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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.01.2015 502 2014 259

January 14, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,176 words·~6 min·3

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2014 259 Urteil vom 14. Januar 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Aebischer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Beschlagnahme - Hinreichender Tatverdacht Beschwerde vom 22. Dezember 2014 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 15. Dezember 2014 wurde A.________ als beschuldigte Person wegen „SVG-StGB Widerhandlungen“ von der Polizei einvernommen. Dabei wurde er zu seiner Beziehung zu einer Drittperson ganz allgemein und vornehmlich zu seinem Verhalten zu dieser Person am 13./14. Dezember 2014 befragt. Dabei sagte er unter anderem aus, am frühen Morgen des 14. Dezember 2014 habe er sich am Steuer seines Fahrzeuges bedroht gefühlt. Ein anderer Fahrzeuglenker habe versucht, ihm den Weg abzuschneiden. Aus Angst habe er Gas gegeben. Er habe versucht zu fliehen und habe sehen können, dass das andere Auto ihn verfolge. Er habe Angst bekommen und sei in Bundtels Richtung Düdingen abgebogen. In Bundtels habe er das Blaulicht hinter sich gesehen und habe angehalten. Vorher habe er nicht bemerkt, dass die Polizei hinter ihm her war. Er könne nicht genau sagen, wie schnell er gefahren sei. Er schätze die Geschwindigkeit „so gegen 150 km“. In der Folge änderte A.________ seine Aussage in dem Sinne, dass er die erwähnte Geschwindigkeit nicht bestätigen könne; er könne die Geschwindigkeit nicht beziffern. Am 16. Dezember 2014 eröffnete die Staatsanwältin gegen A.________ ein Strafverfahren „wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2, 3 und 4 SVG), Fahren in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug/qualifizierte Atemalkohol), Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen“. Am gleichen Tag verfügte sie die Beschlagnahme des A.________ gehörenden Fahrzeugs B.________. Am 22. Dezember 2014 verfügte die Staatsanwältin zudem, dass in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO über die Herausgabe oder Einziehung des Fahrzeuges in einem späteren Entscheid befunden werde. B. Am 22. Dezember 2014 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 16. Dezember 2014. Er beantragt deren Aufhebung und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das beschlagnahmte Fahrzeug herauszugeben. Die Staatsanwältin hat auf Stellungnahme verzichtet. Erwägungen 1. a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, somit auch gegen Beschlagnahmeverfügungen (Art. 263 StPO) ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG). b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. Dezember 2014, sodass die am 22. Dezember 2014 der Post übergebene Beschwerdeschrift, die eine Begründung aufweist, innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Als Beschuldigter und Halter des fraglichen Fahrzeugs kommt dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation zu. 2. Die Staatsanwältin begründet die verfügte Beschlagnahme einzig mit einer „besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG), begangen am 14.2.2014 in Schmitten“.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Der Beschwerdeführer hält zusammengefasst dafür, dass aufgrund der Akten kein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vorliege. a) Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Dieser hinreichende Tatverdacht ist zu unterscheiden einerseits vom dringenden Tatverdacht und andererseits vom einfachen Tatverdacht. Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (BGer 1B_636/2001 E. 2.2.3), wo ein dringender Tatverdacht gefordert ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Ein einfacher Tatverdacht (oder Anfangsverdacht) liegt bereits vor, wenn es aufgrund der wahrgenommenen tatsächlichen Anhaltspunkte zumindest möglich erscheint, dass sich ein strafrechtlich relevantes Geschehen abgespielt hat (N. LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], N 10 zu Art. 302; N. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 1211). b) Mit Bezug auf die von ihm am fraglichen Tag gefahrene Geschwindigkeit sagte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die Polizei am 14. Dezember 2014 aus, dass er diese „so gegen 150 Km/h“ schätze, dass er aber nicht auf den Tacho geschaut habe. Kurz darauf änderte er diese Aussage in dem Sinne, dass er die erwähnte Geschwindigkeit nicht bestätigen und nicht beziffern könne. Dem den Akten beigelegten Polizeijournal vom 14. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass eine Drittperson gemeldet habe, der Beschwerdeführer fahre „mit erhöhter Geschwindigkeit im Raum Schmitten herum“. Gemäss Polizeijournal hat der Beschwerdeführer unvermittelt Gas gegeben und ist in Richtung Düdingen weitergefahren, als er das neutrale Polizeifahrzeug erblickt hat; auf der Höhe Bundtels sei das Fahrzeug eingeholt und angehalten worden. Weitere Anhaltspunkte zu der vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit ergeben sich aus den spärlichen Akten auch einen Monat nach dem inkriminierten Zwischenfall nicht. Namentlich ergeben sich aus diesen keine durch technische Hilfsmittel oder Feststellungen oder Aussagen der Polizei festgehaltenen Geschwindigkeitsangaben. Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Streckenabschnitten gilt, für die dem Beschwerdeführer allenfalls eine Überschreitung vorgeworfen wird. Schliesslich ergibt sich aus den Akten mangels Vorliegens eines Strafregisterauszugs auch nicht, dass der Beschwerdeführer bereits wegen schwerer Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt worden wäre. Allein auf die vom Beschwerdeführer in einer ersten Zeit abgegebene, aber kurz darauf widerrufene Erklärung bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit abzustellen, ist in concreto nicht statthaft, dies umso mehr als der Beschwerdeführer erklärte, nicht auf den Tacho geschaut zu haben, und er zum Zeitpunkt dieser Erklärung (gegen 06.30 Uhr) offensichtlich noch unter starkem Alkoholeinfluss stand (1.39‰ gegen 04.00 Uhr) und seine Schätzung demzufolge als zu wenig zuverlässig zu werten ist. Aufgrund der Akten ist allenfalls von einem einfachen Tatverdacht auszugehen. Von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne der StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Staatsanwältin anzuweisen, das beschlagnahmte Fahrzeug dem Beschwerdeführer herauszugeben.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 3. a) Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 462.- (Gebühr: Fr. 400.-; Auslagen: Fr. 62.-) dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). b) In einem kürzlich ergangenen Entscheid (502 2014 237 vom 14. Januar 2015) wurde erwogen, dass die im Beschwerdeverfahren dem amtlichen Verteidiger zuzusprechende Entschädigung durch die Strafkammer festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung von Fr. 400.- als angemessen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. II. Die Staatsanwältin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das Fahrzeug B.________ un verzüglich herauszugeben. III. Rechtsanwalt Valentin Aebischer, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers, wird eine Entschädigung von Fr. 432.- (inkl. MWSt) ausgerichtet. IV. Die Verfahrenskosten von Fr. 894.- (Gebühr: Fr. 400.-; Auslagen: Fr. 62.-; Kosten der amtli chen Verteidigung: Fr. 432.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Januar 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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