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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.10.2015 502 2015 99

October 22, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,437 words·~7 min·2

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 99 Urteil vom 22. Oktober 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________ GmbH, Strafklägerin und Beschwerdeführerin gegen B.________, Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens - Diebstahl Beschwerde vom 29. April 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 5. März 2015 reichte die A.________ GmbH Strafklage gegen Unbekannt wegen Diebstahls ein. Sie machte geltend, ein ihr gehörender Sammelcontainer für Altkleider sei bei der C.________, D.________ 30, zwischen dem 25. und 27. Februar 2015 gestohlen worden. Die Auswertung der Bilder der Überwachungskamera dieser Tankstelle ergab, dass B.________ den Sammelcontainer abtransportiert hatte. In der Folge wurde der Sammelcontainer an seinen früheren Standort zurückgebracht. B.________ wurde am 17. März 2015 als Beschuldigter durch die Kantonspolizei einvernommen. Mit Verfügung vom 23. April 2015 stellte der Staatsanwalt das gegen B.________ wegen Diebstahls eröffnete Strafverfahren ein. Die Kosten auferlegte er dem Staat. B. Mit Eingabe vom 29. April 2015 erhob die A.________ GmbH Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. April 2015. Sie beantragt implizit deren Aufhebung und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Blick auf den Verfahrensausgang wurde vom Einholen der Stellungnahme des B.________ abgesehen. Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. April 2015 zugestellt. Die am 29. April 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht. b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderen auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Da die Beschwerdeführerin Strafantrag gestellt und sich zudem als Privatklägerin konstituiert hat sowie ausserdem durch das behauptete, dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, ist sie zur Beschwerde legitimiert. c) Als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ist E.________ befugt, im Namen der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel einzulegen. d) Ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 396 Abs. 1 StPO genügt, ist fraglich, kann aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 e) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). f) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass B.________ im Auftrag der Firma F.________, die eine Konkurrenzfirma der Beschwerdeführerin sei, den fraglichen Container in G.________ abgeholt habe. Im Umkreis von 200 m in der Ortschaft G.________ befänden sich 5 Altkleidersammelcontainer von 4 verschiedenen Unternehmen, was dazu führe, dass sich B.________ in der Adresse geirrt und den falschen Container aufgeladen habe. Ausserdem sei auf dem Auftragsformular fälschlicherweise als Abzug „H.________“ vermerkt gewesen, was auf einen der Beschwerdeführerin und nicht auf einen der F.________ gehörenden Container hingewiesen habe müsse. Dies könne jedoch dadurch erklärt werden, dass der den Auftrag ausfüllende I.________ ein ehemaliger Angestellter der Beschwerdeführerin sei, welche üblicherweise dieses Logo verwende. Nichts weise allerdings auf eine absichtliche Handlung hin. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, I.________ sei nie ihr Angestellter gewesen, sondern sei ein langjähriger Mitarbeiter der Firma F.________, die 2011 von der Firma J.________ übernommen worden sei. Somit kenne er die Logos der Altkleider-Container. a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft in der Regel nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Zwar ist der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (bzw. "in dubio pro duriore") nicht ausdrücklich in der StPO geregelt (dies im Gegensatz zu einigen früheren kantonalen Strafprozessordnungen). Er ergibt sich jedoch verfassungsrechtlich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und sinngemäss aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 86 E. 4.2; 137 IV 219 E. 7.1-7.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Diese Grundsätze sind auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beantwortung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Je schwerer das untersuchte

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Delikt wiegt, umso eher ist grundsätzlich anzuklagen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 219 E. 8.2-8.3). b) Aus den Akten erhellt, dass der fragliche Altkleider-Container bei der „D.________ 30“ in G.________ abgestellt war (act. 5 und 10), während das im Namen der F.________ offensichtlich von I.________ ausgefüllte Antragsformular die „D.________ 20“ erwähnte (act. 12). B.________ sagte aus, gemäss Auftrag habe der abzuholende Container bei der C.________ in G.________ gestanden. Als er gegen 14.00 Uhr in G.________ angekommen sei, habe er als erstes die C.________ Tankstelle gesehen, zu der er denn auch gefahren sei. Auf seine Frage hin habe ein Tankstellenangestellter verneint, dass es in G.________ noch eine andere C.________ gebe. Folglich habe er den fraglichen Container aufgeladen. Dass er bei der D.________ 30 und nicht wie im Auftrag erwähnt bei der D.________ 20 gewesen sei, habe er nicht bemerkt. Es sei ganz klar sein Fehler gewesen, es sei aber nicht mit Absicht geschehen. Er habe das erste Mal einen Kleidercontainer abholen müssen (act. 5 f.). Aus diesen Fakten ergibt sich, dass B.________ sich zweifelsohne in der Adresse geirrt, den fraglichen Container irrtümlicherweise aufgeladen sowie abtransportiert und in der Folge wieder am ursprünglichen Standort abgestellt hat. Somit ist vorliegend zum vornherein keine für die Erfüllung des Tatbestandes des Diebstahles erforderliche Aneignungsabsicht gegeben und hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. c) Soweit die Beschwerdeführerin das Verhalten von I.________ bemängelt, gilt festzustellen, dass dieses nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist und daher mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Allerdings erhellt aus den Akten, dass die Strafklage gegen Unbekannt eingereicht worden war, dass eine allfällige Teilnahme I.________s am behaupteten Delikt im Polizeibericht vom 20. März 2015 zumindest rudimentär thematisiert ist (act. 2) und dass I.________ offensichtlich den Auftrag gegeben hat, den Container „H.________“ abzuziehen (act. 12). Zudem bringt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor, I.________ sei – entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung – in keiner Weise jemals bei ihr angestellt gewesen. Die Sache ist daher in diesem Punkt zur Prüfung und Entscheidfällung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 363.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 63.-) sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). b) Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 363.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Oktober 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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