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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 10.11.2023 106 2023 104

November 10, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·4,915 words·~25 min·1

Summary

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2023 104 106 2023 110 Urteil vom 10. November 2023 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin 1, B.________, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber betreffend C.________ Gegenstand Erwachsenenschutz – Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) Beschwerde vom 19. Oktober 2023 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 8. September 2023 (106 2023 104) Gesuch um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung (106 2023 110)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. C.________, geboren im 1930, wohnhaft in D.________, ist Mutter von vier Kindern (A.________, B.________, E.________ und F.________; nachfolgend: Geschwister). Sie leidet unter Demenz und lebt in einer eigenen Wohnung im selben Haus wie ihre Tochter E.________ mit ihrer Familie. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 reichten A.________ und B.________ dem Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend: Friedensgericht) den handschriftlichen Vorsorgeauftrag ihrer Mutter, datiert vom 19. Juni 2016, zur Validierung ein. In diesem Vorsorgeauftrag sind A.________ und B.________ als Vorsorgebeauftragte im Bereich der Personenvorsorge vorgesehen. Am 10. Februar 2023 reichte E.________ ihrerseits dem Friedensgericht einen handschriftlichen Vorsorgeauftrag ihrer Mutter ein. Dieser datiert vom 13. April 2022 und sieht als Vorsorgebeauftragte im Bereich der Personen- und der Vermögensvorsorge E.________ vor. Am 8. März 2023 fand eine Anhörung der Geschwister durch die Friedensrichterin statt. Dabei ging es insbesondere um die Frage, wie die Betreuung der Mutter gewährleistet werden kann. Während sich E.________ und F.________ im Wesentlichen und unter Bezugnahme auf eine Empfehlung des Hausarztes ihrer Mutter auf den Standpunkt stellten, sie solle zu Hause betreut und auf Ortsveränderungen weitgehend verzichtet werden, äusserten A.________ und B.________ den Wunsch, ihre Mutter monatlich in G.________ zu betreuen. Alle Geschwister waren sich einig darin, dass die Mutter so lange wie möglich zu Hause bleiben solle und dass der Kontakt zur Mutter von allen Geschwistern gepflegt werden müsse. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 teilte die Friedensrichterin den Geschwistern mit, dass der Hausarzt der Mutter am 14. Juni 2023 bescheinigt habe, dass sie im April 2022 nicht mehr über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügt habe, um die Tragweite eines Vorsorgeauftrages zu verstehen, und dass sie gestützt auf ihren Gesundheitszustand dauerhaft urteilsunfähig sei. Die Friedensrichterin gab den Geschwistern die Möglichkeit, bezüglich der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Personensorge, Finanzen und Administration zugunsten ihrer Mutter und namentlich der Ernennung von A.________ und B.________ (für die Personensorge) und E.________ (für die Finanzen und administrativen Angelegenheiten) als Beistandspersonen Stellung zu nehmen. In den Eingaben vom 26. Juni 2023 äusserten sich die Geschwister übereinstimmend dahingehend, dass E.________ für sämtliche Angelegenheiten (Personensorge, Finanzen und Administration) als Beistandsperson ernannt werden solle, da sie als einzige der Geschwister in der Nähe der Mutter wohne und sich bislang umfassend um die Mutter gekümmert habe. A.________ und B.________ wiederholten in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2023 ausserdem den Wunsch, die Mutter einmal pro Monat (von Freitag bis Sonntag) zu sich nach G.________ zu nehmen. Am 6. Juli 2023 fasste die Friedensrichterin die Stellungnahmen wie folgt zusammen: Der Vorsorgeauftrag vom 19. Juni 2016 kann nicht validiert werden, da er nicht umsetzbar ist. Die Vertretung von C.________ für die administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Personensorge soll E.________ anvertraut werden (Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 und Art. 395 ZGB).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 A.________ und B.________ werden C.________ weiterhin und solange es ihr Gesundheitszustand erlaubt, einmal pro Monat von Freitag bis Sonntag in G.________ betreuen. Sollte es für C.________ nicht mehr möglich sein, im selben Haushalt wie E.________ zu leben, müsste die Frage eines Heimeintritts vorgängig unter allen Geschwistern besprochen werden. Die Friedensrichterin wies die Geschwister darauf hin, dass sie ohne Gegenbericht innert Frist zu Gunsten von C.________ eine Vertretungsbeistandschaft errichten und E.________ als Beiständin ernennen werde. In der Folge wandten sich die Geschwister in mehreren Eingaben an die Friedensrichterin. Sie berichteten übereinstimmend, dass es hinsichtlich des Wochenendes vom 1.-3. September 2023 zu Unstimmigkeiten zwischen den Geschwistern gekommen sei. Zuvor, am 26. August 2023, sei ihre Mutter gestürzt. Die anschliessenden Abklärungen auf dem Notfall hätten keinen Befund ergeben. Nichtsdestotrotz habe E.________ mit einer ärztlichen Bestätigung des Hausarztes der Mutter (wörtlich: "[C.________] […] sollte aus medizinischen Gründen ihren gewohnten Wohnbereich nicht verlassen") verhindert, dass das Besuchswochenende in G.________ habe stattfinden können. A.________ und B.________ wiesen darauf hin, sie seien mit der Ernennung von E.________ als Beistandsperson nur unter der Bedingung einverstanden gewesen, dass die monatlichen Wochenenden in G.________ stattfinden dürfen und sie bei der Frage eines allfälligen Heimeintritts ein Mitspracherecht hätten. E.________ halte sich aber nicht an diese Bedingungen. B. Am 8. September 2023 entschied die Friedensrichterin, dass die handschriftlichen Vorsorgeaufträge vom 19. Juni 2016 und 13. April 2022 von C.________ nicht validiert werden und somit keine Wirkung entfalten (Dispositivziffer I). Des Weiteren errichtete sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB zugunsten von C.________ (Dispositivziffer II). Das Mandat vertraute sie E.________ als Privatbeiständin an, wobei sie ihr folgende Aufgabenbereiche übertrug (Dispositivziffer III): a. C.________ bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit als nötig zu vertreten, unter anderem im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Versicherungen, Banken, Post, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b. C.________ bei finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihre Rechnungen zu bezahlen sowie Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; c. C.________s soziales und medizinisches Wohlbefinden im Auge zu behalten und vor allem sicherzustellen, dass sie über die notwendige ärztliche Begleitung verfügt und sie bei medizinischen und gesundheitlichen Massnahmen zu vertreten; d. Bei Bedarf und zu gegebenem Zeitpunkt den Eintritt von C.________ in ein Alters- oder Pflegeheim zu prüfen. Darüber hinaus wurde der Beiständin gestattet, die Post von C.________ umleiten zu lassen und zu öffnen (Art. 391 Abs. 3 ZGB; Dispositivziffer IV)), und ihr die Auflage erteilt, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB), zustimmungsbedürftige Geschäfte zu beachten (Art. 416 ZGB) und jeweils per 31. Dezember dem Friedensgericht ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen (Art. 410 f. ZGB i.V.m. Art. 14 KESG; Dispositivziffer V).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 C. Am 4. Oktober 2023 liessen A.________ und B.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber, dem Friedensgericht ein Gesuch um Abänderung von Erwachsenenschutzmassnahmen sowie eine Gefährdungsmeldung zukommen. Sie stellten das Begehren, es sei E.________ aus ihrem Amt als designierte Beiständin zu entlassen und die Führung der Beistandschaft über die Mutter einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand zu übertragen. Darüber hinaus stellten sie das Begehren, die designierte Beiständin sei unverzüglich superprovisorisch im Sinne einer negativen Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu ermahnen, dass die Beistandschaft noch nicht rechtskräftig oder vollstreckbar sei und sie daher noch nicht berechtigt sei, ihr Mandat auszuüben. Diesem Gesuch sind ein epileptischer Anfall und ein weiterer Sturz von C.________ vorausgegangen, in deren Folge der Hausarzt bestätigte, dass sie jetzt keine Reisen mehr unternehmen sollte, um ihren allgemeinen Zustand nicht zu verschlimmern; sie befinde sich in einem geschwächten Zustand und dürfe im Moment nicht reisen; sie könne aber kurze Besuche zu Hause bekommen; dies sei aus medizinischen Gründen dringendst empfohlen. Daraufhin kam es hinsichtlich des Besuchswochenendes vom 6.-8. Oktober 2023 erneut zu Differenzen zwischen den Geschwistern. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 informierte die Friedensrichterin die Geschwister dahingehend, dass sie beabsichtige, den Entscheid vom 8. September 2023 in dem Sinne anzupassen, dass die Beistandschaft ausgedehnt werde und die Vertretung im Bereich Gesundheit und persönliche Beziehungen (Besuchskontakt) zugunsten von C.________ einem Beistand vom Beistandschaftsamt Haute Sarine anvertraut werde. Sie gab den Geschwistern die Gelegenheit, sich innert Frist zu dieser Anpassung zu äussern. E.________ äusserte sich am 13. und 19. Oktober 2023, F.________ am 16. Oktober 2023. Beide erklärten, mit der beabsichtigten Anpassung nicht einverstanden zu sein. Die Eingaben wurden am 23. Oktober 2023 an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Am 19. Oktober 2023 nahm der Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen telefonischen Kontakt mit der Friedensrichterin auf und informierte diese dahingehend, dass seine Mandantinnen grundsätzlich mit dem Vorschlag der Friedensrichterin einverstanden seien. Weil über das Gesuch um Abänderung von Erwachsenenschutzmassnahmen aber noch nicht entschieden worden sei und die Rechtsmittelfrist ablaufe, müsse er zur Wahrung der Sorgfaltspflicht Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. September 2023 erheben. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 erhoben A.________ und B.________ über ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellen den Antrag, es sei die Dispositivziffer III.c des Entscheids vom 8. September 2023 zu streichen und das Entscheiddispositiv wie folgt zu ergänzen: IIIa. Im Übrigen wird das Mandat einer durch die Erwachsenenschutzbehörde zu bezeichnende Berufsbeistandsperson anvertraut, welcher die folgenden Aufgabenbereiche übertragen werden: a. C.________s soziales und medizinisches Wohlbefinden im Auge zu behalten und vor allem sicherzustellen, dass sie über die notwendige ärztliche Begleitung verfügt und sie bei medizinischen und gesundheitlichen Massnahmen zu vertreten, sowie die sozialen Kontakte zwischen C.________ und ihren Kindern sicherzustellen, zu vermitteln, die Betroffene zu vertreten und im Konfliktfall zu entscheiden.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Ausserdem sei im Entscheiddispositiv die ordentliche Berichtsperiode der einzusetzenden Beistandsperson zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die designierte Beiständin die ihr übertragenen Kompetenzen sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht überschritten habe, den Hausarzt der Mutter instrumentalisiere und, soweit die ärztlichen Bestätigungen aus dem Vermögen der Mutter bezahlt worden seien, eine Vermögensgefährdung vorliege, weshalb sie in persönlicher Hinsicht nicht als geeignet angesehen werden könne, das Mandat zu führen. Komme hinzu, dass die designierte Beiständin hinsichtlich des Kontakts zwischen der Mutter und ihnen persönlich involviert sei und eigene Interessen verfolge. Die Friedensrichterin äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 dahingehend, dass die Vertretung von C.________ im administrativen und finanziellen Bereich durch E.________ in der Beschwerde nicht bestritten werde, weshalb sich die Frage stelle, ob der sofortige Vollzug der Ziffern II, III.a, III.b und IV des angefochtenen Entscheides nicht sinnvoll wäre. In inhaltlicher Hinsicht stellt sich die Friedensrichterin auf den Standpunkt, dass aus Sicht der Erwachsenenschutzbehörde die in der Beschwerde formulierte Ergänzung des Dispositivs Sinn mache; dies in der Hoffnung, dass die wohlwollende Unterstützung einer neutralen Beistandsperson C.________ erlaube, vom Streit zwischen ihren Kindern verschont zu bleiben. In ihrer Eingabe vom 2. November 2023 weist E.________ darauf hin, dass ihre Mutter aktuell ohne rechtliche Sicherheit sei, und beantragt die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Da sich E.________ wie auch ihr Bruder F.________ zu den Rechtsbegehren und den ihnen zugrunde liegenden Vorhaltungen der Beschwerdeführerinnen – die nota bene bereits im Gesuch um Abänderung der Erwachsenenschutzmassnahmen vorgebracht und im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederholt werden – bereits geäussert haben (vgl. Eingaben vom 13., 16. und 19. Oktober 2023), ihre Positionen aktenkundig sind und die entsprechenden Eingaben den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. Begleitbrief und Mail vom 23. Oktober 2023), wurde, um einen prozeduralen Leerlauf zu vermeiden und der zeitlichen Dringlichkeit Rechnung zu tragen, darauf verzichtet, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 1.2. Die Beschwerdeführerinnen sind als der betroffenen Person nahestehende Personen zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Ihre Handlungsfähigkeit ist nicht eingeschränkt (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 67 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid datiert vom 8. September 2023 und wurde den Beschwerdeführerinnen am 21. bzw. 26. September 2023 zugestellt. Die am 19. Oktober 2023 dagegen eingereichte Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. 1.4. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Begründungspflicht setzt voraus, dass Rechtsbegehren gestellt werden. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist jedoch ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Vorliegend stellen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen den Antrag, es sei Dispositivziffer III.c des angefochtenen Entscheides aufzuheben (Rechtsbegehren 1.1) und das Dispositiv des Entscheides wie folgt zu ergänzen (Rechtsbegehren 1.2): IIIa. Im Übrigen wird das Mandat einer durch die Erwachsenenschutzbehörde zu bezeichnende Berufsbeistandsperson anvertraut, welcher die folgenden Aufgabenbereiche übertragen werden: a. C.________s soziales und medizinisches Wohlbefinden im Auge zu behalten und vor allem sicherzustellen, dass sie über die notwendige ärztliche Begleitung verfügt und sie bei medizinischen und gesundheitlichen Massnahmen zu vertreten, sowie die sozialen Kontakte zwischen C.________ und ihren Kindern sicherzustellen, zu vermitteln, die Betroffene zu vertreten und im Konfliktfall zu entscheiden. Zwar stellen sich die Beschwerdeführerinnen in der Begründung ihrer Anträge ganz allgemein auf den Standpunkt, dass der designierten Beiständin die persönliche Fähigkeit zur Führung des Mandats fehle (Beschwerde S. 7 und 8), und verlangen daselbst, es seien nicht nur die soziale und medizinische Vorsorge der Mutter an eine unabhängige Beistandsperson zu übertragen, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverwaltung (Beschwerde S. 10). Allerdings geht es auch hier immer und einzig um die konfliktbeladene Regelung der Betreuung der Mutter, namentlich die Besuchswochenenden in G.________. Inwiefern der designierten Beiständin die Fähigkeit abzusprechen ist, die Mutter – wie bis anhin – bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten (Dispositivziffern III.a und III.b), ist nicht einsichtig und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht im Ansatz begründet. Folglich ist, soweit die Beschwerde darauf abzielt, auch die Bereiche Administratives und Finanzen einer Berufsbeistandsperson anzuvertrauen, darauf nicht einzutreten. 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 1.7. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die designierte Beiständin stellt das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit dem vorliegenden Urteil kann das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben werden. 2. 2.1. Vorliegend ist festzustellen, dass nicht bestritten ist, dass die Mutter unter Demenz leidet, sie gestützt auf ihren Gesundheitszustand dauerhaft urteilsunfähig ist, was ärztlich bescheinigt ist, und deshalb eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung zu errichten ist. Nicht bestritten sind weiter die der Beistandsperson zu übertragenden Bereiche (Administratives, Finanzen, Soziales, Medizinisches und Wohnen). Streitig ist einzig, ob die Bereiche Soziales und Medizinisches der designierten Privatbeiständin (E.________) oder einer Berufsbeistandsperson zu übertragen sind. 2.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen Berufsbeiständen und den übrigen Beiständen, den sogenannten Privatbeiständen (vgl. Art. 404 Abs. 1 Satz 2, Art. 421 Ziff. 3, Art. 424 Satz 2 und Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Im Rahmen der Vorbereitung des neuen Erwachsenenschutzrechts war unbestritten, dass weiterhin Privatpersonen mit der Mandatsführung beauftragt werden können (REUSSER in Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 400 Rz. 14). Das Institut des Privatbeistands ist von praktischer und gesellschaftlicher Bedeutung. Damit wird verhindert, dass jede mitmenschliche Hilfe an Institutionen und professionelle Dienste delegiert wird (REUSSER, Art. 400 Rz. 14; HÄFELI in Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV [ESR-Kommentar], 2. Auflage 2015, Art. 400 Rz. 6). Berufsbeistand und Privatbeistand haben gegenüber der verbeiständeten Person die gleiche Rechtsstellung. Die unterschiedliche Rechtsstellung des Berufsbeistands oder der Berufsbeiständin gegenüber dem Gemeinwesen als Arbeitnehmer nach Privatrecht oder öffentlichem Recht hat keinen Einfluss auf den Auftrag als Beistand oder Beiständin. Berufsbeistand und Privatbeistand haben im Rahmen der Führung der Beistandschaft dieselben Rechte und Pflichten und sie unterstehen namentlich derselben Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht (HÄFELI in ESR-Kommentar, Art. 400 Rz. 7; HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 22 Rz. 453). 2.3. Gemäss Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Da der Grund einer Beistandschaft und die zu bewältigenden Problemstellungen sehr unterschiedlich sein können, hängt die Beurteilung, ob sich jemand als Beistandsperson eignet oder nicht, von einer sorgfältigen Situationsanalyse und einem auf den konkreten Einzelfall bezogenen Anforderungsprofil ab (FOUNTOULAKIS/AFFOLTER-FRINGELI/BIDERBOST/STECK, Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 8.160). Weil in vielen Fällen die erfolgreiche Führung einer Beistandschaft abhängig ist von der hinreichenden Kenntnis der persönlichen Verhältnisse der verbeiständeten Person und einem mit dieser aufgebauten Vertrauensverhältnis, liegt es nahe, nach Möglichkeit Wünsche der betroffenen Person zu berücksichtigen (Art. 401 ZGB), wenn die Anforderungskriterien gemäss Art. 400 ZGB (Eignung) erfüllt sind und die vorgeschlagene Person mit der Amtsübernahme einverstanden ist. Auch wenn Angehörige oder Nahestehende eine Vertrauensperson vorschlagen, ist diese "soweit tunlich" zu

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 berücksichtigen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Das findet dort seine Grenzen, wo das Umfeld damit einen Einfluss geltend machen will, der den Interessen der verbeiständeten Person nicht entspricht (z.B. "Fraktionskämpfe" unter Angehörigen, übersteigertes Kontrollbedürfnis von Eltern gegenüber erwachsenen schutzbedürftigen Kindern). Ebenso kann nicht in allen Fällen einer Ablehnung einer vorgeschlagenen Person durch die verbeiständete Person Rechnung getragen werden, weil sich andernfalls die Beistandschaft gar nie umsetzen liesse (z.B. bei notorischem Widerstand und Dauerkonflikten mit allen bisherigen Betreuungspersonen; FOUNTOULAKIS/AFFOLTER-FRINGELI/BIDER- BOST/STECK, RZ. 8.161). 2.4. Es besteht die Möglichkeit, bei besonderen Umständen mehrere Personen einzusetzen, die das Amt gemeinsam oder aufgrund einer amtlichen Ausscheidung der Befugnisse führen (Art. 400 Abs. 1 Satz 2 und Art. 402 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen aber nur mit ihrem Einverständnis übertragen (Art. 402 Abs. 2 ZGB). 3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich sämtliche Geschwister einig darin sind, dass die Mutter so lange wie möglich zu Hause leben soll und zu allen Geschwistern Kontakt halten kann. Uneinigkeit besteht aber darin, in welcher Form bzw. wo der Kontakt zu den Beschwerdeführerinnen stattfinden soll. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich dabei auf den Standpunkt, ihre Mutter sei trotz ihres Alters und ihrer Demenzerkrankung in der Lage, drei Tage (Freitag bis Sonntag) pro Monat bei ihnen in G.________ zu verbringen. Anlässlich der Anhörung vom 8. März 2023 durch die Friedensrichterin erklärten sich E.________ und F.________ mit dieser Lösung grundsätzlich einverstanden. Allerdings kam es in der Vergangenheit hinsichtlich der Besuchswochenenden in G.________ wiederholt zu Differenzen zwischen den Geschwistern. Kurz vor dem Besuchswochenende vom 1.-3. September 2023 bescheinigte der Hausarzt der Mutter, dass C.________ aus medizinischen Gründen ihren gewohnten Bereich nicht verlassen sollte (Bericht vom 1. September 2023; Vorakten S. 145), kurz vor dem Besuchswochenende vom 6.-8. Oktober 2023, dass C.________ im Moment aus medizinischen Gründen nicht reisen dürfe (Bericht vom 29. September 2023; Vorakten S. 146). In beiden Fällen kam es zu Streitereien und gegenseitigen Vorwürfen zwischen den Beschwerdeführerinnen einerseits und E.________ und F.________ andererseits, im zweiten Fall gar zu gewissen Handgreiflichkeiten. Die Beschwerdeführerinnen werfen ihrer Schwester vor, die Besuchswochenenden in G.________ zu torpedieren und den Hausarzt für ihre Zwecke zu instrumentalisieren, während E.________ und F.________ den Beschwerdeführerinnen vorwerfen, auf den Gesundheitszustand ihrer Mutter keinerlei Rücksicht zu nehmen und nur zu ihrem eigenen Wohl zu handeln. Auch was die Betreuung der Mutter während den Sommerferien durch F.________ anbelangt, kam es in der Folge zu einem gehässigen E-Mailverkehr. 3.2. Damit ist festzustellen, dass in der vorliegenden Familienkonstellation E.________ nicht als geeignet angesehen werden kann, die Beistandschaft im Bereich Familienkontakte zu führen und die Mutter in diesem Bereich zu vertreten. Als Tochter ist sie in diesen Konflikt selber involviert, wobei sie zusammen mit ihrem Bruder in der strittigen Frage der Besuchswochenenden in G.________ eine diametral andere Position vertritt wie ihre beiden Schwestern. Kommt hinzu, dass die von ihr eingeholten Bestätigungen des Hausarztes der Mutter, welche grundsätzlich geeignet wären, eine objektive Sichtweise einzubringen und den Familienzwist zu entschärfen, im konkreten Fall das Gegenteil bewirken, da sie von den Beschwerdeführerinnen nicht anerkannt werden und neue Vorwürfe auslösen (Instrumentalisierung des Arztes). Würde die Beistandschaft im Bereich Familienkontake E.________ übertragen, würde es auch in Zukunft hinsichtlich der Besuchskontak-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 te der Beschwerdeführerinnen zu ihrer Mutter zu Konfliktsituationen kommen, die sich – wie gesehen – auch auf die anderen Bereiche auswirken (vgl. die von den Beschwerdeführerinnen ins Feld geführte Vermögensgefährdung) und die designierte Beiständin in der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben in den Bereichen Administratives und Finanzielles verunsichern. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in dem Sinne abzuändern, als der Bereich Familienkontakte einer Berufsbeistandsperson anzuvertrauen und ihr die Aufgabe zu übertragen ist, C.________ im Kontakt mit ihren Kindern zu unterstützen, sicherzustellen, dass C.________ zu allen Kindern Kontakt halten kann, die Kontakte zu vermitteln und zu koordinieren und im Konfliktfall zu entscheiden, wo und in welcher Form die Kontakte stattfinden sollen. 3.3. Gleiches gilt hinsichtlich des Bereichs Wohnen. Zwar sind sich die Geschwister einig darin, dass die Mutter so lange wie möglich zu Hause (in D.________) leben kann. Hinsichtlich eines allfälligen Heimeintritts zeichnen sich aber bereits weitere Konflikte ab. Während namentlich E.________ wiederholt darauf verweist, dass ihre Mutter seit langer Zeit in D.________ wohne (konkret seit dem Jahr 1965, zuvor in H.________; vgl. Vorakten S. 4), wo sich ihr Zuhause befinde, äusserten sich die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Anhörung vom 8. März 2023 dahingehend, dass die Heimat und die Wurzeln ihrer Mutter in G.________ liegen würden, dass die Mutter auch in G.________ Familie und Bekannte habe und dass es auch in G.________ ein Altersheim gebe. Kommt hinzu, dass sich die Geschwister über den Grad der Erkrankung ihrer Mutter nicht einig sind. Um weiteren Streitigkeiten zwischen den Geschwistern namentlich zum Zeitpunkt eines allfälligen Heimeintritts und dessen Standort vorzubeugen, ist daher auch der Bereich Wohnen einer Berufsbeistandsperson anzuvertrauen und ihr die Aufgabe zu übertragen, bei Bedarf und zu gegebenem Zeitpunkt den Eintritt von C.________ in ein Alters- oder Pflegeheim zu prüfen. 3.4. Hinsichtlich der übrigen streitigen Bereiche Soziales (ausgenommen Familienkontakte) und Medizinisches gehen die Begehren der Beschwerdeführerinnen sowie der Antrag der Friedensrichterin allerdings zu weit. Was den Bereich Soziales (ausgenommen Familienkontakte) anbelangt, so ergibt sich aus den Akten, dass C.________ nicht ausschliesslich durch ihre Kinder betreut wird. Um die im selben Haus wohnende und sich hauptsächlich um die Mutter kümmernde E.________ zu entlasten, wurde für zwei (oder mittlerweile auch drei) Tage die Woche ein Aufenthalt in der "Familie im Garten" organisiert. Ausserdem wird die Mutter während 44 Stunden die Woche von einer Betreuungsperson (einer gewissen "I.________") betreut und sie erhält regelmässig Besuch von einer Freundin (J.________). Die entsprechenden Kontakte laufen hauptsächlich über E.________. Soweit ersichtlich, sind alle Kinder mit dieser familienexternen Betreuung einverstanden; seitens der Beschwerdeführerinnen wurden in dieser Hinsicht – mit der Ausnahme, dass sie sich vergangenen Sommer dahingehend äusserten, "I.________" habe wieder mal ein freies Wochenende verdient – auf jeden Fall nie irgendwelche Vorhalte oder Kritik erhoben. Aus diesem Grund spricht nichts dagegen, den Bereich Soziales (ausgenommen Familienkontakte) E.________ zu übertragen. Gleiches gilt hinsichtlich des medizinischen Bereichs. Da E.________ im selben Haus wie ihre Mutter lebt, laufen auch diese Kontakte hauptsächlich über sie; dies aus rein praktischen Gründen, ist sie doch diejenige Person, die am Besten über den aktuellen Gesundheitszustand ihrer Mutter Bescheid weiss, die Mutter zu den ärztlichen Konsultationen begleitet, auch in Notfällen die ärztliche Vesorgung sicherstellt und mit den involvierten medizinischen Fachpersonen in Kontakt steht. In der Vergangenheit, wie auch in der Beschwerdeschrift, wurde seitens der Beschwerdeführerinnen nie

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 die Kritik erhoben, E.________ habe nicht sicherstellen können, dass die Mutter über die notwendige ärztliche Begleitung verfügt oder sie habe bei medizinischen und gesundheitlichen Massnahmen falsche Entscheidungen getroffen. Der einzige Vorwurf, der im Raum steht, ist, dass E.________ den Hausarzt der Mutter instrumentalisiere, indem sie ihm vor jedem Besuchswochenende in G.________ auftrage, die Reiseuntauglichkeit der Mutter zu bescheinigen, um die Besuchswochenenden zu torpedieren. Dieser Vorwurf entbehrt aber jeglicher Grundlage. Zum einen darf und muss davon ausgegangen werden, dass ein Arzt, der eine Reiseuntauglichkeit bescheinigt, dies nur dann tut, wenn die Reiseuntauglichkeit medizinisch begründet ist, ansonsten er sich strafbar macht (vgl. Art. 318 StGB). Zum anderen ist im konkreten Fall die bescheinigte Reiseuntauglichkeit durchaus auch inhaltlich begründbar, ist doch die Mutter kurz vor den beiden Besuchswochenenden von September und Oktober 2023 hingefallen, weshalb es nachvollziehbar ist, dass sie in der Folge besondere Ruhe benötigte. Dass der Hausarzt im Zeugnis vom 29. September 2023 die Reiseuntauglichkeit zeitlich beschränkte (wörtlich: "[…] sollte jetzt nicht mehr Reisen unternehmen […], darf im Moment nicht reisen […]"), ist ebenfalls nicht zu beanstanden, kann sich doch der Gesundheitszustand seiner Patientin jederzeit verbessern und Wochenendreisen wieder erlauben. Nicht zu beanstanden ist ausserdem, dass der Hausarzt die Arztzeugnisse auf Verlangen von E.________ ausstellte; angesichts der konfliktbeladenen Familiensituation ist es auch nicht weiter erstaunlich, dass E.________ im Hinblick auf die anstehenden Besuchswochenenden in G.________ um die Ausstellung eines Arztzeugnisses zur Reisetauglichkeit ihrer Mutter ersuchte. Bleibt zu erwähnen, dass, selbst wenn der Bereich Medizinisches einer Berufsbeistandsperson übertragen würde, die Kontakte mit den medizinischen Fachpersonen – aus den bereits erwähnten praktischen Gründen – weiterhin über E.________ laufen würden. Da E.________ im selben Haus wie ihre Mutter wohnt und sie ihre Mutter zu den Arztterminen und in Notfällen auch ins Krankenhaus begleitet, wird sie in medizinischen Fragen immer die erste Ansprechperson sein, unabhängig davon, ob sie als Privatbeiständin die Mutter bei medizinischen und gesundheitlichen Massnahmen auch vertreten kann oder ob dieser Bereich einer Berufsbeistandsperson übertragen wird. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass E.________ aufgrund der räumlichen Nähe ihrer Mutter im Alltag seit jeher mit Tat und Rat unterstützend zur Seite steht, was nicht bestritten ist. Gegenteiliges lässt sich den vorliegenden Akten auf jeden Fall nicht entnehmen und wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet. Zwar hat die Mutter am 19. Juni 2016 einen Vorsorgeauftrag im Bereich Gesundheit zu Gunsten von A.________ und B.________ erstellt. Dieser Auftrag wurde in der Folge jedoch nicht umgesetzt, da die beiden Schwestern nicht in der Nähe der Mutter wohnen. Die Folge davon war, dass E.________, die von diesem Vorsorgeauftrag nichts wusste, sich weiterhin um sämtliche Bereiche ihrer Mutter kümmerte, was nicht nur von der Mutter, sondern auch von den Beschwerdeführerinnen über all die Jahre so akzeptiert wurde. Es ist nicht im Interesse der Mutter, jetzt, wo sie infolge ihrer Demenzerkrankung urteilsunfähig ist, daran etwas zu ändern. Damit ist auch der Bereich Medizinisches der designierten Beiständin zu übertragen. 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Friedensgerichts insofern abzuändern ist, als die Bereiche Soziales (ausschliesslich Familienkontakte) und Wohnen einer Berufsbeistandsperson zu übertragen sind. Dieser kommt die Aufgabe zu, C.________ im Kontakt mit ihren Kindern zu unterstützen, sicherzustellen, dass C.________ zu allen ihren Kindern Kontakt halten kann, die Kontakte zu vermitteln und zu koordinieren und im Konfliktfall zu entscheiden, wo und in welcher Form die Kontakte stattfinden sollen, sowie

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 bei Bedarf und zu gegebenem Zeitpunkt den Eintritt der Mutter in ein Alters- oder Pflegeheim zu prüfen. Die Angelegenheit ist an das Friedensgericht zurückzuweisen, damit dieses eine Berufsbeistandsperson bezeichnet. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Die pauschale Gerichtsgebühr ist auf CHF 600.- festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zur Hälfte (CHF 300.-) unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen und zur Hälfte (CHF 300.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 ff. ZPO; Art. 10 ff. JR). 5.2. Bei der Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen handelt es sich nicht um einen Konflikt privater Interessen. Insofern können keine Parteikosten gesprochen werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 KESG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (106 2023 104). Die Ziffern III.c, III.d, IV und VI des Dispositivs des Entscheids des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 8. September 2023 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: III.c. C.________s soziales (ausgenommen Familienkontakte) und medizinisches Wohlbefinden im Auge zu behalten und vor allem sicherzustellen, dass sie über die notwendige ärztliche Begleitung verfügt und sie bei medizinischen und gesundheitlichen Massnahmen zu vertreten. III.d [entfällt] IV. E.________ wird gestattet, die Post von C.________ umleiten zu lassen und zu öffnen (Art. 391 Abs. 3 ZGB). VI. E.________ hat ein Inventar in einer Frist von 30 Tagen per Datum der Zustellung des vorliegenden Beschlusses aufzunehmen und der Buchhaltungsabteilung des Friedensgerichts zu übermitteln. Die neuen Ziffern IIIa und Va des Dispositivs des Entscheids des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 8. September 2023 lauten wie folgt: IIIa Das Mandat für den Bereich Familienkontakte wird einer Berufsbeistandsperson der Berufsbeistandschaft Haute Sarine anvertraut. Dieser werden die folgenden Aufgaben übertragen: a. C.________ im Kontakt mit ihren Kindern zu unterstützen, sicherzustellen, dass C.________ zu allen Kindern Kontakt halten kann, die Kontakte zu vermitteln und zu

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 koordinieren und im Konfliktfall zu entscheiden, wo und in welcher Form die Kontakte stattfinden sollen; b. bei Bedarf und zu gegebenem Zeitpunkt den Eintritt von C.________ in ein Alters- oder Pflegeheim zu prüfen. Va Die Berufsbeistandsperson hat zudem die Auflage: a. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB); b. jeweils per 31. Dezember dem Friedensgericht ordentlicherweise Rechenschaftsbericht einzureichen (Art. 410 f. ZGB i.V.m. Art. 14 KESG). II. Die Angelegenheit wird an das Friedensgericht des Saanebezirks zurückgewiesen, damit dieses eine Berufsbeistandsperson bezeichnet. III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 8. September 2023 bestätigt. IV. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (106 2023 110). V. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 600.- festgesetzt. Sie werden zur Hälfte (CHF 300.-) unter solidarischer Haftung A.________ und B.________ und zur Hälfte (CHF 300.-) dem Staat Freiburg auferlegt. VI. Es werden keine Parteikosten gesprochen. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. November 2023/dki Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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