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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 07.11.2022 106 2022 65

November 7, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·8,536 words·~43 min·4

Summary

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2022 65 Urteil vom 7. November 2022 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli in Sachen B.________, Betroffene, verbeiständet durch Rechtsanwalt Timothy Schertenleib Gegenstand Erwachsenenschutz (Vorsorgeauftrag, Vertretungsbeistandschaft) Beschwerde vom 12. Mai 2022 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 1. April 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 19 Sachverhalt A. C.________, geb. 1948, D.________, geb. 1950, E.________, geb. 1951, F.________, geb. 1953, und A.________, geb. 1954, sind die gemeinsamen Kinder von G.________ selig († 2018) und B.________, geb. 1929. Noch zu Lebzeiten von G.________ gewährten er und B.________ ihren fünf Kindern Erbvorbezüge im Umfang von je rund CHF 200'000.-. In den Jahren 2015 und 2016 übergab das Ehepaar (act. 100 2019 820 [hiernach: act.] 110) ihrem Enkel, H.________, verschiedene Beträge von insgesamt CHF 25'000.-. Ab dem Jahr 2017 kümmerte sich D.________ um die finanziellen Angelegenheiten ihrer Eltern, insbesondere um die Steuererklärung. Nach dem Ableben von G.________ unterzeichnete B.________ am 14. November 2018 eine Vollmacht zu Gunsten ihrer Tochter D.________, welche insbesondere die ordentliche Verwaltung ihres Einkommens und der übrigen Vermögenswerte umfasste (act. 100 2018 162/3). B.________ fragte Notar I.________ um Rechtsauskunft im Zusammenhang mit der Erbteilung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes. Am 7. Dezember 2018 erteilte er ihr und den anwesenden D.________ und deren Ehemann gestützt auf die ihm vorgelegten Dokumente Auskünfte über eine mögliche Erbteilung. Anlässlich dieser Sitzung wurden bereits ausgerichtete Erbvorzüge erwähnt und der Notar machte die Anwesenden auf die Ausgleichspflicht gegenüber Miterben aufmerksam (act.123). Am 16. November 2018 reichte A.________ beim Friedensgericht des Seebezirks eine Gefährdungsmeldung betreffend ihre Mutter ein. Diese würde die Tragweite der unterschriebenen Vollmacht nicht verstehen. Die Vollmacht sei mit dem Ziel ausgestellt worden, zu vermeiden, dass ein Friedensgericht mit einer externen Beistandschaft sich in die Erbteilung einmischt und ihre Mutter ihr eigenes Vermögen danach nicht im Sinn der Geschwister verwalten könnte. A.________ führte aus, dass sie unter diesen Umständen davon ausgehen müsse, dass eine Gefahr bestehe, dass ihre Mutter nicht in ihrem Interesse oder ihrem Willen entsprechend vertreten werde, und ersuchte um Eröffnung einer Beistandsabklärung (act. 100 2018 810/3). Mit Urteil vom 29. November 2018 hiess der hiesige Gerichtshof das Ausstandsgesuch des Friedensgerichts des Seebezirks gut und überwies die Angelegenheit dem Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht; act. 100 2018 810/1).). Anlässlich der Sitzung vom 1. Februar 2019 einigten sich die Geschwister und B.________, dass die Familie bei einem Notar die Erbschaft regelt und einen Vorsorgeauftrag ausarbeiten lässt (act. 100 2018 810/41 f.). Am 26. Juni 2019 erteilte B.________ D.________ erneut eine Vollmacht, um ihre persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu regeln (act. 100 2018 810/60). Gleichentags beurkundete Notar I.________ den Vorsorgeauftrag von B.________. Darin beauftragte sie D.________ für den Fall, dass sie aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sein sollte, ihre persönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und ihren Willen zu äussern, mit ihrer Personen- und Vermögenssorge und der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr. Als (primären) Ersatzbeauftragten bevollmächtigte sie ihren Sohn E.________ und als subsidiäre Ersatzbeauftragte ihre übrigen Kinder in der folgenden Reihenfolge: C.________, F.________ und A.________ (act. 100 2018 810/62 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 19 Mit Entscheid vom 27. September 2019 verzichtete das Friedensgericht auf die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme zu Gunsten von B.________ und schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab. Eine Einigung in der Erbschaftsstreitigkeit konnte jedoch nicht erzielt werden (act. 100 2018 810/72 f.). B. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 gelang A.________ erneut an das Friedensgericht und ersuchte um Abklärung der Urteilsfähigkeit ihrer Mutter und gegebenenfalls um Einsetzung einer neutralen Person, die sowohl Heimeintritt, die Erbschaft wie auch ihrer Mutters Interessen allgemein vertritt. Die in der letzten Zeit erteilten Aufträge in diesem Zusammenhang seien bis zum Vorliegen der Abklärungen betreffend Urteilsfähigkeit zu sistieren (act. 1 f.). Am 12. März 2020 schrieb die Friedensrichterin die behandelnde Ärztin von B.________, Dr. med. J.________, an und bat sie den gesundheitlichen Zustand ihrer Patientin zu beschreiben und die Fragen, ob ihre Patientin fähig ist, ihre persönlichen Angelegenheiten selbstständig zu verwalten, und ob sie urteilsfähig ist, zu beantworten (act. 10). Dieses Schreiben wurde soweit ersichtlich nie beantwortet. Am 16. März 2020 reichten B.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, sowie C.________, D.________, E.________ und F.________ beim Zivilgericht des Seebezirks eine Erbteilungsklage gegen A.________ betreffend Nachlass von G.________ ein (act. 29 ff.). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 kündigte B.________ mit Hilfe von D.________ die drei H.________ gewährten «Darlehen» per 26. Februar 2021 (act. 119). Eine Betreibung wurde eingereicht (act. 122). Auf eine in diesem Zusammenhang eingereichte Klage wurde mit Entscheid vom 7. Februar 2022 nicht eingetreten, da die Sache bereits im Verfahren betreffend Erbteilung hängig sei (vgl. Beschwerdebeilage 8). Am 20. Februar 2022 stellte D.________ in eigenem Namen Strafantrag gegen H.________ insbesondere wegen (versuchtem) Betrug zu Lasten dessen Grossmutter und erklärte am Strafverfahren teilnehmen zu wollen sowie Zivilansprüche in der Höhe von CHF 25'503.30 für letztere geltend zu machen (vgl. Beschwerdebeilage 5). C. H.________ reichte am 1. September 2021 ebenfalls eine Gefährdungsmeldung bezüglich B.________ ein (act. 81 f.). Am 5. November 2021 fand eine Sitzung vor dem Friedensgericht statt. Anwesend waren die fünf Kinder von B.________ sowie H.________ und, für B.________, Rechtsanwalt K.________. Die Betroffene konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich an der Sitzung teilnehmen (act. 160 ff.). Gleichentags schrieb die Friedensrichterin noch einmal die behandelnde Ärztin an (act. 167). In ihrem Kurzbericht vom 1. Februar 2022 erklärte diese insbesondere, ihre Patientin leide an einer progredienten Demenzerkrankung (MMS 16/30 im Juli 2021) mit zudem depressiver Symptomatik. Insgesamt sei der Gesundheitszustand physisch und psychisch als instabil und eher schlecht einzustufen. B.________ könne ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig verwalten. Die Urteilsfähigkeit müsse hingegen immer mit einer speziellen Fragestellung vom behandelnden Geriater beurteilt werden (act. 191). In einem Zeugnis vom 13. Juli 2021 hatte die Ärztin bestätigt, dass sie der Steuerverwaltung am 28. März 2019 attestiert hatte, dass B.________ an einer progredienten Demenz leide. Sie hielt zudem fest, dass es sich zu diesem Zeitpunkt um eine leichte Demenz mit leichter Progredienz gehandelt habe. Es könne nicht automatisch von einer fehlenden Urteilsfähigkeit der Patientin zu

Kantonsgericht KG Seite 4 von 19 jenem Zeitpunkt ausgegangen werden. Im MMS-Test von September 2018 habe ihre Patientin gute 23 Punkte erreicht, weshalb ihrer Meinung nach auch im März 2019 noch von einer vorhandenen Urteilsfähigkeit auszugehen sei. Eine Urteilsfähigkeit müsse aber immer für eine ganz bestimmte Fragestellung von einem Spezialisten beurteilt werden (act. 135). Am 25. Februar 2022 fand ein Telefongespräch zwischen der Friedensrichterin und Dr. med. L.________, innere Medizin, speziell Geriatrie FMH, statt. Diese erklärte dabei, sie habe B.________ vor etwas mehr als einem Jahr das letzte Mal gesehen. Damals habe ihre Patientin ihr ganz klar gesagt, dass es ihr Wunsch sei, dass ihre Tochter D.________ sich um ihre Angelegenheiten kümmere. Damals habe sie (Dr. med. L.________) bestätigt, dass ihre Patientin im Rahmen der Fragen um die Erbschaft noch urteilsfähig war. Sie werde ein MMS mit ihr durchführen und ein entsprechendes Zeugnis ausstellen (act. 200). Im Gesundheitszeugnis vom 9. März 2022 bestätigte Dr. med. L.________, dass die Urteilsfähigkeit von B.________ nicht mehr genügend gegeben ist, um ihre administrativen Angelegenheiten selbständig erledigen zu können. Beigelegt ist der (undatierte) MMS-Test, bei dem die Patientin 13 von 30 Punkten erzielt hat (act. 203 f.). Mit Schreiben vom 18. März 2022 räumte die Friedensrichterin den vier, im Vorsorgeauftrag als Ersatzbeauftragte bezeichneten Geschwistern eine Frist von 10 Tagen ein, um ihr mitzuteilen, ob sie dieses Mandat annehmen (act. 207 f.). Innert Frist lehnte A.________ das Mandat aufgrund des Interessenskonfliktes im Erbschaftsstreit ab und ersuchte zumindest, sollte ihre Schwester D.________ als Vorsorgebeauftragte bezeichnet werden, für erbrechtliche Fragen einen besonderen Prozessbeistand zu ernennen (act. 213). C.________ verzichtete ebenfalls auf das Mandat und dies «in Anbetracht der örtlichen Begebenheiten und [s]einer Unkenntnis in finanziellen Abläufen» (act. 216). F.________ nahm das Mandat am 22. März 2022 (act. 212) und E.________ stillschweigend (vgl. act. 207) an. D.________ hatte das Mandat als Vorsorgebeauftragte bereits an der Verhandlung vom 5. November 2021 angenommen (act. 163). D. Am 1. April 2022 entschied das Friedensgericht folgendes (act. 225 ff.): I. Der Vorsorgeauftrag vom 26. Juni 2019 von B.________ ist gültig errichtet worden und wird für wirksam erklärt. II. Als vorsorgebeauftragte Person wird D.________, geboren am D.________ 1950, Bürgerin von M.________, wohnhaft in N.________, bezeichnet. III. Als erster Ersatz-Vorsorgebeauftragter wird E.________, geboren am E.________ 1951, Bürger von O.________, wohnhaft in P.________, bezeichnet. IV. Als zweite Ersatz-Vorsorgebeauftragte wird F.________, geboren am F.________ 1953, Bürgerin von Q.________, wohnhaft in R.________, bezeichnet. V. D.________ als vorsorgebeauftragte Person, E.________ als erster Ersatz-Vorsorgebeauftragter und F.________ als zweite Ersatz-Vorsorgebeauftragte haben die im Vorsorgeauftrag genannten Aufgaben und Befugnisse gegenüber B.________, insbesondere für die folgenden Bereiche: a. Personenfürsorge inkl. Vertretung bei medizinischen Massnahmen; b. Vermögenssorge; c. Vertretung im Rechtsverkehr. VI. Die vorsorgebeauftragte Person und die Ersatz-Vorsorgebeauftragten haben für ihre Leistungen Anspruch auf Entschädigung in der Höhe von CHF 35.00 pro Stunde sowie auf eine jährliche Fallpauschale von CHF 200.00 für ihre Spesen und gehen zulasten von B.________.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 19 VII. Die Vorsorgebeauftragte sowie die Ersatz-Vorsorgebeauftragten werden ausdrücklich auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag aufmerksam gemacht. VIII. Mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten haben die Vorsorgebeauftragte und die Ersatz- Vorsorgebeauftragten das Recht, den Vorsorgeauftrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Friedensgericht zu kündigen. IX. Eine Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB wird zugunsten von B.________ errichtet. X. Dieses Mandat wird K.________, Rechtsanwalt in der Kanzlei S.________ AG, als Beistand anvertraut. Dabei wird ihm die Aufgabe übertragen, die Vertretung von B.________ im Rahmen des Erbteilungsverfahrens im Nachlass von G.________ sicherzustellen. Der Vorsorgebeauftragen und den Ersatz-Vorsorgebeauftragten werden für diesen Bereich die Handlungsfähigkeit entzogen. XI. Rechtsanwalt K.________ hat zudem die Auflage, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). XII. Die Leistungen des Vertretungsbeistands werden aus dem Vermögen von B.________ bezahlt. XIII. Die Gerichtskosten werden auf CHF 437.- festgesetzt und gehen zulasten von B.________. E. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 12. Mai 2022 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Validierung des Vorsorgeauftrages sei zu verweigern, für B.________ sei eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB zu errichten, mit der Beistandschaft sei ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Berufsbeistandschaft des Seebezirks zu beauftragen, die Gerichtskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihr sei zulasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Friedensgericht schloss am 17. Mai 2022 implizit auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 wurde B.________ die Beschwerde über ihren darin bezeichneten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt K.________, zugestellt und Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Am 6. Juni 2022 nahm D.________ unaufgefordert Stellung zur Beschwerde. Rechtswalt K.________ reichte am 20. Juni 2022 «im Namen und Auftrag» von B.________ eine Beschwerdeantwort ein und präzisierte, dass er «von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid […] als Vertretungsbeistand ernannt und […] womöglich deshalb zur Stellungnahme eingeladen» wurde. A.________ nahm mit Eingaben vom 23. und 29. Juni 2022 Stellung zu den beiden vorgenannten Eingaben. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 informierte die Präsidentin des hiesigen Gerichtshofes Rechtsanwalt K.________ über ihre Absicht, für vorliegendes Verfahren eine Vertretungsbeistandschaft zugunsten von B.________ anzuordnen und gewährte ihm eine 10-tägige Frist, um sich gegebenenfalls zu diesem Vorgehen zu äussern. Diese Möglichkeit nahm Rechtsanwalt K.________ am 11. Juli 2022 wahr. D.________ äusserte sich unaufgefordert ebenfalls mit Schreiben vom 11. Juli 2022 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2022.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 19 Am 19. Juli 2022 gelang A.________ noch einmal an den hiesigen Hof und reichte insbesondere die von Rechtsanwalt K.________ für das erstinstanzliche Verfahren eingereichte Kostenliste zu den Akten. Mit Urteil vom 2. August 2022 ernannte die Präsidentin B.________ eine Vertretungsbeistandschaft für das Beschwerdeverfahren und übertrug das Mandat Timothy Schertenleib, Rechtsanwalt. Diesem wurde gleichzeitig eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zur Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeantwort von Rechtsanwalt K.________ vom 20. Juni 2022 wurde aus den Akten gewiesen. Am 16. August 2022 reichte letzterer seine Kostenliste ein. Rechtsanwalt Timothy Schertenleib nahm mit Eingabe vom 24. August 2022 zur Beschwerde Stellung. Er beantragte sinngemäss, unter Kostenfolge, die Ziffern I. – IX. des angefochtenen Entscheids zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. In Bezug auf die Ziffern X. – XII. (Vertretungsbeistandschaft betreffend Erbteilung) beantragt er, vorab einen allfälligen Interessenkonflikt weiter abzuklären. Sollte sich herausstellen, dass Rechtsanwalt K.________ in Bezug auf das vorliegende, erstinstanzliche Verfahren, vorwiegend mit D.________ kommunizierte (und nicht mit seiner Klientin B.________), müsse die Beschwerde in diesen Punkten wohl gutgeheissen werden. Sollte hingegen erstellt werden können, dass der Anwalt mit B.________ persönlich korrespondierte, sei die Beschwerde auch in diesen Punkten abzuweisen. Am 7. September 2022 stelle das Zivilgericht des Seebezirks seine Akten zur Verfügung. D.________, E.________ und F.________ wurde am 16. September 2022 die Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde und den übrigen Eingaben Stellung zu nehmen. Erstere äusserte sich mit Schreiben vom 28. September 2022. Rechtsanwalt K.________ nahm innert erstreckter Frist am 10. Oktober 2022 zu den ihn betreffenden Punkten Stellung. A.________ äusserte sich noch einmal schriftlich am 13. Oktober 2022. Die darin enthaltenen Beweisanträge wurden mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 abgewiesen. Am 18. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt Armin Sahli seine Kostenliste für das Beschwerdeverfahren ein.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 19 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindesund Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 1.2. A.________ ist als am Verfahren beteiligte Person ohne weiteres zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Ihre Beschwerdelegitimation ist denn auch nicht bestritten. 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. April 2022 zugestellt. Die am 12. Mai 2022 eingereichte Beschwerde erfolgte mithin fristgerecht. 1.4. Die Beschwerde wurde schriftlich eingereicht und ist rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin verlangt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit die Aufhebung des Vorsorgeauftrags (Ziff. I. – VII) und der Vertretungsbeistandschaft (IX. – XII.). Gemäss Art. 363 Abs. 1 und 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie erfährt, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist und ein Vorsorgeauftrag vorliegt, ob dieser gültig errichtet worden ist und die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind (vgl. E. 2.1 hiernach), ob die beauftragte Person für die ihr übertragenen Aufgaben geeignet ist (vgl. E. 2.2 hiernach) und ob weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (vgl. E. 2.3 hiernach). 2.1. Die Vorinstanz stellt in Ziffer I. des angefochtenen Entscheids fest, dass der Vorsorgeauftrag vom 26. Juni 2019 von B.________ gültig errichtet worden ist und erklärt ihn für wirksam. In ihrer Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sein sollten.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 19 2.1.1. Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags setzt voraus, dass dieser formgültig errichtet wurde (Art. 361 ZGB), dass die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig war und dass der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig oder unmöglich ist (vgl. BSK ZGB I-JUNGO, 6. Aufl. 2018, Art. 363 N. 9). Zu diesen Voraussetzungen schreibt die Beschwerdeführerin lediglich, es sei fraglich, ob ihre Mutter im Juni 2019 die Tragweite des Vorsorgeauftrages noch verstehen und nachvollziehen konnte (Beschwerde, S. 6, Ziff. 3.3) und zielt damit auf die Urteilsfähigkeit von B.________ im Zeitpunkt der Erstellung des Vorsorgeauftrags ab. Rechtsprechungsgemäss darf von der Vermutung der Urteilsfähigkeit ausgegangen werden, ausser es sind Umstände bekannt, die gegen diese Vermutung sprechen (BGE 124 III 5). Den Akten lassen sich jedoch keine solchen entnehmen. Zwar ist bekannt, dass die Betroffene zu diesem Zeitpunkt bereits an einer progredienten Demenz litt. Allerdings kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Krankheit bereits so weit fortgeschritten war, dass B.________ die «Tragweite des Vorsorgeauftrags [weder] verstehen [noch] nachvollziehen konnte». Insbesondere wurde das damals vor dem Friedensgericht hängige Verfahren betreffend eine allfällige Beistandschaft für die Betroffene mit Entscheid vom 27. September 2019 als gegenstandslos abgeschrieben und es wurde ausdrücklich auf die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme zu Gunsten von B.________, welche vom Friedensgericht persönlich im Beisein aller Kinder angehört wurde, verzichtet. Der Vorsorgeauftrag wurde kurz davor, d.h. am 26. Juni 2019, errichtet und öffentlich beurkundet. Der Notar sowie die anwesenden Zeugen haben bestätigt, dass sich nach ihrer Wahrnehmung B.________ im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden hatte (vgl. act. 100 2018 810/ 40 ff., 61-66; 72 f.). Der Vorsorgeauftrag erweist sich damit als gültig. 2.1.2. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen sind der Eintritt der Urteilsunfähigkeit, das Vorliegen einer Sorgebedürftigkeit der Vorsorgeauftraggeberin sowie die inhaltlichen Mindestanforderungen im Vorsorgeauftrag (Auftraggeberin und beauftragte Personen sind bestimmt, der Auftrag gilt im Fall des Eintritts einer länger dauernden Urteilsunfähigkeit, die Aufgabenbereiche des Beauftragten sind umschrieben und festgelegt; vgl. JUNGO, Art. 363 N. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, eine dieser Voraussetzungen lägen nicht vor. Zudem wurde die Urteilsunfähigkeit von B.________ ärztlich bestätigt und deren Sorgebedürftigkeit in den im Vorsorgeauftrag genannten und umschriebenen Bereichen (Personenfürsorge inkl. Vertretung bei medizinischen Massnahmen, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr) ist ebenfalls offensichtlich gegeben und nicht bestritten. Soweit in diesem Punkt überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie abzuweisen und Ziffer I. des angefochtenen Entscheids zu bestätigen. 2.2. 2.2.1. Erweist sich ein Vorsorgeauftrag als gültig und wirksam, ist weiter zu prüfen, ob der Beauftragte für die Ausführung des Auftrages geeignet ist. Für die Eignung einer natürlichen Person sind vor allem deren individuellen persönlichen und fachlichen Kompetenzen, aber auch ihre zeitlichen sowie emotionalen Ressourcen massgebend. Auch die Schwierigkeit der Aufgaben und deren Umfang haben Einfluss auf die Eignung einer Person. Über die Eignung des Beauftragten ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden. Dazu gehören namentlich der strafrechtliche und betreibungsrechtliche Leumund, die Ausbildung und die beruflichen Erfahrungen. Da der Vorsorgeauftrag stark im Dienst der Selbstbestimmung steht, hat die Erwachsenenschutzbehörde mit Blick auf die Frage einer allfälligen Interessenkollision zur Auftraggeberin Zurückhaltung zu üben. Dies gilt ganz besonders da, wo die Auftraggeberin die Interessenkollision bei der Auftragserteilung bereits gekannt hat. Erkennt aber die Erwachsenenschutzbehörde von

Kantonsgericht KG Seite 9 von 19 Anfang an triftige Mängel und Risiken in der Wahl des Beauftragten, so darf sie diese nicht gestützt auf das Selbstbestimmungsrecht der Auftraggeberin in Kauf nehmen, denn dies würde dem Schutzzweck des Vorsorgeauftrags widersprechen (JUNGO, Art. 363 N. 21 f., 25). 2.2.2. Dem angefochtenen Entscheid kann in Bezug auf die Eignung der Vorsorgebeauftragten und Ersatzvorsorgebeauftragten folgendes entnommen werden: «Sowohl D.________, die im Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragte bezeichnete Person, wie auch E.________ als erster Ersatz-Vorsorgebeauftragter und F.________ als zweite Ersatz-Vorsorgebeauftragte erscheinen fachlich und persönlich geeignet, den Auftrag zu erfüllen». Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, dass die drei Geschwister das Mandat angenommen haben. Weiter steht im Entscheid geschrieben, dass es das Friedensgericht «in Anbetracht des hängigen Erbteilungsverfahrens im Nachlass von G.________ […] als notwendig [erachtet], eine neutrale Fachperson mit der Interessenwahrung von B.________ zu betrauen. Da nämlich sowohl B.________ als auch die Vorsorgebeauftragte D.________ als Erben im gleichen Nachlass beteiligt sind, fallen aufgrund dieser Interessenkollision die Befugnisse der Vorsorgebeauftragten automatisch dahin (Art. 365 Abs. 3 ZGB). Infolgedessen ordnet das Friedensgericht gemäss Art. 390 ZGB eine Beistandschaft zugunsten von B.________ an, da sie wegen ihrer Urteilsunfähigkeit im hängigen Erbteilungsverfahren weder selber handeln kann noch die bezeichnete Vorsorgebeauftragte, inkl. die beiden Ersatz-Vorsorgebeauftragten, wegen Interessenkollision in dieser Angelegenheit ihre Stellvertretung übernehmen können» (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11). 2.2.3. Es wird von keiner am vorliegenden Verfahren beteiligten Person die von der Vorinstanz festgestellte Tatsache bestritten, dass keines der Kinder von B.________ deren Vertretung im Erbschaftsprozess (unabhängig von der Frage der notwendigen fachlichen Kompetenzen) aufgrund von Interessenkollision übernehmen kann. Die Beschwerdeführerin ist allerdings der Meinung, dass aufgrund des rigoros geführten Erbschaftsstreits auch keines der Kinder der Betroffenen in der Lage ist, auch nur eine Aufgabe des Vorsorgeauftrages zu übernehmen. 2.2.3.1. Der Vorsorgeauftrag umfasst zum einen die Personensorge, d.h. insbesondere die Sicherstellung eines geordneten Alltags und nach Möglichkeit Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die Veranlassung aller für die Gesundheit der Auftraggeberin notwendigen Massnahmen und Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Rechte (insbesondere die Veranlassung der notwendigen ärztlichen Massnahmen und Erteilung der dafür notwendigen Zustimmungen) und die Wahrnehmung der Rechte der Auftraggeberin gegenüber Ärzten, Pflegepersonal, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen usw. (insbesondere die Einsichtnahme in sämtliche die Auftraggeberin betreffende Akten; vgl. act. 67). Die Beschwerdeführerin erklärt mit keinem Wort, inwiefern der bestehende Interessenkonflikt in der Erbschaftsangelegenheit zwischen den Kindern und der Betroffenen bei der Ausübung der Aufgaben in der Personensorge durch eine der (ersatz-)vorsorgebeauftragten Personen die Interessen von B.________ gefährden würde. Die an die Vorsorgebeauftragte gerichteten Vorwürfe können durch folgenden Abschnitt aus der Beschwerdeschrift grob zusammengefasst werden: « Offensichtlich empfindet die Vorsorgebeauftrage die erbrechtlichen Vorkehrungen der Eltern als ungerecht, weshalb sie jedes Mittel einsetzt, um hier korrigierend einzugreifen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie die ihr übertragenen Vollmachten so einsetzen wird, um «ihre» Gerechtigkeit im Widerspruch zum Willen der Eltern wiederherzustellen» (Beschwerde, S. 17). Inwiefern dadurch allerdings die Personensorge beeinträchtigt wird, wird weder dargetan, noch ist es ersichtlich. Es kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Interessen der Betroffenen in diesem Bereich gefährdet sind. Dass D.________ allenfalls Entscheide trifft, welche von der

Kantonsgericht KG Seite 10 von 19 Beschwerdeführerin anders gefällt würden, spielt keine Rolle. Soweit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt als begründet gelten und darauf eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. 2.2.3.2. Zum anderen umfasst der Vorsorgeauftrag die Vermögenssorge, d.h. die Entgegennahme, das Öffnen und Bearbeiten sämtlicher für die Auftraggeberin bestimmter Post- und weiterer Zusendungen (a), das Anordnen des zur Finanzierung des Lebensunterhalts Notwendigen und Erledigen des Zahlungsverkehrs (b), die Wahrung der finanziellen Interessen der Auftraggeberin, die Verwaltung des gesamten Vermögens, die Verfügungen darüber und das Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen (Verfügung über Bankkonten, Saldierung und Eröffnung von Bankkonten) (c), die Vertretung der Auftraggeberin vor Behörden, Gerichten, privaten Institutionen, Versicherungen und Sozialleistungsträgern und Einleiten sämtlicher damit zusammenhängenden Massnahmen und zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Prozesshandlungen (d), das Ausfüllen, Unterzeichnen und Einreichen der Steuererklärung sowie sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen, insbesondere Eingaben bei Steuer- und Steuerjustizbehörden (e). Die Beschwerdeführerin sieht einen Interessenkonflikt, insbesondere zwischen D.________ und B.________. Dieser zeige sich namentlich in den anhängig gemachten Verfahren, einerseits der Erbteilungsklage, andererseits der Strafanzeige gegen H.________. Allein aufgrund des komplexen Erbteilungsprozesses, der, so die Beschwerdeführerin, erst nach fortgeschrittener Demenz und durch Veranlassung von D.________ eingereicht wurde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass letztere als Vorsorgebeauftragte geeignet im Sinne des Gesetzes sei und dass kein Interessenkonflikt bestehe. Dieser Konflikt sei bereits bei den Kontakten mit Notar I.________ und Rechtsanwalt K.________ und spätestens mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs (Erbteilung) manifest. Das Vertrauen von B.________ in D.________ sei in mehrfacher Hinsicht missbraucht worden: Einerseits mit der Einleitung des folgenschweren Erbteilungsverfahrens gegen den Willen der schutzbedürftigen Person; andererseits aber auch mit der Kündigung der angeblichen «Darlehen» der Eltern und dem Versuch der gerichtlichen Durchsetzung sowie mit der Strafanzeige. Offensichtlich empfinde die Vorsorgebeauftragte die erbrechtlichen Vorkehrungen der Eltern als ungerecht, weshalb sie jedes Mittel einsetze, um hier korrigierend einzugreifen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie die ihr übertragenen Vollmachten so einsetzen werde, um «ihre» Gerechtigkeit im Widerspruch zum Willen der Eltern wiederherzustellen (vgl. Beschwerde, S. 17). Der Vertretungsbeistand der Betroffenen führt in seiner Stellungnahme unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin eine Interessenkollision zwischen D.________ und deren Mutter hauptsächlich mit der Geltendmachung von Forderungen gegenüber Familienmitgliedern sowie der Anhängigmachung einer Erbteilungsklage gegen den Willen von B.________ begründet sieht. Er ist der Meinung, dass die von D.________ eingereichte Strafanzeige gegen ihren Neffen H.________ zwar gewisse Vorbehalte zulässt betreffend die Frage, ob D.________ ihr Mandat objektiv und ausschliesslich in den Interessen ihrer Mutter wahrnimmt. Letztlich ändere dies aber nichts am Umstand, dass es auch zu den Aufgaben der vorsorgebeauftragten Person gehören muss, Forderungen – auch bestrittene – geltend und einbringlich zu machen, auch gegenüber Familienmitgliedern anderer Familienstämme. Aus den Akten seien im Übrigen keine ausdrücklichen Willensäusserungen erkennbar, wonach eine Mandatsführung bei der Einreichung von Straf- und Zivilklagen gegen Familienmitglieder ausgeschlossen sein solle oder die vorsorgebeauftragten Personen keine Rückforderungen geltend machen sollen. Sodann müsse es im (Vermögens-) Interesse von B.________ liegen, dass der Nachlass ihres verstorbenen Gatten einer Erbteilung zugeführt werde. Es könne nicht im Interesse einer urteilsunfähigen Person liegen, bis zu ihrem Ableben Teil eines Nachlasses zu bleiben – gerade dann, wenn sich wie vorliegend grössere, nicht liquide Vermögenswerte im Nachlass befinden. Diese Vermögenswerte seien ansonsten im

Kantonsgericht KG Seite 11 von 19 Nachlass blockiert. Eine grundsätzliche Interessenkollision liege somit nicht vor. Hinzu komme, dass die Einsetzung von D.________ als erste, vorsorgebeauftragte Person dem mutmasslichen Willen der Betroffenen entspreche. Der durch die Errichtung des Vorsorgeauftrags unmissverständlich geäusserte Wille, dass D.________ grundsätzlich an erster Stelle für ihre Interessen tätig werden solle, erscheine auch vor dem Hintergrund der früheren, an D.________ erteilten Vollmachten kohärent. Schliesslich entspreche auch das eingeleitete Erbteilungsverfahren dem mutmasslichen Willen von B.________. Hier müsse nämlich die von ihr selbständig eingeholte Rechtsberatung bei Notar I.________ im Jahre 2018 besonders gewichtet werden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Mandatierung von Rechtsanwalt K.________ durch die Betroffene in urteilsfähigem Zustand, also rechtsgültig, erfolgte: Zur Mandatierung eines Rechtsanwalts für ein Geschäft sind nicht die gleichen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zu stellen wie bei einer selbständigen, autonomen Wahrnehmung der Rechte in diesem Geschäft. Die reine Mandatierung benötige keine fundierten Kenntnisse in Bezug auf die materiellen Punkte des Geschäfts, sondern lediglich, aber immerhin, Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Tragweite des Beauftragens eines Rechtsanwalts dafür. Wie dieser Wille der Betroffenen, Rechtsanwalt K.________ in Bezug auf den Nachlass zu mandatieren, zustande kam (bspw. ob eine Beeinflussung vorlag), könne nachträglich nicht festgestellt werden. Fakt sei jedoch, dass dieser Wille zustande kam, sich in der Vollmachtserteilung manifestierte und im Einklang mit der früheren Rechtsberatung bei Notar I.________ stehe. Diese über längere Zeit kohärenten Umstände, insbesondere, dass B.________ bereits im Jahre 2018 um Erbrechtsberatung ersuchte, sei bei der Beurteilung des mutmasslichen Willens deutlich höher zu gewichten als das Schreiben vom 23. September 2021, auf das sich die Beschwerdeführerin berufe (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5-7). 2.2.3.3. Vorliegend kann vorab festgestellt werden, dass selbst die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, aufgrund des ihrer Ansicht nach bestehenden Interessenkonflikts könne die Vorsorgebeauftragte die Vermögenssorge grundsätzlich, d.h. die Entgegennahme, das Öffnen und Bearbeiten der Post (a), das Anordnen des zur Finanzierung des Lebensunterhalts Notwendigen und das Erledigen des Zahlungsverkehrs (b) sowie die Vertretung der Auftraggeberin vor Behörden etc. in diesen Bereichen (d) und die Erledigung der Steuerangelegenheiten (e), nicht auftragsgemäss vornehmen. Sie zeigt denn auch nicht auf, dass die Interessen von B.________ konkret gefährdet wären oder Anzeichen dafür bestehen. Solche Umstände können auch den Akten nicht entnommen werden, sodass die Beschwerde, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann, in diesem Punkt unbegründet erscheint. Die von der Beschwerdeführerin angebrachten Beanstandungen betreffen ausschliesslich die im Vorsorgeauftrag unter Buchstabe c aufgeführten Aufgaben, nämlich die Wahrung der finanziellen Interessen der Auftraggeberin, die Verwaltung des gesamten Vermögens, die Verfügungen darüber und das Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen (Verfügung über Bankkonten, Saldierung und Eröffnung von Bankkonten). Allerdings erklärt auch hier die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die finanziellen Interessen ihrer Mutter konkret gefährdet sind, mit Ausnahme der Argumente betreffend die verschiedenen Zivil- und Strafverfahren. Mit den Zivilverfahren sind einerseits die Erbteilungsklage, andererseits die Verfahren zur Rückzahlung der H.________ «gewährten Darlehen» gemeint. In diesem Zusammenhang erging auch die von D.________ in eigenem Namen eingereichte Strafklage. Mit Entscheid vom 7. Februar 2022 entschied das Regionalgericht T.________, nicht auf die Klage betreffend «Darlehen» einzutreten, da die Sache bereits in der Erbteilungsklage vor dem Zivilgericht des Seebezirks hängig ist. Unter diesen Umständen kommen D.________ in diesen Bereichen aufgrund Interessenkollision keinerlei Befugnisse (mehr) zu und die Interessen von B.________ werden vom Beistand wahrgenommen (vgl. Ziff. IX. ff. des

Kantonsgericht KG Seite 12 von 19 angefochtenen Entscheids und E. 2.3. hiernach). Dass die finanziellen Interessen von B.________ anderweitig als durch den Erbrechtsstreit gefährdet wären, macht die Beschwerdeführerin weder geltend, noch geht dies aus den Akten hervor. Damit ist kein Grund ersichtlich, den Vorsorgeauftrag in diesem Punkt nicht auch grundsätzlich zu bestätigen. Es gilt allerdings vertieft zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Vertretungsbeistandschaft in Anbetracht des Interessenkonflikts in der Erbschaftsangelegenheit die Interessen von B.________ ausreichend schützt und ob die ernannte Person dafür geeignet ist. 2.3. Gelangt die Schutzbehörde im Zuge ihrer Abklärungen zur Überzeugung, dass der Vorsorgeauftrag zur Interessenwahrung der Auftraggeberin nicht genügt, hat sie anstelle oder in Ergänzung des Vorsorgeauftrags (weitere) Massnahmen des Erwachsenenschutzes, namentlich eine Beistandschaft anzuordnen. Als Beistand kann der Vorsorgebeauftragte oder ein Dritter eingesetzt werden (JUNGO, Art. 363 N. 26). 2.3.1. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz insbesondere folgendes fest (angefochtener Entscheid, S. 11 f.): «[…] da nämlich sowohl B.________ als auch die Vorsorgebeauftrage […] als Erben im gleichen Nachlass beteiligt sind, fallen aufgrund dieser Interessenkollision die Befugnisse der Vorsorgebeauftragten automatisch dahin (Art. 365 Abs. 2 ZGB). Infolgedessen ordnet das Friedensgericht gemäss Art. 390 ZGB eine Beistandschaft zugunsten von B.________ an, da sie wegen ihrer Urteilsunfähigkeit im hängigen Erbteilungsverfahren weder selber handeln kann noch die bezeichnete Vorsorgebeauftragte, inkl. die beiden Ersatz-Vorsorgebeauftragten, wegen Interessenkollision in dieser Angelegenheit ihre Stellvertretung übernehmen können. […]». Mit dem Mandat der Vertretungsbeistandschaft betraute die Vorinstanz Rechtsanwalt K.________ mit folgender Begründung: «Er vertrat sie bisher in den Bereichen des Erbrechts und des Erwachsenenschutzes, weshalb er die nötigen Kenntnisse besitzt, um sie im hängigen Erbteilungsverfahren gebührend zu vertreten. Ausserdem wird das Gerichtsverfahren vor dem Zivilgericht des Seebezirks, in Murten, zeitnah durchgeführt […], weshalb eine gewisse Eile für die Ernennung eines Beistands geboten ist, damit er sich auf den Prozess vorbereiten kann. Auch ist es naheliegend, dass B.________ im Hinblick auf den Gerichtsprozess anwaltlich vertreten werden muss. Schliesslich bringt K.________ als Rechtsanwalt das fachliche Wissen und die professionellen Qualitäten mit, die es für die Übernahme eines solchen Mandates braucht. […]». 2.3.2. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe auch hier nicht geprüft, ob eine Interessenkollision oder eine Abhängigkeit bestehe. Hinzu käme bei der Ernennung eines Rechtsanwalts zum Prozessbeistand die Pflichten, die sich aus dem BGFA ergeben. Es bestünden keine Zweifel daran, dass Rechtsanwalt K.________ über die fachlichen Fähigkeiten verfüge. Hingegen liege eine offensichtliche Abhängigkeit zur Vorsorgebeauftragten vor, die es nicht erlaube, Rechtsanwalt K.________ zum Vertretungsbeistand zu ernennen. Er handle im Namen der Betroffenen, werde aber von D.________ instruiert, obwohl ein Interessenkonflikt und mithin keine Unabhängigkeit bestehe. Er handle denn auch entsprechend dem Willen von D.________ und nicht von B.________. Er sei deshalb nicht unabhängig, respektive neutral, wie es die Vorinstanz genannt habe, und könne für den Erbteilungsprozess nicht zum Vertretungsbeistand ernannt werden. Die Beibehaltung des angefochtenen Entscheids hiesse, dass faktisch weiterhin die Vorsorgebeauftragte die Entscheidungen – auch in Bezug auf die Erbteilung – fälle, obwohl die Vorinstanz ihr eine Interessenkollision zuschreibe (Beschwerde, S. 18 f.). In ihrem Schreiben vom 19. Juli 2022 bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, sie habe von der von Rechtsanwalt K.________ erstellten

Kantonsgericht KG Seite 13 von 19 und vom 20. Juni 2022 datierten Kostenliste für das vorinstanzliche Verfahren Kenntnis erhalten. Diese bestätige die Befangenheit des Anwalts. Es gehe aus der von D.________ unaufgefordert eingereichten E-Mail vom 2. November 2021 an die Vorinstanz (Beleg 1 zur Stellungnahme vom 6. Juni 2022) hervor, dass die Mutter keinen Beizug eines Anwalts für das erstinstanzliche Verfahren wollte. Der Kostenliste müsse allerdings entnommen werden, dass Rechtsanwalt K.________ bereits lange zuvor im März 2020 ein Dossier eröffnet habe. Wie dem Detail der Kostenliste entnommen werden könne, habe er im Rahmen dieses Dossiers mehrfach mit der Klientin telefoniert und ihr mehrfach E-Mails zugestellt. Mit Klientin meine er, was offensichtlich sei, nicht B.________, sondern D.________, zumal erstgenannte erwiesenermassen keinen Anwalt beauftragen wollte und keine E-Mails empfangen könne. 2.3.3. Der Vertretungsbeistand von B.________ stellt sich auf den Standpunkt, dass ohne gegenteilige Unterlagen davon auszugehen sei, dass die Rechtsanwalt K.________ erteilte Vollmacht betreffend Erbteilungsverfahren vor dem 16. März 2020 (Erbteilungsklage) und damit rechtsgültig (urteilsfähig) unterschrieben worden sei. Der mutmassliche Wille der Betroffenen sei deshalb, dass Rechtsanwalt K.________ auch weiterhin mit der Interessenwahrung im Erbteilungsverfahren betraut ist. Der Beschwerdeführerin sei hingegen insofern beizupflichten, als dass die Honorarrechnung vom 20. Juni 2022 eine nähere Abklärung und Prüfung einer möglichen Interessenkollision von Rechtsanwalt K.________ erforderlich erscheinen lasse. In der Rechnung seien verschiedentlich Leistungen festgehalten, die darauf hindeuten, dass der Anwalt mit seiner «Klientin» per E-Mail kommuniziert hat. B.________ verfüge aber gemäss eigens bei der Heimleitung eingeholter Auskunft über keine E-Mail-Adresse. Insofern stelle sich die Frage, welche Person mit «Klientin» gemeint sei respektive, wer Adressatin der jeweiligen E-Mails war. Sollte sich herausstellen, dass mit «Klientin» tatsächlich D.________ gemeint sei, so werde eine Interessenkollision wohl zu bejahen sein: Denn genau aufgrund Interessenkollision von D.________ sei die Vertretungsbeistandschaft ja errichtet worden. Folglich müsste eine andere Vertretungsbeistandsperson zur Wahrung der Interessen von B.________ eingesetzt werden. Sollte es sich demgegenüber erweisen, dass die Adressatin B.________ selbst war, sei eine Interessenkollision zu verneinen. In diesem Zusammenhang beantragt der Vertretungsbeistand, bei Rechtsanwalt K.________ sei eine Stellungnahme einzuholen, die sich insbesondere zu den Fragen äussere, auf welche Person das Dossier «Beistandschaft» geführt worden sei, welche Person in der erwähnten Abrechnung mit «Kltin» jeweils gemeint sei und Adressat der Mandatshandlungen war und wer in der Mandatsführung seine Ansprechperson war. 2.3.4. Rechtsanwalt K.________ wurde am 16. September 2022 die Gelegenheit gegeben, Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. In seiner Eingabe vom 10. Oktober 2022 erklärte er, dass er im Rahmen der Erbteilung das erste Mal am 18. November 2019 von B.________ in Begleitung ihrer Tochter D.________ aufgesucht wurde. Der Auftrag habe darin bestanden, den Nachlass von G.________ zu einer Teilung zu bringen, so dass B.________ ihren Erbanspruch vollständig erhalte. Er habe sich dementsprechend von B.________ (und nur von ihr) bevollmächtigen lassen. Anlässlich dieser Sitzung vom 18. November 2019 sei ihm eine notariell beglaubigte Vollmacht vorgelegt worden, worin B.________ ihre Tochter D.________ zu umfassender Vertretung bevollmächtigt hatte. Er sei davon ausgegangen, dass diese berechtigt war, in dieser Sache mit ihm zu kommunizieren, umso mehr als sie ihre Mutter zu dieser ersten Sitzung begleitet hatte. D.________ war es auch, welche ihn über die Einzelheiten des Falls und die finanziellen Verhältnisse der Eheleute B.________-G.________ habe informieren können. Die Kommunikation sei in der Folge über D.________ gelaufen, die er als bevollmächtigte Stellvertreterin von B.________ wahrgenommen habe. Er habe nie Anweisungen von D.________ bezüglich

Kantonsgericht KG Seite 14 von 19 Durchführung der Erbteilung und der Berechnungen erhalten. D.________ (genauso wie die anderen Geschwister) wollten aber die Berechnungen verstehen und nachvollziehen können, zumal er ihre Zustimmung zu den Erbteilungsbegehren eingeholt hatte. Im Erbteilungsprozess habe er allein die Interessen von B.________ zum Ziel gehabt und immer mit bestem Wissen und Gewissen zu diesem Zweck agiert. In seiner Kostenliste habe er in der Tat keine Unterscheidung zwischen B.________ und D.________ gemacht. Wenn in der Kostenliste von «Klt» oder «Kltin» die Rede sei, sei damit in der Tat D.________ gemeint. Sie sei seine Ansprechperson in der Erbteilung. Sie sei schon am ersten Gespräch mit ihrer Mutter bei ihm im Büro dabei gewesen, habe über alle notwendigen Sach- und Aktenkenntnisse verfügt, die von ihm verlangten Unterlagen besorgen können und sei aufgrund der Vollmacht vom 29. Juni 2019 auch ausdrücklich zum Handeln für ihre Mutter berechtigt gewesen. Er habe daher all diese Kontakte als Kontaktaufnahme mit der Klientschaft verstanden, also mit B.________, wenn auch über ihre Stellvertreterin. Die gleiche Schreibweise sei auch in der Akte Beistandschaft verwendet worden. Eine irgendwie geartete Interessenkollision seinerseits sehe er nicht. Insbesondere habe er von D.________ weder Instruktionen noch Ratschläge erhalten, wie auf die Gefährdungsmeldung zu reagieren wäre. D.________ sei aber auch in diesem Fall seine Ansprechperson und Informationsquelle bei der Mandatsführung gewesen. Schliesslich fügte Rechtsanwalt K.________ noch an, dass er nicht auf seine Initiative hin zum Vertretungsbeistand ernannt worden sei. Im Gegenteil habe er mit Schreiben vom 29. März 2022 das Friedensgericht informiert und um Ernennung eines Vertretungsbeistandes gebeten. Er sei davon ausgegangen, dass eine Drittperson dereinst zum Vertretungsbeistand ernannt werde. Er sei vom Friedensgericht dann telefonisch angefragt worden, ob er ein solches Mandat annehmen würde, da er ja die Erbteilungsakte kenne. Er habe vorher noch nie ein solches Mandat innegehabt (und werde so bald auch keines mehr akzeptieren). Er habe aber in diesem Moment geglaubt, durch die Annahme B.________ dienen zu können, und sei es nur aus Kostengründen, weil ein anderer Vertretungsbeistand sich vorgängig noch in die (doch umfangreiche) Erbschaftsakte hätte einlesen und neben ihm den Verhandlungen hätte folgen müssen. 2.3.5. In ihrer Stellungnahme vom 28. September 2022 erklärte D.________ unter anderem, dass die Korrespondenz von Rechtsanwalt K.________ «fast ausnahmslos nicht nur an [sie], sondern an alle vier Geschwister gerichtet [ist], mindestens indem die anderen drei die Schreiben im Cc erhalten. Hätte die Mutter eine E-Mail-Adresse, gingen die Schreiben selbstverständlich in erster Linie an sie und an [die] vier [Geschwister] höchstens zur Information im Cc. Ebenso gehen [ihre] Mails an RA K.________ in der Regel im Cc an [ihre] drei Geschwister. […] Im November 2019 beauftragte [die] Mutter RA K.________ mit der Regelung der Erbschaft ihres Gatten. Eine der ersten Mails an ihn, jene vom 16. Dezember 2019, zeigt die «Funktionsweise» [ihrer] Seite der Erbengemeinschaft: [Sie] hole die Meinung der vier anderen, zuerst jene der Mutter ein, dann aber auch jene von C.________, E.________ und F.________, und danach tue [sie] RA K.________ [ihre] gemeinsame Stellungnahme kund. Dieses Vorgehen soll RA K.________ eine effiziente Arbeitsweise ermöglichen». Sie führte weiter aus, dass ihre Mutter den Gebrauch der heutigen Kommunikationsmittel (Computer, Drucker, Scanner, Faxgerät, Handy) nicht gelernt habe und deshalb damit auch nicht umgehen könne. Auch stelle das Festnetztelefon keine Alternative dar, um mit ihr komplizierte Sachverhalte direkt zu besprechen, da sie nicht mehr gut höre und ihr Kurzzeitgedächtnis sie schon seit längerem im Stich gelassen habe. Besprechungen können nur vor Ort mit Zuhilfenahme von Geschriebenem vorgenommen werden. D.________ verwies noch auf die Vollmacht vom 26. Juni 2019, mit welcher ihre Mutter sie unter anderem beauftragte, ihre administrativen Angelegenheiten zu übernehmen, insbesondere die Korrespondenz mit Behörden, Amtsstellen, Sozialeinrichtungen, […] Gerichten u.ä. Sie hole jeweils die Meinung ihrer Mutter ein, bevor sie für diese vertretend tätig werde.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 19 2.3.6. Zunächst gilt es klarzustellen, dass B.________ Rechtsanwalt K.________ 2019 den Auftrag erteilte, ihre Interessen (ausschliesslich) im Erbteilungsverfahren zu vertreten (vgl. Vollmacht vom 18. November 2019, Beilage 1 der Stellungnahme vom 10. Oktober 2022). Als Auftraggeberin (i.S.v. Art. 394 ff. OR) war sie befugt, Weisungen zu erteilen und die Handlungen des Auftragsnehmers zu überwachen. Genau dies kann sie aber infolge Urteilsunfähigkeit nicht mehr in genügendem Umfang tun. Es stellt sich deshalb die Frage, wer diese Aufgabe für sie zu übernehmen hat, wobei es entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht nur darum gehen kann, wer B.________ im Erbteilungsverfahren vertritt, sondern wer allgemein ihre Interessen im Nachlass von G.________ vertritt. Da sowohl die Betroffene als auch alle ihre Kinder und somit alle (Ersatz-) Vorsorgebeauftragten als Erben am gleichen Nachlass beteiligt sind, eigene Interessen haben und sich überdies mittlerweile in einem eskalierten Erbschaftsstreit befinden, aufgrund dessen die Familie nicht nur in zivilrechtliche, sondern zum Teil nun auch in strafrechtliche Verfahren involviert ist, ist B.________ nicht ein Vertretungsbeistand i.S.v. Art. 394 ZGB für das Erbteilungsverfahren zu ernennen, sondern ein Beistand gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, der für sie alle ihre Rechte und Pflichten im genannten Nachlass wahrnimmt. Hier ist es notwendig, dass es sich um eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung handelt. Bei dieser geht es stets um das Vermögen der betroffenen Person und um deren wirtschaftliche Berechtigungen. Sind Vermögenswerte im (Mit- oder) Gesamteigentum mit Dritten enthalten, gehört das Wahrnehmen der entsprechenden Berechtigungen und Verpflichtungen zur Verwaltung der entsprechenden Vermögenswerte. Das bedarf regelmässig entsprechender Verständigungen und Abmachungen mit den Mitbeteiligten, jedoch nicht notwendigerweise stets einer Aufteilung und also auch bspw. bei Verbeiständung einer verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Person nicht unbedingt einer güterrechtlichen Auseinandersetzung (BSK ZGB I-BIDERBOST/HENKEL, 6. Aufl. 2020, Art. 395 N. 10a). Bevor also überprüft werden kann, ob Rechtsanwalt K.________ für dieses umfassendere Mandat geeignet ist, ist festzuhalten, dass Ziff. IX. des angefochtenen Entscheids dahingehend zu ergänzen ist, dass zugunsten von B.________ eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet wird und Ziff. X. jedenfalls dahingehend abgeändert wird, dass die der Beistandsperson zu übertragene Aufgabe in der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Betroffenen im Nachlass von G.________ besteht. Dazu gehört insbesondere auch, zu entscheiden, ob bzw. wie der Rechtsanwalt K.________ erteilte Auftrag fortgeführt werden soll, wobei die Beistandsperson insbesondere zu beachten hat, dass zum einen für die Prozessführung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich ist (vgl. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) und dass sie zum anderen, sofern sie nicht selber in der Lage ist, den Prozess zu führen, bei berechtigter Delegation von Aufgaben, bzw. beim Beizug einer Hilfsperson für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion und auch für die erforderliche Kontrolle haftet (BSK ZGB I-REUSSER, 6. Aufl. 2020, Art. 400 N. 30). In Bezug auf den von B.________ Rechtsanwalt K.________ erteilten Auftrag ist zu erwähnen, dass gemäss Art. 405 Abs. 1 OR der Auftrag mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit [… der Auftraggeberin …] erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht. Nicht ausdrücklich erwähnt ist der (selbstverständliche) Fall der Auftragsfortführung, wenn ein entsprechender Konsens mit den Erben, dem gesetzlichen Vertreter oder der Konkursverwaltung zustandekommt (BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Aufl. 2020, Art. 405 N. 8). Ergibt sich aus der Natur des Geschäftes der Fortbestand des Auftragsverhältnisses trotz Eintritt der Handlungsunfähigkeit oder haben die Parteien ausdrücklich eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen, hindert dies den gesetzlichen Vertreter […] selbstverständlich nicht, den Auftrag

Kantonsgericht KG Seite 16 von 19 seinerseits zu widerrufen. Eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien wäre nichtig (Art. 27 Abs. 2 ZGB und Art. 20 OR; BK OR-FELLMANN, 1992, Art. 405 N. 91). Immerhin hat nach Art. 405 Abs. 2 OR der Beauftragte, seine Erben oder sein Vertreter für die Fortführung der Geschäfte zu sorgen, falls das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers oder seiner Erben gefährdet. Der Beauftragte, seine Erben oder sein Vertreter sind in diesem Fall trotz Eintritt eines Erlöschungsgrundes auch bezüglich der «obligatio faciendi» nicht aller weiteren Pflichten enthoben. Art. 405 Abs. 2 OR verhält sie vielmehr, die Tätigkeit des Beauftragten – allerdings in zeitlich beschränktem Rahmen – fortzuführen (BK OR-FELLMANN, Art. 405 N. 106). Wie es sich vorliegend mit dem Rechtsanwalt K.________ erteilten Mandat verhält, ist jedoch nicht in vorliegendem Erwachsenenschutzverfahren zu klären. Ob überhaupt und gegebenenfalls wie das Mandat fortgeführt werden soll, ist nach Gesagtem vom Beistand zu entscheiden. 2.3.7. Somit ist zu prüfen, ob Rechtsanwalt K.________ als Vertretungsbeistand für die Vermögenssorge im Nachlass von G.________ bestätigt respektive eingesetzt werden kann. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn er sich, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, in einem Interessenkonflikt befindet und nicht unabhängig arbeiten kann. Sowohl Rechtsanwalt K.________ als auch D.________ haben in ihren Stellungnahmen vom 10. Oktober 2022 bzw. 28. September 2022 erklärt, dass ausschliessliche Ansprechperson der von Rechtsanwalt K.________ geführten Mandate zu Gunsten von B.________ D.________ gewesen sei. Diese erklärte in ihrer Stellungnahme (vgl. Anhang dazu, S. 1), dass sie am 13. März 2020 vom Friedensgericht eine Kopie der Gefährdungsmeldung der Beschwerdeführerin und das Schreiben der Erwachsenenschutzbehörde an die Ärztin ihrer Mutter erhalten hat, dass sie eine Kopie davon Rechtsanwalt K.________ zukommen liess und dass sie zwei Tage später (d.h. am 15. März 2020) diesem nochmals geschrieben und um Rechtsauskunft betreffend den Vorsorgeauftrag ihrer Mutter gebeten hat: «Was mich etwas beunruhigt, ist die Tatsache, dass der Vorsorgeauftrag den Zivilstandsbehörden nicht gemeldet wurde. […] Kann die Friedensrichterin Mutters Vorsorgeauftrag ignorieren und eine andere Person, als von der Mutter gewünscht, einsetzen?» (vgl. Anhang zur Stellungnahme vom 28. September 2022, S. 1). Erst viel später, nämlich Ende Oktober 2021 als die Verhandlung vor der Tür stand und sich wohl abzeichnete, dass B.________ an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, besprach D.________ die Angelegenheit mit ihrer Mutter. Diese wollte von einer Vertretung durch Rechtsanwalt K.________ gemäss E-Mail von D.________ an das Friedensgericht allerdings zunächst nichts wissen. In dieser Nachricht vom 2. November 2021 ist zu lesen: «Für nächsten Freitag haben meine Mutter, ihre Kinder, ihr Rechtsanwalt und ihr Enkel H.________ eine Vorladung erhalten. Damit der Rechtsanwalt meine Mutter vertreten könnte, müsste sie ihm eine Vollmacht ausstellen. Vorgestern habe ich mit meiner Mutter ein diesbezügliches Gespräch geführt. Sie beschloss, selbst an der Verhandlung teilzunehmen, um die Kosten von etwa Fr. 2'000 für den RA zu sparen […]» (act. 148). Das gleiche hat sie Rechtsanwalt K.________ mitgeteilt (vgl. Anhang zur Stellungnahme vom 28. September 2022, S. 3). Erst als die Friedensrichterin sowohl bei D.________ intervenierte (vgl. Stellungnahme vom 28. September 2022, S. 3) als auch die Kanzlei von Rechtsanwalt K.________ informierte, dass das Friedensgericht unbedingt eine Vollmacht brauche («nous avons absolument besoin du mandat et de la procuration» (act. 159), holte D.________ die Vollmacht bei ihrer Mutter am 4. November 2021 ein. Dass Rechtsanwalt K.________ bereits seit dem 19. März 2020 von B.________ mandatiert gewesen wäre (vgl. Stellungnahme vom 10. Oktober 2022, S. 3), kann den Akten nicht entnommen werden. Die genannten Aktenstücke, wie auch das Schreiben von Rechtsanwalt K.________ vom 2. April 2020 an das Friedensgericht, in dem er ausdrücklich darauf hinwies, dass er in «[s]einer Eigenschaft als der mit der Erbteilung von B.________ mandatierte Anwalt» schreibe (act. 26 ff.), lässt kein

Kantonsgericht KG Seite 17 von 19 anderer Schluss zu, als dass er zunächst nicht (nur) von B.________ beauftragt wurde, sondern (auch) von D.________. Zudem kann weder der Kostenliste vom 20. Juni 2022 noch den Akten entnommen werden, dass Rechtsanwalt K.________, wenn er schon nie direkten Kontakt mit seiner Klientin B.________ hatte, sich sonst wie über den Gesundheitszustand seiner Klientin informierte hätte, zum Beispiel über ein Gespräch mit dem Heim. Auch wenn Rechtsanwalt K.________ schreibt, er habe stets im Interesse von B.________ gehandelt, kann unter diesen Umständen nicht von der Hand gewiesen werden, dass er zumindest dem bestehenden Interessenkonflikt zwischen den Kindern und ihrer Mutter nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt hat und sich voll und ganz auf die Informationen von D.________ verlassen hat, ohne sich zu fragen ob, – und gegebenenfalls zu versichern, dass – seine Klientin nicht andere als von D.________ geäusserte Interessen hat. Dass dies gerade in vorliegender Angelegenheit umso wichtiger gewesen wäre, zeigt auch die Erklärung von D.________, wonach es in der Erbstreitigkeit zwei Seiten gibt. Auf der einen Seite stehen B.________, D.________, F.________, E.________ und C.________, auf der anderen Seite die Beschwerdeführerin. Zwar mag dies (zurzeit) formell im Verfahren vor dem Zivilgericht des Seebezirks so zutreffen. Allerdings ist der Stellungnahme vom 28. September 2022 von D.________ zu entnehmen, dass ihrer Ansicht nach auch innerhalb ihrer «Seite» bloss eine Partei besteht. So schreibt sie, dass «eine der ersten Mails an [Rechtsanwalt K.________], jene vom 16. Dezember 2019, die «Funktionsweise» unserer Seite der Erbengemeinschaft [zeigt]: Ich hole die Meinungen der vier anderen, zuerst jene der Mutter ein, dann aber auch jene von C.________, E.________ und F.________, und danach tue [ich] RA K.________ unsere gemeinsame Stellungnahme kund. Dieses Vorgehen soll RA K.________ eine effiziente Arbeitsweise ermöglichen». In der genannten Mail ist schliesslich noch folgendes zu lesen: «Gerne möchten wir fünf Sie bitten, möglichst rasch die erforderlichen Schritte einzuleiten und unsere Erbangelegenheit vor Gericht zu bringen» (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 28. September 2022). Den gleichen Schluss lässt die E-Mail von D.________ an die Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2021 zu. Darin schrieb sie: «Zu deiner Information (falls du sie noch nicht erhalten hast): Das Gericht hat den zu leistenden Kostenvorschuss auf Fr. 25'000.- festgesetzt. Insgesamt werden sich die absehbaren Kosten unsererseits auf in etwa Fr. 60'000 belaufen. So lange die Zahlung noch nicht erfolgt ist, ist eine aussergerichtliche Einigung noch möglich; danach werden wir kein Interesse mehr an einer solchen haben. Vorschlag: […]. Ohne deine Zustimmung bis Montag werde ich die Zahlung umgehend leisten» (vgl. act. Gericht Seebezirk 15 2021 1/5.2). In Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwalt K.________ sowohl im Erbteilungsverfahren nach der Sitzung vom 18. November 2019 und im Erwachsenenschutzverfahren nie direkten Kontakt zu seiner Klientin B.________ hatte, sondern sich ausschliesslich mit D.________ austauschte (vgl. Stellungnahme vom 10. Oktober 2022, Ziff. 2 und 6), entgegen seinen Ausführungen wohl doch Anfragen (vgl. zitierte E-Mail vom 15. März 2020) und Instruktionen (vgl. E-Mail vom 16. Dezember 2019) direkt von (und auch für) D.________ (und den anderen Geschwistern) erhielt, kommt der Hof zum Schluss, dass Rechtsanwalt K.________ nicht genügend unabhängig ist, um das zur Frage stehende Beistandschaftsmandat ausführen zu können. Nur der Vollständigkeit halber sei präzisiert, dass eine andere und in diesem Verfahren nicht zu beantwortende Frage jene ist, ob Rechtsanwalt K.________, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, im Erbteilungsverfahren befangen ist. Wie oben erwähnt, steht es dem zu ernennenden Beistand zu, zunächst den an Rechtsanwalt K.________ erteilten Auftrag zu prüfen und zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie dieser fortgeführt werden soll. Ausserdem liegt es in der Kompetenz des Zivilgerichts des Seebezirks über den von der Beschwerdeführerin in jenem Ver-

Kantonsgericht KG Seite 18 von 19 fahren bereits gestellten entsprechenden Antrag (vgl. Beschwerde, S. 18; act. Gericht Seebezirk/ 11,3 ff.) zu entscheiden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen, ohne dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 verlangten Unterlagen zu edieren wären. Die Angelegenheit wird dem Friedensgericht zur Bezeichnung einer neuen Beistandsperson zurückgewiesen. 2.3.8. Inwiefern hingegen die Ziffer XII. (Bezahlung des Vertretungsbeistandes aus dem Vermögen der Betroffenen) aufzuheben wäre, wird weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch ist es ersichtlich. Diesbezüglich wird die Beschwerde abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 3. 3.1. In Anbetracht der Umstände werden die Gerichtskosten, welche auf CHF 1’000.- festgesetzt werden, dem Staat Freiburg auferlegt. Im vorliegenden Verfahren ging es um die Frage, ob der Vorsorgeauftrag (vollständig) genehmigt werden kann oder ob Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig sind. Auch wenn sich diese vorwiegend aufgrund eines privaten Erbschaftsstreits stellt, handelt es sich bei der Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen nicht um einen Konflikt privater Interessen. Insofern können keine Parteikosten gesprochen werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 KESG). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens würden sich solche überdies auch nicht rechtfertigen und wären wettzuschlagen. 3.2. Rechtsanwalt Timothy Schertenleib wurde mit der Verfahrensbeistandschaft für B.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren betraut. Seine Kostenregelung richtet sich nach Art. 404 ZGB und ist, sofern sie nicht als Parteikosten geltend gemacht werden können, von der betroffenen Person zu bezahlen (BGE 143 III 183). Seine angemessene Entschädigung wird mit separatem Entscheid festgesetzt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 19 von 19 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer IX. bis XI. des Dispositivs des Entscheids des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 1. April 2022 werden abgeändert und lauten neu wie folgt. IX. Eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB und 395 ZGB wird zugunsten von B.________ errichtet. X. Der Beistandsperson wird die Aufgabe übertragen, sämtliche Rechte und Pflichten von B.________ im Nachlass von G.________ auszuüben. Der Vorsorgebeauftragten und den Ersatz-Vorsorgebeauftragten werden für diesen Bereich die Handlungsfähigkeit entzogen. XI. Die Beistandsperson hat zudem die Auflage, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). II. Die Angelegenheit wird an das Friedensgericht des Saanebezirks zur Bezeichnung einer neuen Beistandsperson zurückgewiesen. III. Im Übrigen wird der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 1. April 2022 bestätigt. IV. Die Gerichtskosten von pauschal CHF 1’000.- werden dem Staat Freiburg auferlegt. V. Es werden keine Parteikosten gesprochen. VI. Die von B.________ Rechtsanwalt Timothy Schertenleib geschuldete angemessene Entschädigung wird mit separatem Entscheid festgesetzt. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. November 2022/cth Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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