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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 24.08.2015 502 2015 172

August 24, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,697 words·~13 min·2

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 172 Urteil vom 24. August 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft Beschwerde vom 14. August 2015 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengericht s vom 7. August 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Im Rahmen einer Vermisstmeldung betreffend die in einem Heim platzierte B.________, geboren am 1999, teilte deren Mutter der Polizei mit, dass sich ihr Kind eventuell bei A.________ befinden könnte. Bei seiner Einvernahme durch die Polizei vom 4. August 2015 sagte der Betriebsleiter eines Restaurants in C.________ unter anderem aus, A.________ habe ihn gefragt, ob er ein Zimmer für ein 19-jähriges Mädchen und allenfalls Arbeit für dieses Mädchen habe. Er habe beides bejaht. Bei ihrer audiovisuellen Einvernahme vom 6. August 2015 durch Polizei sagte B.________ unter anderem aus, rund 3 Wochen zuvor habe A.________ gegen ein Entgelt von CHF 100.- durch sie eine Erklärung unterschreiben lassen, wonach sie in einem andern, im Kanton Waadt durchgeführten Verfahren gelogen habe. Im Auto habe er versucht, sie im Intimbereich zu berühren, und eine Massage verlangt; sie habe dies abgelehnt. Vor wenigen Tagen habe A.________ ihr wieder vorgeschlagen, sie zu treffen. Dieser habe ihr ein Hotelzimmer in C.________ gebucht, den Zimmerschlüssel aber bei sich behalten. In der ersten Nacht sei er zu ihr auf das Zimmer gekommen, habe sich ausgezogen und auf das Bett gelegt. Er habe CHF 50.hervorgenommen und eine Massage verlangt. Er habe angefangen, sie zu berühren. Er habe sie am Oberschenkel berührt und sie im Intimbereich berühren und küssen wollen. Er habe versucht einen Kuss zu erzwingen. Schliesslich habe sie ihn bis zur Ejakulation masturbiert. Er habe CHF 50.- da gelassen und sei gegangen. Am andern Tag sei A.________ erneut zu ihr auf das Zimmer gekommen, habe sich ausgezogen, sich wieder neben sie gelegt, sie am Oberschenkel, im Intimbereich und am Po berührt; sie habe ihn wieder masturbieren müssen. Am 6. August 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Ausnützung der Notlage, sexuellen Handlungen mit Abhängigen und sexueller Nötigung. Letzterer wurde in der Folge von der Polizei und der Staatsanwaltschaft einvernommen. In teilweiser Gutheissung eines Gesuchs der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 7. August 2015 die Anordnung der Untersuchungshaft von A.________ bis zum 6. Oktober 2015. Das Zwangsmassnahmengericht hielt den dringenden Tatverdacht für erstellt und nahm zudem Kollusions- und Wiederholungsgefahr an. B. Am 14. August 2015 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 7. August 2015. Er beantragt hauptsächlich deren Aufhebung, seine sofortige Freilassung sowie die Anordnung von angemessenen Ersatzmassnahmen. Subsidiär beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. Mit Verweis auf die angefochtene Verfügung schliesst das Zwangsmassnahmengericht auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 24. August 2015 zum letzten Mal Stellung zur Sache genommen. C. Mit Verfügung vom 10. August 2015 ernannte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Philippe Corpataux zum amtlichen Verteidiger von A.________.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. a) Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 7. August 2015. Die 10-tägige Frist wurde mit der am 14. August 2015 eingereichten Beschwerde offensichtlich gewahrt. b) Die Beschwerde ist begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren. Folglich ist darauf einzutreten. c) Es kann auf Grund der Akten entschieden werden. Eine Anhörung ist weder verlangt noch nötig (BGE 137 IV 186). 2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht ausdrücklich. Seinen Ausführungen lässt sich jedoch entnehmen, dass er diesen für fraglich hält. a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO darf strafprozessuale Haft nur angeordnet bzw. fortgesetzt werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist. Der dringende Tatverdacht muss sich auf Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 2-3 StGB beziehen. Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren ist der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte, ausreichend. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BSK StPO-MARC FORSTER, Art. 211 N 1 ff. mit w. Hinw.). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer, im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (ANDREAS DONATSCH/THOMAS HANSJAKOB/VIKTOR LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 221 N 5; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte bejaht werden kann. b) Zur Begründung des dringenden Tatverdachts genügt im jetzigen Stadium des Verfahrens grundsätzlich ein Verweis auf die unter Sachverhalt wiedergegeben, ganz am Anfang des Verfahrens gemachten Aussagen der B.________. Diese Vorwürfe werden zwar vom Beschwerdeführer, auch mit Verweis auf den Bericht vom 3. Oktober 2013 von Dr. D.________, die letzterer Lügen attestiert, bestritten (Bericht S. 1). Die Staatsanwaltschaft weist jedoch zu Recht darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter im Rahmen des im Kanton Waadt durchgeführten Verfahrens festhielt, dass der Beschwerdeführer wiederholt seine Aussagen geändert hat (Gutachten S. 4 und 10); dass er sich als Opfer betrachtet (Gutachten S. 9); dass der Beschwerdeführer die Tendenz hat, eventuelle Schwierigkeiten zu minimisieren und dass er dazu neigt, die Realität je nach Bedarf zurechtzubiegen (Gutachten S. 10). Im Übrigen mutet es zumindest höchst seltsam an, dass ein rund 68-jähriger Mann für ein 16-jähriges Mädchen, das nicht zur Familie gehört, ein Zimmer in einem Hotel mietet, das Mädchen in dessen Zimmer besucht und den Zimmerschlüssel bei sich behält. Schliesslich gilt es festzustellen, dass der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Beschwerdeführer am 30. September 2014 vom Strafappellationshof des Kantons Waadt wegen ähnlicher Delikte gegenüber dem gleichen Opfer verurteilt worden ist; die Sache scheint allerdings im jetzigen Zeitpunkt noch beim Bundesgericht hängig zu sein. Unter diesen Umständen ist der nötige Verdacht, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Delikte begangen, gegeben. 3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. a) Kollusionsgefahr (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO) bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2.; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). Der Haftrichter hat bei seinem Entscheid nicht eine vollständige Abwägung aller Elemente zu Lasten und zur Entlastung des Beschuldigten vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2013 vom 12. August 2013 E. 5.1). b) Mit Urteil vom 30. September 2014 des Strafappellationshofs des Kantons Waadt ist der Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Vergewaltigung, namentlich zum Nachteil von B.________, zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt worden. Am 5. Juli 2015 liess er diese ein von ihm bzw. von seinem Anwalt vorbereitetes Dokument unterschreiben, gemäss dem die von ihr im waadtländischen Strafverfahren gemachten Aussagen nicht voll der Wahrheit entsprechen; zwischen 2010 und 2012 habe er sie nie direkt missbraucht und nie sexuell gezwungen. Offensichtlich aufgrund dieses Schreibens reichte der Beschwerdeführer betreffend das Urteil vom 30. September 2014 ein Revisionsgesuch ein. Im Urteil vom 30. September 2014 des Strafappellationshofs des Kantons Waadt wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich verboten, sich B.________ oder deren Familie zu nähern oder mit diesen auf irgendeine Weise Kontakt aufzunehmen. Wenige Monate später hat sich der Beschwerdeführer über dieses Verbot hinweggesetzt und B.________ im Juni 2015 über Facebook kontaktiert, nachdem er bereits vorher mit der Mutter und der Grossmutter der letzteren Kontakt gehabt hatte (Protokoll der Einvernahme vom 6. August 2015 durch die Polizei, S. 4; Protokoll der Einvernahme vom 7. August 2015 durch die Staatsanwaltschaft, S. 2). Der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe ein sehr kollegiales Verhältnis zu B.________, er habe sie aufwachsen sehen und immer sehr guten Kontakt zu ihr gehabt; er würde ihr nochmals helfen (Protokoll der Einvernahme vom 7. August 2015 durch die Staatsanwaltschaft, S. 3 und 5). Gemäss dem Urteil vom 30. September 2014 des Strafappellationshofs des Kantons Waadt wurde der Beschwerdeführer von der Familie von B.________ als zuvorkommend, Kinder liebend, vertrauenswürdig und als Mitglied der Familie betrachtet (Urteil S. 15); gemäss demselben Urteil hat der Beschwerdeführer zudem bereits in der Vergangenheit psychologischen Druck auf die Familie von B.________ ausgeübt (Urteil S. 24). Aus diesen Gegebenheiten erhellt im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer trotz eines Kontaktverbots B.________ dazu bewogen hat, ein ihn in einem anderen Verfahren entlastendes Dokument zu unterschreiben. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass eine zweite audiovisuelle Einvernahme durchzuführen sei. Mit Blick auf die engen Banden zu B.________ und deren Familie ist zu befürchten, dass sich eine Beeinflussung vor dieser Einvernahme wiederholen könnte. Im Übrigen steht die Untersuchung vorliegend in ihrem Anfangsstadium und beschlägt das Verfahren schwere Straftaten. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht von Kollusionsgefahr ausgegangen. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet auch das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. a) Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Drohende Verbrechen oder schwere Vergehen genügen (entgegen dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist verfassungsund grundrechtskonform. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 135 I 71 E. 2.3). Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangt grundsätzlich, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). b) Im Rahmen des im Kanton Waadt durchgeführten Strafverfahrens wurde für den Beschwerdeführer im psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2013 zwar lediglich eine mittlere/leichte Wiederholungsgefahr festgestellt; der Gutachter präzisierte jedoch, dass dies für den Moment gelte. Am 5. Mai 2014 verurteilte das Bezirksgericht der Broye et du Nord vaudois den Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Vergewaltigung, namentlich zum Nachteil von B.________, zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Mit Urteil vom 30. September 2014 bestätigte der Strafappellationshof des Kantons Waadt die Verurteilung des Beschwerdeführers, erhöhte jedoch das Strafmass auf 4 ½ Jahre. Wenige Monate später scheint der Beschwerdeführer gegenüber der gleichen Person die gleichen Straftaten verübt zu haben, sodass von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden muss. Im Übrigen sind die in Frage stehenden Delikte von sehr schwerer Natur. Somit ist die Vorinstanz auch zu Recht von Wiederholungsgefahr ausgegangen. 5. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung in Frage und bringt vor, es könnten Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Er schlägt vor, es könnte ihm die Auflage gemacht werden, sich nur in seinem Haus oder in einer Umgebung von einigen Kilometern um sein Haus aufzuhalten. Auch würde der Auflage, keinen Kontakt zu B.________ aufzunehmen, „diesmal mit Sicherheit ausnahmslos Folge geleistet“. Zudem könnten technische Mittel eingesetzt werden. Schliesslich wäre er auch bereit, trotz seiner prekären finanziellen Lage eine Kaution von CHF 5‘000.- zu leisten. a) Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Untersuchungshaft ist "ultima ratio" (BGE 135 I 71 E. 2.3). Kann der damit verfolgte Zweck - die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr - mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Ersatzmassnahmen sind aber nicht nur weniger einschneidend, sondern grundsätzlich auch weniger wirksam (BGer 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012 E, 3.1.2). b) Es ist offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen die im vorliegenden Fall bestehende Kollusions- und Wiederholungsgefahr nicht wirksam bannen könnten. Nicht eine dieser Massnahmen wäre in der Tat geeignet, die telefonische oder anderweitige Kontaktaufnahme mit B.________ oder deren Familie zu verhindern. Die Staatsanwaltschaft macht zudem zurecht geltend, dass bereits im Verfahren im Kanton Waadt Ersatzmassnahmen angeordnet wurden, welche der Beschwerdeführer missachtete, indem er mit dem Opfer in Kontakt trat, um es zu einem Rückzug der Aussagen zu bewegen (Kollusionsgefahr) und in der Folge mutmasslich sexuelle Handlungen mit dem Opfer vornahm (Wiederholungsgefahr). Schliesslich gilt zu erwähnen, dass die Leistung einer Kaution vor allem auf die hier nicht vorliegende Fluchtgefahr zugeschnitten ist. Andere, dem vorliegenden Fall allenfalls angepasste Ersatzmassnahmen sind weder ersichtlich noch dargetan. Zusammengefasst ist die Beschwerde somit abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind auf CHF 566.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 66.-) festzusetzen. In einem kürzlich ergangenen, zur Veröffentlichung bestimmten Entscheid (502 2014 237 vom 14. Januar 2015) wurde erwogen, dass die im Beschwerdeverfahren dem amtlichen Verteidiger zuzusprechende Entschädigung durch die Strafkammer festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung von CHF 800.- zuzüglich MWSt. als angemessen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 566.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Rechtsanwalt Philippe Corpataux wird eine Entschädigung von CHF 864.- (inkl. MwSt.) zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. August 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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