Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 130 Urteil vom 21. Juli 2015 Präsident der Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Bonderer Wittmann gegen OBERAMT DES SAANEBEZIRKS, Beschwerdegegner Gegenstand Entschädigung Beschwerde vom 19. Juni 2015 gegen die Verfügung des Oberamtes des Saanebezirks vom 3. Juni 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 24. März 2015 erstattete ein Immobilienverwaltungsunternehmen im Auftrag des Grundeigentümers beim Oberamt des Saanebezirks Anzeige wegen Verletzung eines gerichtlichen Verbots (Falschparkieren). Am 7. April 2015 forderte der Oberamtmann die A.________ AG auf, ihm innert 10 Tagen den Namen, den Vornamen und die Adresse der Person mitzuteilen, die das fragliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Widerhandlung gelenkt hat. Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2015 verurteilte der Oberamtmann des Saanebezirks B.________ Präsident des Verwaltungsrates der A.________ AG mit Sitz in C.________, wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbotes zu einer Busse von CHF 50.- sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 33.-. Am 16. Mai 2015 liess B.________ durch seinen Rechtsanwalt gegen den Strafbefehl vom 8. Mai 2015 Einsprache erheben. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung und das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 stellte der Vize-Oberamtmann des Seebezirks das Verfahren ein; die Kosten auferlegte er dem Staat. B. Am 19. Juni 2015 reichte die D.________ AG Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015. Sie beantragt, diese sei in dem Sinn zu ergänzen, dass ihr eine Entschädigung von CHF 1‘839.80 (inkl. MWSt) auszurichten sei. Der Vize-Oberamtmann schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vom Einholen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde abgesehen. Erwägungen 1. a) Der angefochtene Entscheid erging in französischer Sprache, während die Beschwerde in deutscher Sprache abgefasst wurde. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein Nachteil erwächst oder die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 JG). Diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen wird. Vielmehr legt sie den Entscheid über das Abweichen von den allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenssprache in das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Im Einzelfall ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c). Vorliegend sind die nur wenige Seiten umfassenden Verfahrensakten sowohl in deutscher wie auch in französischer Sprache gehalten. Die Beschwerde wurde in deutscher Sprache eingereicht. Die Beschwerdeführerin und auch ihre Rechtsvertretung sind deutscher Muttersprache. Im Übrigen sind in diesem Verfahren ausser der Staatsanwaltschaft keine weiteren Parteien beteiligt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Unter diesen Umständen kann von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG in dem Sinn abgewichen werden, dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht. b) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn sie die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.- zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Strittig ist im vorliegenden Fall eine geltend gemachte Entschädigung von CHF 1‘839.80. Die Sache wird folglich vom Präsidenten der Strafkammer beurteilt. c) Gegen Einstellungsverfügungen kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde in Missachtung von Art. 85 Abs. 2 StPO mit einfacher Post zugestellt. Die Beschwerdeführerin bringt vom Vize-Oberamtmann unwidersprochen vor, die Verfügung am 9. Juni 2015 erhalten zu haben. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist. d) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). e) Die Strafkammer und folglich der Präsident der Strafkammer haben volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheiden ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). f) Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl in der vorliegenden Sache erging gegen B.________ Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin. Dieser erhob denn am 16. Mai 2015 auch Einsprache gegen den Strafbefehl. Adressat der angefochtenen Verfügung ist denn auch nicht etwa die Beschwerdeführerin, sondern der Präsident ihres Verwaltungsrates. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war zu keiner Zeit Partei im Verfahren, namentlich war sie – entgegen ihrer Ansicht – nie Beschuldigte im Verfahren. Worin ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides besteht, ist weder ersichtlich noch von ihr dargelegt. Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen. In der Beschwerde wird ausdrücklich eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geltend gemacht. Es wird im Wesentlichen unter Bezugnahme auf Verfahren in anderen Kantonen vorgebracht, das Verfahren sei komplex. Diese stelle aufgrund der in verschiedenen Kantonen eingeleiteten Strafverfahren für die Beschwerdeführerin keine Bagatelle dar. Zum revidierten Ordnungsbussengesetz gebe es noch keine Rechtsprechung, weshalb die Materialien hätten konsultiert werden müssen. a) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Einschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Anspruch aus Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ist von der notwendigen und der amtlichen Verteidigung abzugrenzen. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Ein Anspruch besteht auch nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Einem Beschuldigten ist in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an. Es darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht (hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO trotz vermuteter Unschuld herabgesetzt oder verweigert werden). Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). In der Literatur wird postuliert, dass der beschuldigten Person zumindest in jenen Fällen, in denen eine Busse von mehr als CHF 5‘000.- droht, der Beizug eines Anwalts zuzugestehen ist (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N. 14). b) Der Tatvorwurf beschlägt in der vorliegenden Sache die Verletzung eines gerichtlichen Verbots (Falschparkieren). Dass mit der Sache rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeiten verbunden gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, schweizweit seien mehr als 20 ähnliche Verfahren hängig, was auf eine gewisse Prozesserfahrung hindeutet. Der Betrag der ausgesprochenen Busse beläuft sich auf CHF 50.-. Das Verfahren wurde anfangs April 2015 eröffnet und mit der Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2015 beendet, dauerte folglich nicht einmal 2 Monate. Ausser äusserst geringfügigen Nachteilen finanzieller Art hatte das Verfahren nicht die geringsten Auswirkungen auf die Beteiligten. Im Übrigen ist mit dem Vize-Oberamtmann festzustellen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Rechtsnatur der vorliegenden Sache verkennt. In der Tat handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall der Gesetzgebung über die Ordnungsbussen, sondern beschlägt das gerichtliche Verbot im Sinne von Art. 258 ff. ZPO. Insoweit sind die Ausführungen in der Beschwerde zur Ordnungsbussengesetzgebung und zur Komplexität der Sache von vornherein belanglos. Unter diesen Umständen war der Beizug eines Rechtsanwalts nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde wäre somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen. 3. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 566.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 66.-) festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Präsident erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 566.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. Juli 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin