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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 12.12.2022 106 2022 124

December 12, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·7,275 words·~36 min·4

Summary

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2022 124 Urteil vom 12. Dezember 2022 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger betreffend das Kind B.________ Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses (persönlicher Verkehr, Kindesschutzmassnahmen) Beschwerde vom 17. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 5. August 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. A.________, geboren 1984, und C.________, geboren 1972, sind bzw. waren die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes B.________, geboren im 2015. A.________ und C.________ waren getrennt. B.________ lebte bis Januar 2020 bei ihrer Mutter, welche das alleinige Sorgerecht hatte. A.________ ist zudem Mutter eines Sohnes, D.________, geboren 2009, welcher bei seinem Vater lebt. Mutter und Sohn haben keinen Kontakt. B. Mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) vom 24. Januar 2020 wurde B.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Der Kindsmutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und dem Kindsvater übertragen. Das Friedensgericht stellte sodann fest, dass der Kindsvater B.________ derzeit freiwillig im Kinderheim E.________ in F.________ unterbringt, bis seine Situation geklärt ist und die Wohnung kindsgerecht eingerichtet werden konnte. Für B.________ wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Kindsmutter wurde das Besuchsrecht entzogen und untersagt bis zum Zeitpunkt, an dem die Beiständin den Besuchsplan erstellt hat in Absprache mit dem Kinderheim. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom 27. April 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde (106 2020 18-19-33). Mit vorsorglichem Entscheid der Friedensrichterin vom 24. Juni 2020 wurde A.________ das ordentliche Besuchsrecht entzogen und ihr ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche im Kinderheim E.________ eingeräumt. Der Entscheid blieb unangefochten. In der Folge weigerte sich A.________, das Besuchsrecht im Kinderheim wahrzunehmen. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Juli 2020 wurde ihr sodann das ordentliche Besuchsrecht vorsorglich entzogen (Ziff. II) und ihr alle zwei Wochen ein begleitetes Besuchsrecht im G.________ eingeräumt (Ziff. III). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom 8. Oktober 2020 ab (106 2020 108). Im selben Entscheid stellte das Friedensgericht überdies namentlich fest, dass B.________ bis auf Weiteres im Kinderheim E.________ bleibt, und wies den Antrag auf Erteilung der alternierenden Obhut der Kindsmutter ab. Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. November 2020 des hiesigen Hofs ebenfalls abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (106 2020 116). Mit Entscheid vom 26. August 2020 beauftragte das Friedensgericht Dr. H.________, I.________, mit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend B.________. Dieses ging am 1. Februar 2021 beim Friedensgericht ein. Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 räumte das Friedensgericht namentlich die Obhut über B.________ dem Kindsvater ein und stellte fest, dass B.________ auf Entscheid ihres Vaters bis auf Weiteres im Kinderheim E.________ bleibt. Der Kindsmutter wurde ein begleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen für zwei Stunden im G.________ eingeräumt. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess der hiesige Hof mit Urteil vom 27. September 2021 teilweise gut und änderte Ziffer III und IV des Entscheids des Friedensgerichts ab, welche neu wie folgt lauteten (106 2021 60-74):

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 III. Der Kindsmutter A.________ wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Das begleitete Besuchsrecht findet grundsätzlich im G.________ in J.________ statt und dauert alle zwei Wochen zwei Stunden. Das begleitete Besuchsrecht kann an einem anderen Ort durchgeführt werden, soweit sichergestellt ist, dass dieses von Anfang bis Ende inkl. Hin- und Rückweg vom Kinderheim begleitet ist und der Kindsmutter keine Gelegenheit gegeben wird, sich mit B.________ den Örtlichkeiten zu entziehen. Sollte kein solcher Ort gefunden werden oder auch dieser Ort aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter scheitern, werden keine weiteren Alternativen mehr ausprobiert und das begleitete Besuchsrecht fortan stets im G.________ ausgeübt. Die Voraussetzungen für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht lauten wie folgt: 1. Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens der Kindsmutter und Umsetzung allfälliger empfohlener Massnahmen. 2. Regelmässigkeit der begleiteten Besuche (mindestens ein, besser zwei Besuche pro Monat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten). 3. Besuche sind verbindlich und finden ausschliesslich zu den vereinbarten Zeiten statt. 4. Tatbeweise der Bindungstoleranz gegenüber dem Vater. IV. Der Beistand wird beauftragt, das Besuchsrecht nach Ziff. III aufzugleisen. Er wird ausserdem dem Friedensgericht Bericht und Antrag zu erstatten haben, sobald die Voraussetzungen für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht erfüllt sind. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 1. November 2021 Beschwerde beim Bundesgericht. Am 28. Januar 2022 verstarb C.________. Mit superprovisorischem Entscheid vom 31. Januar 2022 entschied die Friedensrichterin namentlich, dass B.________ per sofort und bis auf weiteres im Kinderheim E.________ platziert wird. Ausserdem wurde A.________ unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB folgende Weisung erteilt: «Es wird der Kindsmutter ausdrücklich untersagt, das Kinderheim ohne Einwilligung aufzusuchen.» Am 21. Februar 2022 nahm A.________ Stellung dazu und zeigte sich mit der gerichtlichen Anordnung einer Platzierung nicht einverstanden. Am 23. Februar 2022 bestätigte das Friedensgericht namentlich den Entscheid vom 31. Januar 2022. B.________ wurde per sofort und bis auf weiteres im Kinderheim E.________ platziert und A.________ unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB folgende Weisung erteilt: «Es wird der Kindsmutter ausdrücklich untersagt, B.________, das Kinderheim, die Primarschule F.________ und den Schulweg von B.________ ohne Einwilligung aufzusuchen und B.________ mitzunehmen». Mit Urteil vom 22. März 2022 schrieb das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid vom 27. September 2021 als gegenstandslos geworden vom Protokoll ab (5A_909/2021). Am 28. März 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Februar 2022 des Friedensgerichts. Der hiesige Hof trat mit Urteil vom 13. April 2022 nicht darauf ein (106 2022 45). In den Erwägungen wies er jedoch darauf hin, dass das Friedensgericht abzuklären, welchen Einfluss der Tod des Kindsvaters auf die vorliegende Situation hat, und – wie angekündigt – einen neuen Entscheid zu fällen habe.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 beantragte der Beistand eine Erweiterung des Mandats nach Art. 308 Abs. 2 ZGB auf gesundheitliche Massnahmen, die es ihm ermöglichen würde, nach Empfehlung von psychologischen und medizinischen Fachpersonen und in Absprache mit der Mutter entsprechende Massnahmen zu initiieren und zu überwachen. Es werde in Bezug auf B.________s gesundheitlicher Vorsorge eine Kooperation mit der Mutter erwünscht, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass zum Wohle von B.________ weitere Massnahmen in diesem Bereich notwendig werden. Mit einem weiteren Schreiben vom 2. Mai 2022 beantragte der Beistand ausserdem auch eine Mandatserweiterung betreffend die finanziellen Angelegenheiten, um die Rechte und Interessen von B.________ zu sichern, da auch mit den psychologischen und medizinischen Massnahmen, den Elternbeiträgen der Heimrechnungen und dem Kauf von B.________s Kleidung Kosten verbunden sind, die B.________s Mutter vermeiden will, wenn sie nicht ihren eigenen Planungen für B.________ entsprechen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 beantragte A.________ aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 22. März 2022 sowie des Urteils des hiesigen Hofs vom 13. April 2022, dass B.________ anzuhören und ein neuer Entscheid über die Obhut und das Besuchsrecht zu fällen sei. Am 4. Mai 2022 ging der Jahresbericht des Beistandes beim Friedensgericht ein. In diesem führte er aus, dass trotz des Ablebens des Kindsvaters in B.________ nach wie vor Loyalitätskonflikte herrschen würden, nunmehr einfach im Spannungsfeld zwischen Kindsmutter, Kinderheim, Behörden und weiteren Familienmitgliedern väterlicherseits. Zudem torpediere die Kindsmutter jegliche Massnahmen der Behörden oder des Kinderheims und letztlich auch die Bedürfnisse und Wünsche ihrer Tochter selbst. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 nahm die Friedensrichterin Stellung zum Antrag der Kindsmutter vom 3. Mai 2022 und macht diese auf die Voraussetzungen für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht aufmerksam. Weiter gab sie ihr eine Frist, um zu der vom Beistand beantragten Mandatserweiterung sowie zum geplanten erwachsenenpsychiatrischen Gutachten Stellung zu nehmen. A.________ erklärte sich daraufhin mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 nicht bereit, ein erwachsenenpsychiatrisches Gutachten von sich erstellen zu lassen und erklärte sich mit der Mandatserweiterung nicht einverstanden. Ausserdem beantragte sie erneut die Anhörung von B.________. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 wurde A.________ für eine Anhörung am 5. August 2022 vorgeladen. Am 27. Juli 2022 beantragte A.________ superprovisorisch die Rückplatzierung von B.________ nach K.________. Als Begründung führte sie aus, dass es B.________ im Heim nicht gut gehe, dass sie unter der Trennung von ihrer Mutter leide und dass ein neuer Betreuungsvorschlag vorliege, womit sie entweder durch die Kindsmutter oder eine Tagesmutter betreut werden könne. Mit Entscheid vom 28. Juli 2022 wies die Friedensrichterin den superprovisorischen Antrag ab. Mit E-Mail vom 2. August 2022, welches das Friedensgericht in Kopie erhielt, beauftragte die Kindsmutter ihren Rechtsanwalt beim Friedensgericht eine vorgängige genaue Auflistung, sachlich und inhaltlich, betreffend die Anhörung am 5. August 2022 zu verlangen, da sie sonst am Termin nicht erscheinen werde. Sie sei nicht bereit, ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 In der Folge schrieb die Friedensrichterin einen Brief an die Kindsmutter sowie an ihren Rechtsbeistand und erklärte ausführlich, wozu und weshalb die Anhörung geplant ist. Am 4. August 2022 schrieb die Kindsmutter erneut eine E-Mail an ihren Rechtsanwalt mit Kopie an das Friedensgericht. Darin erwähnte sie, dass sie den Rechtsweg bis zum Bundesgericht gehen wolle. Eine längere Platzierung im Kindesheim komme nicht in Frage, unter anderem da die Wegzeiten K.________-F.________ (Anm.: 20 Minuten Fahrzeit) nicht machbar seien. Eine weitere Begutachtung werde sie ablehnen, da sie das nicht machen wolle und das letzte Gutachten die grösste Schweinerei gewesen sei, die sie in ihrem Leben machen musste. Am 25. August 2022 werde B.________ die erste Klasse in K.________ beginnen. Die Schulunterlagen aus F.________ habe sie weggeworfen und sie werde sich um keine Dinge mehr kümmern, die sie nicht wolle. Material, Kleidung, Hobbys etc. bezahle sie selber nur in K.________ und nicht in F.________. Weiter bitte sie um die Rückgabe sämtlicher Sachen von B.________, inklusive Zeichnungen, gebastelte Sachen und persönliche Effekte, welche die Heimleiterin ihr gestohlen habe. Das Schulzeugnis von B.________ werde sie nicht unterschreiben, da sie gegen den Kindergartenbesuch von B.________ in F.________ gewesen sei. Betreffend medizinische Massnahmen sei im Notfall die Kinderklinik im Inselspital Bern zuständig, wobei die Mutter B.________ dorthin bringen würde. Auch die Zahnarzttermine seien in der L.________ in M.________ wahrzunehmen. Die Rechnungen der Zahnärzte in F.________ werde sie nicht mehr bezahlen. Bei leichten Erkrankungen und voraussehbaren Kindererkrankungen sei Dr. N.________ in K.________ zuständig. Für die psychologische Begleitung sei das O.________ zuständig. Das Dossier habe sie eröffnet. Übernachtungen von B.________ bei ihrer Tante P.________ würden für sie in Frage kommen. Am 5. August 2022 schrieb die Kindsmutter der Friedensrichterin, dass sie auf Grund des Mordes am Kindsvater durch die KESB und die nichtgerechtfertigte Platzierung von B.________ den heutigen Termin absage, und blieb dann auch der Sitzung fern. D. Am 5. August 2022 entschied das Friedensgericht das Folgende: I. Der superprovisorische Antrag der Kindsmutter vom 27. Juli 2022 wird abgewiesen. II. B.________ beginnt im August 2022 die erste Klasse in F.________. III. Der Antrag auf Anhörung von B.________ wird gutgeheissen. IV. Die Voraussetzungen für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht lauten kumulativ wie folgt: a. Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens der Kindsmutter und Umsetzung allfälliger empfohlener Massnahmen und b. Regelmässigkeit der begleiteten Besuche während mindestens vier Monaten bis Ende 2022; c. Besuche sind verbindlich einzuhalten und finden ausschliesslich zu den vereinbarten Zeiten statt. V. Der Beistand wird beauftragt, eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder sonstige Alternativen zwecks Besuchsrechtsbegleitung zu prüfen und sofern möglich aufzugleisen. Er wird ausserdem dem Friedensgericht Bericht und Antrag zu erstatten haben, sobald die Voraussetzungen für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht erfüllt sind. VI. A.________ wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB folgende Weisung erteilt: «Es wird der Kindsmutter ausdrücklich untersagt, B.________, das Kinderheim, die Primarschule F.________ und den Schulweg von B.________ ohne Einwilligung aufzusuchen und B.________ mitzunehmen». Wer

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. VII. Der Kindsmutter wird die elterliche Sorge über B.________ im Bereich Gesundheit in folgenden Punkten entzogen und dem Beistand übertragen: a. kinderärztliche Untersuchungen und Massnahmen; b. zahnärztliche und Kieferorthopädische Kontrollen und Behandlungen; c. psychologische / psychiatrische Begleitung und Behandlung. VIII. Der Kindsmutter wird die elterliche Sorge über B.________ im Bereich Finanzen betreffend die Kinderzulagen entzogen. IX. Zu Gunsten von B.________ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 325 ZGB errichtet und Q.________ als Beistand ernannt, mit dem Auftrag, die Kinderzulagen von B.________ zu verwalten. X. Der Beistand wird aufgefordert: a. die Kinderzulagen auf ein Konto lautend auf B.________ zu überweisen und mit diesen Guthaben die persönlichen Auslagen von B.________ wie Kleidung, Schulmaterial, Hobbys/Freizeitaktivitäten etc. zu bezahlen. Die Kindsmutter bleibt hingegen für den ordentlichen Unterhalt (Gesundheitskosten, Kost und Logis, Heimrechnungen, Betreuungskosten etc.) zuständig; b. jeweils per 31. Dezember seine Rechnung abzuschliessen und sie dem Friedensgericht zusammen mit dem Jahresbericht innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Rechnungsperiode abzuliefern; c. Art. 416 ZGB zu beachten. XI. Das Friedensgericht stellt fest, dass die Kindsmutter sich bereit erklärt, dass B.________ auf eigenen Wunsch bei ihrer Verwandten P.________ übernachten darf, dies nach Koordination mit dem Beistand und dem Kinderheim. XII. Der Jahresbericht Jugendamt 2021 von Q.________ wird genehmigt. XIII. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.00 festgelegt und der Kindsmutter zur Bezahlung auferlegt. E. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 17. Oktober 2022 Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Die Ziffern IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XIII des Entscheids des Friedensgerichts Sense vom 5. August 2022 seien aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerdeführerin am Ort ihrer Wahl ein unbegleitetes Besuchsrecht betreffend B.________, geb .im 2015 einzuräumen; 3. Eventualiter: Es sei auf die Voraussetzung der Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens zugunsten der Beschwerdeführerin zu verzichten und es sei der Beschwerdeführerin nach einer angemessenen Anzahl, maximal fünf, gelungener begleiteter Besuchen ein unbegleitetes Besuchsrecht betreffend B.________, geb. im 2015 einzuräumen; 4. B.________, geb. im 2015 sei umgehend durch geeignete Fachpersonen und in Abwesenheit des Heimpersonals sowie des Beistandes anzuhören; Das Friedensgericht teilte am 24. Oktober 2022 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte, und verwies auf die Begründung des Entscheides vom 5. August 2022.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Schutzbehörde kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2022 zugestellt. Die am Montag, 17. Oktober 2022, eingereichte Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt. 1.4. A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden und verzichtet auf eine Anhörung der Parteien (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Strittig ist zunächst die Anhörung von B.________. 2.1. Die Beschwerdeführer bringt vor, sie habe mit Eingaben vom 3. und 31. Mai 2022 wiederholt beantragt, dass B.________ endlich angehört werde. Es sei zwar zu begrüssen, dass im vorliegend angefochtenen Entscheid festgehalten werde, dass B.________ nun anzuhören sei. Es gehe aber nicht an, dass das individuelle Kindesanhörungsrecht an das Wahrnehmen der begleiteten Besuche geknüpft werde. In Anbetracht dessen, dass B.________ bereits im 2021 sechs Jahre alt wurde, hätte sie zur Platzierung angehört werden und ihre Meinung Eingang in den angefochtenen Entscheid finden müssen. Dafür spreche auch der Entwicklungsbericht des Kinderheims vom 23. Februar 2022, wonach B.________ ein sehr fröhliches Kind sei, ihre psychische Verfassung aber nur schwer eingeschätzt werden könne, da sie nicht sehr viel erzähle. Sie könne jedoch gut zeigen, wenn ihr etwas nicht passe. Es werde demnach beantragt, dass B.________ sofort von unabhängigen Fachpersonen (d.h. in Abwesenheit des Heimpersonals sowie des Beistandes) zur Fremdplatzierung und zu ihrer Mutter angehört wird. 2.2. Nach Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Anhörung im Sinne einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können. Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen. Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers unterlaufen, die Stellung des Kindes im Prozess zu stärken. Denn faktisch könnte die Kindesanhörung mit einer antizipierten Beweiswürdigung fast durchwegs ausgehebelt werden, ist doch gerade bei kleineren Kindern zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten. Die geschilderten Überlegungen gelten freilich nicht für jede Ausprägung der antizipierten Beweiswürdigung. Sie treten dort in den Hintergrund, wo das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung). Daran ändert auch der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, welcher der Kindesanhörung eignet, denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswertes einer reinen Formsache gleichkäme. Eine antizipierte Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt nur vor, wenn das Gericht an sich taugliche Beweise, die gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis angerufen werden, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es seine Überzeugung schon gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde abbringen lassen. Soweit das Gericht also nicht davon überzeugt ist, dass die Kindesanhörung keinen Erkenntniswert haben wird, muss es mithin selbst bei erheblichen Zweifeln darüber, ob dieses Beweismittel "etwas bringen wird", eine Anhörung durchführen. Die zitierte Rechtsprechung, wonach auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden darf, ist in diesem Sinne zu präzisieren (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.H.; Urteil BGer vom 23. Juli 2021 5A_1066/2020 E. 3.2). 2.3. Vorliegend erwog das Friedensgericht, dass es bisher bewusst auf eine Anhörung verzichtet habe, da B.________ zum Zeitpunkt der Platzierung im Januar 2020 erst vier Jahre alt gewesen sei. Im Oktober dieses Jahres wird B.________ jedoch sieben Jahre alt, weshalb eine Anhörung von B.________ im Hinblick auf einen künftigen Entscheid angezeigt scheine. Das Friedensgericht werde nach einer ersten Phase des begleiteten Besuchsrechts mit B.________ sprechen, um zu erfahren, wie es ihr dabei ergangen sei, wie sie sich fühle und was für Wünsche sie für die Zukunft habe. Dies bedinge jedoch auch, dass die Kindsmutter die Termine des begleiteten Besuchsrechts nun auch wahrnehme. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass B.________ bereits im Oktober 2021 sechs Jahre alt geworden und daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anzuhören ist. Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, welche sachdienliche Erkenntnis derzeit aus einer Anhörung von B.________ gezogen werden soll. Selbst wenn sie den Wunsch äussern würde, zur Mutter zurückzukehren oder diese im Rahmen eines unbegleiteten Besuchs-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 rechts zu sehen, so würde dies nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht erziehungsfähig ist und die Voraussetzungen für unbegleitete Besuche nicht erfüllt (vgl. nächstehend E. 3.3). Daran ändert auch der Bericht des Kinderheims vom 23. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 6) nichts. Eine Anhörung hätte damit keinen Erkenntniswert gehabt und nur eine unnötige Belastung für B.________ dargestellt, wobei darüber hinaus davon auszugehen ist, dass sich diese in einem Loyalitätskonflikt befindet (vgl. u.a. Jahresbericht 2021 des Beistandes und nachstehend E. 3.3). Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 3. Strittig ist weiter der persönliche Verkehr. 3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz kein Loyalitätskonflikt von B.________ bezogen auf die Familie des verstorbenen Kindsvaters existiert. Weiter habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass vor allem der starke elterliche Konflikt das bisherige Geschehen und die getroffenen Massnahmen massgeblich bestimmt hatte. Die Vorinstanz scheine davon abweichend aber nun einen Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin auf der einen Seite und des Kinderheims sowie der übrigen involvierten Behörden auf der anderen Seite sowie eine angebliche psychische Störung der Beschwerdeführerin als Ursache für die Fremdplatzierung zu betrachten. Sie stütze sich im Wesentlichen auf «Empfehlungen» eines mittlerweile fast zweijährigen Gutachtens ab. Darin werde der Konflikt der Beschwerdeführerin mit den Behörden genutzt, um ihr eine äusserst schlechte Prognose betreffend ihre erzieherischen Fähigkeiten zu stellen. Dieser Konflikt basiere aber darauf, dass die Fremdplatzierung zu Unrecht aufgrund eines Buchhaltungsfehlers der KITA erfolgt sei und sie ihr Kind schnellstmöglich wieder in ihrer Obhut haben wollte. Sie habe das Kindswohl aber stets gewahrt. Das Gutachten sei ausserdem widersprüchlich. Zudem zeige ihre Arbeitstätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau, dass sie erziehungsfähig sei und bei ihr keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegen könne. Schliesslich leuchte ein, dass nach über zwei Jahren Getrenntleben B.________ nicht direkt zu ihr rückplatziert werden könne. Aus diesem Grund solle ihr vorerst ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt werden, damit das Mutter-Tochter-Verhältnis schrittweise wiederaufgebaut werden könne. Sie habe aktiv etwas unternommen, damit sie ihre Arbeitsverpflichtung mit den Kindsbesuchen bestmöglich koordinieren könne. Eventualiter werde beantragt, dass sie sich im Rahmen einer angemessenen Anzahl, maximal fünf, begleiteter Besuche beweisen könne und auf die Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens, mangels ernsthafter Zweifel an der Erziehungsfähigkeit bzw. an einem gesunden psychischen Zustandsbild der Beschwerdeführerin verzichtet werde. Damit könne sie unter Beweis stellen, dass sie als Betreuerin von B.________ geeignet sei und ihr in absehbarer Zukunft die Obhut wieder zu übertragen sein werde. 3.2. Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB sowie die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellen Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.). 3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend die Platzierung von B.________ im Kinderheim nicht strittig ist, sondern nur ein unbegleitetes Besuchsrecht beantragt wird. Die Vorinstanz führte hierzu namentlich aus, dass durch den Tod des Kindsvaters lediglich die vierte Voraussetzung für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht, nämlich der Tatbeweis der Bindungstoleranz der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater, obsolet geworden ist. Hingegen vermöge der Tod des Kindsvaters nichts an den übrigen Voraussetzungen und an der Situation der Kindsmutter zu ändern. Insbesondere stehe nach wie vor die Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens der Kindsmutter im Raum. Es bestehe der Verdacht auf eine psychische Belastung mit Störungswert, welche vorab erwachsenenpsychiatrisch abgeklärt werden müsse, bevor B.________ wieder zu ihrer Mutter zurückkehren könne. Diese habe ausserdem unter Beweis zu stellen, dass sie in der Lage ist, ihrer Tochter eine gewisse Beständigkeit und Konstanz zu bieten. In Anbetracht dessen, dass sich B.________ nun seit über zweieinhalb Jahren im Kinderheim in F.________ befindet, erscheine es nötig, den Kontakt und die Beziehung zwischen Mutter und Tochter wieder auf- bzw. auszubauen, bevor eine Rückkehr möglich sei. Dazu gehöre, dass die Kindsmutter die angeordneten begleiteten Besuche regelmässig über einen längeren Zeitraum wahrnimmt. Der letzte Zwischenfall vom 30. Juni 2022 beweise, dass sich die Kindsmutter seit der Erstellung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens nicht geändert habe. Sie sei nach wie vor nicht in der Lage, die Bedürfnisse von B.________ zu erkennen und über ihre eigenen zu stellen. Es bestehe daher kein Grund, von den Empfehlungen des Gutachtens abzuweichen. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, warum die Beschwerdeführerin nun plötzlichen einen fixen Arbeitsplan habe vereinbaren können. Das Friedensgericht erkenne diesen jedoch als Chance an, die weiteren Voraussetzungen für ein unbegleitetes Besuchsrecht zu erfüllen, namentlich die Regelmässigkeit der begleiteten Besuche während mind. sechs Monate, welche verbindlich und ausschliesslich zu den vereinbarten Zeiten stattzufinden haben. An den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. So kann aus dem Urteil des Bundesgerichts 5A_909/2021 vom 22. März 2022 nicht geschlossen werden, dass die Besuche nun unbegleitet durchgeführt werden können. Vielmehr hat das Bundesgericht die Beschwerde eben gerade nicht materiell behandelt, sondern als gegenstandslos abgeschrieben, um die neu zu treffenden Entscheide nicht zu präjudizieren. Es ist damit konkret zu prüfen, welchen Einfluss der Tod des Kindsvaters vorliegend hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die Situation mit dem Tod des Kindsvaters nicht wesentlich verändert. Es ist lediglich der Loyalitätskonflikt von B.________ in Bezug auf den Vater entfallen. Gemäss dem Beistand herrschen in B.________ jedoch weiterhin Loyalitätskonflik-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 te, nunmehr einfach im Spannungsfeld zwischen Kindsmutter, Kinderheim, Behörden und weiteren Familienmitglieder väterlicherseits (Jahresbericht 2021). Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass sie sich mit Übernachtungen von B.________ bei ihrer Tante P.________ einverstanden erklärt habe, womit keine Loyalitätskonflikte gegenüber der Familie väterlicherseits bestehen würden. Während es zutrifft, dass sich die Beschwerdeführerin mit solchen Übernachtungen einverstanden erklärt hat, so bedeutet dies aufgrund des bereits hinlänglich bekannten ambivalenten Verhaltens der Beschwerdeführerin allerdings noch lange nicht, dass solche Übernachtungen auch tatsächlich möglich sein werden und sie B.________ nicht in einen Loyalitätskonflikt gegenüber der Familie väterlicherseits bringt, insbesondere falls diese nicht vollumfänglich ihre Meinung teilt, wobei unbestritten ist, dass diese Kontakte im Kindeswohl liegen würden. So ist es offenbar der Plan der Beschwerdeführerin, B.________ zusammen mit der Familie väterlicherseits aus dem Heim zu holen (vgl. E-Mail vom 16. Februar 2022; zum ambivalenten Verhalten und zur mangelnden Kooperationsfähigkeit vgl. Urteile 106 2021 60-74 vom 27. September 2021 E. 3.3 und 6.3, 106 2020 18-19-33 vom 27. April 2020, 106 2019 94 vom 14. Januar 2020, 106 2020 108 vom 8. Oktober 2020, 106 2020 116 vom 17. November 2020). An ihrem ambivalenten Verhalten und ihrer mangelnden Kooperationsfähigkeit hat sich seit dem Urteil vom 27. September 2021 nichts geändert, erklärte sie sich doch noch am 11. Oktober 2021 mit der Erstellung eines Gutachtens einverstanden, was sie mittlerweile wieder vehement ablehnt (vgl. Beschwerdebeilage 5 und E-Mail vom 4. August 2022). Auch was die (zahn-)medizinischen, psychologischen, finanziellen und persönlichen Bedürfnisse von B.________ betrifft, ist eine Kooperation nicht möglich (vgl. nachstehend E. 4). Ausserdem setzt sich die Beschwerdeführerin weiterhin über die angeordneten Massnahmen hinweg, so bspw. während des unbestrittenen Zwischenfalls vom 30. Juni 2022, was geeignet ist, B.________ in einen Loyalitätskonflikt gegenüber dem Kinderheim und den involvierten Behörden zu bringen, und offensichtlich nicht in ihrem Wohl liegt, solange sie aufgrund der mangelnden Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin im Kinderheim platziert ist. Selbst wenn nun tatsächlich keine Loyalitätskonflikte mehr bestehen würden, so war der Tatbeweis der Bindungstoleranz der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater lediglich eine von vier Voraussetzungen für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht, wobei es sich jedoch lediglich um ein «weiteres» Kriterium handelte. Als erste Voraussetzung wurde nämlich die Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens und Umsetzung allfälliger empfohlener Massnahmen erachtet (S. 57 des Gutachtens): «[Wir empfehlen] aufgrund der bereits beschriebenen Verhaltensweisen und Bedenken hinsichtlich ihrer persönlichen Voraussetzungen eine erwachsenenpsychiatrische Begutachtung der Kindsmutter. Die klinisch beobachteten psychischen Auffälligkeiten der Kindsmutter schränken ihre Erziehungskompetenzen auf verschiedenen Ebenen ein. Anhand einer sorgfältigen diagnostischen Einschätzung und gegebenenfalls Therapieindikation im Rahmen dieser Begutachtung können die weiteren Schritte in Bezug auf B.________ abgewogen werden. Je nach der Umsetzung allenfalls empfohlener Massnahmen stellt diese Begutachtung eine erste Voraussetzung dar, um die begleiteten Besuche in unbegleitete umwandeln zu können. Als weitere Kriterien empfehlen wir zudem: 2. Regelmässigkeit der begleiteten Besuche (mindestens ein, besser zwei Besuche pro Monat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten). 3. Besuche sind verbindlich und finden ausschliesslich zu den vereinbarten Zeiten statt. 4. Tatbeweise der Bindungstoleranz gegenüber dem Vater.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 Menge und Setting der unbegleiteten Besuche müssten abhängig von B.________’ Lebensumständen zum entsprechenden Zeitpunkt definiert werden. Wir könnten uns den Beginn mit kürzeren, aber regelmässigen Besuchen innerhalb eines Halbtags vorstellen, die bei gutem Verlauf zu ganztägigen Besuchen auch in der Wohnung der Mutter und schliesslich zu ersten Übernachtungen führen könnten. Erst wenn sich solche Besuche ohne nennenswerte Schwierigkeiten über eine angemessene Zeit hinweg eingespielt haben, könnte sich ein fliessender Übergang zu regelmässiger Betreuungszeit bei der Mutter ergeben.» Die Beschwerdeführerin hat bis heute keine dieser Voraussetzungen erfüllt, lediglich die Voraussetzung des Tatbeweises der Bindungstoleranz gegenüber dem Vater ist mit dessen Tod gegenstandslos geworden. Sie beanstandet zwar das Gutachten in verschiedener Hinsicht, vermag damit jedoch nicht dessen Schlüssigkeit in Zweifel zu ziehen. Sie bringt zwar vor, dass das Gutachten widersprüchlich sei. Der hiesige Hof hat sich mit dieser Rüge allerdings bereits im rechtskräftigen Urteil 106 2021 60-74 vom 27. September 2021 in E. 3.3 auseinandergesetzt, worauf zu verweisen ist. Weiter macht sie geltend, dass sie aufgrund ihrer Arbeit als Pflegefachfrau gar nicht eine psychische Störung haben könne. Die Gutachter hielten aber bereits fest, dass diese Folgerung nicht schlüssig sei (S. 48), was zutreffend ist. Selbst wenn die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ein positives Zwischenzeugnis ausgestellt hat und der Pflegeberuf eine gewisse physische und psychische Widerstandsfähigkeit sowie soziale Kompetenzen voraussetzt, so basiert das Gutachten auf einer konkreten Beurteilung der Situation und das Zwischenzeugnis sowie die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Pflegeberuf vermögen nichts am Resultat des Gutachtens zu ändern. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch die Psychologin sowie die Psychiater von B.________ mit Schreiben vom 11. November 2021 festhielten, dass die Inhalte der E-Mails der Beschwerdeführerin Anlass zur Sorge geben würden, was das psychische Zustandsbild der Mutter betreffe. Aus ihrer Sicht müsse sich das Friedensgericht fragen, ob nicht die Möglichkeit einer Entwicklung des psychischen Zustandsbildes der Mutter vorliege, die deutlichen Anlass zur Sorge gebe, möglicherweise das Kindeswohl von B.________ gefährde, und das eine Begutachtung der Mutter auf diesem Hintergrund nicht nur als sinnvoll und notwendig, sondern als unabdingbar erscheinen liesse. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass das Gutachten bereits zwei Jahre alt sei. Dies mag zwar zutreffen, es hat sich seither jedoch nichts wesentlich verändert. Die Beschwerdeführerin bestreitet namentlich auch den von der Vorinstanz zitierten Vorfall vom 30. Juni 2022 nicht, als sie B.________ in der Schule in F.________ packte und sich B.________ dabei weinend an der dortigen Sozialpädagogin festhielt. Sie stiess dabei gemäss der Einvernahme der Auskunftsperson vom 7. Juli 2022 die Sozialpädagogin weg und nahm B.________ gegen ihren Willen mit. Die Beschwerdeführerin will ihr Verhalten bzw. ihren «Kampf gegen die Behörden» dadurch rechtfertigen, dass sie mit der Fremdplatzierung, welche lediglich auf einem Buchhaltungsfehler der KITA basiere, nicht einverstanden sei. B.________ wurde jedoch klarerweise nicht aufgrund eines Buchhaltungsfehler der KITA fremdplatziert, wobei auf das Urteil 106 2020 18-19-33 vom 27. April 2020 des hiesigen Hofs verwiesen werden kann. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Auch wenn es verständlich ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter wieder bei sich haben möchte, rechtfertigt dies in keiner Weise ihr Verhalten und ändert dies nichts daran, dass sie ihren eigenen Kampf gegen die Behörden über das Wohl von B.________ stellt, was äusserst bedenklich ist. Ebenfalls nicht zu hören ist ihre Behauptung, dass die begleiteten Besuche nicht regelmässig umgesetzt werden konnten, da diese oft für die Wochenenden geplant waren, an denen sie aufgrund ihrer Arbeit in der Pflege aber erwiesenermassen verhindert gewesen sei, weshalb sie B.________ an einem Donnerstag aufgesucht habe. Diesbezüglich kann auf die E. 4.3 und 5.2 des Urteils 106 2021 60-74 vom 27. September 2021 verwiesen werden. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen würde und die begleiteten Besuche nicht umsetzbar gewesen wären, würde dies ausser-

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 dem noch lange nicht rechtfertigen, B.________ unerlaubterweise in der Schule aufzusuchen, sie zu packen und gegen ihren Willen mitzunehmen, während dem sich B.________ weinend an der Sozialpädagogin festhält. Es kann mitnichten behauptet werden, dass die Beschwerdeführerin stets das Kindeswohl von B.________ gewahrt hätte. Im Gegenteil stellt die Beschwerdeführerin ihre Bedürfnisse und ihren Kampf gegen die Behörden immerzu über das Wohl von B.________. Daran ändert nichts, dass sie B.________ am Abend wieder zurück ins Kinderheim gebracht hat, was ebenfalls bereits mit Urteil 106 2021 60-74 vom 27. September 2021 E. 4.3 festgestellt wurde. Seither hat sich nichts geändert (vgl. auch die zahlreichen Zwischenfälle nach Erlass dieses Urteils vom 4., 8., 27. Oktober 2021, 8. bis 10., 17. November 2021, 13. Dezember 2021, 11., 19. Januar 2022). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen somit nichts an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu ändern, welches ausserdem weiterhin aktuell ist. Es kann somit weiterhin vollumfänglich darauf abgestützt werden. Betreffend die Erziehungsfähigkeit kann namentlich auch auf die von der Vorinstanz zitierten Passagen des Gutachtens, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, sowie auf die E. 3.3 des rechtskräftigen Urteils 106 2021 60-74 vom 27. September 2021 verwiesen werden, in welcher die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint wurde. Es ist klar zu stellen, dass im genannten Urteil der Loyalitätskonflikt gegenüber dem Kindsvater lediglich als subsidiäre Erwägung betreffend die alternierende Obhut Erwähnung fand, die mangelnde Erziehungsfähigkeit jedoch auch ohne den Loyalitätskonflikt festgestellt wurde. Namentlich ergab das Gutachten bei der Beschwerdeführerin Lücken in fast allen Facetten der elterlichen Kompetenzen und besteht bei ihr der Verdacht auf eine psychische Belastung mit Störungswert. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer psychischen Störung leidet oder nicht, wird abschliessend nur durch das empfohlene erwachsenenpsychiatrische Gutachten beantwortet werden können. Zusammenfassend hat sich die Situation betreffend den persönlichen Verkehr mit dem Tod des Kindsvaters nicht wesentlich verändert. Aufgrund der mangelnden Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, des Verdachts einer psychischen Belastung mit Störungswert sowie des Loyalitätskonflikts von B.________ gegenüber dem Kinderheim sind die Besuche weiterhin begleitet durchzuführen, bis sämtliche Voraussetzungen für die Umwandlung in ein unbegleitetes Besuchsrecht erfüllt sind. Namentlich besteht kein Anlass, auf das psychiatrische Gutachten zu verzichten. Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich nicht die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sie unter Beweis zu stellen hat, dass sie in der Lage ist, ihrer Tochter eine gewisse Beständigkeit und Konstanz zu bieten, und es nötig erscheine, den Kontakt und die Beziehung zwischen Mutter und Tochter wieder auf- bzw. auszubauen. Dazu gehöre, dass die Kindsmutter die angeordneten begleiteten Besuche regelmässig über einen längeren Zeitraum wahrnimmt. Sie ist einzig der Ansicht, dass es sich um maximal fünf begleitete Besuche handeln sollte. Sie begründet dies aber nicht. Die Vorinstanz hat in ihrem Dispositiv als Voraussetzung für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht, namentlich die Regelmässigkeit der begleiteten Besuche während mindestens vier Monaten bis Ende 2022 vorgesehen. Es ist von Amtes wegen festzuhalten, dass hier ein Widerspruch zu den Erwägungen besteht, wonach kein Grund besteht, von den Empfehlungen des Gutachtens abzuweichen, und die begleiteten Besuche während mind. sechs Monaten regelmässig stattzufinden haben. Von August 2022 bis Ende 2022 handelt es sich nur um fünf Monate. Ausserdem ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 450c ZGB) sowie des Umstandes, dass das Gutachten noch nicht erstellt worden ist (und entsprechend auch keine allfälligen Massnahmen haben umgesetzt werden können), was als erste Voraussetzung für unbegleitete Besuche gilt, die Befristung auf Ende 2022 nicht realistisch, auch wenn es selbstverständlich im Wohl von B.________ gelegen hätte, wenn die Beschwerdeführerin die begleiteten Besuche bereits bis anhin regelmässig wahrgenommen hätte, und sie auch bereits mit rechtskräftigem Urteil 106

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 2021 60-74 vom 27. September 2021 dazu verpflichtet wurde. Allerdings war damals noch keine Befristung vorgesehen und eine solche aufgrund des noch zu erstellenden Gutachtens und Umsetzung allfälliger Massnahmen derzeit auch nicht abwägbar. Es hat somit bei der ursprünglichen Formulierung gemäss Gutachten zu bleiben, wonach mindestens ein begleiteter Besuch, besser zwei pro Monat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten stattzufinden hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerde keine (subsidiäre) Begründung betreffend die Ziffer V (Auftrag an den Beistand betreffend die begleiteten Besuche) und die Ziffer VI (Strafandrohung) des Dispositivs enthält. Diese wären denn auch nicht zu beanstanden, wobei auf die vorstehenden Erwägungen sowie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann. Die Beschwerde ist somit betreffend den persönlichen Verkehr abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Strittig ist weiter die Einschränkung der elterlichen Sorge. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie fähig sei, die Arztbesuche, Einkäufe und sonstigen Termine mit B.________ selbständig wahrzunehmen. Es bedürfe demnach keiner Einschränkung der elterlichen Sorge, denn diese Angelegenheiten könnten im Rahmen des unbegleiteten Besuchsrechts erledigt werden. Andernfalls sei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Vorinstanz führe aus, dass mildere Massnahmen während zwei Jahren erfolglos geblieben seien. Am Scheitern gewisser Massnahmen sei jedoch nicht sie alleine verantwortlich. Es gehe demnach nicht an, mit Verweis auf eine dadurch geschaffene, vermeintliche Kindeswohlgefährdung ihr Sorgerecht einzuschränken. Vielmehr sei ihr im Falle der Verneinung eines unbegleiteten Besuchsrechts Gelegenheit zu geben, die medizinischen Bedürfnisse und persönlichen Auslagen von B.________ an einem Ort zu besorgen, der in ihrem Belieben stehe, und zwar jeweils zu einer Zeit, die nicht mit ihrem Arbeitsplan kollidiere. Dies würde mit einer allfälligen Begleitperson im Voraus abgesprochen. Dies könne mit einer Begleitperson während der Ausübung der fünf begleiteten Besuche koordiniert werden, bevor ins unbegleitete Besuchsrecht gewechselt werde. 4.2. Sofern es die Verhältnisse erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Bei einer Anordnung nach Art. 308 Abs. 2 ZGB hat nicht zwingend auch eine Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB zu erfolgen. Vielmehr setzt die Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB ein höheres Mass an Gefährdung des Kindswohls voraus, da diese einen stärkeren Eingriff darstellt. Dazu bedarf es, dass die Eltern mit dem Beistand nicht kooperieren und die Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen oder hintertreiben. Mit anderen Worten soll die Beschränkung der elterlichen Sorge ultima ratio sein. Zudem muss stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme gewahrt sein (Urteil BGer 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3 m.H.). Weiter übertragt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung des Kindesvermögens einem Beistand, wenn der Gefährdung auf andere Weise nicht begegnet werden kann (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Kindes-

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 schutzmassnahmen haben stets verhältnismässig zu sein und auch die Gebote der Subsidiarität, wonach vorab die Eltern gehalten sind, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, und der Komplementarität, wonach sie die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen sollen, zu beachten (u.a. Urteil BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 f. m.H.). 4.3. Wie gesehen, sind derzeit die Voraussetzungen für ein unbegleitetes Besuchsrecht nicht gegeben, womit die Beschwerdeführerin diese Angelegenheiten nicht im Rahmen eines unbegleiteten Besuchsrechts zusammen mit B.________ erledigen kann. Weiter kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, dass sie nicht alleine für das Scheitern gewisser Massnahmen verantwortlich sei. Das von ihr genannte Beispiel betreffend die zahnmedizinische Behandlung von B.________ ändert nichts daran, dass sie die kinder- und zahnärztlichen Untersuchungen und Behandlungen sowie die psychologische Begleitung und Behandlung nur durchführen lassen will, wenn sie die Termine alleine zusammen mit B.________ wahrnehmen darf, und sie ebenso die notwendigen Schulmaterialien und Kleidung nicht finanzieren will, wenn sie sie nicht mit B.________ alleine und ohne Begleitung kaufen gehen kann. Ausserdem kann B.________ aufgrund des Verhaltens ihrer Mutter keinem von ihr gewünschten Hobby oder anderen Freizeitaktivitäten nachgehen. Es kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz und namentlich auch die zitierten E-Mails verwiesen werden, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt (vgl. auch die seither ergangenen E-Mails vom 21. September 2022 und 12. Oktober 2022). Daraus erhellt auch, dass es eben gerade nicht möglich ist, dass die Beschwerdeführerin diese Angelegenheiten in Absprache mit einer Begleitperson erledigt. Die Beschwerdeführerin verweigert einmal mehr die Kooperation, da sie mit den begleiteten Besuchen und der Platzierung nicht einverstanden ist und sie ihren Kampf gegen die Behörden als wichtiger erachtet, als die (zahn-) medizinischen, psychologischen, finanziellen und persönlichen Bedürfnisse ihrer Tochter, auf welche sie keine Rücksicht nimmt. Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich, namentlich ist die Koordinierung mit einer Begleitperson bereits gescheitert. Selbst falls solche theoretisch denkbar wären, ist bereits bekannt, dass die Beschwerdeführerin sogar Sonderlösungen ablehnt, da sie so oder anders nicht einverstanden ist (vgl. Urteil 106 2021 60-74 vom 27. September 2021 E. 4.3 und 5.2). Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, namentlich in familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Lediglich Ziffer IV. Bst. b. wird von Amtes wegen abgeändert, was jedoch einerseits massgeblich auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist und was andererseits nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist. Sie hat demnach die Prozesskosten zu bezahlen.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 5.2. Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 KESG). 5.3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Es besteht kein Anlass, dies abzuändern (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer IV. Bst. b des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 5. August 2022 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt: b. Regelmässigkeit der begleiteten Besuche (mindestens ein, besser zwei Besuche pro Monat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten); Des Weiteren wird der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 5. August 2022 bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Dezember 2022/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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