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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.01.2015 502 2014 231

January 14, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,449 words·~7 min·3

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2014 231, 234 und 235 Urteil vom 14. Januar 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Simona Flaminia Liechti C.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu, und Rechtsanwältin Simona Flaminia Liechti gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Pressemitteilung und Interview – Zulässigkeit der Beschwerde Beschwerde vom 20. November 2014 gegen die Pressemitteilung vom 10. November 2014 und das Interview vom 12. November 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Die C.________ AG mit Sitz in D.________ bezweckt den Betrieb einer Kleintierklinik mit veterinärmedizinischer Praxis sowie das Erbringen von damit verbundenen Dienstleistungen und Handel mit Waren aus den Bereichen Tiermedizin und Tierhaltung. A.________ und B.________, Tierärzte, sind Mitglieder des Verwaltungsrats. B. Am 18. Februar 2014 erstattete die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte Strafanzeige wegen Betrugs gegen A.________ und B.________. Sie brachte im Wesentlichen vor, diese hätten: Tiere nicht kastriert, obwohl dies angeblich gemacht worden sei; Knieverletzungen als schwerer beschrieben als tatsächlich vorliegend; gewisse Behandlungen nicht oder nicht vollständig durchgeführt und trotzdem in Rechnung gestellt. Nachdem die Polizei verschiedene Personen als Auskunftspersonen einvernommen hatte, eröffnete die Staatsanwältin am 4. September 2014 formell ein Strafverfahren wegen Betrug, Wucher und Widerhandlungen gegen A.________ und B.________. In der Folge wurden letztere als Beschuldigte von der Polizei einvernommen und es wurden Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen vorgenommen. Unter dem Titel „Hausdurchsuchung in einer Tierpraxis in D.________“ veröffentlichte die Kantonspolizei Freiburg am 10. November 2014 eine Pressemitteilung. Dabei wird eingangs ausgeführt, dass am Vortag in einer Tierarztpraxis in D.________ und an einem Privatdomizil Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit verschiedenen mutmasslichen Delikten vorgenommen wurden. Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte habe bei der Staatsanwaltschaft Freiburg wegen verschiedener Unzulässigkeiten im Zusammenhang mit einer Tierarztpraxis in D.________ Strafanzeige eingereicht. Nach monatelangen Ermittlungen seien am Montag, 10. November 2014, in der besagten Tierarztpraxis in D.________ sowie am Domizil einer verantwortlichen Person Hausdurchsuchungen im Beisein eines Vertreters des Veterinäramtes durchgeführt worden. Dabei seien grössere Mengen abgelaufener Medikamente, Röntgenbilder, Laborresultate und Informatikmaterial sichergestellt worden. Eine Untersuchung wegen Betrugs, Wucher und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz sei durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet worden. Ein Verantwortlicher und mehrere Angestellte seien zur Sache einvernommen worden. Die Tierarztpraxis habe nach den polizeilichen Erhebungen ihre Dienstleistungen weiterführen können. C. Am 20. November 2014 reichten A.________, B.________ und die C.________ AG Beschwerde ein gegen die Pressemitteilung vom 10. November 2014. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass die Pressemitteilung der Kantonspolizei Freiburg mit dem Titel ‚Hausdurchsuchung in einer Tierarztpraxis in D.________‘ widerrechtlich ist und die Unschuldsvermutung sowie die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer verletzt. 2. Es sei festzustellen, dass das Interview des Mediensprechers der Kantonspolizei Freiburg, Gallus Risse, welches in den 6 Uhr Nachrichten vom 12. November 2014 ausgestrahlt wurde, widerrechtlich ist und die Unschuldsvermutung sowie die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer verletzt. 3. Es sei die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, zukünftige Pressemitteilungen in dieser Strafsache ohne Angabe von Erkennungsmerkmalen der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Beschwerdeführer (insbesondere ohne nähere Ortsangabe der Tierarztpraxis) und nur noch mit Rücksprache mit den Beschuldigten zu machen. 4. Es sei die Kantonspolizei Freiburg anzuweisen, ihre Pressemitteilung mit dem Titel ‚Hausdurchsuchung in einer Tierarztpraxis in D.________‘ von ihrer Internetseite (ww.polizeifr.ch) vollständig zu entfernen. Subsidiär sei die Kantonspolizei Freiburg anzuweisen, ihre Pressemitteilung mit dem Titel ‚Hausdurchsuchung in einer Tierarztpraxis in D.________‘ dahingehend abzuändern, dass die Anonymität der Beschuldigten gewahrt wird. 5. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste der unterzeichnenden Rechtsanwälte zuzusprechen. 6. Die Gerichtskosten seien dem Staat aufzuerlegen.“ Die Staatsanwältin schliesst in ihrer Stellungnahme auf teilweise Abweisung der Beschwerde. Die Kantonspolizei begehrt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. In ihrer Replik vom 18. Dezember 2014 halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und erweitern diese um folgenden Antrag: „4a. Es sei die Kantonspolizei Freiburg anzuweisen, auf ihrer Homepage mitzuteilen, dass die Medienmitteilung in Sachen Kleintierklinik in D.________ widerrechtlich und in Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sowie der Unschuldsvermutung erfolgte.“ Erwägungen 1. Das durch die drei Beschwerdeführer gemeinsam eingereichte Rechtsmittel richtet sich gegen den gleichen Akt. Es betrifft denselben Sachverhalt, nämlich den Inhalt der Pressemitteilung vom 10. November 2014 bzw. allfälliger künftiger Pressemitteilungen sowie das Interview des Sprechers der Kantonspolizei. Zudem werden damit die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2. Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 aus, dass sie beschlossen habe, dass die Ortschaft der Tierpraxis in der Pressemitteilung der Kantonspolizei erwähnt wird. Das Gleiche hat für das durch den Sprecher der Kantonspolizei gegebene Interview zu gelten. Somit richtet sich die Beschwerde gegen eine Handlung der Staatsanwaltschaft, zumal diese zum fraglichen Zeitpunkt ohnehin schon mit der Sache befasst war. 3. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Da die hier strittige Pressemitteilung sowie das inkriminierte Interview offensichtlich keine Verfügungen darstellen, stellt sich die Frage, ob sie allenfalls – wie dies von den Beschwerdeführern vertreten wird – als Verfahrenshandlungen im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung zu betrachten sind.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Bei der Anwendung von Art. 214 Abs. 1 aBStP, gemäss dem die Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts unter anderem gegen Amtshandlungen des Eidgenössischen Untersuchungsrichters zulässig war, hielt das Bundesgericht fest, dass der Gesetzgeber unter Amtshandlungen Akte verstehe, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich bei der Prüfung einer Pressemitteilung schwierige Tat- und Rechtsfragen stellen können, für deren Beurteilung das beförderlich zu behandelnde und deshalb eher summarische Beschwerdeverfahren ungeeignet sei. In Berücksichtigung dieser Umstände ging das Bundesgericht davon aus, dass eine Pressemitteilung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters keine Amtshandlung darstellt und folglich auch nicht mit Beschwerde anfechtbar ist (BGE 130 IV 140 E. 2; vgl. auch BStG BK_A vom 20. September 2004 E. 2 sowie BB.2008.20 und BA.2008.2 vom 20. Juni 2008 E. 1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der Beschuldigte gegen eine Strafverfolgungsbehörde, die eine Pressemitteilung abgibt, auf zivil- und strafrechtlichem Weg zur Wehr setzen. Daher steht auch Art. 13 EMRK der Nichtzulässigkeit der Beschwerde in diesem Bereich nicht entgegen (BGE 130 IV 140 E. 2). Die Schweizerische Strafprozessordnung verwendet zwar nicht den Ausdruck „Amtshandlung“, sondern denjenigen der „Verfahrenshandlung“. Es besteht trotz dieses terminologischen Unterschieds keine Veranlassung, von der mit Bezug auf Art. 214 Abs. 1 aBStP ergangenen Rechtsprechung abzuweichen. Zwar handelt es sich bei der Orientierung der Öffentlichkeit – unabhängig davon, ob sie schriftlich oder mündlich erfolgt – um eine hoheitliche Handlung, die in Art. 74 Abs. 1 StPO prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam ist. Sie ist jedoch als Äusserung bzw. Erklärung nicht auf die eigentliche Gestaltung des Verfahrens gerichtet, bezieht sich mithin nicht auf die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Prozesses in seinem formellen Gang. Entsprechend ist keine hoheitliche Verfahrenshandlung (im engeren Sinn) gegeben und die Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdeobjekts ausgeschlossen (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 122; derselbe, Die Schweizerische Strafprozessordnung, in Jusletter 15. September 2008, N 44). Diese Ansicht wird im Wesentlichen mit Verweis auf BGE 130 IV 140 auch in der übrigen Doktrin (BSK StPO-PATRICK GUIDON, N 11 zu Art. 393, 2. Auflage, nachdem in der 1. Auflage dieses Werkes an besagter Stelle noch von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen war; PC CPP, N 10 zu Art. 393; ANDREAS J. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2014, N 11 zu Art. 393; NIKLAUS SCHMID, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2013, § 91 Fn. 161) sowie am Rande in der bis anhin spärlichen Rechtsprechung (BStG BB.2013.166 vom 12. März 2014 E. 2.2) vertreten. Aus dem Gesagten erhellt zusammengefasst, dass die Pressemitteilung vom 10. November 2014 bzw. allfällige künftige Pressemitteilungen sowie das Interview des Sprechers der Kantonspolizei vom 12. November 2014 keine tauglichen Beschwerdeobjekte sind und folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.- festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von Fr. 99.-. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO e contrario).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 999.- (Gerichtsgebühr: Fr. 900.-, Auslagen: Fr. 99.-) werden A.________, B.________ und der C.________ AG unter solidarischer Haf tung auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Januar 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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