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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 20.04.2015 502 2015 34

April 20, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,209 words·~11 min·3

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 34 Urteil vom 20. April 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Strafklägerin/anzeigerin und Beschwerdeführerin B.________, Strafklägerin/anzeigerin und Beschwerdeführerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme – Drohung, Beschimpfung und üble Nachrede Beschwerde vom 13. Februar 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 9. Dezember 2014 reichten A.________ und B.________ Strafklage/-anzeige ein gegen C.________. Sie führten aus, B.________ habe einer Kollegin per Handy schreiben wollen, sich aber in der Nummer vertan, sodass die Nachricht an eine andere Person verschickt wurde. Bei dieser Person habe es sich um C.________ gehandelt. Dieser habe die Mitteilung offensichtlich nicht gut verdaut und sofort geantwortet, indem er A.________ und B.________ gedroht und sie aufs schwerste beleidigt habe (act. 15). Der Strafklage/-anzeige sind Screenshots des Austauschs per WhatsApp zwischen B.________ und C.________ beigelegt (act. 16-18). Der Staatsanwalt forderte die Strafklägerinnen/-anzeigerinnen mit Schreiben vom 13. Januar 2015 dazu auf, die ursprüngliche Nachricht, welche B.________ irrtümlicherweise an C.________ versandte, ebenfalls mit vollständigem Inhalt einzureichen (act. 19). Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 reichten die Strafklägerinnen/-anzeigerinnen erneut die Screenshots ein, welche bereits ihrer Strafklage/-anzeige vom 9. Dezember 2014 beigelegt waren, sowie ein Protokoll zweier Nachrichten, welche an A.________ gerichtet zu sein scheinen (act. 20-24). Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 trat der Staatsanwalt auf die Sache nicht ein, auferlegte die Kosten dem Staat und richtete keine Entschädigung aus. Er begründete die Nichtanhandnahme damit, die Privatklägerinnen seien der Aufforderung vom 13. Januar 2015, die Akten mit der ursprünglichen Nachricht von B.________ an C.________ zu vervollständigen, nur bedingt nachgekommen. Diese Nachricht fehle nach wie vor. Mangels deren Vorliegens sei es der Staatsanwaltschaft verwehrt, die Strafklagen zu beurteilen (act. 25 f.). B. Am 13. Februar 2015 reichten A.________ und B.________ ihre als Einspruch bezeichnete Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Februar 2015 ein. Sie beantragen sinngemäss deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Der Staatsanwalt hat mit Eingabe vom 23. Februar 2015 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und beantragt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. C.________ hat sich innert der ihm am 23. März 2015 gesetzten Frist zur Beschwerde nicht vernehmen lassen. Erwägungen 1. a) Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 310 Abs. 2 i.V. mit 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 9. Februar 2015 und wurde den Beschwerdeführerinnen am 10. Februar 2015 zugestellt. Die am 13. Februar 2015 der Post übergebene Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingereicht. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). c) Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Straf-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 verfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Nach Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person jene, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1); die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Abs. 2). Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob mit dem Tatbestand individuelle Rechtsgüter unmittelbar oder lediglich mittelbar geschützt werden (BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.4). Bei allen Delikten, für welche die Beschwerdeführerinnen Strafklage eingereicht haben, handelt es sich um Delikte gegen die Person, so dass die Beschwerdelegitimation vorliegend ohne Weiterungen zu bejahen ist. d) Die Strafkammer verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). e) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Der Staatsanwalt führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerinnen seien mit Schreiben vom 13. Januar 2015 dazu aufgefordert worden, die ursprüngliche Botschaft, die irrtümlicherweise vom Handy von B.________ auf jenes von C.________ gesandt wurde, ebenfalls mit vollständigem Inhalt zu den Akten zu reichen. Dieser Aufforderung seien die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. Januar 2015 nur bedingt nachgekommen. Die ursprüngliche Nachricht fehle nach wie vor. Mangels Vorliegens der ursprünglichen Nachricht sei es der Staatsanwaltschaft verwehrt, die Strafklagen zu beurteilen. Der Sache sei somit keine weitere Folge zu geben. a) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Ab. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b), und welche Beweismittel sie anruft (Bst. b). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (N. SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 385 N 4). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht zwar nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013, E. 1). b) Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, sie würden aufgrund einer von B.________ versandten SMS beide aufs abgrundtiefste beleidigt und bedroht. Die Drohungen gingen sogar so weit, dass ihnen mit dem Tod gedroht würde („i schlitze di uf“, „i massakriere di“). Sie fühlten sich nicht sicher; es könne nicht sein, dass Todesdrohungen einfach so hingenommen werden müssten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Aus der Beschwerde geht die Auffassung der Beschwerdeführerinnen hervor, dass der Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) sowohl wegen der Schwere der ausgesprochenen Drohungen sowie aufgrund der dadurch bei den Beschwerdeführerinnen ausgelösten Angst erfüllt sei. Höhere Anforderungen sind an die Beschwerdeschrift nicht zu stellen, da es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Laien handelt. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Nichtanhandnahme nur sehr spärlich begründet wurde, was die Anfechtung der Verfügung auch für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erschweren würde. Die Beschwerde ist mithin genügend begründet, weshalb auf sie einzutreten ist. 3. a) Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c i.V.m Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss eine Untersuchung eröffnet werden. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1-4.2 und 186 E. 4.1). b) Der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter muss nicht die Absicht haben, die Drohung wirklich in die Tat umzusetzen (BGE 137 IV 258 E. 2.6). Eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14a). Zur Qualifikation einer Tathandlung als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist nicht ausschliesslich auf die vom Handelnden gewählten Worte abzustellen, sondern auf die gesamte Situation, da sich eine Drohung bereits aus Gesten oder Andeutungen ergeben kann (BGE 99 IV 212 E. 1a). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Opfer durch entsprechende Geste am eigenen Hals das Durchschneiden der Kehle angedroht wird (DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14a). Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB macht sich schuldig, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 angreift. Geschütztes Rechtsgut ist in beiden Fällen die Ehre (BSK StGB-RIKLIN, vor Art. 173 N 5). Eine Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn eine Äusserung die Persönlichkeit des Opfers in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt (BGE 115 IV 42 E. 1c). Die sittliche Ehre ist beispielsweise bei Vorwürfen berührt, welche eine hohe negative moralische Wertung enthalten, wie etwa die Bezeichnung als Hure (BGE 92 IV 115 E. 2). c) Der Strafklage/-anzeige vom 9. Dezember 2015 wurden Screenshots einer Unterhaltung per WhatsApp beigelegt. Daraus ist zwar nicht unzweifelhaft ersichtlich, an welchem Datum die Unterhaltung stattfand und welches die Mobilfunknummern der an der Unterhaltung beteiligten Personen waren. Auch ist nicht klar, ob das Bild, auf welchem sich ein Mann ein Messer an den Hals hält, im Rahmen dieser Unterhaltung ausgetauscht wurde. Allerdings haben einige Nachrichten eindeutig drohenden und/oder ehrverletzenden Charakter („Du bisch eifach e nutte B.________ erschiesse u masakriere setmer die“, „Nutte i figge di“, „Schliz di uf“). Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, dass die fraglichen Straftatbestände im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO eindeutig nicht erfüllt seien, also ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorläge, welcher eine Nichtanhandnahme gebieten würde. Die Streitigkeit ist insbesondere eindeutig nicht rein zivilrechtlicher Natur. Auch ist nicht ersichtlich, welche Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt oder welche Verfahrenshindernisse im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO bestehen sollten. Namentlich wurde der Strafantrag innert der dreimonatigen Antragsfrist nach Art. 31 StGB gestellt, wenn davon ausgegangen wird, dass die fragliche Unterhaltung im November 2014 stattfand. Auch ergeben sich aus den Akten keine der in Art. 8 StPO genannten Gründe (fehlendes Strafbedürfnis, Wiedergutmachung, Betroffenheit des Täters durch seine Tat), welche eine Nichtanhandnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO rechtfertigen würden. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, mangels Vorliegens der ursprünglichen Nachricht von B.________ an C.________ sei es der Staatsanwaltschaft verwehrt, die Strafklagen zu beurteilen, ist zudem weder überzeugend noch ausreichend. Selbst das Vorliegen einer solchen, allenfalls provokativen Nachricht änderte nichts an der Tatsache, dass die sich in den Akten befindlichen Nachrichten (act. 17 f. und 22-24) sowie das Bild des Mannes, der sich ein Messer an die Kehle hält (act. 16 und 21), drohenden und/oder ehrverletzenden Charakter haben. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben. 4. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihrer Beschwerde obsiegt. Die Verfahrenskosten sind folglich dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.- festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von Fr. 96.-. b) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 i.V.m. 436 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Beschwerdeführerinnen haben keine Entschädigung verlangt, weshalb ihnen keine solche zuzusprechen ist. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben (Art. 397 Abs. 2 StPO). II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 596.- (Gerichtsgebühr: Fr. 500.-, Auslagen: Fr. 96.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 433 Abs. 2 i.V.m. 436 Abs. 1 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. April 2015/ggu Präsident Gerichtsschreiberin

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