Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2022 140 106 2022 141 106 2022 142 Urteil vom 23. Januar 2023 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen betreffend die Kinder B.________ C.________ Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht) Beschwerde vom 27. Dezember 2022 gegen den Entscheid der Friedensrichterin des Sensebezirks vom 13. Dezember 2022 Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 27. Dezember 2022 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Dezember 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________, geb. 1991, und D.________, geb. 1973, sind die Eltern von B.________, geb. 2014, und C.________, geb. 2017. D.________ hat ausserdem drei Kinder aus erster Ehe, darunter E.________, geb. 2006. Am 22. Mai 2018 ging beim Friedensgericht des Sensebezirks (hiernach: das Friedensgericht / die Friedensrichterin) eine Gefährdungsmeldung betreffend die beiden Kinder ein. Diese würden von den Eltern vernachlässigt (act. 8 ff.). In der Folge ordnete das Friedensgericht mit Entscheid vom 26. Juni 2018 eine Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB an (act. 28 ff.). Am 18. Oktober 2018 erstattete das Jugendamt Strafanzeige gegen A.________ wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und der sexuellen Integrität der Kinder (act. 57 ff.). Mit Verfügung vom 25. April 2019 trat die Staatsanwaltschaft auf die Sache nicht ein (act. 63 ff.). Mit Telefonat vom 6. September 2019 informierte die Kantonspolizei das Friedensgericht, dass sich die Eltern in Untersuchungshaft befänden. Am 9. September 2019 reichte zudem die Staatsanwaltschaft eine Gefährdungsmeldung betreffend die beiden Kinder ein. Es sei gegen die Eltern eine Untersuchung namentlich wegen sexuellen Handlungen mit Kindern eröffnet worden. Die Beiständin informierte ausserdem, dass die Kinder am 5. September 2019 notfallmässig im F.________ platziert worden seien (act. 85 ff.). Mit superprovisorischem Entscheid vom 9. September 2019 entzog die Friedensrichterin den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Töchter. Diese wurden per sofort und bis auf Weiteres im F.________ platziert. Es wurde für die Kinder ausserdem eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche anstelle der Erziehungsaufsicht i.S.v. Art. 307 ZGB trat (act. 71 ff.). Mit Entscheid vom 16. September 2019 bestätigte das Friedensgericht den superprovisorischen Entscheid vom 9. September 2019. Die Kinder wurden neu in der Grossfamilie G.________ platziert. Weiter entschied das Friedensgericht, dass die Ausübung des Besuchsrechts vom strafrechtlichen Verfahren und dem Kindeswohl abhängt. Es kann wieder aufgebaut werden, sobald das Kindeswohl nicht mehr gefährdet ist (act. 113 ff.). A.________ wurde am 5. Oktober 2019 aus der Untersuchungshaft entlassen (act. 120). Sie kehrte danach kurze Zeit in die eheliche Wohnung zurück, wohnte dann bei ihren Eltern und zog im April 2020 in das betreute Wohnen in H.________ (act. 141, 157). Mit Entscheid vom 30. November 2020 genehmigte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks im Rahmen des Eheschutzverfahrens die zwischen A.________ und D.________ abgeschlossene Parteivereinbarung und stellte namentlich fest, dass beide Eltern ein begleitetes Besuchsrecht ausüben. Zurzeit werde das begleitete Besuchsrecht der Mutter im betreuten Wohnen in H.________ ausgeübt (act. 155 ff.). Mit Urteil vom 22. April 2022 sprach das Strafgericht des Sensebezirks namentlich A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfach begangen) schuldig und verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren. Weiter wurde das Friedensgericht ersucht, die Anordnung von allfälligen Kindesschutzmassnahmen zu Gunsten von C.________ und B.________ zu prüfen. A.________ erklärte Berufung gegen dieses Urteil (act. 330 ff., 337).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Die Friedensrichterin ersuchte daraufhin am 28. April 2022 die Beiständin, eine Stellungnahme betreffend allfälliger Kindesschutzmassnahmen einzureichen (act. 169), was diese am 18. Mai 2022 tat. Sie führte namentlich aus, dass das Sicherheitsdispositiv im Rahmen der jetzigen Begleitungen erneut geprüft worden sei. Namentlich werde A.________ in Gegenwart von Kindern jeweils 1:1 betreut. Es werde empfohlen, bis zum Ende der Haftstrafe ein begleitetes Besuchsrecht für beide Elternteile anzuordnen (act. 181). Am 2. Juni 2022 stellte die Friedensrichterin fest, dass die derzeit angeordneten Kindesschutzmassnahmen für B.________ und C.________ zu deren Schutz ausreichen. Ob weitere Massnahmen nötig werden, werde sich erst zeigen, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Sobald sich die Situation ändere, ersuche sie um rasche Kontaktaufnahme (act. 182). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 beantragte die Beiständin, dass das Besuchsrecht zu regeln sei. Eine klare rechtliche Grundlage scheine zwingend notwendig, um zum Wohl von B.________ und C.________ arbeiten zu können (act. 345). Die Friedensrichterin setzte den Eltern daraufhin Frist bis zum 18. November 2022, um ihre diesbezüglichen Stellungnahmen einzureichen (act. 344). A.________ beantragte am 15. November 2022 eine Fristerstreckung, da sie einen Anwaltswechsel vornehmen werde und der neue Anwalt Zeit benötige, um sich in das Dossier einzuarbeiten. Die Fristerstreckung wurde bis am 19. Dezember 2022 gewährt (act. 347). Am 21. November 2022 ersuchte der neue Anwalt von A.________ namentlich um Neuansetzung der Frist zu Einreichung der Stellungnahme (act. 351). Mit Schreiben vom 24. November 2022 gewährte die Friedensrichterin eine Frist bis am 19. Dezember 2022 zur Einreichung einer Stellungnahme (act. 352). Am 30. November 2022 teilte die Beiständin mit, dass A.________ das betreute Wohnen in H.________ per Ende November 2022 unerwartet gekündigt habe und entsprechend die Kontakte zwischen der Kindsmutter und den Kindern neu geregelt werden müssen. Es werde empfohlen, eine Anmeldung bei den begleiteten Besuchstagen vorzunehmen (act. 354). Die Friedensrichterin gewährte A.________ daraufhin am 1. Dezember 2022 eine Frist bis zum 8. Dezember 2022, um dazu Stellung zu nehmen (act. 355). Am 8. Dezember 2022 teilte A.________ mit, dass sie mit den begleiteten Besuchstagen grundsätzlich einverstanden sei. Sie behalte sich jedoch vor, bis zum 19. Dezember 2022 eine ausführliche Stellungnahme bezüglich Ausgestaltung des begleiteten Besuchsrechts einzureichen (act. 357). B. Am 13. Dezember 2022 entschied die Friedensrichterin das Folgende: I. A.________ wird das ordentliche Besuchsrecht zu ihrer Töchtern B.________ und C.________ vorsorglich per sofort entzogen. II. A.________ wird per sofort ein begleitetes Besuchsrecht in den begleiteten Besuchstagen in Freiburg im Umfang von zwei Stunden alle zwei Wochen eingeräumt (nach den Modalitäten der Institution). III. Die Beiständin, I.________, wird beauftragt, das Besuchsrecht gemäss Ziff. II dieses Entscheides aufzugleisen. Sie ist auch befugt, das begleitete Besuchsrecht in einem anderen Rahmen (zeitlich,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 örtlich) stattfinden zu lassen, sofern dies mit dem Kindswohl vereinbar ist und sich praktikable Alternativen finden. IV. Diesem Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. V. Die Gerichtskosten bleiben vorbehalten. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 27. Dezember 2022 Beschwerde. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der Entscheid vom 13. Dezember 2022 aufzuheben sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Einräumung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein Betreuungsfähigkeitsgutachten der Beschwerdeführerin anzuordnen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Friedensrichterin schloss mit Stellungnahme vom 4. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Schutzbehörde kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Die Beschwerdefrist gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen beträgt 10 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 ZPO gilt für die Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht (Art. 1 Abs. 2 KESG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO; Art. 121 Abs. 1 JG). Als Feiertage gelten im ganzen Kanton namentlich Weihnachten und der folgende Tag (Art. 121 Abs. 2 JG). Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2022 zugestellt. Die am 27. Dezember 2022 eingereichte Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt. 1.4. A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 1.6. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Begründungspflicht setzt voraus, dass Rechtsbegehren gestellt werden. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist jedoch ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 ff. m.H.). Vorliegend stellt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin als Hauptbegehren lediglich den Antrag, dass der Entscheid vom 13. Dezember 2022 aufzuheben sei. Ein reformatorisches Rechtsbegehren fehlt. Zwar ergibt sich aus der Begründung, dass ein ordentliches Besuchsrecht verlangt wird. Hingegen ist nicht klar, in welchem Umfang ein solches Besuchsrecht beantragt wird. Entsprechend kann auch nicht auf das subsidiäre und subsubsidiäre Rechtsbegehren eingetreten werden, da nicht klar ist, was damit erreicht werden soll. Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren eine Heilung des rechtlichen Gehörs sowie ein reformatorischer Entscheid möglich wären, womit ein rein kassatorisches Rechtsbegehren nicht genügt (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2). Darüber hinaus ist betreffend das beantragte Betreuungsfähigkeitsgutachten auch nicht klar, ob dies von der Vorinstanz oder vom hiesigen Hof angeordnet werden soll. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Sie wäre jedoch ohnehin abzuweisen. 1.7. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.8. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend entzog die Friedensrichterin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gesuch wird mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos abgeschrieben. 2. 2.1. Die sachliche Zuständigkeit wird als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Entscheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwerwiegenden Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann. Die Rechtsmittelinstanz hat die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz daher auch ohne entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers oder Rechtsmittelgegners zu prüfen. Die sachliche Zuständigkeit wird grundsätzlich durch das kantonale Recht geregelt (Art. 4 Abs. 1 ZPO; Art. 54 SchlT ZGB) und ist der Disposition der Parteien entzogen (Urteil BGer 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1 f. m.H., nicht publ. in BGE 141 III 137). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 KESG ist die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde befugt, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen allein zu treffen (Art. 445 ZGB). Allerdings hat das Bundesgericht entschieden, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch als vorsorgliche Massnahme nur von einer Kollegialbehörde angeordnet werden darf, da dieser einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Kindes, namentlich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens, darstellt und auch Auswirkungen für die Eltern sowie gar Dritte hat. Eine solche Anordnung setzt ausserdem eine sorgfältige Interessensabwägung im Rahmen des grossen Ermessensspielraums der Schutzbehörde voraus, womit dem Prinzip der Interdisziplinarität und Kollegialität eine besondere Bedeutung zukommt. Einzig superprovisorische Massnahmen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 müssen nicht von einer Kollegialbehörde angeordnet werden. Ein von einer Einzelbehörde getroffener Entscheid ist jedoch nicht nichtig (Urteil BGer 5A_524/2021 vom 8. März 2022 E. 3.7 und 3.9, zur Publ. vorgesehen). 2.2. Es stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf den Entzug des ordentlichen Besuchsrechts und der Anordnung von begleiteten Besuchen anwendbar ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Entgegen dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids hat nicht die Friedensrichterin das ordentliche Besuchsrecht entzogen und ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Vielmehr geschah dies bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 30. November 2020. So genehmigte er die zwischen den Kindseltern abgeschlossene Parteivereinbarung und stellte namentlich fest, dass beide Eltern ein begleitetes Besuchsrecht ausüben. Zurzeit werde das begleitete Besuchsrecht der Mutter im betreuten Wohnen in H.________ ausgeübt. Das Gericht entscheidet über die Kinderbelange ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Übereinkunft der Eheleute in diesem Bereich verpflichtet das Gericht daher nicht. Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (BGE 143 III 361 E. 7.3.1; Urteil BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2; je m.H.). Es lag damit bereits ein gerichtlicher Entscheid über das begleitete Besuchsrecht vor. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass dieser Entscheid in der Zwischenzeit abgeändert worden wäre, was von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird. Die Friedensrichterin konnte damit das ordentliche Besuchsrecht gar nicht entziehen und ein begleitetes Besuchsrecht anordnen bzw. kommt der entsprechenden Ziffer des Dispositivs keine eigenständige Bedeutung zu, da die Beschwerdeführerin aufgrund des Entscheides vom 30. November 2020 ohnehin bereits nur ein begleitetes Besuchsrecht hatte. Im vorliegenden Fall geht es damit lediglich um die Modalitäten des begleiteten Besuchsrechts, wobei diese Anordnung von der Friedensrichterin als Einzelbehörde getroffen werden durfte, dies umso mehr als sie mit Stellungnahme vom 4. Januar 2023 bereits angekündigt hat, dass dieser Entscheid in wenigen Wochen durch einen anderen Entscheid des Friedensgerichts abgelöst wird. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids würde damit ohnehin nur zu einem prozessualen Leerlauf führen. Darüber hinaus läge dies auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin, würde doch bei einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Entscheid vom 30. November 2020 unverändert weitergelten, d.h. ihr würde nur ein begleitetes Besuchsrecht im betreuten Wohnen in H.________ zustehen, welches sie jedoch gekündigt hat, womit die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts nicht mehr möglich wäre und sie ihre Töchter nicht sehen könnte. Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung eines ordentlichen Besuchsrechts beantragt, ist somit auch fraglich, inwiefern dies überhaupt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann, kann doch der angefochtene Entscheid nur die vorsorgliche Regelung der Modalitäten des begleiteten Besuchsrechts betroffen haben. Die Beschwerde wäre jedoch diesbezüglich ohnehin abzuweisen (nachstehend E. 3 ff.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit dem Ort oder dem Umfang des geänderten begleiteten Besuchsrechts auseinandersetzt, womit dies ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Auf die Beschwerde ist somit auch aus diesen Gründen nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 3.1. Sie bringt vor, dass die Vorinstanz eine potentielle – und damit nicht eine konkrete – Kindeswohlgefährdung als gegeben erachte, weil bei ihr mit Gutachten vom 11. Mai 2022 [recte: 2020] eine Pädophilie diagnostiziert worden sei und gegen sie ein Strafverfahren wegen Pädophilie, unter anderem gegen die eigene Stieftochter, hängig sei. Dem Gutachten könne aber auch entnommen werden, dass kein bedeutsames Risiko für B.________ und C.________ bestehe, da eine Inzestbarriere vorhanden sei. Dieser Ansicht des Gutachtens sei beizupflichten. So seien die Wünsche des Kindsvaters zum Missbrauch von B.________ und C.________ von ihr mehrmals abgelehnt worden. Den Akten lasse sich kein einziger Hinweis entnehmen, dass das Wohl von B.________ und C.________ aufgrund ihrer Pädophilie zu irgendeinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei. Weiter sei das ordentliche Besuchsrecht seit dem Entscheid des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts nie aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 habe die Vorinstanz die bestehenden Kindesschutzmassnahmen noch als ausreichend erachtet. Es würden keine veränderten Verhältnisse vorliegen. Auch der Umstand, dass sie das betreute Wohnen in H.________ per 30. November 2022 gekündigt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Immerhin sei sie nach ihrer Haftentlassung zunächst in die eheliche Wohnung zurückgekehrt und danach für einige Zeit zu ihren Eltern gezogen, bevor sie in das betreute Wohnen in H.________ eingetreten sei. Während dieser Zeit hätten B.________ und C.________ jedes Wochenende sowie einen Teil ihrer Ferien bei der Beschwerdeführerin verbringen dürfen. Die Friedensrichterin bestreitet dies. Die Beschwerdeführerin habe ihre pädophile Neigung unter anderem familienintern an ihrer Stieftochter ausgelebt, womit eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Sie habe bisher nur ein durch das betreute Wohnen begleitetes Besuchsrecht gehabt. Dieses Setting sei durch ihren abrupten Auszug entfallen, so dass nun eine Alternative – nämlich die begleiteten Besuchstage – aufgegleist werden müssten. Eine Regelung sei bisher nicht zwingend nötig gewesen aufgrund des geschützten Rahmens. 3.2. Die Kindesschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt allerdings – im Kindesschutzverfahren wie auch sonst – Dringlichkeit voraus. Es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (Urteil BGer 5A_339/2017 vom 8. August 2017 E. 4.4.1 m.H.). Dabei hat die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig zu sein (Urteil BGer 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.1 m.H.). Sie darf keinesfalls das Ergebnis des Hauptverfahrens präjudizieren (FASSBIND, in Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2018, Rz. 229a). Es gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (MARANTA, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N. 11). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB sowie die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellen Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefähr-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 dung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Entsprechend verbieten der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Kontakte für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Auch diese Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs setzt freilich konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es einer konkreten Gefährdung bedarf oder ob auch eine abstrakte Gefährdung genügt. Auch eine bloss abstrakte Gefährdung muss mit konkreten Anhaltspunkten untermauert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Urteil BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 m.H.). 3.3. Wie bereits gesehen (vorstehend E. 2.2), kann vorliegend nicht behauptet werden, dass bisher kein begleitetes Besuchsrecht angeordnet worden sei. Vielmehr wurde ein solches im Rahmen des Eheschutzverfahrens mit Entscheid vom 30. November 2020 des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks angeordnet. Es besteht kein Grund, das begleitete Besuchsrecht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen aufzuheben, bloss weil die Beschwerdeführerin das betreute Wohnen unerwartet gekündigt hat. Dies würde eine Präjudizierung des Endentscheids gleichkommen, was nicht zulässig ist. Vielmehr hat die Friedensrichterin bereits aus diesem Grund zu Recht das begleitete Besuchsrecht vorsorglich den veränderten Verhältnissen angepasst, nachdem die Begleitung durch das betreute Wohnen aufgrund der Kündigung durch die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohles. So führte der Gutachter im Strafverfahren legalprognostisch das Folgende betreffend die Töchter aus (act. 186): «Ein bedeutsames Risiko für die eigenen Töchter sehe ich im Moment nicht, zumal die Expl. jetzt unterstützend begleitet wird. Hier besteht in der Regel auch eine Inzestbarriere und hat die Expl., so jedenfalls ihre Angabe, entsprechende Wünsche ihres Mannes zum Missbrauchs auch dieser Kinder in der Vergangenheit abgewehrt. Zudem erscheinen die Kinder derzeit auch noch nicht in dem sie ansprechenden Altersbereich. Die nicht ausschliessbare Möglichkeit und die Unmöglichkeit weitere Wendungen sicher vorhersagen zu können (wie zukünftige Partnerwahl), spricht in der Gesamtkonstellation gleichwohl dafür, unterstützende aber auch kontrollierende Massnahmen bis und mit Pubertätsalter der eigenen Kinder hinaus zur Anwendung kommen zu lassen.»
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Der Gutachter erachtete demnach bloss im Moment der Begutachtung – das Gutachten datiert vom 11. Mai 2020 – dass kein bedeutsames Risiko für die eigenen Töchter besteht. Dies namentlich weil die Beschwerdeführerin unterstützend begleitet wird. Die Beschwerdeführerin hat allerdings das betreute Wohnen gekündigt, um zu ihrem neuen Freund zu ziehen, womit nicht mehr die gleiche Situation vorliegt wie im Zeitpunkt des Gutachtens. Die Begleitung, welche bisher zunächst durch die Eltern der Beschwerdeführerin und danach durch das betreute Wohnen sichergestellt war (act. 141, 155 ff., 181), ist nun weggefallen. Ohne Begleitung besteht jedoch auch gemäss dem Gutachten ein Risiko für die Töchter. Weiter führte der Gutachter nicht aus, dass eine Inzestbarriere betreffend die Töchter bestehe, sondern nur dass in der Regel eine solche bestehe. Ausserdem hielt er schon damals fest, dass die Gesamtkonstellation für unterstützende und kontrollierende Massnahmen bis und mit Pubertätsalter der eigenen Kinder sprechen würden. Dies genügt bereits, um im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Zusätzlich kann festgehalten werden, dass B.________ bald 9 Jahre alt wird und sich damit scheinbar im für die Beschwerdeführerin interessanten Alter befindet, waren die mutmasslichen Opfer doch zwischen 9 und 12 Jahre alt (S. 19, 21, 34 des Urteils des Strafgerichts des Sensebezirks vom 22. April 2022). Weiter kann dem Dossier entnommen werden, dass die Kindseltern offenbar seit Oktober 2022 wieder miteinander verkehren und der Kindsvater – welcher auch die eigenen Kinder in die sexuellen Handlungen miteinbeziehen wollte – scheinbar wieder sehr viel Kontrolle über die Beschwerdeführerin ausübt und sich diese auch bewusst verschafft (act. 361). Auch diese Punkte wurden bereits vom Gutachter als Risiko für die Kinder hervorgehoben. Schliesslich ergeben sich derzeit keine genaueren Informationen über die neue Partnerwahl der Beschwerdeführerin, wobei der Gutachter auch diesbezüglich festhielt, dass die Partnerwahl einen Einfluss auf das Risiko für die Töchter hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es vorliegend nicht möglich, den Endentscheid abzuwarten, um eine Regelung betreffend das Besuchsrecht zu treffen. Dies wäre, wie bereits gesehen (vorstehend E. 2.2) auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts gegen den Ort und den Umfang des begleiteten Besuchsrechts vorbringt. Die Beschwerde wäre somit abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.1. Sie macht geltend, dass ihr ursprünglich eine Frist bis zum 19. Dezember 2022 gesetzt worden sei, um sich zur vorsorglichen Regelung des Besuchsrechts äussern zu können. Auch die im Schreiben vom 1. Dezember 2022 neu angesetzte Frist bis zum 8. Dezember 2022 lasse diese ursprünglich angesetzte Frist nicht dahinfallen, wäre dies doch geradezu rechtsmissbräuchlich. Dennoch habe die Vorinstanz, ohne die ursprünglich angesetzte Frist und die im Schreiben vom 8. Dezember 2022 angekündigte ausführliche Stellungnahme zur Ausgestaltung des Besuchsrechts abzuwarten, einen Entscheid betreffend vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts gefällt. Die Friedensrichterin ist hingegen der Ansicht, dass die Fristen unterschiedliche Fragestellungen betreffen. 4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweis-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw. der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2; 143 IV 380 E. 1.4.1; je m.H.). 4.3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Frist bis zum 19. Dezember 2022 sich auf die Anfrage der Beiständin vom 20. Oktober 2022 betreffend die Regelung des Besuchsrechts beider Elternteile sowie einiger konkreter Fragen bezog, über welche das Friedensgericht erst noch entscheiden wird. Die Frist bis zum 8. Dezember 2022 betrifft hingegen nur die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts der Kindsmutter, welche in wenigen Wochen durch einen anderen Entscheid des Friedensgerichts wird abgelöst werden. Die Fristen betreffen somit unterschiedliche Fragestellungen, auch wenn die Anfrage der Beiständin vom 20. Oktober 2022 ebenfalls den Titel «Antrag auf vorsorgliche Regelung der Kontakte» trägt. Der genaue Antrag ergibt sich jedoch aus der Lektüre des Schreibens vom 20. Oktober 2022. Es liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ausserdem verfügt der Hof ohnehin über volle Kognition, womit es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, ihre ausführliche Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte geheilt werden können. Die Beschwerde wäre somit diesbezüglich abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich subeventualiter ein Betreuungsfähigkeitsgutachten. 5.1. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz den Entzug des ordentlichen Besuchsrechts lediglich mit der im strafrechtlichen Gutachten diagnostizierten angeblichen Pädophilie und dem hängigen Strafverfahren wegen Pädophilie begründe. Eine weitergehende Abklärung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz habe nicht stattgefunden, obwohl sie eindeutig nicht das nötige Fachwissen aufweise, um die Situation korrekt einzuschätzen. Sie verfalle damit in Willkür. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass ein ordentliches Besuchsrecht aufgrund mangelnder Sachverhaltsabklärung nicht möglich sei, ergehe der Antrag, ein Betreuungsfähigkeitsgutachten anzuordnen. Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass die Kindsmutter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit demnächst eine Haftstrafe wird antreten müssen. Ein Gutachten, welches üblicherweise bis zur Umsetzung ein gutes Jahr in Anspruch nehme, wäre kaum zweckmässig, zumal die Situation der Kindsmutter nach ihrer Haft ohnehin umfassend neu geprüft werden müsse. Das Friedensgericht behalte sich vor, nach dem Vollzug der Haftstrafe ein entsprechendes Gutachten zu prüfen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 5.2. Vorliegend geht es lediglich um die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Da die Beschwerdeführerin das betreute Wohnen gekündigt hat, welches die begleiteten Besuche sichergestellt hatte, musste dringlich eine neue Regelung getroffen werden (vorstehend E. 2.3). Es verblieb daher keine Zeit, um ein Gutachten zu erstellen, und die Vorinstanz war auch nicht dazu verpflichtet (vgl. Urteil BGer 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 m.H.). Die Beschwerdeführerin kann ihren Antrag im Hauptverfahren erneut stellen. Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, inwiefern die Vorinstanz nicht das nötige Fachwissen aufgewiesen habe, um die vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Diese beruhen ausserdem unter anderem auf dem im Strafverfahren erstellten Gutachten, was zumindest im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen genügt. Die Beschwerde wäre somit auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 6.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.H.). 6.2. Vorliegend war die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen bereits zur Zeit der Einreichung des Gesuchs aussichtslos. Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zur Beschwerde entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vorliegend wird nicht auf die Beschwerde eingetreten, womit die Beschwerdeführerin die Prozesskosten zu tragen hat. 7.2. Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 KESG).
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. IV. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auferlegt. V. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Januar 2023/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: