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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 05.08.2015 502 2015 84

August 5, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,959 words·~10 min·2

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 84 Urteil vom 5. August 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Kosten und Entschädigung Beschwerde vom 14. April 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 14. Januar 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft formell eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Freiheitsberaubung und Entführung eines Minderjährigen. A.________ wurde vorgeworfen, am 12. Januar 2013 seiner Ehefrau das gemeinsame Kind weggenommen zu haben und zusammen mit dem Kind und Komplizen nach Deutschland geflüchtet zu sein (act. 2039). Mit Verfügung vom 2. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ eröffnete Strafverfahren wegen Entziehen von Unmündigen ein (Dispositiv Ziff. 1), verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositiv Ziff. 2), teilte A.________ die getroffenen Überwachungsmassnahmen mit (Dispositiv Ziff. 3), auferlegte A.________ die Verfahrenskosten (Dispositiv Ziff. 4) und verweigerte eine Entschädigung oder Genugtuung (Dispositiv Ziff. 5). B. Am 14. April 2015 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Einstellungsverfügung vom 2. April 2015. Er stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Ziffern 4 und 5 der Einstellungsverfügung vom 2. April 2015 seien aufzuheben. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 3‘275.50 seien dem Staat aufzuerlegen. 3. A.________ sei eine Genugtuung von Fr. 8‘000.- für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 6. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.“ In der Sache schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Da vorliegend die Verfahrenskosten von Fr. 3‘275.50 sowie eine Genugtuungsforderung von Fr. 8‘000.- strittig sind, ist nicht die Verfahrensleitung, sondern die Strafkammer für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 395 Bst. b StPO). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 43 Abs. 3 Bst. b JG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 eröffnet, so dass die am 14. April 2015 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Soweit dem

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung die Kosten auferlegt werden und keine Genugtuung zugesprochen wird, hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung. Schliesslich enthält die Beschwerdeschrift eine Begründung. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). c) Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden und verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 Bst. a, 393 Abs. 2 StPO). Sie entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. In der angefochtenen Verfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführer habe das gemeinsame Kind ohne Einverständnis der Mutter nach Deutschland gebracht, um es der Obhut der Mutter zu entziehen. Damit habe er die Persönlichkeitsrechte des Kindes im Sinne von Art. 28 ZGB verletzt. Zum Zeitpunkt des Wegbringens des Kindes habe noch eine gemeinsame elterliche Sorge und Obhut sowie die gemeinsame elterliche Obhut bestanden. Nicht Teil dieser gemeinsamen Sorge und Obhut und sicherlich nicht im Interesse des Kindeswohls sei es jedoch, ein 2-jähriges Kind gewaltsam der Obhut der Mutter zu entziehen und wegzubringen. Statt sich der im Rahmen von Eheschutzmassnahmen gestellten Rechtsbegehren zu stellen und so den rechtsstaatlichen Weg zu beschreiten, habe sich der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen nach B.________ begeben und das Kind gewaltsam an sich gerissen, indem er es der Mutter gewaltsam entrissen und anschliessend nach Deutschland verbracht habe. Beim Entreissen des Kindes habe er so stark am Kind gezogen, dass dieses zu weinen begonnen habe. Somit seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. a) Wird das Verfahren eingestellt, so können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dies ist namentlich der Fall, wenn das betreffende Verhalten des Beschuldigten unbestritten oder klar nachgewiesen ist (Urteil BGer 6B_549/2013 vom 17. März 2014 E. 1.3). b) Vorliegend sagte die Kindesmutter aus, am fraglichen Tag habe sie beim Verlassen eines Geschäfts in B.________ ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, den sie seit Ende 2012 nicht mehr gesehen habe und der das gemeinsame Domizil offensichtlich am 8. Dezember 2012 verlassen hatte (act. 8007), mit einem anderen Mann gesehen. Der Beschwerdeführer habe unverzüglich die Gurt des im Kinderwagen liegenden Kindes gelöst. Als sie versucht habe, dies zu verhindern, habe der andere Mann sie daran gehindert. Auf der andern Strassenseite habe sie einen dunkelblauen BMW mit einer Frau am Steuer und mit dem Immatrikulationszeichen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 „C.________ ...“ gesehen (act. 2013 f.). Die Kindesmutter sagte weiter aus, das Kind sei ihr am 17. Januar 2013 von einer Sozialpädagogin des Amtes für Familie und Jugend (Landratsamt D.________) zurückgegeben worden (act. 2021). Eine Zeugin des Vorfalls sagte aus, am fraglichen Tag habe sie die Kindesmutter aus einer Distanz von 5-6 Metern allein in der Nähe eines Geschäfts in B.________ gesehen; auf der andern Strassenseite habe ein blauer BMW mit einer Frau am Steuer gewartet. Zwei Männer hätten vor der Kindesmutter angehalten. Plötzlich habe einer der Männer diese an den Schultern gehalten, während der andere die Sicherheitsgurt des Kindes gelöst habe und dieses aus dem Kinderwagen herausgenommen habe (act. 2030). Ein weiterer Zeuge erklärte, am fraglichen Tag habe er einen dunkelblauen BMW mit deutschen Kontrollschildern gesehen. Als dieses Auto mit brüsker Beschleunigung losgefahren sei, sei eine junge Frau herbeigeeilt, habe gegen dieses Auto geschlagen und geschrien, man habe ihr ihr Kind gestohlen (act. 2078). Die Ermittlungen ergaben in der Folge, dass der Beschwerdeführer am Vortag der inkriminierten Ereignisse offensichtlich zusammen mit seiner Mutter in einem Hotel in der Nähe des Tatorts übernachtet hatte (act. 8070). Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer selber ein, am fraglichen Tag am Ort des Ereignisses gewesen zu sein („vor Ort gewesen“; act. 9061). Am 13. Januar 2013 fand die deutsche Polizei das Kind in der Wohnung des Beschwerdeführers in E.________ (D). Letzterer wurde in Haft genommen (act. 2042 f. und 6015). Am 27. August 2013 erhob die Staatsanwaltschaft F.________ Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Entziehung Minderjähriger. Gemäss Anklageschrift lag ein Teilgeständnis des Beschwerdeführers vor (act. 2119). Nachdem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Entziehung Minderjähriger am 11. August 2014 durch den Strafrichter des Amtsgerichts Gläsl (D) vorläufig, unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer 300 EUR an den Kinderschutzbund bezahlt, eingestellt worden war (act. 9086), erfolgte am 2. September 2014 die endgültige Verfahrenseinstellung, dies nachdem der Beschwerdeführer die gemachte Auflage erfüllt hatte (act. 9084). c) Das von den Zeugen und teilweise auch vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten (namentlich Zugegensein am Ort des Ereignisses, Wegnahme des Kindes, brüskes Wegfahren, Auffinden des Kindes in der Wohnung des Beschwerdeführers) war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zweifelsohne geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und somit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die ihm vorgeworfenen Tatsachen gründeten nicht auf einer umfassenden Beweiswürdigung im Anschluss an ein durchgeführtes Strafverfahren und sein Recht auf eine Konfrontation sei verletzt worden, übersieht er, dass es in der Natur der Sache liegt, dass das Verfahren unter gewissen Voraussetzungen (vgl. Art. 319 StPO) in jeder Phase der Untersuchung einzustellen ist und dass er selber sich weigerte zu einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zu erscheinen (act. 9092). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beruhen im Übrigen die Vorwürfe nicht allein auf den Aussagen der Kindesmutter. Das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs ist folglich zu bejahen. d) Was die Rechtswidrigkeit des Verhaltens betrifft, gilt festzustellen, dass gemäss der zum Ereigniszeitpunkt und bis am 30. Juni 2014 in Kraft gestandenen Fassung von aArt. 296 Abs. 1 ZGB Kinder, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge stehen (vgl. auch Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge umfasst unter anderem auch das Recht, den Aufenthaltsort zu bestimmen (aArt. 301 Abs. 3 ZGB). Während der Ehe haben Vater und Mutter die elterlichen Rechte im gemeinsamen Einvernehmen auszuüben, jedenfalls in Bezug auf die wichtigeren Angelegenheiten. Jeder Elternteil hat das Recht, bei diesen mitzuwirken; die elterliche Gewalt darf nicht von einem Elternteil für sich allein beansprucht werden (BGE 95 IV 67). Im Übrigen steht das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit Willen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 zu (Urteil BGer 5C.146/2004 vom 1. September 2004 E. 2.1). Bereits eine drohende Gefahr der Verletzung dieses in Art. 28 ZGB kodifizierten Rechts ist eine Verletzung desselben (Botschaft des Bundesrats über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 661; TERCIER, Le nouveau droit de la personne, Zürich 1984, S. 80 N 544). Die Kindsmutter erklärte vom Beschwerdeführer unwidersprochen, dass dieser den gemeinsamen Haushalt am 8. Dezember 2012 verlassen hat. Rund 5 Wochen später hat er der Kindsmutter das Kind entrissen und dieses ohne Einverständnis der letzteren und ohne diese zumindest zu informieren an einen zuerst unbekannten Ort hingebracht. Damit hat er gegen das in aArt. 301 Abs. 3 ZGB stipulierte Recht, den Aufenthaltsort gemeinsam zu bestimmen, verstossen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen, d.h. mit dem Wegbringen des Kindes in ein anderes Land, das Recht der Kindsmutter auf persönlichen Verkehr zumindest vorübergehend gefährdet. Unter diesen Umständen ist es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ohne Belang, ob dieser das Kind weggerissen oder weggezerrt hat und ob dieses zu schreien/weinen angefangen hat. Somit war das Verhalten des Beschwerdeführers auch widerrechtlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. e) Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 3. Soweit der Beschwerdeführer auf Zusprechung einer Genugtuungssumme schliesst, ist zu bemerken, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert und die Entschädigungsfrage folglich nach der Kostenfrage zu beantworten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Gründe, die ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch in diesem Punkt ist der Beschwerde somit kein Erfolg beschieden. 4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 5. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 552.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 52.-) festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben III. Die Verfahrenskosten von CHF 552.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. August 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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