Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2026 23 Urteil vom 15. Juli 2026 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Alessia Chocomeli Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer
Gegenstand Erwachsenenschutz – Entschädigung des Beistands (Art. 404 ZGB) Beschwerde vom 9. April 2026 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 13. November 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ wurde am 18. September 2023 vom Friedensgericht des Seebezirks (hiernach: das Friedensgericht) ab dem 1. Oktober 2023 zum Vertretungsbeistand mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 sowie Art. 395 Abs. 1 ZGB von B.________ sel. ernannt (act. 1). Er war damals bei der C.________ S.A. tätig. Am 9. Juli 2024 ermächtigte das Friedensgericht A.________, den Betrag von CHF 6'546.90 als Entschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 von einem Bankkonto von B.________ sel. zu beziehen (act. 62). Am 26. Juli 2024 teilte die C.________ S.A dem Friedensgericht mit, dass A.________ das Unternehmen verlassen habe (act. 112). Vom gleichen Tag datiert eine Rechnung in der Höhe von CHF 3'830.80 für die Tätigkeit als Beistand von A.________ in der Zeit vom 1. Februar 2024 bis 26. Juli 2024 (act. 226). Am 30. Oktober 2024 ist B.________ sel. verstorben (act. 154). A.________ reichte am 21. November 2024 den Jahresbericht 2024 bzw. den Schlussbericht sowie seine Honorarnote in der Höhe von CHF 8'690.- für die Zeit von Juli bis November 2024 ein (act. 158). B. Am 13. November 2025 entschied das Friedensgericht namentlich das Folgende: I. Der Abschluss für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. Oktober 2024 in der Beistandschaft über B.________ selig wird genehmigt. II. Es wird festgestellt, dass der Beistand (Treuhänder bei C.________ SA) am 1. Oktober 2024 für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6’546.90 bezogen hat, welche mit vorliegendem Entscheid genehmigt wird. III. Die Entschädigung des Beistandes (Treuhänder bei C.________ SA) für die Zeit vom 1. Februar 2024 bis zum 26. Juli 2024 wird auf CHF 3'830.80 festgesetzt und geht zu Lasten des Nachlasses des B.________ selig. C.________ SA wird eingeladen, die unter Ziff. III. festgesetzte Entschädigung bei der Erbengemeinschaft des B.________ selig einzufordern. IV. Die Entschädigung des Beistandes (Privatbeistand) inkl. Spesen und Kilometerentschädigung für die Zeit vom 27. Juli 2024 bis zum 30. Oktober 2024 wird auf CHF 2’600.- festgesetzt und geht zu Lasten des Nachlasses des B.________ selig. A.________ wird eingeladen, die unter Ziffer IV festgesetzte Entschädigung bei der Erbengemeinschaft des B.________ selig einzufordern. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 9. April 2026 Beschwerde. Er beantragt, dass seine Entschädigung für die Zeit vom 27. Juli 2024 bis zum 30. Oktober 2024 auf CHF 8'690.festzusetzen sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 800.- zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Das Friedensgericht schloss am 27. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ replizierte am 11. Mai 2026. Die Erbengemeinschaft von B.________ sel. erklärte am 9. Juli 2026 den Prozessabstand. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Friedensgerichts über die Festsetzung der Entschädigung des Beistandes. Gegen einen solchen Entscheid kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]; Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Der Streitwert beträgt CHF 6'090.- (CHF 8'690.- - CHF 2'600.-). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2026 zugestellt. Die am 9. April 2026 eingereichte Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. 1.4. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was vorliegend zutrifft. 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten grundsätzlich auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Dies gilt jedoch nicht, wenn es nur um Nebenpunkte, z.B. um die Verlegung der Verfahrenskosten- und Parteikosten durch die Vorinstanz, geht (Urteile KG FR 106 2022 6 vom 3. Mai 2022 E. 1.5; 106 2017 117 vom 1. Februar 2018 E. 1.6; je m.H.; MARANTA, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 40a). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer neu eingereichte Honorarnote (Beschwerdebeilage 3) kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zugelassener Revisionsexperte ASR und Diplomierter Wirtschaftsprüfer sei. In dieser Eigenschaft sei er vom Friedensgericht persönlich
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 kontaktiert worden und habe das Amtsmandat in seinem Namen angenommen. Zum Zeitpunkt seiner Ernennung sei er als Verwaltungsrat der von ihm mitbegründeten Aktiengesellschaft C.________ S.A. tätig gewesen. Am 27. Juli 2024 sei er als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft ausgeschieden und habe das Beistandschaftsamt weiterhin in seinem Namen und in seiner Eigenschaft als unabhängiger Treuhänder in gleicher Weise ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Friedensgerichts habe er daher weiterhin als Fachmann gehandelt und nicht als einfacher Privatbeistand ohne berufliche Kompetenzen. Die Aufgabe des Beistandes und die damit verbundene Arbeit sei stets von ihm selbst ausgeführt oder von ihm beaufsichtigt worden. Nach Beendigung seiner Funktion als Verwaltungsrat bei der C.________ S.A. habe er ab dem 1. Januar 2025 seine berufliche Tätigkeit in einer anderen, neuen Gesellschaft fortgesetzt. Er hätte seine Rechnung auch über diese Gesellschaft stellen können. Darauf habe er verzichtet, um die Mehrwertsteuer zu vermeiden. Es spiele keine Rolle, in welcher Gesellschaft er tätig gewesen sei, denn entscheidend sei seine persönliche Eigenschaft als professioneller Treuhänder und seine langjährige Berufserfahrung. Das Friedensgericht bringt dagegen vor, dass es vom Beschwerdeführer nach seinem Weggang von C.________ S.A. nie über eine neue Anstellung als Treuhänder bei einer anderen Firma oder eine Tätigkeit als selbständiger Treuhänder informiert worden sei. Er sei auch nicht interveniert, als das Friedensgericht die Korrespondenz an seine Privatadresse geschickt habe. Weder seine E-Mail- Adresse noch die darin enthaltenen Angaben zu Person und Adresse würden vermuten lassen, dass es sich hierbei um die Adresse einer juristischen Person oder um die Adresse eines selbständigen Treuhänders handle. Folglich sei er für die Zeit ab dem 27. Juli 2024 bis zum 30. Oktober 2024 als Privatbeistand zu betrachten. Hierauf lasse auch schliessen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine detaillierte Honorarnote eingereicht habe. Im Übrigen habe er in den drei fraglichen Monaten vor Amtsende ein höheres Honorar geltend gemacht als in den zehn Monaten zuvor. 2.2. Die Funktion des Beistandes kann gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB grundsätzlich von einem Familienmitglied (Vater, Mutter, Ehegatte usw.), einer der betroffenen Person nahestehenden Person oder einem einfachen Bürger, der diese Aufgabe freiwillig übernimmt, ausgeübt werden. In diesem Fall spricht man von einem Privatbeistand. Es kann sich auch um einen Mitarbeitenden einer privaten sozialen Organisation oder um eine selbständig erwerbende Fachperson handeln, die diese Aufgabe neben ihrer Haupttätigkeit ausübt, oder um eine Person, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen Kompetenzen (Anwalt, Treuhandexperte) bezeichnet wird; diese wird als Fachbeistand bezeichnet. Schliesslich gibt es den Berufsbeistand, der im Rahmen einer öffentlichen Institution überwiegend – wenn nicht ausschliesslich – Schutzmandate für Personen aller Altersklassen oder, je nach Organisation, nur für Kinder und Jugendliche oder ausschliesslich für Erwachsene wahrnimmt (BGE 145 I 183 E. 3.1 m.H.). Das freiburgische kantonale Recht enthält keine davon abweichende Terminologie (vgl. Art. 9 und 12 KESG; Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 der Verordnung vom 18. Dezember 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; SGF 212.5.11]). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Die Schutzbehörde setzt die Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes und den Ersatz begründeter Spesen grundsätzlich bei der periodischen Prüfung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung fest (Art. 11 Abs. 1 KESG). Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Entschädigung und den Ersatz der Spesen der Beiständin oder des Beistandes fest (Art. 11 Abs. 3 KESG). Die Verordnung regelt in Art. 8 den Spesenersatz und setzt in Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 Pauschalen für gewisse Handlungen der Beiständin oder des Beistandes fest. Weiter sieht Art. 10 Abs. 2 KESV vor, dass die Beiständin oder der Beistand Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend dem berufsüblichen Tarif hat, wenn sie oder er berufsspezifische Dienste zu leisten hat. Hat sie oder er auch Dienste zu leisten, die nicht mit ihrem oder seinem Beruf in Zusammenhang stehen, so werden diese gemäss Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 KESV entschädigt. Selbst wenn die Beiständin oder der Beistand Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend dem berufsüblichen Tarif hat, verfügt die Behörde bei der Anwendung der Tarife über ein gewisses Ermessen und kann unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Mandats sowie der Vermögenssituation der verbeiständeten Person von diesen Ansätzen abweichen (BGE 145 I 183 E. 5.1.4 f.; Urteil BGer 5A_660/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3; je m.H.). 2.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zugelassener Revisionsexperte ASR und Diplomierter Wirtschaftsprüfer ist. Für die Perioden vom 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2024 und vom 1. Februar 2024 bis 26. Juli 2024 sprach ihm das Friedensgericht eine Entschädigung entsprechend dem berufsüblichen Tarif zu. Das Friedensgericht war demnach der Ansicht, dass seine Handlungen im Zusammenhang mit seinen beruflichen Kompetenzen standen und er ein sog. Fachbeistand war. Es ist nicht ersichtlich, warum er seine beruflichen Kompetenzen mit seinem Ausscheiden bei der C.________ S.A. verloren haben soll, zumal die Tätigkeit bei der C.________ S.A. für das Friedensgericht offensichtlich keine Voraussetzung für die Vergabe des Mandats an den Beschwerdeführer war. Ansonsten hätte sie nach seinem Ausscheiden bei der C.________ S.A. intervenieren müssen. Das Friedensgericht hätte vielmehr konkret prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer berufsspezifische Dienste erbracht hat und er daher Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung hat oder ob er bloss Anspruch auf eine Pauschalentschädigung hat. Diese Qualifikation hängt nicht davon ab, wie der Beschwerdeführer seine Kostenliste formuliert hat. Ferner ist auch konkret zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen war. Diesbezüglich genügt es nicht, darauf zu verweisen, dass der Aufwand in den vorangehenden Perioden geringer war, zumal dieser von Monat zu Monat variieren kann. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, Ziffer IV des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Friedensgericht zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 3. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG; Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Dem Staat dürfen keine Parteikosten auferlegt werden (Art. 6 Abs. 3 KESG).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer IV. des Dispositivs des Entscheids des Friedengerichts des Seebezirks vom 13. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Friedensgericht zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Juli 2026/sig Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin