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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 05.08.2015 502 2015 70

August 5, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,535 words·~18 min·2

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts vom | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 70 Urteil vom 5. August 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen Jugendrichter Gegenstand Verwertbarkeit von Beweisen Beschwerde vom 1. April 2015 gegen die Verfügung des Jugendrichters vom 24. März 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 18. September 2014 eröffnete der Jugendrichter formell ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gegen den minderjährigen C.________. Am gleichen Tag erliess er einen Vorführungs-, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (act. 5000), wurden im Zimmer von C.________ verschiedene Sticker (Aufkleber) beschlagnahmt (act. 1465) und wurde dieser am Nachmittag von der Polizei einvernommen (act. 1068 ff.). Eine zweite Einvernahme durch die Polizei fand am 31. Oktober 2014 statt (act. 1145 ff.). C.________ wird vorgeworfen, an verschiedenen Orten auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg Stickers und Graffitis angebracht zu haben. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 an den Jugendrichter beantragten die Eltern von C.________, A.________ und B.________, das Verfahren gegen ihren Sohn sei einzustellen, im Wesentlichen mit der Begründung, die bisher erhobenen Beweise seien nicht verwertbar (act. 3026). Am 24. März 2015 verfügte der Jugendrichter, dass der Antrag um Entfernung angeblich unverwertbarer Beweise abgelehnt wird (act. 3056). B. Mit einer vom 31. März 2015 datierten und am folgenden Tag der Post übergebenen Eingabe reichten die Eltern des C.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 24. März 2015. Sie beantragen deren Aufhebung und die Entfernung aller Beweismittel (Einvernahmeprotokolle ihres Sohnes, ihn betreffende Aussagen in den Einvernahmeprotokollen der übrigen Beschuldigten, inkl. beschlagnahmtes Material sowie am Domizil ihres Sohnes gemachte Fotos) aus den Akten. Der Jugendrichter schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Soweit die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anwendbar. Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 393 StPO (Art. 39 Abs. 1 JStPO). b) Im Briefkopf der Beschwerdeschrift sind sowohl C.________ als auch dessen Eltern aufgeführt. Unterzeichnet ist die Beschwerdeschrift jedoch einzig durch die Eltern. Somit ist davon auszugehen, dass nur letztere und zwar als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes (vgl. Art. 18 Bst. b JStPO) Beschwerde erhoben haben. Als gesetzliche Vertreter sind sie zum Ergreifen eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. b JStPO). c) Gegen Verfügungen des Jugendrichters kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 39 JStPO). d) Die Beschwerde kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Den vorinstanzlichen Akten kann das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden. Da diese jedoch vom 24. März 2015 datiert und die Beschwerde am 1. April 2015 eingereicht worden ist, wurde die Beschwerdefrist eingehalten. e) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes haben die Beschwerdeführer Parteistellung (Art. 18 Bst. b JStPO). Im Übrigen ist auch das Vorliegen des rechtlich geschützten Interesses mit Bezug auf die Beschwerdeführer ohne Weiterungen zu bejahen. f) Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihre Eingabe vom 19. Februar 2015 an den Jugendrichter verweisen (Beschwerdeschrift S. 4 Ziff. 17, S. 5 unten und S. 6 oben), ist festzustellen, dass eine pauschale Verweisung auf Verfahrensakten nicht genügt, sondern die Gründe sich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben müssen (BSK StPO-GUIDON, N. 9c zu Art. 396). Die Eingabe vom 19. Februar 2015 ist daher für die Beschwerdebegründung unbeachtlich. g) In ihren Rechtsbegehren beantragen die Beschwerdeführer unter anderem auch, ihren Sohn betreffende Aussagen in den Einvernahmeprotokollen der übrigen Beschuldigten aus den Akten zu entfernen. Die Entfernung der ihren Sohn betreffenden Aussagen in den Einvernahmeprotokollen der übrigen Beschuldigten wurde vor dem Jugendrichter nicht geltend gemacht. Die angefochtene Verfügung äussert sich denn auch nicht zu dieser Frage. Somit ist bereits mangels eines Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen kann nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das rechtlich geschützte Interesse im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (LIEBER, in Donatsch/Lieber, StPO Kommentar, N. 7 zu Art. 382). Kein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn der Beschuldigte mit dem Entscheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, N. 1 zu Art. 82; vgl. auch BGE 131 IV 191 E. 1.2.1). Zudem hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz seiner Interessen bezweckt und er folglich ein subjektives Recht daraus ableiten kann (CR CPP-CALAME, N. 2 zu Art. 382). Mit ihrem Rechtsbegehren machen die Beschwerdeführer keine unmittelbare Betroffenheit geltend und begründen auch nicht, weshalb sie bzw. ihr Sohn in ihren geschützten Interessen verletzt sind. Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. h) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). i) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Nach der Darlegung der Prozessgeschichte machen die Beschwerdeführer in einem ersten Punkt im Wesentlichen geltend, bei Eröffnung des Strafverfahrens und namentlich auch bei der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Durchführung der Zwangsmassnahmen habe kein hinreichender Tatverdacht nach Art. 309 Abs. 1 StPO bestanden. a) Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwalt eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Der hinreichende Tatverdacht im Sinne dieser Bestimmung ist strikte vom dringenden Tatverdacht zu unterscheiden, der namentlich für die Anordnung von Untersuchungshaft gefordert ist. Die Eröffnung einer Untersuchung soll am Anfang stehen und gerade nicht auf einen durch Ermittlungen erhärteten Tatverdacht abstellen (BSK StPO-OMLIN, N. 26 zu Art. 309). Auch Zwangsmassnahmen dürfen nur bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ergriffen werden (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Bei Fehlen eines hinreichenden Verdachts soll eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung und zur Anordnung von Zwangsmassnahmen wie der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; Entscheid 502 2014 217 vom 12. Dezember 2014 der hiesigen Strafkammer E. 2a). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3, mit Hinweisen). b) Am 1. April 2014 reichte die Stadt Freiburg Strafklage wegen Sachbeschädigung ein. Aus den der Klage beigelegten Fotos ergibt sich unter anderem, dass bei der Orientierungsschule Jolimont ein Sticker mit der Aufschrift „F.________“ angebracht worden war (act. 152 ff.). Am 22. April 2014 reichte die Gemeinde Villars-sur-Glâne Strafklage gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung („Tags“) ein; dieser Strafklage waren Fotos des verunstalteten Ortes beigelegt, auf denen unter anderem auch die Bezeichnung „2A“ zu erkennen ist (act. 66 ff.). Am 21. Juli 2014 reichte die D.________ DÜDINGEN Strafklage ein; aus dem Foto betreffend diesen Sachverhalt ergibt sich, dass auf einer Mauer die Bezeichnung „2A“ angebracht wurde (act. 126 ff.). Am 17. September 2014 reichte wiederum die Stadt Freiburg Strafklage wegen Sachbeschädigung ein (act. 152 ff.). Den den Akten beiliegenden Fotos kann entnommen werden, dass an einem Pfosten am Boulevard de Pérolles ein Sticker mit der Aufschrift „F.________“ angebracht worden ist (act. 254 ff.). Der von der Polizei am Morgen des 18. September 2014, also vor der Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführer, einvernommene E.________ sagte unter anderem aus, er habe ein Graffiti beim Skatepark Beauregard gemacht; er sei mit dem Sohn der Beschwerdeführer zusammen gewesen; das „2A“ hätten weder er noch der Sohn der Beschwerdeführer gemacht (act. 1298). Betreffend das „2A“ bei den Treppen des Funiculaire sagte E.________ aus, die Kritzeleien, unter anderem der Schriftzug „2A“, seien durch den Sohn der Beschwerdeführer oder durch 2 andere Personen angebracht worden (act. 1300; vgl. auch act. 1305, 1306, 1308 [der unter anderem auch

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 die Worte „Flics porcs“ enthält], 1309, 1310, 1311, 1312, 13171318, 1319, 1320, 1322, 1325, 1339, 1340, 1355, 13576); das Gleiche sagte E.________ mit Bezug auf eine Kritzelei an der Ruelle de la rose aus (act. 1301). E.________ sagte weiter aus, dass der Sohn der Beschwerdeführer beim Spielplatz Beauregard „F.________“ in roter Farbe an eine Wand gesprayt habe (act. 1303; vgl. auch act. 1313,1315,1345). Schliesslich sagte E.________ auch aus, der Sohn der Beschwerdeführer habe an der Avenue des Vanils, an der Rue de Lausanne, an der Route de Bourguillon, beim Busbahnhof, an der Route Louis d’Affry Sticker mit der Aufschrift „F.________“ angebracht (act. 1333, 1344, 1354, 1358, 1365). Er denke, dass dieser auch Sticker mit der Aufschrift „MRC“ beim Busbahnhof und an der Route du Lac-Noir angebracht habe (act. 1341, 1367). E.________ erklärte auch, dass er, der Sohn der Beschwerdeführer und zwei weitere Jugendliche die „GAME-OVER Crew“ gebildet hätten, von der Stickers namentlich am Chemin de Jolimont gefunden wurden (act. 1306 f.); er nehme an, dass der Sohn der Beschwerdeführer an der Route Neuve 1-3 Graffitis mit dem Schriftzug „F.________ MRC Crew“ angebracht habe (act. 1336). Abschliessend gab E.________ zu Protokoll, er habe durch den Sohn der Beschwerdeführer von Graffitis erfahren; dies habe ihn interessiert; aus diesem Grund habe er damit angefangen (act. 1368). Aus den Aussagen von E.________ erhellt ganz allgemein, dass der Sohn der Beschwerdeführer beim Anbringen von Graffitis und Stickern an verschiedenen Orten in der Stadt Freiburg offensichtlich sehr aktiv war. Vor allem aber ergibt sich aus den vorausgehenden Fakten, dass die vor Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Sohn der Beschwerdeführer bei den Strafverfolgungsbehörden eingegangenen Strafklagen einerseits durchwegs Sticker oder Kritzeleien mit der Bezeichnung „F.________“ oder „A2“ zum Gegenstand hatten und dass E.________ – der vor der Eröffnung des Verfahrens gegen den Sohn der Beschwerdeführer einvernommen worden war – andererseits das Anbringen der Bezeichnung „F.________“ in verschiedenen Fällen klar dem Sohn der Beschwerdeführer zugeordnet und die Bezeichnung „A2“ zumindest mit diesem in Verbindung gebracht hat. Aufgrund dieser Sachlage durfte der Jugendrichter im Ergebnis ganz klar von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 Bst. a und auch im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO betreffend die bis zum 17. September 2014 mittels Strafklagen angezeigten Delikte ausgehen. Die Rüge ist nicht zu hören. 3. In einem weiteren Punkt bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der Jugendrichter habe dargelegt, die fehlende Begründung der Vorführungs-, Hausdurchsuchungsund Beschlagnahmebefehle vom 18. September 2014 stelle einen Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift dar. Art. 80 Abs. 2 StPO sei jedoch nicht bloss eine Ordnungsvorschrift. Da sie erst nach Monaten Akteneinsicht erhalt hätten, sei das Verfassen einer fundierten Beschwerde gegen die Vorführungs-, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle innert der Rechtsmittelfrist nicht möglich gewesen. Relevant sei in diesem Zusammenhang einzig, dass die Rechtswidrigkeit von Zwangsmassnahmen auch in einem späteren Verfahrensstadium gerügt werden könne. Gegebenenfalls sei bei Rechtswidrigkeit von Zwangsmassnahmen eine angemessene Entschädigung auszurichten. Sie führen weiter aus, sie hätten nie argumentiert, die aus den durchgeführten Zwangsmassnahmen gewonnen Erkenntnisse seien deswegen unverwertbar, weil die Vorführungs-, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle nicht schriftlich begründet gewesen seien, sondern weil die gesetzlichen Voraussetzungen für bzw. bei deren Anordnung nicht gegeben waren. Die Tragweite dieser Ausführungen bleibt unklar. Die Beschwerdeführer – wovon zumindest ein Teil nicht juristischer Laie ist – legen nicht dar, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Anordnung der Vorführung, der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme nicht erfüllt waren, wie sie behaupten. Soweit sie zur Begründung dieser ihrer Ansicht allenfalls auf andere Rechtsschriften verweisen wollen, sind sie darauf hinzuweisen, dass eine pauschale Verweisung auf Verfahrensakten nicht genügt (Vgl. E. 1f hievor). Soweit sie damit indirekt auf den von ihnen vorgebrachten Einwand, es mangle an einem Tatverdacht, Bezug nehmen sollten, kann auf Erwägung 2 hievor verwiesen werden. Die Beschwerdeführer werfen zwar die Frage der Entschädigung auf, ohne aber weiter darauf einzugehen oder gar einen Antrag zu stellen. Schliesslich gilt festzustellen, dass der Jugendrichter den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 10. November 2014 Gelegenheit gab, die Akten einzusehen (act. 3016), und dass die Mutter den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zufolge am 20. November 2014 in die Akten Einsicht genommen hat. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass Akteneinsicht erst „nach Monaten“ gewährt worden wäre. Auf diesen Beschwerdepunkt ist nicht weiter einzugehen. 4. In einem weiteren Punkt rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 158 und 140 i.V.m. 141 Abs. 1 und 2 StPO. Sie machen zusammengefasst geltend, während der ganzen ersten Einvernahme sei ihrem Sohn nie gesagt worden, wie viele und welche Strafklagen vorlagen und dass er der Urheberschaft bestimmter „Tags“ (welcher?) verdächtigt werde. Auch an der zweiten Einvernahme vom 31. Oktober 2014 seien ihrem Sohn unzählige weitere Fotos vorgelegt worden, ohne konkret zu benennen, welcher Straftaten er verdächtigt werde und zu welchen Bildern Strafklagen vorliegen würden, dies trotz der expliziten Frage des Vaters, welcher konkreter Straftaten sein Sohn verdächtigt werde. a) Die einzuvernehmende Person wird zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert (Art. 143 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach Art. 158 StPO weisen Polizei und Staatsanwalt die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Abs. 1 Bst. a.). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Abs. 2). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). Die Vorwürfe sind möglichst umfassend darzulegen. Demnach genügt etwa der pauschale Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln oder gar allgemein des Verstosses gegen das BetmG nicht; vielmehr sind der beschuldigten Person nach Ort und Zeit bestimmte Handlungen vorzuhalten, die einen derartigen Verstoss bedeuten. Vorzuhalten ist also – nach dem aktuellen Verfahrensstand – ein möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich auch entsprechend verteidigen kann. Bei Seriendelikten kann zunächst der Generalvorwurf vorgehalten werden, unterlegt mit zwei oder drei einzelnen, konkreten Fällen. Daraus folgt, dass sich bei vermuteten zahlreichen Delikten bei der ersten Einvernahme die Eröffnung auf einige Straftaten (naheliegenderweise die schwersten) beschränken kann, in der Meinung, dass weitere Delikte bei nachfolgenden Einvernahmen vorgehalten werden. Unzulässig wäre es, eine Person unter dem Vorwurf einzuvernehmen, einen Diebstahl begangen zu haben, dabei aber Verdachtsgründe für eine ganz andere Straftat zu sammeln (Urteil BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1). Der Tatvorhalt muss im Anfangsstadium der Untersuchung nicht zwangsläufig demjenigen nach abgeschlossener Untersuchung entsprechen. Zudem sind die Behörden nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 der ersten Einvernahme offenzulegen (Urteil BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4). Auch muss die Behörde nicht die Beweislage aufdecken (BStGer BB.2012.147 vom 16. Januar 2013 E. 2, mit Hinweisen). Ganz allgemein gilt, dass eine umfassende Unterrichtung des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich die Vorwürfe stützen, erst nach Abschluss der Untersuchung zu erfolgen hat. Die Anforderungen an die Unterrichtung dürfen daher zu Beginn der Untersuchung nicht überspannt werden (BGE 119 Ib 12 E. 5c). b) Zu Beginn seiner ersten Einvernahme vom 18. September 2014, an der ein Elternteil des Beschwerdeführers anwesend war, wurde letzterem mitgeteilt, dass er als beschuldigte Person einvernommen wird und dass ein Verfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet worden ist. In der Folge teilten die Polizeibeamten dem Sohn der Beschwerdeführer mit, dass betreffend mehrere in der Stadt Freiburg angebrachte Graffitis ermittelt werde und dass in diesem Rahmen ein Video auf YouTube gefunden wurde, welches am Domizil des Sohnes der Beschwerdeführer gemacht wurde. Darauf sagte der Sohn aus, er habe einen YouTube-Account unter dem Namen „F.________“, auf dem er eigene und Videos anderer Künstler publiziere. Er erklärte zudem, dass er die beschlagnahmten, vor allem die Aufschrift „F.________“ tragenden Stickers für sich gemacht habe und diese nicht illegal an öffentlichen oder privaten Orten angeklebt hätte. Es habe ihn seit zirka zwei Monaten nicht mehr gereizt, diese Stickers weiterhin teilweise illegal anzukleben (act. 1068 f.). In der Folge wurden dem Sohn der Beschwerdeführer verschiedene Fotos mit Graffitis und Stickern vorgehalten, auf denen unter anderem auch die Aufschrift „F.________“ zu erkennen ist. Bei mehreren dieser Graffitis und Stickern gab der Sohn der Beschwerdeführer seine Tatbeteiligung zu (act. 1070 ff.). Bei der zweiten Einvernahme vom 31. Oktober 2014 des Sohnes der Beschwerdeführer, an der wiederum ein Elternteil teilnahm, wurde diesem auf dessen Frage hin erklärt, dass es sich beim Strafverfahren um Sachbeschädigung handle, „genauer gesagt um Tags und Stickering“ (act. 1146). Diese Vorhalte mögen zwar als knapp erscheinen. Aus ihnen ergibt sich jedoch, welche Delikte dem Sohn der Beschwerdeführer vorgehalten werden, nämlich das Anbringen von mehreren Graffitis und Stickers an verschiedenen Orten in der Stadt Freiburg. Bei der anschliessenden Kenntnisnahme der Fotos der verschiedenen Tatorte war der Sohn der Beschwerdeführer in der Lage, sich zu den einzelnen, zahlreichen Vorhalten zu äussern und sich zu verteidigen. Im Übrigen hat der bei der ersten Einvernahme anwesende Elternteil zu diesem Zeitpunkt die Mangelhaftigkeit des Tatvorwurfs nicht im Geringsten bemängelt, obwohl er aufgrund seiner beruflichen Stellung für diese Frage zweifelsohne sensibilisiert ist. Die Rüge stösst somit ins Leere. 5. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, ihrem Sohn sei eine Vielzahl von Bildern vorgelegt worden mit der Behauptung, es würde sich um eine Straftat handeln. Sie führen aus, ihrem Sohn seien Bilder vorgelegt worden von Orten, an denen das Sprayen erlaubt sei. „Das Vorlegen einer Vielzahl von legalen Bildern mit der Behauptung, es würde sich um eine Straftat handeln“ sei eine Täuschung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO. a) Nach Art. 140 StPO sind Täuschungen und andere ähnliche Beweiserhebungsmethoden untersagt (Abs. 1). Diese Bestimmung soll vornehmlich den Anspruch der zu vernehmende Person auf Achtung der Menschenwürde und den Grundsatz eines fairen Verfahrens gewährleisten (WOHLERS, in Donatsch/Lieber, StPO Kommentar, N. 1 zu Art. 140). Täuschungen oder andere in dieser Bestimmung vorgesehene Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Abs. 2). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 werden, sind in keinen Fällen verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das bei einem anderen durch beliebige Mittel der Kommunikation eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung bewirkt. Unstreitig als Täuschung erfasst sind z.B. die bewusst unwahre Behauptung, ein Mitbeschuldigter habe gestanden, sowie die Darstellung einer nicht feststehenden Tatsache als erwiesen (WOHLERS, N. 10 zu Art. 140). b) Es trifft zu, dass dem Sohn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahmen verschiedene Bilder gezeigt wurden und dass er gefragt wurde, ob er etwas dazu sagen könne bzw. ob er mit diesen Straftaten etwas zu tun habe (act. 1069 und 1141). Ob die von den Beschwerdeführern in ihrer Eingabe vom 31. März 2015 genau bezeichneten Graffitis an Orten angebracht wurden, an denen nach Ansicht der Beschwerdeführer gesprayt werden darf, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Wie es sich damit verhält, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen bleiben, da es sich – wenn der Sachverhalt sich wie von den Beschwerdeführern geschildert verhält – ohnehin um keine Täuschung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO handelt, da die Aussagen ihres Sohnes diesen mangels Erfüllung des Tatbestandes der Sachbeschädigung nicht belasten und somit weder dessen Anspruch auf Menschenwürde noch der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sind. 6. Als unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 876.- (Gebühr: CHF 800.-; Auslagen: CHF 76.-) festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist den Beschwerdeführern keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Verfahrenskosten von CHF 876.- sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. August 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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