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt, sodass auf die Beschwerde bezüglich der weiteren Straftatbestände (Unterschlagung, Sachentziehung, Veruntreuung) nicht einzutreten ist, ohne dass die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen wäre. Dasselbe gilt für den Antrag, Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juni 2016 sei aufzuheben, welcher mit keinem Wort begründet wird. Zudem bezieht sich diese Ziffer auf die Entschädigung/Genugtuung der beschuldigten Person, sodass der Beschwerdeführer gar kein Interesse an deren Aufhebung hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Bezüglich der häuslichen Gewalt stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachkommt. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage jedoch offen gelassen werden. 3. Der Beschwerdeführer erachtet die mit Verfügung vom 22. Juni 2016 angeordnete Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft als nicht zulässig. a) Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum […]. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, Art. 319 N. 2). Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ist die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N. 1395). Sind ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden, ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 17 mit Hinweisen). b) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass sich aufgrund der Aussagen der Eheleute nicht entscheiden lasse, was genau vorgefallen sei respektive wer Recht habe. Es sei auch nicht ersichtlich, welche weiteren Beweismittel allenfalls diesbezüglich Klarheit bringen könnten.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Soweit ist der Vorinstanz beizupflichten. Gemäss der Ehefrau habe das Paar nie in C.________ zusammengelebt (abgesehen von den Ferien). Nach seiner Einreise in die Schweiz habe der Ehemann kein Interesse mehr an ihr und ihrer Tochter gezeigt. Er sei oft unterwegs gewesen. Er habe nie ernsthaft eine Arbeit gesucht. Er sei dann nach rund einem Monat und auf Drängen seiner Frau wieder aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Danach habe er sie jedoch wieder umworben und sie habe ihm eine zweite Chance gegeben. Sie habe ihren Gatten nie eingeschlossen, geschlagen, genötigt oder bedroht. Laut dem Ehemann habe das Paar bereits in C.________ zusammengelebt. Das Verhältnis habe sich nach dem Umzug in die Schweiz geändert. Seine Frau habe angefangen, ihn zu beschimpfen und zu nötigen. Seit Mitte Januar 2016 sei sie immer aggressiver geworden. Sie habe ihn im Haus eingeschlossen, sei tätlich gegen ihn geworden (Faustschläge gegen die Brust und Ohrfeigen) und habe ihm auch nur ca. CHF 20.bis 30.- pro Monat gegeben. Sie habe ihn in jeder Hinsicht eingeschränkt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Aussagen diametral auseinander gehen und nicht ersichtlich ist, welche eher der Wahrheit nahe kommen. Zeugen werden keine genannt. Mit der Beschwerde hat der Ehemann nun ein Arztzeugnis eingereicht, das die Körperverletzungen belegen soll. Diesbezüglich hält die Strafkammer das Folgende fest: Das Zeugnis wurde offenbar nicht im Jahr 2016, sondern am 22. April 2015 erstellt, wobei sich auch der Anwalt des Beschwerdeführers auf den 22. April 2015 bezieht, ohne das Datum allenfalls zu korrigieren, obschon die häusliche Gewalt ab Mitte Januar 2016 stattgefunden haben soll. Angenommen der Ärztin ist tatsächlich ein Fehler unterlaufen – obwohl es doch recht unüblich ist, dass man sich im April noch im Jahr irrt – und das Zeugnis wurde am 22. April 2016 erstellt, ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde, dies zumal der Beschwerdeführer zweimal bei der Polizei vorstellig wurde und er zwei schriftliche Anzeigen, samt Belege, eingereicht hat. Was das Zeugnis als Beweismittel betrifft, reicht ein auf eigenes Verlangen erstellter Arztbericht, der sich zudem auf die Aussagen des Patienten bezieht und einen Befund enthält, der nicht zwingend auf häusliche Gewalt schliessen lässt, vorliegend nicht, um einen erhärteten Tatverdacht anzunehmen, dies umso weniger als sich der Beschwerdeführer, als laut seinen Aussagen regelmässiges Opfer seiner Ehefrau seit mehreren Monaten, nie vorher an die Polizei oder einen Arzt gewandt hat. Zum Vorfall, welcher Anlass zum Arztbesuch gegeben haben soll, machte er zudem weder vor der Polizei noch in seiner Beschwerde die geringste konkrete Angabe. Sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die seiner Frau vorgeworfene häusliche Gewalt halten sich äusserst allgemein, ohne Schilderungen, was wann und wo passiert sein soll. In Anbetracht dieser Umstände ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen und festzustellen, dass eine Verurteilung der Ehefrau keineswegs wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Einstellung des Verfahrens ist demzufolge nicht zu beanstanden. 4. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 70.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 22. Juni 2016 wird somit bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 70.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. August 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin