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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2022 106 2022 14

April 27, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·5,257 words·~26 min·10

Summary

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2022 14-15 Urteil vom 27. April 2022 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Baumgartner gegen B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses – Bestimmung des Aufenthaltsortes (Art. 301a ZGB) Beschwerde vom 11. Januar 2022 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 13. Dezember 2021 Gesuch vom 11. Januar 2022 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. B.________, geb. 1983, und A.________, geb. 1986, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________, geb. 2019. Sie leben getrennt und haben die gemeinsame elterliche Sorge über C.________. B. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 stellte B.________ beim Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: Friedensgericht) den Antrag, es sei ihr die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel nach D.________ oder nähere Umgebung (E.________) zusammen mit ihrer Tochter zu erteilen. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei – als sie im Jahr 2014 in die Schweiz gezogen sei – nur ein kurzer Aufenthalt geplant gewesen. Im Laufe des Jahres sei sie dabei erstmals Opfer von häuslicher Gewalt geworden, weshalb sie alleine nach E.________ zurückgegangen sei. Sie habe A.________ jedoch eine zweite Chance gegeben wollen und sei daraufhin zu ihm zurückgekehrt. Der gemeinsamen Tochter zuliebe sei sie bis zu einem schweren Vorfall von häuslicher Gewalt im Oktober 2020 mit ihm zusammengeblieben, obwohl die Beziehung angeschlagen gewesen sei. Nach dem Vorfall habe sie sich vom Kindsvater getrennt und es sei eine Besuchsrechtsregelung vereinbart worden. A.________ habe sich jedoch nicht an diese Vereinbarung gehalten. Ihr E-Mail-Konto sei gehackt worden und kurz darauf habe er ihren Wohnsitz ausfindig gemacht und sei in den benachbarten Wohnblock gezogen. Er habe sich dann einen gewaltsamen Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft und habe sie 10 Minuten in der Wohnung festgehalten. Ein Strafverfahren diesbezüglich sei pendent. Vorher habe er sich schon einmal unerlaubterweise Zugang zu ihrem Balkon verschafft. Nach all diesen Vorfällen und der Tatsache, dass er ihr nach wie vor nachstelle, sie verfolge und überwache, habe sie sich entschieden, nach E.________ zurückzukehren, wo sie Familie, Verwandtschaft und Freunde habe. Sie und ihre Tochter würden ausserdem kaum Deutsch sprechen, weshalb sie in der Schweiz kein Beziehungsnetz knüpfen konnten. Das Besuchsrecht zwischen der Tochter und dem Kindsvater werde aufgrund der vielfältigen Reisemöglichkeiten und ihrer flexiblen Arbeitsmöglichkeiten nicht tangiert. Der Umzug habe schliesslich keine Gefährdung des Kindswohls zur Folge, da ein Grossteil der Familie in E.________ lebe, C.________ lediglich zwei Jahre alt sei, nur E.________ und F.________ spreche und die schulischen und persönlichen Möglichkeiten in E.________ jenen in der Schweiz weitgehend entsprechen würden. Mit Schreiben vom 21. August 2021 nahm A.________ zu diesem Antrag Stellung. Er schloss auf dessen Abweisung bzw. beantragte seinerseits, dass die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel nach D.________ oder nähere Umgebung (E.________) mit der gemeinsamen Tochter zu verweigern sei. Am 25. August 2021 wurden B.________ und A.________ getrennt voneinander zur Angelegenheit angehört. Mit Schreiben vom 24. September und 12. Oktober 2021 reichten die Vertreterinnen der Parteien ihre Schlussvorträge ein. Am 28. und 29. Oktober 2021 nahmen sie zum Schlussvortrag der jeweiligen Gegenpartei Stellung. C. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 hiess das Friedensgericht den Antrag von B.________ gut und erteilte ihr die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel nach D.________ oder nähere Umgebung (E.________) zusammen mit ihrer Tochter C.________. Die Prozesskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. Januar 2022 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 13.12.2021 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 13.07.2021 sei abzuweisen und die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel nach D.________ oder nähere Umgebung (E.________) mit der gemeinsamen Tochter C.________, geb. 2019, zu verweigern. 3. Eventualiter sei der Wohnsitzwechsel nach D.________ oder nähere Umgebung (E.________) mit der gemeinsamen Tochter C.________, geb. 2019, zu bewilligen und der Beschwerdeführer sei gerichtlich zu berechtigen, seine Tochter: - jeden Monat während 3 Tagen zu sich auf Besuch - jährlich während 6 Wochen zu sich in die Ferien - jedes zweite Jahr an ihrem Geburtstag zu sich auf Besuch - in den geraden Jahren vom 24. - 26. Dezember und in den ungeraden Jahren vom 31. Dezember bis 2. Januar zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Beschwerdegegnerin für sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes aufzukommen hat. A.________ ersuchte zudem um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Am 19. Januar 2022 liess das Friedensgericht dem hiesigen Gerichtshof seine Akten zukommen. Für die Stellungnahme zur Beschwerde verwies es auf die Ausführungen in seinem Entscheid. B.________ nahm mit Eingabe vom 25. Februar 2022 Stellung zur Beschwerde und stellte ihrerseits folgende Rechtsbegehren, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: 1. Der Beschwerdegegnerin sei die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel nach D.________ oder nähere Umgebung (E.________) zusammen mit ihrer Tochter C.________, geb. 2019, zu erteilen. 2. Das Besuchs- und Ferienrecht des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter C.________ sei nach dem Wohnsitzwechsel wie folgt festzulegen: - jeden Monat an 3 Tagen (in E.________) - während 4 Stunden an ihrem Geburtstag (in E.________) - zwei Wochen Ferien pro Jahr 3. Soweit weitergehend oder anderslautend sei die Beschwerde abzuweisen. Am 10. März 2022 bzw. 26. April 2022 reichten Rechtsanwältin Courvoisier und Rechtsanwältin Baumgartner ihre jeweilige Kostenliste für das Beschwerdeverfahren ein. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 1.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2021 zugestellt, so dass die am 11. Januar 2022 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4. Als Mitinhaber der elterlichen Sorge ist der Kindsvater vorliegend zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.5. Die Beschwerde wurde schriftlich und begründet beim Gericht eingereicht und entspricht damit den formalen Anforderungen von Art. 450 Abs. 3 ZGB. 1.6. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.7. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Das Friedensgericht hat seinen Entscheid bezüglich der Zustimmung zum Wohnsitzwechsel wie folgt begründet: «Aus den Akten lässt sich erkennen, dass C.________ grundsätzlich mehr Zeit mit der Kindsmutter verbringt. Das Kind verbringt die Woche – mit Ausnahme des Donnerstags – bei der Kindsmutter. Die Kindsmutter betreut das Kind einen Tag selber und bringt sie an drei Tage zur Kindestagestätte und holt sie dort auch wieder ab. Die Nächte verbringt C.________ weitgehend bei der Mutter, regelmässig auch an den Wochenenden, die sie grundsätzlich beim Vater verbringt. Es kann also nicht von einer alternierenden Obhut gesprochen werden. Daraus lässt sich allerdings nicht mit Klarheit ableiten, ob die Kindsmutter die alleinige oder überwiegende Bezugsperson für die Tochter ist. Dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass C.________ auch mehrere Tage pro Woche in der Kindertagesstätte verbringt. Das vorliegende Betreuungsmodell unterscheidet sich zudem nicht wesentlich von anderen getrennten Kindseltern in der Schweiz. Es kann somit nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Kindsmutter die alleinige oder überwiegende Bezugsperson von C.________ gewesen ist, weshalb es das Friedensgericht für notwendig erachtet, anhand weiterer Kriterien zu prüfen, ob die Zustimmung zum Umzug zu erteilen oder abzuweisen ist. (…) Aus den Akten ergeht, dass die direkte Familie (Vater, Mutter, Bruder) der Kindsmutter sich vorwiegend in E.________ befindet. Ein grosser Teil der Familie väterlicherseits befindet sich in der Schweiz, namentlich die Grosseltern sowie ein Onkel und eine Tante. Die familiären Verhältnisse sollten als Kriterium für die Beurteilung des Antrages nicht zu sehr ins Gewicht fallen. Es ist nicht unüblich, dass grössere Teile der Familien im Ausland leben. Dank zahlreichen digitalen Kommunikationsmöglichkeiten (Internet, Telefon, Videoanrufe, soziale Medien) wird der Kontakt mit der Familie kaum mehr verhindert. Hinsichtlich der Stabilität der wirtschaftlichen und Wohnverhältnisse ist festzustellen, dass der Kindsvater in der Schweiz über eine Festanstellung und über eine Wohnung verfügt. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von knapp CHF 5'000.00 und Schulden, welche er mit monatlichen Raten à CHF 600.00 abbezahlt. Demgegenüber hat

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 die Kindsmutter noch keine Wohnung oder Arbeitsstelle in E.________ in Aussicht. Es kann jedoch von der Kindsmutter kaum erwartet werden, dass alle Vorkehrungen für den Umzug schon getätigt sind, bevor sie überhaupt die Zustimmung der Kindesschutzbehörde erhält. Die Kindsmutter verfügt derzeit über eine Anstellung im Finanzsektor mit einem Bruttolohn von ca. CHF 10'000.00 im Monat. Sie hat ein Vermögen von rund CHF 60'000.00 und keine Schulden. Aufgrund ihrer Ausbildung und den gesprochenen Sprachen (E.________, Englisch) und dem Umstand, dass sie in E.________ aufwuchs, ist davon auszugehen, dass sie in E.________ im gleichen Arbeitsbereich (Finanzsektor) eine Stelle finden wird. Nicht auszuschliessen ist, dass sie bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin (G.________) bleiben kann, verfügt diese doch auch in E.________ über eine Niederlassung und bietet bereits Arbeitskollegen der Kindsmutter die Möglichkeit von Homeoffice an. Bei diesen Verhältnissen sollte es ihr daher auch ohne weiteres möglich sein, eine angepasste Wohnung und Betreuungsmöglichkeit für die Tochter zu finden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindsmutter stabiler sind als diejenige des Kindsvaters. Der Kindsvater ist der Ansicht, dass der Umstand, dass C.________ kein bzw. nur wenig E.________ spricht, eine Kindswohlgefährdung darstellt. Dem kann nicht gefolgt werden. C.________ wurde im 2021 zwei Jahre alt. Die Kindsmutter hat in Aussicht auf einen baldigen Umzug gemäss den Aussagen beider Parteien begonnen, mit ihr E.________ zu sprechen. Auch ist es gerichtsnotorisch, dass insbesondere kleine Kinder sich neue Sprachen sehr schnell aneignen können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern C.________ in Zukunft Probleme haben sollte, sich sprachlich in E.________ zurecht zu finden. C.________ hat zudem keine gesundheitlichen, psychologischen oder schulischen Bedürfnisse, die die Errichtung von speziellen Massnahmen notwendig machen würden. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist davon auszugehen, dass diese Bedürfnisse auch in H.________, einem westeuropäischen Staat und EU-Mitglied, abgedeckt werden könnten. Schliesslich muss geprüft werden, ob der Umzug nach E.________ das Besuchsrecht des Kindsvaters dermassen einschränken würde, dass dadurch auch das Kindswohl von C.________ gefährdet wäre. Es ist nicht bestritten, dass bei einem Umzug nach E.________ die bisherigen Kontakte nicht im gleichen Ausmass weitergeführt werden können. Eine Autofahrt von I.________ nach E.________ dauert in etwa 9 Stunden, ein Flug dauert in etwa 1.5 Stunden. Zudem ist sie mit zusätzlichen Mehrkosten verbunden. Ohne diese zusätzlichen Schwierigkeiten zu bestreiten kann jedoch angenommen werden, dass das Besuchsrecht weiterhin mittels entsprechenden Anpassungen kindswohlgerecht ausgeübt werden kann. Beispielsweise indem dem Kindsvater längere Ferien mit der Tochter gewährt werden oder indem eine gerechte, dem Einkommens- und Vermögensstand entsprechende Verteilung der Reisekosten vorgenommen wird. Es kann auch auf die schon erwähnten digitalen Kommunikationsmittel verwiesen werden. Die Kindsmutter ist zuversichtlich, dass sie zusammen mit dem Kindsvater eine Lösung für die Besuche finden wird, so dass ein regelmässiger Kontakt zwischen Vater und Tochter beibehalten werden kann. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich der Vater auch bereits Gedanken gemacht hat, allenfalls in die Nähe der Mutter (Grenze E.________/J.________) zu ziehen. Zusammenfassend und nach eingehender Untersuchung der konkreten Umstände des Falles gelangt das Friedensgericht zum Schluss, dass bezüglich des Kindswohls von C.________ keine wichtigen Gründe vorliegen, die gegen einen Umzug der Kindsmutter mit der Tochter nach E.________ sprechen würden. Das Friedensgericht erteilt somit die Zustimmung gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB» (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f.). Bezüglich des persönlichen Verkehrs hielt die Vorinstanz fest, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Kindseltern nach dem Umzug einvernehmlich, allenfalls mit fachlicher Unterstützung, über den persönlichen Verkehr würden einigen können, weshalb diesbezüglich keine Anordnungen getroffen würden. Dies rechtfertige sich auch deshalb, weil wichtige Eckpunkte im Leben von C.________ noch unklar seien (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10). 2.2. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 1 Bst. a ZGB). Bei der Anwendung dieser mit der Sorgerechtsnovelle auf den 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Norm geht das Bundesgericht davon aus, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, weiterhin von der Hauptbezugsperson betreut zu werden und folglich mit dieser zu bleiben oder wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil sein Wille schrittweise mehr Beachtung finden soll (BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 612 E. 4.3). Soweit nach dem bisher gelebten Modell beide Elternteile als Hauptbezugspersonen anzusehen sind, wie dies typischerweise bei der alternierenden Obhut der Fall ist, können diese Grundsätze nicht greifen, denn hier ist die Ausgangslage gewissermassen neutral (BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5) und es muss im Wesentlichen anhand der Kriterien, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten – d.h. in erster Linie die Erziehungsfähigkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglichkeit, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche – über die Frage der Verlegung des Aufenthaltsortes entschieden werden (BGE 142 III 481 2.7; 142 III 498 E. 4.4; 142 III 502 E. 2.5). 2.3. Den Akten kann insbesondere das Folgende entnommen werden: Am 2. Oktober 2020 benachrichtigte Dr. K.________, Ärztin am L.________, die Kantonspolizei M.________ wegen eines Falles von häuslicher Gewalt. Dem Meldeformular der Polizei kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2020 vom Beschwerdeführer geschlagen und gewürgt worden sei, nachdem sie sich von ihm nicht massieren lassen wollte. Sie habe dabei Prellungen, Schürf- und Kratzwunden sowie Würgemale erlitten. Gemäss ihren Aussagen sei es schon einmal im Jahr 2014 zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Zudem sei es schon 5 bis 6 Mal vorgekommen, dass sie aus Angst die gemeinsame Wohnung habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber Todesdrohungen geäussert und gesagt, er hätte seine Ex-Freundin umgebracht, wäre er damals nicht im Gefängnis gewesen. Mit Strafbefehl vom 25. März 2021 wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 70.- und einer Verbindungsbusse von CHF 1'050.- verurteilt. Aus dem Strafregisterauszug geht zudem hervor, dass er im Jahr 2010 wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), sexuelle Nötigung (mehrfache Begehung) und Vergewaltigung (mehrfache Begehung) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden war. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 reichte die Kantonspolizei M.________ eine Gefährdungsmeldung betreffend C.________ ein. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 teilte die KESB N.________ den Kindseltern mit, dass ein Kindesschutzverfahren eröffnet worden sei und beauftragte gleichentags die Fachstelle Abklärung O.________, innert drei Monaten eine Abklärung durchzuführen und Bericht zu erstatten. Am 23. Oktober 2020 unterschrieb A.________ einen Vertrag über die Teilnahme an einem Lernprogramm bei der M.________ Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt. Das Programm begann am 28. Oktober 2020 und umfasste 26 verbindliche Gruppensitzungen mit dem Ziel, ein gewaltfreies Verhalten zu erlernen. Gemäss Schreiben vom 5. November 2020 betreffend die Regelung des Besuchskontakts zwischen Vater und Kind sei der Kindsvater regelmässig an den vorgegebenen Gesprächen erschienen, hätte sich thematisch gut darauf eingelassen und sich psychisch sichtlich stabilisiert. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Vater-Kind- Kontakt eine Kindswohlgefährdung entstehen könne. Zudem habe er ein Versprechen unterschrieben, wonach er die Geheimhaltung des Wohnsitzes der Kindsmutter respektieren werde und keine https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=142+III+481+301a&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-481%3Afr&number_of_ranks=0#page481 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=142+III+481+301a&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-612%3Afr&number_of_ranks=0#page612 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=142+III+481+301a&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-481%3Afr&number_of_ranks=0#page481 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=142+III+481+301a&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-502%3Afr&number_of_ranks=0#page502 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=142+III+481+301a&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-481%3Afr&number_of_ranks=0#page481 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=142+III+481+301a&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-498%3Afr&number_of_ranks=0#page498 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=142+III+481+301a&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-502%3Afr&number_of_ranks=0#page502

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Nachforschungen anstellen würde. Mit Unterschrift vom 21. Januar 2021 bzw. 25. Januar 2021 bestätigten die Kindseltern die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter (zwei Wochenenden pro Monat von Samstag 09 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, jeden Donnerstag, zwei Wochen Ferien (einzeln zu beziehen) pro Jahr, Feiertage abwechslungsweise). Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 reichte P.________, Sozialarbeiterin FH, den Abklärungsbericht bei der KESB N.________ ein. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich die Kindseltern örtlich getrennt hätten, der Kindsvater sich therapeutisch begleiten liesse, die Kommunikation zwischen den Kindseltern wiederhergestellt sei und dass es keine Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung gebe. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 teilte die KESB N.________ den Kindseltern mit, das Verfahren werde ohne Anordnung einer Massnahme abgeschlossen. Am 1. und 3. Juli 2021 kam es allerdings zu neuen Vorkommnissen zwischen den Kindseltern, wobei dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, den Wohnsitz der Beschwerdegegnerin ausfindig gemacht zu haben und in den benachbarten Wohnblock gezogen zu sein. Er habe sich dann einen gewaltsamen Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft und habe sie 10 Minuten in der Wohnung festgehalten. Mit Strafbefehl vom 15. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer des Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), der Nötigung, des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atem- und Blutalkoholkonzentration) und der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig befunden und zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 70.- und einer Busse von CHF 100.- verurteilt, zzgl. Verfahrenskosten. Anlässlich der Anhörung vom 25. August 2021 durch das Friedensgericht führte der Beschwerdeführer namentlich aus, die Kindsmutter betreue die Tochter gut. C.________ merke jedoch, dass die Eltern nicht mehr zusammen seien. Er habe ein tolles Verhältnis zur Tochter und würde sie vermissen, wenn sie nicht bei ihm sei. Das Verhältnis zur Kindsmutter beschrieb er als schwierig. Das Wohl der Tochter werde seiner Ansicht nach bei einem Umzug nach E.________ gefährdet. C.________ sei seit dem Vorfall im Oktober 2020 umhergerissen worden und habe sich nun endlich in I.________ eingelebt. Nun solle sie nochmals aus diesem Kreis gerissen werden. Sie habe ausserdem mehrere Verwandte in der Schweiz, wohingegen in E.________ die Kindsmutter nur Kontakt mit ihrer Mutter und einer Kollegin habe. Die Kindsmutter habe zudem Mühe mit ihrer Schwägerin, weshalb sie ihren Bruder zwar besuche, aber nicht bei ihm übernachte. Sie übernachte bei ihrer Freundin, welche zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen habe. Er habe das Gefühl, dass wenn die Kindsmutter mit C.________ wegziehen würde, diese den Kontakt abrechen würde. Er denke nicht, dass sie eine Lösung finden würden. Die Beschwerdegegnerin führte am 25. August 2021 ihrerseits aus, der Tochter gehe es gut. Sie habe ein normales Mutter-Tochter-Verhältnis. Auch denke sie, dass die Tochter mit dem Kindsvater sehr glücklich sei. Sie frage viel nach ihm und vermisse ihn. Er schaue gut zu ihr. Sie wisse, dass der Vater sein Kind liebe. Mit ihm habe sie nur noch wegen der Tochter Kontakt. Die diesbezüglichen Kontakte würden gut klappen. Es sei schon 2014 – als sie in die Schweiz gezogen sei – ihre Absicht gewesen, nach E.________ zurückzugehen. Sie sei nur in der Schweiz geblieben, weil der Kindsvater das Land aufgrund der Gefängnisstrafe nicht habe verlassen dürfen. Ihre Eltern, Familie und Freunde würden in E.________ wohnen, deshalb wolle sie in dieses Land gehen. Es wäre für sie in Ordnung, wenn der Kindsvater am gleichen Ort oder in der Nähe wohnen würde, jedoch nicht unter dem gleichen Dach. Sie habe weiterhin Angst vor ihm, habe aber in der Schweiz niemanden anderes, an den sie sich wenden könne. In E.________ habe sie einen Bruder und eine Kollegin, die beide Kinder hätten. Zudem könne sie ihr Vater unterstützen. Ihre Schwester sei von ihrem Partner getötet worden, weshalb ihre Mutter an einer Depression leide. Diese seien aufgrund des Vorfalls

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 zwischen den Kindseltern im Oktober 2020 wieder stärker geworden. Sie arbeite im Finanzsektor und es sei daher sehr wahrscheinlich, dass sie in E.________ eine Arbeitsstelle finden könne. Zurzeit arbeite sie bei G.________ und sie könnte eventuell auch weiter für diese Firma arbeiten. Was die Betreuung der Tochter angehe, so würde sie auch in E.________ 3 Tage in die Kita gehen. Sie wolle ihr Pensum auf 80% reduzieren. Auch ihr Bruder und ihre Freundin könnten sie unterstützen. Falls das Friedensgericht die Zustimmung zum Umzug erteile, so habe sie das Gefühl, dass sie sich mit dem Kindsvater bezüglich des Kontaktrechts einigen könne. Sie wolle den Kindsvater nicht von der Tochter trennen. Wenn der Kindsvater nach J.________ ziehen würde, hoffe sie, dass das Kontaktrecht im bisherigen Rahmen stattfinden könne. 2.4. Der Schluss der Vorinstanz, dass nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Kindsmutter die alleinige oder überwiegende Bezugsperson von C.________ war bzw. ist, weshalb anhand weiterer Kriterien zu prüfen ist, ob die Zustimmung zum Umzug zu erteilen oder abzuweisen ist, ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. Zurzeit wird das bald 3-jährige Mädchen am Dienstag von seiner Mutter und am Donnerstag von seinem Vater betreut. Am Montag, Mittwoch und Freitag steht es unter der Obhut der Mutter, verbringt aber den Tag in der Kita. Es verbringt in der Regel jedes zweite Wochenende beim Vater, ausser wenn dieser arbeiten muss. Anlässlich der Anhörung vom 25. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass der Kindsvater seine Tochter mehr als gemäss Vereinbarung vom 21.-25. Januar 2021 betreue. Der Beschwerdeführer sagte seinerseits aus, dass er C.________ weniger sehe als die Kindsmutter. Das Kind verbringt unbestrittenermassen mehr Nächte bei der Mutter als beim Vater. Die Bindung Mutter-Kind kann somit als etwas stärker eingestuft werden als die Bindung Vater-Kind. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Kindseltern nicht erziehungsfähig wären. Gemäss den Abklärungen der Sozialarbeiterin P.________ vom 27. Januar 2021 sorgen beide Elternteile sehr gut für C.________, was beide anlässlich der Anhörung vom 25. August 2021 denn auch bestätigten («Die Mutter betreut C.________ gut», «Er schaut sehr gut zu C.________»). Was die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten anbelangt, kann das Folgende festgehalten werden: Die Kindsmutter arbeitet zurzeit zu 100% im Finanzsektor. Am Dienstag arbeitet sie im Homeoffice. Sollte ihr die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel mit ihrer Tochter gegeben werden, will sie ihr Arbeitspensum auf 80% reduzieren. Sie geht davon aus, dass sie in E.________ leicht eine neue Arbeit finden würde. Der Kindsvater arbeitet momentan zu 100% im Pflegebereich. Aufgrund der Schichtarbeit kann er jeweils am Donnerstag seine Tochter betreuen bzw. einspringen, wenn die Kindsmutter am Dienstag verhindert ist; hingegen muss er zumindest teils auch am Wochenende arbeiten. Sollte ihm die Obhut über C.________ übertragen werden, kann er sich auch vorstellen, sein Pensum auf 80% reduzieren. So oder anders verbringt C.________ schon heute mehrere Tage in der Woche in der Kita, was auch gemäss Ausführungen der Kindsmutter vom 25. August 2021 in Zukunft der Fall sein wird. Sollte die Obhut dem Kindsvater übertragen werden, lässt dieser ausführen, seine in Q.________ wohnhaften Eltern seien gewillt, ihn in den alltäglichen Angelegenheiten wo möglich zu unterstützen. Bei diesem Kriterium lässt sich kein deutlicher Unterschied zwischen den Kindseltern erkennen: Beide Elternteile arbeiten viel und sind so oder anders auf Fremdbetreuung angewiesen, was für das Kind nichts Neues ist und ihm soweit ersichtlich auch nicht schadet. Zu erwähnen ist überdies, dass bei keinem Elternteil die Familie in der unmittelbaren Umgebung wohnt bzw. wohnen wird, so dass sie die Fremdbetreuung im Alltag an Dritte übergeben werden müssen, wie dies schon heute der Fall ist (z.B. Kita).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Was die Stabilität der Verhältnisse betrifft, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, in E.________ erwarte das Kind bezüglich Wohnung, Jobsituation und fehlender familiärer Strukturen eine äusserst unsichere Zukunft. Der Wegzug der Kindsmutter ist in der Tat so oder anders mit Veränderungen für das bald 3-jährige Mädchen verbunden. Bleibt es bei seinem Vater, so kann es zwar weiterhin in die selbe Kita gehen und den Kontakt zu der in der Schweiz wohnhaften Familie väterlicherseits behalten; es verliert aber den bisher gelebten, fast täglichen engen Kontakt zur Mutter. Bei einem Umzug nach E.________ behält C.________ diesen Kontakt zur Mutter, verliert aber den mehrmals wöchentlichen persönlichen Kontakt zum Vater; auch die Kontakte zur Familie in der Schweiz verringern sich; hingegen könnte sie mehr Kontakte mit der (kleineren) Familie mütterlicherseits knüpfen bzw. pflegen. In Bezug auf den Wechsel der Kita und der Wohnung ist anzumerken, dass das Kind noch sehr jung ist und dementsprechend mehr personen- als umgebungsbezogen ist. Was die finanziellen Verhältnisse angeht, sind jene der Beschwerdegegnerin mit einem Einkommen von rund CHF 10'000.- pro Monat und Ersparnissen (rund CHF 60'000.-) allgemein besser als jene des Beschwerdegegners, welcher monatlich rund CHF 4'500.- verdient und Schulden von ca. CHF 10'000.- abbezahlen muss; zwar geht er davon aus, dass die Kindsmutter ihm bei einer Obhutszuteilung einen Unterhaltsbeitrag für die Tochter bezahlen wird, allerdings führt er auch aus, dass er sich vorstellen kann, sein Arbeitspensum auf 80% zu reduzieren; zu den Schulden bringt er schliesslich vor, diese würden auch die Beschwerdegegnerin betreffen; letztere lässt ihrerseits ausführen, der Kindsvater habe sich bisher nie am Kindesunterhalt beteiligt. Betreffend Sprache und Beschulung des Mädchens kann dem Friedensgericht zugestimmt werden, wenn es festhält, dass es gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere kleine Kinder sich neue Sprachen sehr schnell aneignen können und es nicht ersichtlich ist, inwiefern C.________ in Zukunft Probleme haben sollte, sich sprachlich in E.________ zurecht zu finden, zumal die Beschwerdegegnerin ihr diese Sprache bereits beibringt. Auch was die Beschulung angeht, ist zwischen der Schweiz und E.________ kein massgebender Unterschied auszumachen. Die Lebensqualität ist in beiden Ländern vergleichbar. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin ohne plausible Gründe bzw. ausschliesslich zur Vereitelung von Kontakten zwischen der Tochter und dem Vater nach E.________ zurückgehen möchte. Daran vermag auch die Tatsache, dass sie noch nicht weiss, wohin genau sie ziehen wird und noch keine neue Arbeit hat, nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, kann von der Kindsmutter kaum erwartet werden, dass alle Vorkehrungen für den Umzug schon getätigt sind, bevor sie überhaupt die Zustimmung der Kindesschutzbehörde erhalten hat. In Bezug auf die Kriterien der Bindungsfähigkeit zum Kind und der Bindungstoleranz gegenüber dem anderen Elternteil, kann den Kindseltern bisher ein gutes Zeugnis ausgestellt werden: Obschon ihr Verhältnis äusserst schwierig ist und sie an der Sitzung des Friedensgerichts getrennt voneinander angehört werden mussten, waren bzw. sind sie namentlich in der Lage, die Betreuung ihrer Tochter zu organisieren (z.B. die Kindsmutter überlässt die Tochter dem Kindsvater mehr als in der Vereinbarung vorgesehen; der Kindsvater springt ein, wenn die Kindsmutter verhindert ist) und beide bestätigen, dass der andere Elternteil gut für C.________ sorgt. Schliesslich ist bei einem noch nicht einmal 3-jährigen Mädchen das Kriterium seiner Wünsche nicht zu prüfen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien kommt der hiesige Hof zum Schluss, dass beim Entscheid, der Kindsmutter die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel mit C.________ zu erteilen, weder eine Rechtsverletzung, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 heblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit zu erkennen ist. Somit ist der angefochtene Entscheid diesbezüglich zu bestätigen. 2.5. Hingegen kann der Vorinstanz nicht zugestimmt werden, wenn sie den persönlichen Kontakt Vater-Tochter ungeregelt lässt. Es mag zutreffen, dass wichtige Eckpunkte noch unklar sind. Diese sind jedoch zu prüfen und sodann eine Regelung betreffend Kontakte (z.B. Telefon, Videoanrufe), Besuche und Ferien vorzusehen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), dies jeweils mangels anderweitiger Parteivereinbarung. Dabei wird namentlich zu prüfen sein, ob der Kindsvater wie angetönt allenfalls auch umzieht oder ob er in der Schweiz bleibt. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an das Friedensgericht zurückzuweisen, damit es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen seinen Entscheid vom 13. Dezember 2021 diesbezüglich ergänzt. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO). Den eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen monatlichen Nettolohn von rund CHF 4'900.- erzielt, inkl. 13. Monatslohn. Seine Auslagen belaufen sich auf mindestens CHF 4'343.- pro Monat (Grundbetrag + Zuschlag 25%: CHF 1'500.-; Wohnkosten: CHF 1'375.-; KVG-Prämie: CHF 398.-; Arbeitsweg: CHF 250.-; auswärtige Verpflegung: CHF 220.-; Abzahlung Schulden: CHF 600.-). Hinzu kommen noch die Kosten betreffend Kinderbetreuung und die Steuern. Vermögen hat er keines, jedoch Schulden. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer als mittellos erachtet werden. Seine Rechtsbegehren erschienen zudem nicht von vornherein aussichtslos. Ihm wird demnach für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 117 ZPO). 4. 4.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, namentlich in familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO). 4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von CHF 600.- den Parteien hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 4.3. Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 Justizreglement vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. Der Stundenansatz des amtlichen Rechtsbeistandes liegt bei CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet (Abs. 1). Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen: Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5 % der Grundentschädigung festgelegt (Abs. 2). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.-, ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR per Analogie). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % (Art. 25 MWSTG). Rechtsanwältin Baumgartner macht einen Aufwand von 11.33 Stunden geltend. Für die 10-seitige Beschwerde, zzgl. URP-Gesuch, werden insgesamt 8.84 Stunden verrechnet, was insbesondere aufgrund des vorliegend nötigen Arbeitsaufwands und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit etwas überhöht ist. Ein Aufwand von rund 6 Stunden erscheint in casu angemessener, so dass das Honorar auf CHF 1'528.20 (8.49 Stunden zu CHF 180.-) festzusetzen ist. Hinzu kommen die Auslagen (5 %, d.h. CHF 76.40) und die MwSt. (7.7 %, d.h. CHF 123.55). Rechtsanwältin Baumgartner wird demnach eine angemessene Entschädigung von CHF 1'728.15, inkl. MwSt., zugesprochen. (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Kindsmutter, B.________, wird die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel nach D.________ oder nähere Umgebung (E.________) zusammen mit ihrer Tochter C.________ erteilt. Des Weiteren wird die Angelegenheit zur Ergänzung des Entscheides vom 13. Dezember 2021 im Sinne der Erwägungen an das Friedensgericht des Sensebezirks zurückgewiesen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Folglich wird A.________ die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Daniela Baumgartner als amtliche Rechtsbeiständin. III. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden den Parteien je hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der A.________ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. IV. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. V. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin Daniela Baumgartner als amtliche Rechtsbeiständin von A.________ wird auf CHF 1'728.15, inkl. Mehrwertsteuer zu CHF 123.55, festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. April 2022/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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