Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2026 5 Urteil vom 26. Februar 2026 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Alessia Chocomeli Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin betreffend das Kind B.________, geboren 2015 Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses (Kindesschutzmassnahmen) Beschwerde vom 23. Januar 2026 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 16. Januar 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 In Anbetracht dessen, dass A.________, geb. 1984, und C.________ sel., geb. 1972, die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes D.________, geb. 2015, sind bzw. waren. A.________ und C.________ waren getrennt. D.________ lebte bis Januar 2020 bei ihrer Mutter, welche das alleinige Sorgerecht hatte. A.________ ist zudem Mutter eines Sohnes, E.________, geb. 2009; dass das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) im Jahr 2019 betreffend D.________ ein Kindesschutzdossier eröffnete (300 2019 150, I bis X); dass seither zahlreiche Entscheide gefällt wurden, inklusiv durch den hiesigen Gerichtshof, namentlich in Bezug auf die Platzierung des Mädchens im Kinderheim, die Einschränkung der elterlichen Sorge, die Beistandschaft (Art. 308 ZGB) und das (begleitete) Besuchsrecht der Kindsmutter, und am 29. Januar 2021 ein kinderpsychologisches Gutachten erstellt wurde (106 2019 87, 106 2019 94, 106 2020 18-19, 106 2020 108, 106 2020 116, 106 2021 50, 106 2021 60-61-74, 106 2022 45, 106 2022 124, 106 2023 57); dass D.________ seit Januar 2020 im Kinderheim F.________ in G.________ lebt und der Kindsmutter ein begleitetes Besuchsrecht zusteht, welches sie jedoch nicht wahrnimmt; dass A.________ ihren Wohnsitz per 1. Januar 2023 in den Kanton Bern verlegte und mit Entscheid vom 27. Juli 2023 die KESB Emmental die Beistandschaft und die weiteren Kindesschutzmassnahmen per 1. August 2023 übernahm und eine neue Beiständin, H.________, ernannte; dass die KESB Emmental mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 der Kindsmutter die Verwaltung über das Kindesvermögen entzog und die Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB auf das gesamte Kindesvermögen ausweitete; dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid KES 23 980 vom 5. April 2024 die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde; dass am 28. März 2024 ein Kinder- und Jugendpsychologisches Gutachten erstellt wurde; dass die KESB Emmental mit Entscheid vom 5. Juni 2024 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.________ sowie die Unterbringung von D.________ im Kinderheim F.________ bestätigte, A.________ ein begleitetes Besuchsrecht einräumte und die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 325 ZGB mit angepassten Aufgaben bestätigte; dass sowohl das Obergericht des Kantons Bern als auch das Bundesgericht mit Entscheiden KES 24 526 vom 21. Oktober 2024 bzw. 5A_759/2024 vom 27. März 2025 die von A.________ hiergegen erhobenen Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war; dass A.________ ihren Wohnsitz per 1. Juni 2025 zurück in den Kanton Freiburg verlegte und die KESB Emmental das Friedensgericht um Übernahme des Mandats ersuchte; dass das Friedensgericht D.________ am 12. Dezember 2025 und A.________ am 16. Januar 2026 persönlich anhörte;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 dass das Friedensgericht mit Entscheid vom 16. Januar 2026 namentlich die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 325 ZGB und die weiteren Kindesschutzmassnahen per 1. März 2026 übernahm, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von D.________ im Kinderheim F.________ bestätigte, den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Tochter im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts regelte und als Beistand I.________ vom Kantonalen Jugendamt ernannte; dass A.________ gegen diesen Entscheid am 23. Januar 2026 Beschwerde erhob. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Aufhebung der Entscheidung des Friedensgerichts, die Akteneinsicht nach 2023 verweigert, und Gewährung vollständigen Zugangs zu allen relevanten Unterlagen. 2. Feststellung, dass die Massnahmen der KESB Emmental, des Friedensgerichts des Sensebezirks, und die Rolle der Beistände I.________ und H.________ (KESB Emmental) meine Rechte als Mutter verletzen und nicht dem Kindeswohl entsprechen. 3. Anerkennung meiner Kompetenz als Lehrperson und Sozialarbeitsstudentin, sodass ich die elterliche Sorge eigenständig und ohne Beistand wahrnehmen kann. 4. Aufhebung der Anordnung von begleiteten Besuchszeiten an Samstagmorgen und Sonntagnachmittag, da diese meine persönlichen Rechte und beruflichen Pflichten unverhältnismässig einschränken. 5. Prüfung alternativer Umgangsregelungen, die das Kindeswohl, meine beruflichen Verpflichtungen und meine generelle Verantwortung als Mutter entsprechen und mich nicht in meinen Grundrechten zu meiner Tochter einschränken. dass das Friedensgericht mit Stellungnahme vom 3. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde schloss; dass A.________ am 12. Februar 2026 replizierte; dass gegen Entscheide der Schutzbehörde beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindesund Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]; Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]); dass von vorneherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sich diese gegen die KESB Emmental oder die diversen polizeilichen Interventionen richtet oder strafrechtliche Vorwürfe enthält. Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts Freiburg ist hierfür nicht zuständig; dass die Beschwerde zudem gegenstandslos ist, soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung betreffend die Übernahme des Verfahrens vom Kanton Bern geltend macht; dass die Beschwerdeführerin ohnehin nicht substantiiert aufzeigt, inwiefern eine Rechtsverzögerung vorliegen soll, was auch nicht ersichtlich ist (vgl. diesbezüglich den Sachverhalt des angefochtenen Entscheids); dass die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2026 zugestellt. Die am 23. Januar 2026 eingereichte Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 dass A.________ zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB); dass die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Laieneingaben sind allerdings an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen zu stellen (Urteil BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.H.); dass sich die Beschwerdeführerin selbst für eine Laiin nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, sondern sich mit pauschalen Behauptungen und Vorwürfen begnügt; dass der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid zudem keine Ordnungsbusse angedroht oder auferlegt wurde, womit die entsprechenden Ausführungen an der Sache vorbeigehen; dass auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist; dass die Beschwerde jedoch ohnehin auch abzuweisen wäre, wobei vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann; dass ergänzend das Folgende festgehalten werden kann: dass die Beschwerdeführerin die vollständigen Akten der KESB Emmental bei dieser einzusehen hat. Weder das Friedensgericht noch das Kantonsgericht Freiburg verfügt darüber. Es liegen lediglich die für das vorliegende Verfahren relevanten Akten, d.h. die im Kanton Bern ergangenen Entscheide inkl. ihrer Beschwerden sowie das Gutachten vom 28. März 2024, vor. Diese Akten sind der Beschwerdeführerin bereits allesamt bekannt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche weiteren Aktenstücke von ihr als für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant erachtet würden und es wäre ihr freigestanden bei der KESB Emmental Akteneinsicht zu verlangen; dass der angefochtene Entscheid zudem eine rechtsgenügliche Begründung betreffend das begleitete Besuchsrecht enthält. Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Begründung in der Lage, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen in voller Kenntnis der Sache anzufechten (vgl. u.a. BGE 145 III 324 E. 6.1; 134 I 83 E. 4.1; je m.H.); dass unerheblich ist, aus welchem Grund die Tochter im Kinderheim platziert wurde, da für die Prüfung einer Rückplatzierung einzig die aktuelle Situation ausschlaggebend ist (vgl. u.a. BGE 144 III 442 E. 4.2 f. m.H.); dass sich die Situation vorliegend nicht massgebend verändert hat. Die Beschwerdeführerin stellt weiterhin ihr eigenes Wohl über dasjenige von D.________ und ist nicht bereit, zum Wohl von D.________ mit den involvierten Fachpersonen und Behörden sowie dem Kinderheim zusammenzuarbeiten. Einen Kontakt zu D.________ will sie nur zu ihren eigenen Bedingungen. Begleitete Besuche will sie keine, ansonsten gebe sie die Obhut ab. Eine emotionale Zugewandtheit ist nicht ersichtlich (vgl. u.a. das Sitzungsprotokoll vom 16. Januar 2026; Gesprächsnotiz vom 12. Dezember 2025; Gutachten vom 28. März 2024, Kapitel 8.2, 9, 9.1, 10);
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 dass es der Beschwerdeführerin offengestanden wäre, am Gutachten vom 28. März 2024 mitzuwirken (vgl. Gutachten vom 28. März 2024, Kapitel 8.2.1); dass kein Zusammenhang zwischen den beruflichen Qualifikationen und der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht (vgl. Gutachten vom 28. März 2024, Kapitel 8.1, 9, 9.1, 10; Urteil KG FR 106 2022 124 vom 12. Dezember 2022 E. 3.3 6. Absatz); dass die Beschwerdeführerin verkennt, dass derzeit kein Kontakt zwischen ihr und ihrer Tochter besteht und das begleitete Besuchsrecht gerade dem Beziehungsaufbau dienen soll; dass sich die Beschwerdeführerin den fehlenden Kontakt zu ihrer Tochter selber zuzuschreiben hat. Ihre Erklärungen, warum sie die begleiteten Besuche nicht wahrnehmen konnte, sind – wie in der Vergangenheit – nicht nachvollziehbar (vgl. u.a. Entscheid der KESB Emmental vom 5. Juni 2024 E. II.12; Urteil KG FR 106 2020 108 vom 8. Oktober 2020 E. 2.4 f.). Berufliche Wünsche der Elternteile haben hinter dem Kindeswohl zurückzustehen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4 m.H.). Darüber hinaus hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass selbst Sonderlösungen von ihr abgelehnt wurden, da sie keine begleiteten Besuche will (vgl. Urteile KG FR 106 2022 124 vom 12. Dezember 2022 E. 3.3 und 4.3; 106 2021 60 vom 27. September 2021 E. 4.3 und 5.2). Aus den Akten und der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass dies weiterhin der Fall ist (vgl. u.a. das Sitzungsprotokoll vom 16. Januar 2026; Gutachten vom 28. März 2024, Kapitel 8.2, 9, 9.1, 10; Beschwerde vom 23. Januar 2026 S. 6); dass ihre pauschalen Behauptungen betreffend das Kinderheim den Akten widersprechen, wonach es ihrer Tochter im Kinderheim gut geht (vgl. Gesprächsnotiz vom 12. Dezember 2025; Entscheid vom 5. Juni 2024 der KESB Emmental, E. II.10; Gutachten vom 28. März 2024, Kapitel 8.1, 9, 9.1, 10); dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die öffentliche Schule in der Gemeinde G.________ keine adäquate schulische Bildung anbietet; dass die pauschalen Behauptungen zu Beistand I.________ nicht dessen Eignung als Beistand in der vorliegenden Angelegenheit in Frage zu stellen vermögen. Es ist bereits hinlänglich bekannt, dass die Beschwerdeführerin jegliche Kooperation mit den involvierten Fachpersonen ablehnt (vgl. u.a. Urteile KG FR 106 2021 60 vom 27. September 2021 E. 6.3; 106 2020 116 vom 17. November 2020 E. 4.4). Daran würde auch ein Beistandswechsel nichts ändern. So verweigerte die Beschwerdeführerin auch im Kanton Bern die Zusammenarbeit mit der Beiständin, H.________ (vgl. Entscheid vom 5. Juni 2024 der KESB Emmental, E. II.11 f.) und erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie keinen Beistand will, auch nicht einen neuen, den sie noch nicht kennt (vgl. u.a. Sitzungsprotokoll vom 16. Januar 2026, Schreiben vom 17. Dezember 2025, E-Mails vom 17. und 18. Dezember 2025, 9., 11. und 12. November 2025, 25. September 2025, 18. und 24. August 2025, 7. und 13. Juli 2025, Gesprächsnotiz vom 10. Dezember 2025; Gutachten vom 28. März 2024, Kapitel 8.2, 9, 9.1, 10); dass die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, dass seit einigen Wochen ihr Sohn E.________, geb. 2009, bei ihr wohne und sie für seinen Unterhalt vollständig aufzukommen habe. Diese familiären Verpflichtungen seien bei der Beurteilung ihrer Belastungssituation sowie der Zumutbarkeit zusätzlicher Auflagen angemessen zu berücksichtigen; dass die Beschwerdeführerin, welche die alleinige Obhut über E.________ hatte, während der Schwangerschaft mit D.________ bekundete, sich nicht gleichzeitig um beide Kinder kümmern zu
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 können, und schliesslich die Obhut über E.________ auf den Vater übertragen wurde. In der Folge nahm die Beschwerdeführerin das Besuchsrecht zu E.________ nicht wahr und es bestand kein oder kaum mehr Kontakt (vgl. Gutachten vom 29. Januar 2021, S. 13 ff., 37 f.); dass offenbleiben kann, ob E.________ tatsächlich bei der Beschwerdeführerin wohnt; dass dieser Umstand so oder anders nichts an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ändern und kein Grund für eine Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen betreffend D.________ darstellen würde; dass die Beschwerdeführerin im Gegenteil eine Belastung durch die Obhut und finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf E.________ geltend macht, was umso mehr für einen behutsamen Wiederaufbau der Beziehung zu D.________ im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts sprechen würde; dass die Beschwerde demnach auch abzuweisen wäre; dass die Verfahrenskosten zu Lasten der betroffenen Person gehen. Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass die Gerichtskosten auf CHF 300.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind; dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist; (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgelegt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Februar 2026/sig Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin