Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 145 + 146 Urteil vom 8. Juli 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin 1 und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Théron und C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner 3, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Théron Gegenstand Einstellung des Verfahrens (einfache Körperverletzung) Wiederaufnahme des Verfahrens zur neuen Entscheidung über die Beschwerden vom 4./6. September 2015 gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2015 im Nachgang an das Bundesgerichtsurteil 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 20. Januar 2014 wurde A.________ wegen eines Verkehrsdelikts zu einer Busse von CHF 120.- und zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 42.- verurteilt. Da sie die Busse nicht bezahlte, wurde diese am 11. August 2014 in einen Tag Freiheitsstrafe umgewandelt. Das Oberamt des Seebezirks beauftragte zudem auf Gesuch des Betreibungsamtes des Seebezirks hin die Polizei mit der Zuführung von A.________ zum Betreibungsamt. Am 17. September 2014 begaben sich die Polizeibeamten B.________ und C.________ zwecks Ausführung der Zuführungsanordnung und polizeilicher Vorführung zum Wohnsitz von A.________. Vor Ort legten ihr die beiden Polizisten Handschellen an. Im Verlauf der Intervention löste sich bei A.________, die offene Schuhe trug, der Nagel ihrer linken grossen Zehe. B. A.________ reichte am 29. September 2014 Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen einfacher Körperverletzung und eventuell Amtsmissbrauchs ein und konstituierte sich als Privatklägerin. Mit Strafbefehlen vom 17. August 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft B.________ und C.________ wegen Amtsmissbrauchs; die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung stellte sie ein. Gleichentags verurteilte sie A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden. Die Polizisten wie auch A.________ erhoben gegen den jeweils sie betreffenden Strafbefehl Einsprache. C. Gegen die Verfahrenseinstellungen reichte A.________ am 4. bzw. 6. September 2015 Beschwerde ein. Am 26. November 2015 trat die hiesige Strafkammer auf die Beschwerden nicht ein und auferlegte A.________ die Kosten des Verfahrens. D. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 3. Juni 2016 (6B_49/2016) hiess dieses die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Erwägungen 1. Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) entscheidet dieses in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, wenn es die Beschwerde gutheisst. Vorliegend hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen. Es hat den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die hiesige Kammer zurückgewiesen. 2. a) Die Beschwerdeführerin liess am 4. September 2015 durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde erheben. Zusätzlich reichte sie eine eigene „Einsprache“ ein, welche vom 4. September 2015 datiert, jedoch erst am 6. September 2015 der Post übergeben wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Feststellung der Strafkammer, die Eingabe der Beschwerdeführerin sei verspätet, kein Bundesrecht verletze, zumal die Beschwerdefrist unbestrittenermassen am 4. September 2015 endete (E. 2.1). Damit ist auf diese Eingabe im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 b) Das Bundesgericht stellte weiter Folgendes fest: Soweit das Kantonsgericht auf die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung betreffend den Beschwerdegegner 3 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe lediglich gegen die Verfahrenseinstellung betreffend den Beschwerdegegner 2 Beschwerde geführt, nicht eingetreten ist, hat es Bundesrecht verletzt. Es ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zwei Beschwerden einreichte, eine beziehe sich auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 und die andere auf jene gegen den Beschwerdegegner 3 (E. 2.2). Weiter erwog das Bundesgericht das Folgende: In den Eingaben vom 4. September 2015 habe die Beschwerdeführerin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Verfahrenseinstellung nicht einverstanden sei, und habe den Grundsatz „in dubio pro duriore“ als verletzt gerügt. Sie habe unter Nennung möglicher Beweismittel eine Neubeurteilung des Sachverhalts respektive der Frage, ob ein verhältnismässiges Vorgehen der Polizisten vorlag und die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung (Art. 319 StPO) erfüllt sind, verlangt. Die Vorinstanz habe die Beschwerdebegründung dennoch als unzureichend erachtet, wobei sie bei der Eintretensfrage bereits in der Sache zu prüfen scheine, ob die Beschwerde begründet sei oder nicht. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn sie ausführe, die Argumente der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, den Tatverdacht zu erhärten. Damit vermische die Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid die materielle Begründetheit der Beschwerde mit derjenigen ihrer hinreichenden Begründung. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin eintrete. Die Vorinstanz werde auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin eintreten und die Sache umfassend materiell prüfen müssen […] (E. 2.3.3). Somit ist auf die beiden Beschwerden vom 4. September 2015 einzutreten. Die Einstellungsverfügungen betreffen den gleichen Sachverhalt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln. c) In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, aufgrund der Umstände sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres habe die Handschellen anlegen lassen. Sie vermöge selber nicht im Einzelnen zu erklären, wie sie sich dabei verhalten habe; es sei jedoch erstellt, dass am Ende der Prozedur der Nagel der linken grossen Zehe abgelöst gewesen sei. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin offene Schuhe getragen habe und sie nicht aufrecht stehen geblieben sei, als die Polizeibeamten die Handschellen anlegen wollten. Nach der Darstellung der Polizeibeamten, auf die im vorliegenden Fall abgestellt werde, habe sich die Beschwerdeführerin zu Boden gehen lassen und sich schwer gemacht. Ihre Arme hätten am Boden unter ihrem Körper hervorgezogen werden müssen, bevor sie auf dem Rücken in die Handschellen gelegt werden konnte. Dabei habe die Beschwerdeführerin offenbar mit der linken grossen Zehe irgendwann so den Boden gestreift, dass sich der Nagel ablöste. Dies sei von den Polizeibeamten unmittelbar nach dem Zeitpunkt festgestellt worden, als sie sie ins Auto verbracht haben. Unter den gegebenen Umständen bestehe kein Anlass, den beiden Polizeibeamten einen Vorwurf dafür zu machen, dass sich die Beschwerdeführerin an der grossen Zehe verletzt habe. Es bestünden keine ausdrücklichen Vorschriften, wie Handschellen anzulegen seien, insbesondere dann, wenn sich das Opfer dagegen wehre oder sich mit passivem Widerstand zu Boden gehen lasse. Dieses Verhalten bringe für die zu verhaftende Person selber gewisse Risiken mit sich, die sich im vorliegenden Fall realisiert hätten, und wofür die Polizeibeamten nicht einzustehen hätten. Die erlittenen Verletzungen (nebst dem Zehennagel namentlich am Ellbogen) zeigten, dass sich die Beschwerdeführerin dem Anlegen der Handschellen widersetzt haben müsse. Normalerweise verursache dieser Vorgang nämlich keine Verletzungen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 d) Die Beschwerdeführerin rügt den Grundsatz „in dubio pro duriore“ als verletzt. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Gleich verhält es sich in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die kantonalen Instanzen verfügen dabei über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f. und 4.2). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss in diesem Sinne klar erstellt sein (Urteil BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass einerseits der Polizei der Auftrag erteilt wurde, die Beschwerdeführerin zur Einvernahme beim Betreibungsamt des Seebezirks polizeilich vorführen zu lassen (act. 37), und andererseits ein Haftbefehl des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse gegen die Beschwerdeführerin vorlag, den die Polizei auszuführen hatte, sollte die geschuldete Summe von CHF 162.- nicht doch noch einkassiert werden können (act. 28). Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich weigerte, die Polizisten zu begleiten, sie das Haus abschliessen wollte, sie zu den Briefkästen (im Gang bei der Eingangstür) ging und der Schlüssel tatsächlich im Briefkasten lag (act. 11, 49, 52, 67). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner 3 sie am Arm packte und dass beide Polizisten ihr, als sie am Boden lag, Handschellen anlegten (act. 11, 49 ff., 52. ff., 67). Unbestritten ist schliesslich auch, dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzung dabei zuzog (act. 67). Unklarheit herrscht darüber, wie die Beschwerdeführerin zu Boden kam. Sie selber gab zu Protokoll, die Polizisten hätten sie zu Boden gerissen. Es sei alles sehr schnell passiert und sie könne nicht genau sagen, was und wie es passiert sei. Die Polizisten hätten jedoch an ihren Armen und Beinen gerissen und beide seien auf ihr gewesen, als sie am Boden lag (act. 11). Der Beschwerdegegner 2 gab an, dass sich die Beschwerdeführerin schwer machte, die Arme verschränkte und sich auf den Boden fallen liess. Sie habe sich vehement gewehrt und sie (die Beschwerdegegner 2 und 3) seien gezwungen gewesen, die Arme unter ihr hervorzuziehen und sie danach in Handschellen zu legen. Dazu hätten sie beide seitlich auf dem Boden gekniet, seien aber zu keiner Zeit auf ihr gewesen (act. 50). Der Beschwerdegegner 3 erklärte Folgendes: „[…] Also nahm ich ihren Unterarm und wollte in einen Transportgriff übergehen, als sich [die Beschwerdeführerin] zu Boden gehen liess. Da sie beide Arme gegen sich zog, haben wir an den Armen gezogen und sie auf den Bauch gedreht. Wir haben uns auf dem Boden niedergenkniet [sic] und ihr die Handschellen gelegt […]“ (act. 53). Unzweifelhaft erscheint somit auch, dass die Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegnern 2 und 3, wenn nicht auf den Boden gerissen, immerhin auf den Bauch gedreht und festgehalten wurde, damit sie in Handschellen gelegt werden konnte. Dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzung im „Gerangel“ mit der Polizei zuzog, ist wie erwähnt nicht bestritten und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zum Beispiel bei dieser Drehbewegung passierte. Ein Grund, genauere Abklärungen hinsichtlich der Verletzung der Beschwerdeführerin vorzunehmen, wie letztere es verlangt, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Aufgrund des Gesagten erscheint die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (kein erhärteter Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigt) als http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=K%F6rperverletzung+Polizist&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-186%3Ade&number_of_ranks=0#page186 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=K%F6rperverletzung+Polizist&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=K%F6rperverletzung+Polizist&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-219%3Ade&number_of_ranks=0#page219
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 unberechtigt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob das Verfahren nicht trotzdem, und zwar aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt werden muss. e) Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Als Rechtfertigungsgrund kommt hier Art. 14 StGB in Betracht. Danach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a und b StPO kann eine Person polizeilich vorgeführt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten. Nach Art. 209 Abs. 1 StPO führt die Polizei den Vorführungsbefehl unter grösstmöglicher Schonung der betroffenen Personen aus. Steht kein anderes Mittel zur Verfügung, so kann die Polizei in einer den Umständen angemessenen, verhältnismässigen Weise körperlichen Zwang anwenden (Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei [FGS 551.1]). Gemäss den Ausbildungsunterlagen und internen Weisungen der Polizei (act. 75 ff.) können Fesseln bei einer angehaltenen Person namentlich dann angelegt werden, wenn diese dem Befehl der Polizei offensichtlich nicht Folge leistet, Fluchtgefahr oder eine Gefahr für die betroffene Person, die Polizisten oder Dritte besteht (act. 75). Bei einem Haftbefehl werden die Fesseln grundsätzlich angelegt, wobei die Lage, insbesondere bei Vorführungsbefehlen und namentlich wenn die Fesseln Frauen angelegt werden sollen, genau zu beurteilen ist (act. 86). Gewaltanwendung durch die Polizei ist am Massstab der Verhältnismässigkeit zu messen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD in TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 14 N. 8). Welche Anforderungen an die Verhältnismässigkeit des Eingriffes und damit an die Rechtfertigung zu stellen sind, entscheidet sich nicht allgemein, sondern nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach dem Grund und der Art der Massnahme, den Mitteln und der Zeit, die dem Handelnden zur Verfügung stehen. Je schwerwiegender der Eingriff ist und je mehr Mittel und Zeit dem Handelnden zur Verfügung stehen, desto schwieriger die Rechtfertigung, und umgekehrt. Das gilt auch für das Vorgehen der Polizei, was aber nicht heisst, dass sie stets volle Verhältnismässigkeit wahren müsse. Bei Notwehr ergibt sich schon aus der Natur der Abwehr, dass dieser Massnahme keine engen Grenzen zu ziehen sind, und bei geringfügigen Verletzungen oder Gefährdungen kann schon eine minimale Verhältnismässigkeit zur Rechtfertigung genügen. Und wo einlässliche Vorschriften fehlen oder verschiedene Mittel zur Verfügung stehen, kommt dem Polizeibeamten notwendigerweise ein gewisses Ermessen zu, weshalb ihm z.B. aus dem Gebrauch der Waffe kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er nach den gegebenen Umständen Anlass hat, gerade zu diesem Mittel zu greifen. Denn Angemessenheit und Rechtfertigung seines Verhaltens beurteilen sich nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Richter darstellt; massgebend ist vielmehr, was der Beamte im Zeitpunkt, als er sich zum Gebrauch der Waffe entschliesst, von der Sachlage halten muss (BGE 94 IV 5 E. 2a; Urteil BGer 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.3). Beim Vollzug von polizeilichen Vorführungen wird unmittelbarer Zwang grundsätzlich nur ausgeübt, wenn sich die vorzuführende Person gegen diese Massnahme wehrt oder sich ihr durch Flucht zu entziehen versucht. Danach werden ihr regelmässig Handfesseln angelegt, was zur Durchsetzung des Auftrages ohne weiteres notwendig und geeignet ist (BSK StPO-RÜEGGER, Art. 209 N. 4).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin haben die Polizisten auf sie gewartet. Als sie mit ihrem Auto auf ihr Grundstück fuhr, fuhren die Polizisten ihr nach. Danach erklärten sie ihr, dass aufgrund einer Busse, die sie nicht bezahlt hatte, ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt worden sei und dass sie mitkommen müsse. Sie habe den Polizisten mitgeteilt, dass sie zunächst ihr Haus verschliessen müsse. Die Frage, ob sie sich der Verhaftung widersetzen würde, habe sie verneint, aber wiederholt, dass sie zuerst ihr Haus verschliessen wolle. Daraufhin sei ihr von einem der Beschwerdegegner erklärt worden, dass sie die Handfesseln gebrauchen würden. Da sie darauf bestanden habe, ihr Haus zu verschliessen, habe sie versucht, sich aus dem Griff zu lösen und ihre Arme wegzuziehen (act. 11). Danach folgte das Anlegen der Fesseln. Daraus folgt, dass die Polizisten ihr die Handschellen erst anlegen wollten, als sie sich weigerte, mit ihnen mitzugehen. Dass sie allenfalls tatsächlich nur ihr Haus verschliessen wollte und danach freiwillig mitgegangen wäre, kann weder erstellt werden, noch ist es vorliegend von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin kam nämlich von auswärts mit dem Auto nach Hause. Für die Polizisten klang ihre Erklärung, weshalb sie ins Haus gehen müsse, nicht plausibel, da im Normalfall das Haus bei dessen Verlassen geschlossen wird. Die Polizisten haben ausserdem glaubhaft dargelegt, dass solche Situationen oft als Vorwand genutzt werden, um sich in der Wohnung einzuschliessen und so der Vorführung zu entgehen (act. 49 ff., 52 ff., 67). Dass der Schlüssel effektiv im Briefkasten lag, ändert daran nichts, wird ein solcher doch üblicherweise an solchen Orten deponiert, um ein bereits verschlossenes Haus aufzuschliessen. Der Beschwerdegegner 3 gab denn auch zu Protokoll, dass sie annahmen, dass es eher für die Kinder hätte sein können, wenn diese von der Schule zurückkamen (act. 67). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt, sie hätte versucht, sich aus dem Griff der Polizisten zu lösen und ihre Arme wegzuziehen (act. 11). Unter diesen Umständen müssen der Einsatz von körperlichem Zwang sowie das Anlegen der Handfesseln auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine polizeiliche Vorführung einer Frau handelte, als verhältnismässig eingestuft werden und die sicherlich unangenehme, aber dennoch als leicht zu qualifizierende Verletzung, als Konsequenz hingenommen werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen daran etwas ändern könnten. Ein Freispruch erscheint als weitaus wahrscheinlicher als eine Verurteilung, so dass im Ergebnis die Einstellungsverfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Die Kosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 50.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerden werden abgewiesen. Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 17. August 2015 (MJU/COM D 14 1993) wird wie folgt präzisiert: 1. Das Strafverfahren gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 17. August 2015 (MJU/COM D 14 1985) wird wie folgt präzisiert: 1. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen einfacher Körperverletzung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Juli 2016/cth Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin