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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 19.06.2023 106 2023 38

June 19, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·7,524 words·~38 min·1

Summary

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2023 38 Urteil vom 19. Juni 2023 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer 1, und B.________, Beschwerdeführer 2, beide vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger betreffend C.________ Gegenstand Erwachsenenschutz Beschwerde vom 26. April 2023 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. März 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 17 Sachverhalt A. Am 10. November 2022 wandte sich D.________ telefonisch und per E-Mail an das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht). Er wies darauf hin, dass sich seine Mutter, C.________, im Pflegezentrum E.________ (nachfolgend: das Pflegezentrum) befinde und sein Vater, B.________ sel., derzeit in der Rehabilitationsklinik F.________ in G.________. Er, D.________, kümmere sich um seine Eltern und verfüge auch über eine entsprechende Vollmacht, um ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Er sei auch grundsätzlich bereit, das weiterhin zu tun, jedoch brauche er professionelle Unterstützung. Auch stelle sich die Frage der Heimfinanzierung. Da mit seinen Brüdern (A.________ und B.________) grosse Probleme bestünden, sei ein klärendes Gespräch dringend notwendig. Am 6. Dezember 2022 wurden der Vater, B.________ sel., und die Mutter, C.________, in den jeweiligen Institutionen getrennt angehört. Am 14. Dezember 2022 fand die bereits am 23. November 2022 anberaumte gemeinsame Anhörung der Söhne D.________, A.________ und B.________ statt. Am 9. Dezember 2022 verstarb der Vater, B.________ sel. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 errichtete das Friedensgericht für C.________ per sofort eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administratives, Finanzen, Wohnen und Gesundheit und ernannte H.________, Berufsbeistandschaft Sense-Unterland, zu ihrem Beistand. Gegen diesen Entscheid erhoben die Söhne A.________ und B.________ am 12. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Mit Urteil 106 2023 4 vom 8. Februar 2023 hiess der hiesige Hof die Beschwerde teilweise gut. Der Entscheid des Friedensgerichts vom 14. Dezember 2022 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. B. In der Folge liessen A.________ und B.________ am 19. Februar 2023 C.________ eine Generalvollmacht lautend auf sie unterzeichnen. Daraufhin liess D.________ am 5. März 2023 C.________ einen Widerruf dieser Generalvollmacht sowie eine Generalvollmacht lautend auf ihn selber unterzeichnen. Am 7. März 2023 reichte Dr. med. I.________ einen ärztlichen Bericht ein. Am gleichen Tag wurde C.________ von B.________ aus dem Pflegezentrum mitgenommen und zu A.________ nach J.________ gebracht, was eine polizeiliche Suchaktion auslöste. A.________ und B.________ liessen ausserdem C.________ am 8. März 2023 eine Erklärung unterzeichnen, wonach sie sich A.________ als Beistand wünscht. Am 8. März 2023 wurde C.________ ins Pflegezentrum zurückgebracht. Mit superprovisorischem Entscheid vom 8. März 2023 errichtete der Friedensrichter ad hoc eine umfassende Beistandschaft für C.________ und ernannte wiederum H.________ zu ihrem Beistand. Am 17. März 2023 reichte Dr. med. I.________ einen weiteren ärztlichen Bericht ein.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 17 Am 21. März 2023 hörte das Friedensgericht C.________ und K.________, Leiter Pflege und Betreuung des Pflegezentrums, sowie A.________, B.________, D.________ und L.________ (Ehefrau von D.________) an. C. Am 21. März 2023 entschied das Friedensgericht namentlich das Folgende: I. Es wird festgestellt, dass C.________ ihren Aufenthalt im Pflegezentrum E.________ hat. II. Zu Gunsten von C.________ wird per sofort eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administratives, Finanzen, Gesundheit und Wohnen errichtet. III. M.________, Berufsbeistandschaft Sense-Unterland, wird per sofort zu ihrer Beiständin ernannt. IV. Gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB werden der Beiständin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung folgende Aufgabenbereiche übertragen: a. die verbeiständete Person bei der Besorgung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b. die verbeiständete Person bei den finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das Einkommen und das Vermögen sorgfältig zu verwalten; c. stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und C.________ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten; d. für das gesundheitliche Wohl von C.________ sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere auch bei Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, wozu die Beiständin ermächtigt wird, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, welche Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand von C.________ geben; e. die Erbschaft des verstorbenen Ehemannes B.________ zu regeln, dies nötigenfalls gerichtlich oder durch den Beizug eines Notars, wozu der Beiständin Prozessvollmacht und Substitutionsrecht erteilt wird. V. Im Zusammenhang mit der Verwaltung des Einkommens und Vermögens wird die Beiständin aufgefordert, für C.________ bei Bedarf ein Zahlungskonto und eventuell ein Freibetragskonto sowie allenfalls ein Kapitalkonto zu errichten. Die Verträge bezüglich dieser Konti gelten als von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde genehmigt. C.________ wird ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen. Ausgenommen davon ist das von der Beiständin zu bezeichnende Freibetragskonto mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung. VI. Gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB wird die Beiständin befugt, die Post von C.________ zu öffnen und deren Wohnräume zu betreten. VII. Die Beiständin wird ferner aufgefordert: a. jeweils per 31. Dezember die Rechnung abzuschliessen und sie dem Friedensgericht zusammen mit dem Jahresbericht innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Rechnungsperiode abzuliefern; b. Art. 416 ZGB zu beachten;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 17 c. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. VIII. Diesem Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. IX. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden auf CHF 560.00 festgesetzt und C.________ zur Bezahlung auferlegt. D. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 26. April 2023 Beschwerde und stellen folgende Anträge: 1. Es sei der Entscheid (Ziffer I – IX) des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. März 2023 betreffend C.________ (geb. 1938) aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass C.________ ihren Aufenthalt in J.________ hat, bis auf Weiteres an der Adresse N.________, und allfällige Erwachsenenschutzmassnahmen, insbesondere die Errichtung einer Beistandschaft zuständigkeitshalber von der KESB Basel-Stadt zu prüfen seien. 3. Der Beschwerdeführer sei entsprechend zu ermächtigen, seine Mutter, C.________ (geb. 1938) aus dem Pflegezentrum E.________ abzuholen und an ihren neuen Wohnort in J.________ zu bringen. 4. Eventualiter sei der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. März 2023 betreffend C.________ (geb. 1938) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter o/e-Kostenfolge. Das Friedensgericht schloss mit Stellungnahme vom 5. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. D.________ nahm am 19. Mai 2023 spontan Stellung und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindesund Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Ein Dritter ist nur zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigenes Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwach-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 17 senenschutzrecht geschützt werden soll (Urteil BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1; vgl. auch Urteil BGer 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2; je m.H.). Nicht zur Beschwerde legitimiert sind die Beschwerdeführer soweit es um die Regelung der Erbschaft von B.________ sel. geht, da diesbezüglich ein Interessenkonflikt besteht. Ebenso wenig soweit es darin um eigene Interessen der Beschwerdeführer geht, ohne dass sie darlegen, inwiefern diese durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden sollen. 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 27. März 2023 zugestellt. Die am 26. April 2023 eingereichte Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. 1.4. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Laieneingaben sind allerdings an das Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen zu stellen (Urteil BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.H.). Unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, 7085). Vorliegend ist die Beschwerde sehr weitschweifig gehalten und beschäftigt sich über weite Strecken nicht mit dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde zwar selber eingereicht, sie sind jedoch durch eine Anwältin vertreten. Selbst für eine Laieneingabe genügt die Beschwerde allerdings zu einem grossen Teil nicht den Begründungsanforderungen. Es wird aber ausnahmsweise darauf verzichtet, die Beschwerde zur Verbesserung zurückzuweisen, um das Verfahren nicht zu verzögern. Soweit sich die Beschwerdeführer indessen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen oder sie lediglich auf frühere Verfahrenshandlungen verweisen, namentlich auf die Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2023, wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 17 2. Nicht klar ist zunächst, ob die Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch wollen. 2.1. Sie werfen dem Friedensrichter ad hoc diverse Versäumnisse vor, so namentlich dass er Akten manipuliere, und unterstellen ihm, dass er etwas mit dem am 5. März 2023 erfolgten Widerruf der von C.________ an die Beschwerdeführer ausgestellten Vollmacht zu tun habe. Ausserdem habe das Friedensgericht nie einen anderen Entscheid als den vorliegend angefochtenen treffen wollen, zumal es den Inhalt der Erklärung von C.________ vom 8. März 2023 nicht richtig gewürdigt habe. Die Friedensrichterin [Martina Gerber] habe sich ausserdem in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2023 an das Kantonsgericht zu unsachlichen Äusserungen hinreissen lassen, was ein weiterer Hinweis auf die Parteilichkeit des Friedensgerichts sei. 2.2. Eine Gerichtsperson tritt namentlich in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, wobei richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung in der Regel nicht genügen, um Voreingenommenheit zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können derartige Fehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 140 III 221 E. 4.1 f.; Urteil BGer 4A_140/2012 vom 25. April 2012 E. 3.2.2; je m.H.). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). 2.3. Vorliegend braucht die Frage, ob ein allfälliges Ausstandsgesuch betreffend das Friedensgericht bzw. den Friedensrichter ad hoc rechtzeitig und bei der richtigen Behörde eingereicht wurde (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a JG und Art. 50 ZPO sowie u.a. Urteile BGer 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 3.4, nicht publ. in BGE 144 III 442; 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.1 m.H.), nicht beantwortet zu werden, da ohnehin kein Ausstandsgrund gegeben ist. Betreffend die Äusserungen der Friedensrichterin Martina Gerber in der Stellungnahme vom 20. Januar 2023 an das Kantonsgericht wäre es jedoch offensichtlich verspätet, wobei diese ohnehin nicht am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat. Was die angebliche Manipulation der Akten und Verwicklung in die Ereignisse vom 5. März 2023 betrifft, so befindet sich in den Akten sehr wohl eine Telefonnotiz vom 2. März 2023, welcher der Inhalt der Telefongespräche zwischen D.________ und der Friedensrichterin Seraina Rohner Stulz entnommen werden kann. Diese Telefonnotiz ist den Beschwerdeführer denn auch bestens bekannt (vgl. Ziff. 18 der Beschwerde). Bei der angeblich manipulierten E-Mail handelt es sich offensichtlich um eine von D.________ so eingereichte E-Mail, was leicht am Namen, der Faltkante und dem Papier erkennbar ist. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welcher Vorteil dem Friedensrichter ad hoc aus dem fehlenden Datum und Uhrzeit entstehen soll. Hätte er irgendetwas vertuschen wollen, hätte er die E-Mail gar nicht erst in die Akten aufgenommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern eine Absprache zwischen dem Friedensrichter ad hoc und D.________ betreffend den superprovisorischen Entscheid vom 8. März 2023 bestanden haben soll, nur weil D.________ in einer E-Mail vom 7. März 2023 den Friedensrichter ad hoc bat, die Verhand-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 17 lung – welche wesensgemäss nicht den superprovisorischen Entscheid (vgl. Art. 445 Abs. 2 ZGB), sondern den vorliegend angefochtenen Entscheid betraf – nicht auf den 22. – 24. März 2023 zu legen. Im Übrigen wurde nicht nur D.________ am 7. März 2023 darüber informiert, dass eine Verfügung des Friedensgerichts ergehen werde, sondern auch der Beschwerdeführer 1 (vgl. die entsprechenden Telefonnotizen). D.________ wurde zudem anlässlich des Telefonats vom 2. März 2023 darüber informiert, dass weitere Abklärungen getroffen und neu entschieden werden müsse, womit es für ihn unabhängig vom superprovisorischen Entscheid vom 8. März 2023 sinnvoll war, seine Feriendaten mitzuteilen. Da D.________ darüber hinaus bereits am 2. März 2023 wusste, dass die Beschwerdeführer sich eine Generalvollmacht von C.________ haben ausstellen lassen, was die Beschwerdeführer in Ziff. 12 ihrer Beschwerde selber ausführen, ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er am 5. März 2023 beim Besuch seiner Mutter einen Widerruf und eine neue Generalvollmacht lautend auf ihn mitbrachte. Der superprovisorische Entscheid vom 8. März 2023 war sodann nicht nur aus dem Grund notwendig, dass die drei Söhne ihre urteilsunfähige Mutter verschiedene Dokumente unterzeichnen liessen, sondern auch, weil die Beschwerdeführer C.________ eigenmächtig aus dem Pflegezentrum weggebracht hatten. Der Friedensrichter ad hoc musste demnach nicht einen Vorwand für den Erlass des superprovisorischen Entscheids schaffen. Was das Protokoll vom 21. März 2023 betrifft, so ist festzuhalten, dass Aussagen nur in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen werden (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 193 und Art. 176 Abs. 1 ZPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die angeblich konfusen Aussagen von D.________ betreffend die Ereignisse vom 5. März 2023 nicht protokolliert wurden, zumal die Frage lautete: «Was für ein Gefühl haben Sie, wie es Ihrer Mutter geht?». Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn der Friedensrichter ad hoc der Gerichtsschreiberpraktikantin mit der Protokollierung des wesentlichen Inhalts der Aussagen hilft, zumal ein Praktikum gerade der Ausbildung dienen soll. Darüber hinaus behaupten die Beschwerdeführer nicht, dass im Protokoll wesentliche Aussagen fehlen bzw. legen nicht substantiiert dar, welche Aussagen D.________ angeblich betreffend die Ereignisse vom 5. März 2023 getätigt hat und welchen Einfluss diese Aussagen auf den Ausgang des Verfahrens haben sollen. Auch der Umstand, dass sich keine Telefonnotiz vom angeblichen Gespräch vom 15. März 2023 zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Friedensrichter ad hoc in den Akten befindet, stellt kein Ausstandsgrund dar. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern dieses Telefongespräch für das Verfahren von Bedeutung war. Schliesslich handelt es sich beim Vorwurf, wonach die Erklärung von C.________ vom 8. März 2023 nicht richtig gewürdigt worden sei, höchstens um Fehler die auf dem Rechtsmittelweg anzufechten sind, wobei – wie noch zu sehen sein wird – der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. Ein allfälliges Ausstandsgesuch wäre somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Strittig ist sodann die Zuständigkeit des Friedensgerichts des Sensebezirks. 3.1. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass C.________ ihren Aufenthalt in J.________ hat, bis auf Weiteres an der Adresse N.________, und allfällige Erwachsenenschutz-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 17 massnahmen, insbesondere die Errichtung einer Beistandschaft zuständigkeitshalber von der KESB Basel-Stadt zu prüfen seien. 3.2. Gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten, auch wenn die betroffene Person inzwischen weggezogen ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, 7075). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich jedoch bloss um eine Vermutung, die widerlegt werden kann, insbesondere wenn eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt, allenfalls vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert, sich zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat (u.a. BGE 138 V 23 E. 3.1.2 m.H.). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Einen selbständigen Wohnsitz kann nur derjenige begründen, der urteilsfähig ist, wobei keine hohen Anforderungen zu stellen sind (u.a. BGE 127 V 237 E. 2c). Art. 442 ZGB ist auf alle Verfahren, Entscheidungen und die Führung und Aufhebung der entsprechenden Massnahmen im Erwachsenenschutzbereich anwendbar. Vorbehalten bleibt die bundesrechtliche Spezialbestimmung von Art. 385 Abs. 1 ZGB (VOGEL, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 442 N. 1), wonach die betroffene oder eine ihr nahestehende Person gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen kann. Als bewegungseinschränkende Massnahmen gelten sachliche Mittel mechanischer, elektronischer oder anderer Art, welche die betroffene Person daran hindern, sich frei zu bewegen oder die ihren Bewegungsradius einschränken. Das gilt namentlich für die Unterbringung in einem abgeschlossenen Trakt (Urteil BGer 5A_255/2017 vom 18. Mai 2017 E. 3.3.1 m.H., nicht publ. in BGE 143 III 337). 3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass sich C.________ nicht freiwillig zu einem Aufenthalt unbeschränkter Dauer im Pflegezentrum entschlossen hat. Zuvor hatte sie unbestrittenermassen ihren Wohnsitz in O.________, d.h. im Sensebezirk. Das Friedensgericht des Sensebezirks ist damit für die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig. Daran würde auch ein Umzug von C.________ nichts ändern, da einerseits die Zuständigkeit bei einem Wegzug bis zum Abschluss des Verfahrens hängig bleibt und andererseits C.________ in sämtlichen Bereichen urteilsunfähig ist (vgl. die nachstehenden Erwägungen sowie das Protokoll der Anhörung von C.________ vom 21. März 2023), womit sie keinen neuen Wohnsitz mehr begründen kann. Vorbehalten ist allerdings die Zuständigkeit für die Beurteilung allfälliger bewegungseinschränkender Massnahmen. Diesbezüglich ist nicht das Friedensgericht des Sensebezirks, sondern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung in E.________, d.h. die KESB P.________, zuständig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 17 Strittig ist weiter die Errichtung einer Beistandschaft. 4.1. Die Beschwerdeführer machen betreffend die ärztliche Beurteilung geltend, dass angesichts der «psychischen Dekompensation» am 9. März 2023 gar kein MoCA-Test zur Abklärung der Demenz hätte durchgeführt werden dürfen, weil dies notgedrungen zu einem verfälschten Ergebnis geführt habe. Der MoCA-Test sei ausserdem nicht dokumentiert. Es treffe ferner nicht zu, dass die Befunde vom 9. März 2023 sich nur unwesentlich von den Resultaten aus dem Spital Tafers vom August/September 2022 unterscheiden würden. Ausserdem könne sich C.________ durchaus differenziert ausdrücken. Dennoch würden ihre Antworten bei der Befragung durch das Friedensgericht auffallend einsilbig ausfallen, wobei sie oft schwieg oder angab, die Frage nicht beantworten zu können. Dass dies bei einer nicht nur an Demenz, sondern auch an Depressionen leidenden Person ganz unterschiedliche Gründe haben könnte, scheine dem Friedensgericht keiner Überlegung wert zu sein. 4.2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Tatbestandsvariante des Schwächezustands begreift sich als Auffangnorm. Sie ist restriktiv zu handhaben. Ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung oder eine Verbindung von Blind- und Taubheit (Urteil BGer 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1 m.H.). Das Vorliegen eines Schwächezustandes alleine genügt jedoch nicht für die Anordnung einer Beistandschaft; vielmehr ist auch ein Unvermögen erforderlich, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043). So unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 m.H.). Eine solche wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Ob ein Schwächezustand (im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) bzw. Urteilsunfähigkeit (im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) vorliegt, muss nicht selten von Fachpersonen beurteilt werden.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 17 Das gilt insbesondere im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit. So ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Behinderung ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4; vgl. auch Urteile BGer 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2 und 5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.3). Im Übrigen räumt aber Art. 446 Abs. 2 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde den Spielraum ein, nach eigenem Ermessen über die erforderlichen Abklärungen zu befinden. Sie hat demnach nur nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen. Der Gutachter muss auch nicht notwendigerweise ein Psychiater sein. Es kann auch ein anderer Arzt oder ein Psychologe mit dem erforderlichen Sachverstand bzw. hinreichender Erfahrung sein. Zudem muss im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde von Bundesrecht wegen nicht zwingend ein externer Experte beigezogen werden, falls ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4). Das kantonale Recht kann dagegen weitergehende Vorschriften aufstellen, worauf der Kanton Freiburg aber (bislang) verzichtet hat (BIDERBOST, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 390 N. 9). 4.3. Was die Urteilsfähigkeit von C.________ betrifft, so hat das Friedensgericht Berichte bei Dr. med. I.________ eingeholt. Diese attestiert C.________ eine Urteilsunfähigkeit in sämtlichen Bereichen (Berichte vom 1. und 17. März 2023). Dies lässt sich nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass am 9. März 2023 angeblich gar kein MoCA-Test zur Abklärung der Demenz hätte durchgeführt werden dürfen, da die Mutter zu diesem Zeitpunkt psychisch dekompensiert gewesen sei, zumal die Beschwerdeführer nicht behaupten, dass dies Dr. med. I.________ nicht bekannt war und sie die Auswirkungen auf das Testresultat nicht richtig einschätzen konnte. Sie werfen ihr lediglich in pauschaler Weise vor, dass sich die Resultate sehr wohl von denjenigen aus dem Spital Tafers von August/September 2022 unterscheiden würden, ohne dass sich die Beschwerdeführer selber damit auseinandersetzen würden, dass die Mutter gemäss den Beschwerdeführern anlässlich der Durchführung des Tests angeblich psychisch dekompensiert war. Es trifft zwar zu, dass sich keine detaillierten Testresultate in den Akten befinden. Allerdings hat Dr. med. I.________ bereits am 1. März 2023 attestiert, dass C.________ nicht mehr urteilsfähig ist. Darüber hinaus hatten denn auch die Beschwerdeführer an der Sitzung vom 21. März 2023 anerkannt, dass C.________ urteilsunfähig ist (S. 10 des Protokolls). Die Beschwerdeführer begründen nicht substantiiert, inwiefern nun wieder davon auszugehen sei, dass C.________ doch urteilsfähig ist. Diesbezüglich genügt nicht, dass letztere sich angeblich durchaus noch differenziert ausdrücken kann und der Beschwerdeführer 2 lange Telefongespräche mit ihr führt. Einerseits bedeuten lange Telefongespräche noch nicht, dass dies auch angemessen ist. Vielmehr wurden die Beschwerdeführer vom Pflegezentrum gebeten, die Dauer der Telefongespräche zu begrenzen, um die Mutter nicht zu überfordern (E-Mail vom 9. März 2023 von K.________; Sitzungsprotokoll vom 21. März 2023, S. 9). Andererseits hat das Friedensgericht für C.________ eine Beistandschaft in den Bereichen Administratives, Finanzen, Wohnen, Gesundheit und Erbschaft von B.________ sel. errichtet. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht konkret damit auseinander, sondern kritisieren die Errichtung der Beistandschaft in pauschaler Weise, gehen jedoch in ihrer Beschwerde implizit selber davon aus, dass für C.________ eine Beistandschaft zu errichten ist. Die Beschwerde wird somit diesbezüglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Strittig ist weiter die Beistandsperson.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 17 5.1. Die Beschwerdeführer führen aus, obwohl C.________ leicht zur Leistung einer Unterschrift überredet werden könne, entspreche die Erklärung vom 8. März 2023, wonach sie sich den Beschwerdeführer 1 als Beistand wünsche, sowohl ihrem Willen als auch ihrem Wohl. Sie habe dies ihnen gegenüber wiederholt geäussert und es sei auch vernünftigerweise anzunehmen, dass eine Mutter die für ihr Leben wichtigen Entscheide lieber ihren beiden älteren Söhnen als ihr wildfremden Personen anvertraut. Es sei ihrer Mutter auch vollkommen bewusst, dass D.________ in verschiedener Hinsicht nicht in der Lage wäre, eine solche Verantwortung wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer 1 wäre ausserdem bereit, sich den Anweisungen der KESB Basel-Stadt zu unterstellen, welche im Gegensatz zum Friedensgericht unvoreingenommen und professionell sei. Weiter rügen sie, dass sie bereits in ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2023 darauf hingewiesen hätten, dass sich ihre begründeten Vorbehalte gegenüber H.________ nicht dadurch beseitigen lassen, dass eine seiner Mitarbeiterinnen zur Beiständin ernannt wird. Somit sei die Ernennung von M.________, zu der weder ihrer Mutter noch ihnen das rechtliche Gehör eingeräumt worden sei, gegen ihren ausdrücklichen Willen erfolgt. Wenn das Friedensgericht geltend mache, damit einen neutralen Neuanfang zu garantieren, so würden sie dies angesichts des direkten Abhängigkeitsverhältnisses von M.________ zu H.________ als Hohn empfinden. Im Übrigen habe sich M.________ bisher auch noch nicht bei ihnen vorgestellt. 5.2. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Für die in Anwendung von Art. 401 ZGB vorgeschlagenen Personen sind auch die Kriterien nach Art. 400 Abs. 1 ZGB massgebend. Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes haben das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Der Beistand muss sich deshalb bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten lassen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Von vornherein nicht infrage kommen Personen, deren Interessen denjenigen der betroffenen Person widersprechen (Art. 403 ZGB). Art. 403 ZGB erfasst nicht nur die konkrete, sondern auch die abstrakte bzw. theoretische Gefahr einer Interessenkollision. Ein effektiver Schutz der verbeiständeten Person ist in der Tat nur dann gewährleistet, wenn die blosse Möglichkeit, dass die Interessen der verbeiständeten Person gefährdet sein könnten, die Vertretungsmacht des Beistands im Umfang des Interessenkonfliktes entfallen lässt (Art. 403 Abs. 2 ZGB). In diesem Sinne kann es auch nicht auf die persönlichen Qualitäten bzw. die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beistandes ankommen. Ausserdem beschlägt Art. 403 ZGB nicht nur Fälle, in denen die Interessen des Verbeiständeten denen des Beistandes unmittelbar widersprechen (direkte Interessenkollision), sondern auch solche, in denen der Verbeiständete in Geschäftsbeziehungen mit einem Dritten tritt oder steht, dem der Beistand derart eng verbunden ist, dass die erforderliche Objektivität bei der Wahrung der Interessen der verbeiständeten Person als beeinträchtigt erscheint (indirekte Interessenkollision). Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (Urteil BGer 5A_621/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1 m.H.). Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Behörde den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziffer 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziffer 2). Soweit das Gesetz auf den wichtigen Grund verweist, hat die Behörde

Kantonsgericht KG Seite 12 von 17 ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt dabei über grosses Ermessen. Bei der Entlassung der Beistandsperson aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund. Ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund im Gesetzessinne für den Wechsel der Person des Beistandes sein (BGE 143 III 65 E. 6.1 m.H.). 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sich C.________ den Beschwerdeführer 1 als Vertretungsbeistand wünscht. Sie scheinen somit zu behaupten, dass C.________ diesbezüglich urteilsfähig ist. 5.3.2. Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit. Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer streitigen Handlung knüpft an die Voraussetzungen der Urteilsunfähigkeit als rechtshindernde Tatsachen. Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen. Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (BGE 144 III 264 E. 6.1 ff. m.H.). 5.3.3. Die Beschwerdeführer legen nicht substantiiert dar, inwiefern für die Erklärung vom 8. März 2023 ein lucidum intervallum vorgelegen haben soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich, geht doch aus den Akten hervor, dass C.________ jegliche ihr von ihren drei Söhnen unterbreiteten Dokumente unterzeichnet, namentlich auch die diversen Vollmachten. So führen auch die Beschwerdeführer selber aus, dass C.________ leicht zur Leistung von Unterschriften überredet werden könne. Urteilsfähigkeit würde jedoch voraussetzen, Versuchen der Beeinflussung durch Dritte den eigenen Willen entgegensetzen zu können (BGE 144 III 264 E. 6.2.1). Dies ist bei C.________ nicht gegeben.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 17 Selbst wenn es dem Wunsch von C.________ entsprechen würde, dass der Beschwerdeführer 1 zu ihrem Beistand ernannt wird, so hat das Friedensgericht diesem Wunsch nur Folge zu leisten, wenn die gewünschte Person auch geeignet ist, das Amt wahrzunehmen, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bietet der Umstand, dass sie ihre Entscheide übereinstimmend treffen, keine Gewähr dafür, dass sie nicht auf Kosten des Wohls ihrer Mutter Eigeninteressen verfolgen. Ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer 1 seine Bereitschaft ausgedrückt habe, sich der Aufsicht der KESB Basel-Stadt zu unterstellen. Vielmehr erscheint es problematisch, wenn sich der Beschwerdeführer 1 nur der KESB Basel-Stadt unterstellen will, zumal diese nicht zuständig ist (vgl. vorstehend E. 3). Die Ausführungen betreffend D.________ gehen sodann an der Sache vorbei, steht dieser doch gar nicht als Beistandsperson zur Diskussion. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführer ihre Mutter dazu gedrängt haben, Dokumente zu unterzeichnen, obwohl sie sich selber bewusst waren, dass diese nicht urteilsfähig ist (Sitzungsprotokoll vom 21. März 2023, S. 4; Beschwerde Ziff. 11, 19). Sie nehmen auch absichtlich auf die schwankende Haltung ihrer Mutter keine Rücksicht (Beschwerde Ziff. 10). So haben sie sie auch eigenmächtig nach J.________ gebracht, ohne einen entsprechenden Entscheid abzuwarten. Dies obwohl ihnen bewusst war, dass ihre Mutter Angst vor Veränderungen hat (Sitzungsprotokoll vom 21. März 2023, S. 2), und sie damit rechnen mussten, dass ihre Mutter wieder zurück ins Pflegezentrum wird kehren müssen. Sie haben ihr Mutter nicht einmal vorgängig darauf vorbereitet, dass sie sie nach J.________ nehmen werden (Sitzungsprotokoll vom 21. März 2023, S. 4). Auch ansonsten informierten sie niemanden über die Wegbringung von C.________ und lösten dadurch eine polizeiliche Suchaktion in drei Kantonen aus, welche C.________ ebenfalls in Angst versetzte (Beschwerde Ziff. 28). An ihrem rücksichtslosen Verhalten ändert nichts, dass sie im Nachhinein versucht haben, das Pflegezentrum telefonisch zu informieren. Ebenso wenig, dass D.________ der Polizei angeblich falsche Informationen gegeben hat. Auch ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer 1 dabei war, als die Mutter im Pflegezentrum abgeholt und zu ihm nach J.________ gebracht wurde, war er doch mit diesem Vorgehen offensichtlich einverstanden. Ein umsichtiges Verhalten hätte erfordert, dass die Beschwerdeführer zunächst den Ausgang des Verfahrens abwarten und dann den Umzug im Voraus mit C.________ und den involvierten Personen absprechen. Die Beschwerdeführer legen auch nicht substantiiert dar, dass es sich um eine Notsituation gehandelt hätte, welche ein Abwarten nicht erlaubte. Daran ändert nichts, dass es angeblich eine Handlung der Verzweiflung war. Die Beschwerdeführer liessen demnach bewusst das Wohlbefinden ihrer Mutter ausser Acht und nahmen in Kauf, dass sie durch die Veränderungen ihres Aufenthaltsortes psychisch destabilisiert wird (vgl. auch Polizeibericht vom 8. März 2023, E-Mail vom 9. März 2023 von K.________). Die Beschwerdeführer kündigen ausserdem in ihrer Beschwerde bereits an, dass sie in Zukunft alleine entscheiden werden und dadurch auch der innerfamiliäre Konflikt gelöst wird. Dies ist jedoch nicht der Sinn und Zweck einer Beistandschaft. Vielmehr soll die Beistandschaft einzig und alleine dem Wohl von C.________ dienen. Der Beschwerdeführer 1 kommt damit nicht als Beistand in Frage. Im Übrigen traute auch der verstorbene Vater den beiden Beschwerdeführern die Übernahme einer Beistandschaft nicht zu (vgl. Protokoll vom 6. Dezember 2022, S. 3). 5.4. Nachdem das Friedensgericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 und mit superprovisorischem Entscheid vom 8. März 2023 H.________ als Beistand eingesetzt hatte, ernannte es neu M.________ als Beiständin, um einen Neuanfang zu garantieren. Die Beschwerdeführer rügen diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche könnte jedoch im vorliegenden

Kantonsgericht KG Seite 14 von 17 Verfahren geheilt werden (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2; je m.H.), womit dies nicht weiter zu prüfen ist. Die Beschwerdeführer sind nicht mit M.________ als Beiständin einverstanden, da diese H.________ unterstehe. Ausserdem habe sie sich noch nicht bei ihnen vorgestellt. Die Beschwerdeführer legen jedoch nicht konkret dar, inwiefern es für das Wohl von C.________ erforderlich gewesen wäre, dass sich diese zwischen dem Entscheid vom 21. März 2023 und der Beschwerde vom 26. April 2023 bei ihnen vorstellt. Was die angeblichen unterlassenen medizinischen Abklärungen von H.________ betrifft, so handelt es sich dabei hauptsächlich um pauschale Vorwürfe, wobei das Friedensgericht diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen haben wird (vgl. nachstehend E. 6.2). Ferner führten die Beschwerdeführer an der Sitzung vom 21. März 2023 auf Frage hin nur die Handlungen von H.________ betreffend die Erbschaft, der Umstand, dass dieser vor 37 Jahren in der gleichen Schreinerei gearbeitet hat, wie die Beschwerdeführer und deren Mutter, wobei sie schlechte Erinnerungen an diese Zeit hätten, welche sie jedoch nicht H.________ persönlich vorwerfen würden, sowie dass er D.________ kenne, als Gründe an, die gegen ihn als Beistand sprechen würden (Protokoll S. 9 f.). Gemäss D.________ kennt er H.________ nur, weil er eine Wohnung an eine Person vermietet hat, deren Beistand H.________ ist, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Ausserdem geht auch aus der E-Mail vom 10. Januar 2023 von H.________ hervor, dass dieser D.________ kennt. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass er dies nicht offengelegt hätte. Es bestehen somit keine Gründe, welche gegen H.________ und schon gar nicht gegen M.________ sprechen. Darüber hinaus würde bei einer Aufhebung der Ziff. III des angefochtenen Entscheids wieder der superprovisorische Entscheid vom 8. März 2023 gelten, d.h. es wäre wieder H.________ Beistand, was kaum im Sinne der Beschwerdeführer sein dürfte. Die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Strittig ist weiter der Aufenthaltsort von C.________. 6.1. Die Beschwerdeführer bestreiten die Feststellung des Friedensgerichts, wonach C.________ rechtmässig im Pflegezentrum untergebracht wurde und ihre objektiven Interessen (ausreichende medizinische Versorgung) sowie subjektiven Interessen dort gewahrt sind. Sie machen geltend, dass ihre Mutter weder eine adäquate medikamentöse noch nicht-medikamentöse Behandlung erhalte, sie insbesondere nicht genügend körperliche Aktivitäten habe, und ausserdem die zahnärztliche Versorgung prekär sei. Weiter beanstanden sie, dass C.________ im Pflegezentrum offenbar regelmässig Beruhigungsmittel und andere Psychopharmaka einnehmen müsse, obwohl vor ihrem Eintritt ins Pflegezentrum nie Angststörungen diagnostiziert worden seien und sie vorher nie Benzodiazepine habe verschrieben bekommen. Dies lege die Vermutung nahe, dass es ihre Lebensbedingungen im Pflegezentrum selbst seien, welche bei ihr solche Angststörungen auslösen. Das Pflegezentrum, der Beistand und das Friedensgericht hätten die Bedürfnisse ihrer Mutter nicht genügend abgeklärt. Diese werde ausserdem durch ihre Zimmergenossin unterdrückt und das Pflegezentrum unternehme nichts dagegen, obwohl ihm die Problematik bekannt sei. Die Beschwerdeführer fühlen sich ausserdem durch das Pflegezentrum benachteiligt bzw. gemobbt. Sie beantragen, dass C.________ ihren neuen Aufenthaltsort in J.________ in der Nähe des Beschwerdeführers 1 haben soll.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 17 6.2. Ein Umzug von C.________ nach J.________, wo sie von den Beschwerdeführern und ihren Ehefrauen betreut wird, kommt bereits aus den gleichen Gründen nicht in Frage, warum der Beschwerdeführer 1 nicht als Beistand geeignet ist (vorstehend E. 5.3.3). Darüber hinaus äussern sich die Beschwerdeführer nicht dazu, wo C.________ in J.________ wohnen würde, hätte der Mietvertrag für die Nachbarswohnung doch bis zum 27. März 2023 unterzeichnet werden müssen (Sitzungsprotokoll vom 21. März 2023, S. 2). Im Übrigen würde die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene persönliche 1:1 Betreuung ihrer Mutter (Sitzungsprotokoll vom 21. März 2023, S. 6) einen hohen Arbeitsaufwand von den Beschwerdeführern und ihren Ehefrauen verlangen, wobei der Beschwerdeführer 2 und seine Ehefrau jeweils 2 Stunden und 20 Minuten pro Weg hätten und sich die Ehefrau jährlich mehrere Monate in Thailand aufhält. Daran ändert nichts, dass sie angeblich gerne bereit ist, diesen Weg auf sich zu nehmen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 befindet sich ausserdem seit dem 1. April 2023 in Ausbildung und muss gemäss dem Ausbildungsvertrag durchschnittlich 38.5 Stunden pro Woche arbeiten. Zusätzlich befindet sich ein Arbeitsvertrag als Pflegehilfe in einem 60%-Pensum ab dem 20. Februar 2023 in den Akten, ohne dass erklärt würde, ob sie dieses Pensum zusätzlich zu ihrer Ausbildung leistet, dies zur Ausbildung dazugehört oder sie die Stelle wieder gekündigt hat. Unabhängig davon, erscheint die Betreuung einer Person mit Demenz neben einer Ausbildung als aufwändig. Der Beschwerdeführer 1 will ausserdem in der Anfangsphase Ferientage beziehen, von denen er 70 – Tage, nicht Stunden – angespart hat, wobei ebenfalls fraglich ist, wie es überhaupt zu einem so hohen Saldo hat kommen können und inwiefern er tatsächlich gewillt oder in der Lage ist, nun weniger zu arbeiten, zumal er nur von der Anfangsphase spricht, in welcher er Ferientage beziehen will (Sitzungsprotokoll vom 21. März 2023, S. 6). Die Ehefrauen haben darüber hinaus bisher keine enge Beziehung zu ihrer Schwiegermutter (Sitzungsprotokoll vom 21. März 2023, S. 7 f.). Das Betreuungskonzept erscheint somit auf lange Sicht kaum tragbar. Die Beschwerdeführer wollen ihre Mutter zwar in einem Pflegezentrum in Basel unterbringen, sollte sich das Betreuungskonzept als nicht tragbar herausstellen. Ausserdem wollen sie sie vorgängig in der Q.________ stationär begutachten lassen. Da jedoch bekannt ist, dass die Mutter Angst vor Veränderungen hat (E-Mail vom 9. März 2023 von K.________; Sitzungsprotokoll vom 21. März 2023, S. 2 f.), ist nicht nachvollziehbar, warum ihr drei Wechsel des Aufenthaltsortes zugemutet werden sollen, anstatt direkt eine langfristige Lösung zu suchen, sollte sich herausstellen, dass das Wohl von C.________ im Pflegezentrum nicht gewahrt ist (vgl. nachstehend). Es steht den Beschwerdeführern und ihren Familien ausserdem ohne Weiteres frei, C.________ auch in einem Pflegeheim regelmässig zu besuchen und allenfalls hierfür Ferientage zu beziehen. Darüber hinaus werden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auch im Kanton Bern eine Ombudsstelle für Alters-, Betreuungs- und Heimfragen besteht. Ohnehin würde das Fehlen einer Ombudsstelle kein Umzugsgrund darstellen. Was das Pflegezentrum betrifft, so ist unerheblich, dass sich die Beschwerdeführer selber durch dieses bzw. K.________ benachteiligt bzw. gemobbt fühlen, ist doch vorliegend einzig die Frage massgebend, ob die Unterbringung im Pflegezentrum dem Wohl von C.________ entspricht. Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob diese Unterbringung dazumal rechtmässig erfolgt ist. Es kann jedoch angemerkt werden, dass sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer sehr wohl zwei Heimverträge in den Akten befinden und zwar derjenige vom 9. September 2022 und derjenige vom 9. November 2022. Soweit hingegen die Beschwerdeführer geltend machen, dass das psychische und physische Wohl ihrer Mutter im Pflegezentrum nicht gewahrt wird, so stellt der Hof fest, dass sich diesbezüglich kein objektiver Bericht in den Akten befindet, welcher erlauben würde, diese Fragen zu klären. Namentlich kann diesbezüglich offensichtlich nicht auf die zwei Arztberichte, welche ausserdem äusserst

Kantonsgericht KG Seite 16 von 17 kurz gehalten sind, der Heimärztin Dr. med. I.________ sowie der Aussagen des Leiters Pflege und Betreuung, K.________, abgestellt werden. Es handelt sich dabei zwar grösstenteils um pauschale Vorwürfe und können auch die Streitereien zwischen den Söhnen, welche ihre urteilsunfähige, an Demenz erkrankte und unter Depressionen leidende Mutter unter Druck setzen und sich gegenseitig ausschliessende Forderungen stellen, für diese sehr belastend sein (vgl. Beschwerde Ziff. 19; Sitzungsprotokoll vom 21. März 2023 betreffend Anhörung von C.________ und K.________) und nicht nur die angeblich schlechten Lebensbedingungen im Pflegezentrum. Da sich C.________ jedoch nicht mehr selber für ihre Interessen einsetzen kann, die Fronten völlig verhärtet sind und widersprüchliche Angaben zu den Bedürfnissen von C.________, zur medizinischen und nicht-medizinischen Versorgungen sowie den Lebensbedingungen im Pflegezentrum gemacht werden, ist die Angelegenheit diesbezüglich zur weiteren Abklärung durch eine sachverständige Person (Art. 446 Abs. 2 ZGB) an das Friedensgericht zurückzuweisen (BGE 140 III 97 E. 4.3). Danach wird das Friedensgericht neu über den Aufenthaltsort von C.________ zu entscheiden haben. Die Beschwerde wird diesbezüglich teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die pauschale Gerichtsgebühr ist auf CHF 600.- festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu 2/3 unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern und zu 1/3 dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 ff. ZPO; Art. 10 ff. JR). In Anwendung von Art. 116 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 KESG besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 17 von 17 Der Hof erkennt: I. Ein allfälliges Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer I des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. März 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. Des Weiteren wird der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. März 2023 bestätigt. III. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und zu 2/3 unter solidarischer Haftung A.________ und B.________ sowie zu 1/3 dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Juni 2023/sig Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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