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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 13.12.2021 106 2021 86

December 13, 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·5,296 words·~26 min·8

Summary

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2021 86 Urteil vom 13. Dezember 2021 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Laurent Schneuwly, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Julie Eigenmann Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Paolo Ghidoni B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paolo Ghidoni C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paolo Ghidoni Gegenstand Erwachsenenschutz – Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB), Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) mit Entzug des Zugriffs auf sämtliche Vermögenswerte mit Ausnahme des Kontos zur freien Verfügung (Art. 395 Abs. 3 ZGB), Recht zum Öffnen der Post (Art. 391 Abs. 3 ZGB) Beschwerde vom 12. November 2021 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 20. August 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 12. Mai 2021 meldete sich C.________ telefonisch beim Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend: Friedensgericht). Er gab an, dass seine Mutter, A.________ (Jahrgang 1941), an Alzheimer erkrankt sei und unter Gedächtnisverlust leide. Er fahre regelmässig von D.________ (seinem Wohnort) nach E.________ (dem Wohnort seiner Mutter), um sie zu besuchen, ihre Einkäufe zu erledigen und sich um ihre Post zu kümmern. Er habe einen Bruder, B.________, der Anwalt sei und in E.________ wohne, sich aber nur sehr wenig um die Mutter kümmere, sich im Gegenteil am Vermögen der Mutter bereichere, Dokumente und Ordner betreffend ihre finanzielle Situation verschwinden lasse und sie bedrohe. Da er, C.________, mit dieser Situation nicht mehr zu Recht komme, kein Vertrauen zu seinem Bruder habe, den er verdächtige, ihn «abzuzocken», und auch kein Geld verlieren wolle, da er sich selber in einer delikaten finanziellen Situation befinde, würde er die finanziellen Angelegenheiten der Mutter gerne einer neutralen und professionellen Person anvertrauen. Er sei aber bereit, sich, gegen Entgelt seiner Auslagen, weiterhin um die administrativen Angelegenheiten der Mutter zu kümmern. Gleichentags reichte C.________ eine elektronische Eingabe ein, in welcher er nochmals auf die Umstände hinwies, die ihn dazu brachten, eine Gefährdungsmeldung betreffend seine Mutter einzureichen. Unter anderem wies er darauf hin, dass der Bruder (B.________) in den letzten zwei Jahren CHF 90’000.- aus dem Vermögen der Mutter «ergaunert» habe. Mit elektronischer Eingabe vom 14. Mai 2021 meldete sich C.________ ein weiteres Mal beim Friedensgericht. Er verwies darauf, dass die Urteilsfähigkeit seiner Mutter allmählich schwinde und ihr Kurzzeitgedächtnis schon arg geschädigt sei. Sie könne zwar noch gut ihren Willen kundtun, wolle und könne ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten aber nicht mehr selbst erledigen. Er wisse von seiner Mutter, dass sie möchte, dass die Geschäfte in «Familienhand» bleiben. Auch sei sie immer erpicht darauf gewesen, dass er und sein Bruder schlussendlich gleichviel Geld erhalten würden. Seine Anliegen seien wie folgt: (1.) Abklärung der Urteilsfähigkeit der Mutter, (2.) Vorsorgeauftrag für den Fall, dass die Urteilsfähigkeit der Mutter nicht mehr gegeben sei, und (3.) Vollmacht für ihn (C.________). Am 14., 26. und 31. Mai 2021 fanden mehrere Telefongespräche zwischen C.________ und dem Friedensgericht statt, anlässlich welchen C.________ nochmals darauf hinwies, dass der Bruder bereits grössere Summen vom Vermögen seiner Mutter entwendet habe. C.________ wurde der Unterschied zwischen einem Vorsorgeauftrag und einer Beistandschaft erklärt, worauf dieser meinte, er werde zusammen mit seiner Mutter zwecks Errichtung eines Vorsorgeauftrags einen Notar aufsuchen. Am 6. Juli 2021 erschien C.________ am Schalter des Friedensgerichts. Er berichtete, dass er soeben beim Notar gewesen sei, wo jedoch kein Vorsorgeauftrag habe errichtet werden können «pour cause d’inaptitude». Diesen Monat werde seine Mutter neurologische Tests absolvieren, dann werde man sehen, ob sie noch urteilsfähig sei oder nicht. Weiter berichtete C.________, dass es immer komplizierter werde mit seinem Bruder, dessen finanzielle Situation sich weiter verschlechtere; es bestehe gar die Gefahr, dass er seine Berufsausübungsbewilligung verliere. Sein Bruder bereichere sich weiterhin am Vermögen der Mutter und versuche, auch ihn dazu zu benutzen. So hätten beide Brüder im Dezember vergangenen Jahres CHF 20'000.- aus dem Vermögen seiner Mutter entwendet. Er, C.________, habe dies akzeptiert, weil die Mutter über genug Geld verfüge, allerdings müsse man die Interessen der Mutter wahren und dafür sorgen, dass genug Geld vorhan-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 den sei, sollte sie später in ein Heim eintreten. Deshalb seien die Konten der Mutter bei der Migrosbank, der Bank Clerc und der Raiffeisenbank zu blockieren. Ausserdem seien die finanziellen Angelegenheiten ihm (C.________) oder, angesichts der familiären Schwierigkeiten, einer externen Person zu übertragen. Gleichentags meldete sich C.________ auch telefonisch beim Friedensgericht und informierte dahingehend, dass sein Bruder eine grössere Summe (CHF 40'000.- oder CHF 60'000.-) bezahlen müsse, um seine Berufsausübungsbewilligung nicht zu verlieren. Es sei sein und auch der Wunsch seiner Mutter, dem Bruder zu helfen. Am 7. Juli 2021 fand ein erstes Telefongespräch zwischen dem Friedensgericht und B.________ statt, anlässlich dessen sich B.________ damit einverstanden erklärte, dass sein Bruder die finanziellen Angelegenheiten der Mutter übernehme. Zu seiner finanziellen Situation gab er an, dass er bis Ende Juli 2021 einen Betrag von CHF 43'000.- bezahlen müsse, ansonsten er aus dem kantonalen Anwaltsregister gelöscht werde. Es würden aber noch andere Schulden von mehreren zehntausend Franken bestehen. Der Vorsteher des Betreibungsamtes habe ihm empfohlen, diesbezüglich eine Anzahlung von weiteren CHF 20'000.- zu leisten. Er brauche also bis Ende Juli 2021 insgesamt CHF 63'000.-. Des Weiteren wies B.________ darauf hin, dass seine Mutter genug Geld habe und dieses zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht brauche. Er hingegen brauche das Geld jetzt. In der Folge holte das Friedensgericht einen Betreibungsregisterauszug von B.________ ein, auf welchem Betreibungen von insgesamt CHF 334'850.85 verzeichnet sind, wovon Stand 9. Juli 2021 noch ein Betrag von CHF 261'614.35 offen war. Am 9. resp. 23. Juli 2021 liess das Friedensgericht die Konten von A.________ bei der Migrosbank, der Bank Cler und der Raiffeisenbank blockieren. Am 26. Juli 2021 meldete sich B.________ telefonisch beim Friedensgericht. Er äusserte sich dahingehend, dass er mit der Blockierung der Konten nicht einverstanden sei und den Staat haftbar machen werde, sollte er einen Schaden erleiden. Es gehe nicht an, dass sich das Friedensgericht in die finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter einmische. Diese könne mit ihrem Geld, das sich auf mehrere zehntausend Franken belaufe, machen, was sie wolle und namentlich auch ihn, der sich aktuell in einer schwierigen finanziellen Phase befinde, unterstützen. Ein weiteres Telefongespräch fand am 28. Juli 2021 zwischen dem Friedensgericht und einer Mitarbeiterin der Spitex statt. Die Mitarbeiterin der Spitex gab an, dass sie A.________ seit März 2021 betreue. Aktuell schaue sie an 5 von 7 Tagen jeweils über Mittag bei ihr vorbei, gehe mit ihr einkaufen, bereite ihr das Mittagessen zu, nehme dieses mit ihr ein und helfe ihr beim Gang auf die Toilette, beim Aufräumen und Waschen. Die kognitiven Fähigkeiten von A.________ seien stark eingeschränkt. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 30. Juli 2021 berichtete C.________, dass er sich mit seinem Bruder ausgesprochen habe und sie sich nun wieder besser verstehen würden. Er habe Verständnis für seinen Bruder und sei damit einverstanden, wenn der Bruder aus dem Vermögen der Mutter die Summe erhalte, die er benötige, um seine Schulden zu bezahlen. Am 2. August 2021 wurde A.________ in Anwesenheit der betreuenden Mitarbeiterin der Spitex und ihrem Sohn B.________ an ihrem Domizil angehört. Anlässlich dieser Anhörung äusserte sich B.________ dahingehend, dass es nicht die Aufgabe des Friedensgerichts sei sicherzustellen, dass

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 ein allfälliger Heimaufenthalt finanziert werden könne. Seine Mutter beziehe eine Altersrente; sollte diese nicht ausreichen, habe sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Vom Vermögen seiner Mutter werde der Staat nichts erhalten. Ausserdem stehe es ihm und seinem Bruder frei, einen Teil des Vermögens seiner Mutter als Vorerbe zu beziehen; seine Mutter sei ja damit einverstanden. Mit Eingabe vom 5. August 2021 reichte B.________ einen von Notar F.________ öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag vom 27. Juli 2021 zu den Akten, in welchem A.________ für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit folgende Personen mit ihrer Personen- und Vermögenssorge und der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr beauftragte: (1.) C.________ und (2.) B.________ als Ersatzbeauftragten. Der Vorsorgeauftrag beinhaltet namentlich Bestimmungen über ihre Gesundheit, ihre Vermögensverwaltung, ihre Vertretung bei Prozesshandlungen, den Beizug von Substituten und Hilfspersonen sowie die Entschädigung der Vorsorgebeauftragten. Am 10. August 2021 bestätigte Dr. med. G.________ zuhanden des Friedensgerichts, dass A.________ zwar über eine gute körperliche Gesundheit verfüge, jedoch an Alzheimer erkrankt und schwer kognitiv beeinträchtigt sei, weshalb sie urteilsunfähig und nicht mehr in der Lage sei, ihre eigenen Angelegenheiten selbständig zu verwalten. B. Mit Entscheid vom 20. August 2021 stellte das Friedensgericht fest, dass der von A.________ errichtete und von Notar F.________ öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag vom 27. Juli 2021 zufolge Urteilsunfähigkeit von A.________ ungültig sei und somit keine Rechtswirkung entfalte. Ausserdem errichtete es zugunsten von A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 ZGB, wobei sie das Mandat H.________, Berufsbeiständin beim Beistandschaftsamt für Erwachsene, Freiburg, anvertraute. Gleichzeitig wurde A.________ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB das Zugriffsrecht auf sämtliche Bank- und Postkonten entzogen und das alleinige Zugriffs- und Verfügungsrecht der Beiständin übertragen. Ausnahme davon bilde das Konto zur freien Verfügung, das die Beiständin i.S.v. Art. 409 ZGB zugunsten von A.________ einrichten werde. Schliesslich wurde der Beiständin gestattet, die Post von A.________ umleiten zu lassen und zu öffnen (Art. 391 Abs. 3 ZGB). Das Friedensgericht begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.________ an Alzheimer erkrankt und kognitiv schwer beeinträchtigt sei. Zudem sei erwiesen, dass A.________ urteilsunfähig und nicht mehr imstande sei, ihre eigenen Angelegenheiten selbständig zu verstehen und zu verwalten. Sie verliere allmählich ihre Autonomie im Alltag und könne nur dank der Hilfe von Drittpersonen weiterhin daheim wohnen. Die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit von A.________ sei folglich wegen ihrer Betagtheit, aber hauptsächlich aufgrund ihrer angeschlagenen psychischen Gesundheit gegeben, weshalb Massnahmen des Erwachsenenschutzes gestützt auf das Verhältnismässigkeits- und Subsidiariätsprinzip geboten seien. Da gegen B.________ zahlreiche Betreibungen vorliegen würden und er sogar riskiere, aus dem kantonalen Anwaltsregister gelöscht zu werden, wenn er dem Betreibungsamt nicht rechtzeitig mehrstellige Geldbeträge überweise, und die Gefahr bestehe, dass sich C.________ von seinem Bruder beeinflussen lassen könnte, was es zu verhindern gelte, sei das Mandat der Berufsbeiständin H.________ anzuvertrauen; diese bringe das fachliche Wissen und die Qualitäten mit, die es für die Übernahme eines solchen Mandates brauche. Dieser Entscheid wurde A.________ und C.________ am 8. Oktober 2021 eröffnet. Die eingeschriebene Sendung an B.________, für welche dieser am 8. Oktober 2021 eine Abholungseinladung erhielt, konnte nicht zugestellt werden. Mit E-Mail vom 3. November 2021 wandte sich die Mitarbeiterin der Spitex an das Friedensgericht und teilte mit, dass sich die gesundheitliche Situation von A.________ weiter verschlechtere und sie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 nun jeden Tag bei ihr vorbeischaue. Die Zusammenarbeit mit ihren Söhnen sei nicht optimal und A.________ könne mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld ihre Auslagen für Essen und Haushalt kaum decken. Sie mache sich grosse Sorgen um die Zukunft und das Wohlergehen von A.________. C Gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 20. August 2021 erhoben A.________, C.________ und B.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt Paolo Ghidoni, am 12. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen die folgenden Anträge (wörtlich): a) Restitution de l’effet suspensif / mesures provisionnelles  A.________ dispose des rentes AVS / LPP et le compte dont elle dispose à I.________ est débloqué.  La procuration de C.________ est rétablie sur le compte correspondant. Celui est autorisé à accéder à ce compte et à y effectuer des paiements. Au fond 1. Le recours est admis. 2. La décision de la justice de paix est modifiée dans le sens que le mandat pour cause d’inaptitude établi par Me F.________ est valable. 3. La désignation de la curatrice est annulée. 4. Une indemnité de partie de 3'000 fr TVA incluse, est accordée aux recourants. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der rechterhebliche Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei und gegen geltendes Recht verstosse. Auf die Argumentation wird, soweit notwendig, in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Am 18. November 2021 edierte das Friedensgericht die Vorakten und verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 23. November 2021 hiess das Kantonsgericht den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen teilweise gut, erteilte C.________ den Zugriff auf das Konto von A.________ bei der Freiburger Kantonalbank und ermächtigte ihn, über dieses Konto die Rechnungen und Auslagen (Essen, Haushalt, persönliche Auslagen) seiner Mutter zu bezahlen. Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht eingetreten mit der Begründung, diese komme der Beschwerde von Gesetzes wegen zu. E. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 1.2. C.________ und B.________ sind als am Verfahren beteiligte Personen ohne weiteres zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Ihre Handlungsfähigkeit ist nicht eingeschränkt (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 67 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). A.________ ist zwar durch die verfügte Massnahme direkt betroffen und wäre an sich aus diesem Grund grundsätzlich ebenfalls legitimiert, gegen den entsprechenden Entscheid Beschwerde zu erheben. Allerdings stellt sich bei ihr die Frage, ob sie prozessfähig ist, setzt doch die Prozessfähigkeit eine Handlungsfähigkeit (Art. 67 Abs. 1 ZPO) und diese wiederum eine Urteilsfähigkeit voraus (Art. 13 ZGB), welche vom behandelnden Arzt aber verneint wird (vgl. das Arztzeugnis von Dr. med. G.________ vom 10. August 2021, Vorakten S. 92). Da die Beschwerde aber nicht nur von ihr, sondern auch von ihren beiden, zur Beschwerde legitimierten Söhnen mitunterzeichnet wurde, ist diese Frage ohne rechtliche Relevanz. 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde A.________ und C.________ am 8. Oktober 2021 eröffnet (vgl. Vorakten S. 104 und 106). Die Beschwerdefrist begann somit am 9. Oktober 2021 und endete am 8. November 2021. Die Beschwerde wurde aber erst am 12. November 2021 und damit für A.________ und C.________ zu spät eingereicht. B.________ wiederum konnte der Entscheid des Friedensgerichts nicht eröffnet werden. Er erhielt zwar am 8. Oktober 2021 eine Abholungseinladung, welcher er jedoch nicht nachkam, weshalb die Sendung, nachdem B.________ der Post am 15. Oktober 2021 einen Rückbehaltungsauftrag erteilt hatte, am 8. November 2021 als nicht abgeholt an den Absender zurückgesandt wurde (Vorakten S. 107). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Einschreiben damit am 7. Tag ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers, d.h. am 15. Oktober 2021, als zugestellt (Urteil BGer 5A_897/2018 vom 4. Februar 2019 E. 2 mit Verweis auf BGE 134 V 49 E. 4 und 141 II 429 E. 3). Für B.________ begann die Beschwerdefrist somit am 16. Oktober 2021 und endete am 15. November 2021. Damit ist festzustellen, dass die am 12. November 2021 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4. Die Beschwerde wurde schriftlich eingereicht und ist auch rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Tatbestandsvariante des Schwächezustands begreift sich als Auffangnorm. Sie ist restriktiv zu handhaben. Ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung oder eine Verbindung von Blind- und Taubheit (Urteil BGer 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines Schwächezustandes alleine genügt jedoch nicht für die Anordnung einer Beistandschaft; vielmehr ist auch ein Unvermögen erforderlich, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043). So unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz «Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich». Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Eine solche wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Bleibt zu erwähnen, dass die Umstände, welche zu einer Gefährdungsmeldung geführt haben, unerheblich sind. Entscheidend ist vielmehr das Ergebnis der von der Erwachsenenschutzbehörde getätigten Abklärungen. Wenn also die Erwachsenenschutzbehörde feststellt, dass eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann, so hat sie von Gesetzes wegen eine Beistandschaft zu errichten. Dies gilt selbst dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Gefährdungsmeldung familiäre Streitigkeiten zu Grunde lagen und diese Streitigkeiten in der Zwischenzeit beigelegt werden konnten. 2.2. Die betroffene Person hat gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit, eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorzuschlagen. Die Erwachsenenschutzbehörde entspricht dem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3). Wird die betroffene Person nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vertrauensperson vorzuschlagen, liegt eine

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urteil BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Vorliegend ist erstellt, dass A.________ an Alzheimer erkrankt ist und unter schweren kognitiven Einschränkungen leidet (vgl. namentlich den Arztbericht von Dr. med. G.________, Vorakten S. 92 sowie die Einschätzung der Mitarbeiterin der Spitex, Vorakten S. 71, 80 und 110). Bei der Anhörung durch das Friedensgericht erkannte sie den anwesenden Sohn (B.________) nicht, konnte keine Auskünfte zu ihren Finanzen geben und wusste auch nicht, wer sich um ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmert und wer ihr Hausarzt ist (Vorakten S. 78, 79 und 81). Es liegt somit – was auch von den Beschwerdeführern im Grundsatz nicht bestritten wird – ein medizinisch bedingter Schwächezustand vor. Dass sie nach wie vor alleine spazieren geht und dabei noch nie die Orientierung verloren hat (vgl. Beschwerde S. 4), vermag daran nichts zu ändern, zumal in den Akten auch einzig eine Desorientierung in zeitlicher, nicht jedoch in räumlicher Hinsicht erwähnt ist (vgl. Vorakten S. 71 und 80). 3.2. Bleibt zu prüfen, inwieweit dieser Schwächezustand die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand von A.________ seit dem Einreichen der Gefährdungsmeldung (12. Mai 2021) weiter verschlechtert hat. Während Dr. med. G.________ am 5. Juli 2021 noch bestätigte, dass A.________ nicht mehr in der Lage sei, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern (Vorakten S. 17), verwies er in seinem Arztbericht vom 10. August 2021 auf schwere kognitive Einschränkungen und bescheinigte eine Urteilsunfähigkeit (Vorakten S. 92). Auch wenn der Arztbericht nur knapp begründet ist, so ist zu bemerken, dass dem behandelnden Arzt durchaus die fachliche Kompetenz zukommt, Aussagen zur Urteilsfähigkeit seiner Patientin zu machen (vgl. Urteil BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.4 mit diversen Hinweisen). Auch die Mitarbeiterin der Spitex erwähnte am 28. Juli 2021, 2. August 2021 und 3. November 2021 eine schwere kognitive Beeinträchtigung. Sie gab an, dass A.________ nicht mehr in der Lage sei, sich das Essen selber zubereiten. Sie könne weder ein Gericht aufwärmen, noch den Backofen oder die Kaffeemaschine bedienen. Auch beim Essen benötige sie Hilfe, da sie bisweilen nicht mehr wisse, wie sie mit dem Besteck umgehen soll. Sie könne keine Einkäufe mehr tätigen, kümmere sich nicht mehr um ihre Post und könne auch den Haushalt nicht mehr alleine erledigen; beispielsweise wisse sie nicht mehr, wie man die Waschmaschine bediene. Auch sei sie in zeitlicher Hinsicht ziemlich desorientiert (Vorakten S. 71 und 80). Sie besuche A.________ mittlerweile jeden Tag, um ihre allgemeine Grundversorgung zu gewährleisten und ihr die benötigte Betreuung und Hilfestellung bei den grundlegenden täglichen Aufgaben zukommen zu lassen (Vorakten S. 71, 80 und 110). Das gleiche Bild präsentierte sich anlässlich der Anhörung vom 2. August 2021 (Vorakten S. 78-83). Es wurde bereits erwähnt, dass A.________ den an der Anhörung anwesenden Sohn (B.________) nicht erkannte resp. meinte, es handle sich um den anderen Sohn (C.________). Auch konnte sie keine Auskünfte zu ihren finanziellen Verhältnissen machen und wusste nicht, wer sich um ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmert; sie kontrolliere (ihre Söhne) nicht mehr, sondern habe Vertrauen in sie. Wer ihr Hausarzt sei resp. ob sie einen solchen habe, wusste A.________ nicht (Vorakten S. 78-83).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der zuerst aufgesuchte Notar J.________ am 6. Juli 2021 weigerte, einen Vorsorgeauftrag zu errichten; dies mit der Begründung, dass A.________ nicht urteilsfähig sei («pour cause d’inaptitude»; Vorakten S. 14). Auch A.________ bestreitet nicht, dass sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes auf Hilfe sowohl in administrativer wie auch in persönlicher Hinsicht angewiesen sei (Vorakten S. 78 und 80). Damit ist festzustellen, dass die psychische Erkrankung die Urteilsfähigkeit von A.________ stark beeinträchtigt, diese mitunter am 27. Juli 2021, als sie bei Notar F.________ einen Vorsorgeauftrag unterzeichnete, nicht mehr gegeben war. 3.3. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Namentlich können die Beschwerdeführer aus der zu den Akten gereichten Bestätigung von Notar F.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar bestätigt Notar F.________, dass er A.________ den Inhalt und Umfang des Vorsorgeauftrages erklärt und sie diesen seines Erachtens zu diesem Zeitpunkt vollständig verstanden habe, weshalb der Vorsorgeauftrag durch ihn auch beurkundet worden sei (Beschwerdebeilage 3). Es ist jedoch nicht einsichtig, wie A.________, die ohne Begleitung vor dem Notar erschien, den Vorsorgeauftrag und seine rechtlichen Konsequenzen in allen Einzelheiten hätte verstehen können, wenn sie ganz offensichtlich unter schweren kognitiven Einschränkungen leidet und nur sechs Tage später, anlässlich der Anhörung vom 2. August 2021, wo es unter anderem um die Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten ging, keine Auskünfte zu ihrer finanziellen Situation und auch keine Angaben dazu machen kann, wer sich aktuell um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmert. Bezeichnenderweise erwähnte sie anlässlich dieser Anhörung auch weder ihren Besuch beim Notar noch den dort errichteten Vorsorgeauftrag, was als weiteres Indiz dafür gewertet werden kann, dass sich A.________ aufgrund ihrer mittlerweile schweren kognitiven Einschränkungen der Tragweite des errichteten Vorsorgeauftrags nicht bewusst war. Bleibt die Frage, ob Notar F.________ Kenntnis davon hatte, dass Dr. med. G.________ seiner Patientin (A.________) bereits am 5. Juli 2021 bescheinigt hatte, dass sie sich nicht mehr um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern könne, und sich vor ihm bereits Notar J.________ geweigert hat, einen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag zu errichten. 3.4. Damit steht fest, dass A.________ zufolge ihrer starken kognitiven Einschränkungen resp. ihrer Urteilsunfähigkeit nicht mehr in der Lage war, einen Vorsorgeauftrag rechtsgültig zu errichten und folglich der von Notar F.________ notariell beglaubigte Vorsorgeauftrag auch keine Rechtswirkung entfalten kann. Unter den gegebenen Umständen kann in antizipierter Beweiswürdigung von der beantragten mündlichen Anhörung von Notar F.________ abgesehen werden. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administratives, Finanzielles, Soziales, Medizinisches und Wohnen errichtet. In den Bereichen Administratives und Finanzielles ist A.________ ganz offensichtlich auf Hilfe angewiesen. So lässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass sie sich schon längere Zeit nicht mehr selber um ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmert, sondern dass diese Bereiche vor einigen Monaten von C.________ übernommen wurden. Dieser hat die Post auf seine

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Adresse in D.________ umgeleitet und verfügt auch über entsprechende Vollmachten bei der Bank, damit er die Rechnungen seiner Mutter bezahlen kann. Offensichtlich möchte sich A.________ auch nicht mehr selber um das Administrative und Finanzielle kümmern, sie vertraue da ihren Söhnen (vgl. Vorakten S. 10, 78 und 79). Ein Unterstützungsbedarf in den Bereichen Administratives und Finanzielles ist somit unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres ausgewiesen. Ausserdem hat die Vorinstanz eine Vertretungsbeistandschaft im Bereich Soziales errichtet. Auch in diesem Bereich ist ein Unterstützungsbedarf durchaus ausgewiesen, verbringt doch A.________ einen Grossteil des Tages alleine zuhause (Vorakten S. 110). Abgesehen von sporadischen Besuchen ihrer Söhne, die aber beide berufstätig sind, und den täglichen Besuchen der Spitex scheint A.________ über keine weiteren sozialen Kontakte zu verfügen; auf jeden Fall ist nichts Entsprechendes in den Akten erwähnt. Dass sie nach wie vor täglich spazieren geht und dabei noch nie die Orientierung verloren hat (vgl. Beschwerde S. 4), vermag daran nichts zu ändern. Auch im Bereich Medizinisches besteht ganz offensichtlich ein Unterstützungsbedarf. Zwar befindet sich A.________ bei Dr. med. G.________ in hausärztlicher Behandlung. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und namentlich auch der zeitlichen Desorientierung ist sie jedoch nicht mehr in der Lage, selbständig Termine zu organisieren und diese auch einzuhalten. Schliesslich benötigt die Beschwerdeführerin auch Unterstützung im Bereich Wohnen. So ergibt sich aus den Akten, dass es der Wunsch von A.________ ist, so lange wie möglich zu Hause wohnen zu bleiben. Diesem Wunsch konnte dank regelmässigen Besuchen der Spitex, die nunmehr täglich stattfinden, bislang entsprochen werden. Gemäss den Schilderungen der Mitarbeiterin der Spitex ist die Situation aber fragil und hängt vom Gesundheitszustand von A.________ ab (Vorakten S. 110). Da sich die gesundheitliche Situation von A.________ in relativ kurzer Zeit stark verschlechtert hat, ist nicht auszuschliessen, dass sich die Frage eines allfälligen Heimeintritts eher früher als später stellen wird. Damit ist festzustellen, dass A.________ aufgrund ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes auf Hilfe in den Bereichen Administratives, Finanzielles, Soziales, Medizinisches und Wohnen angewiesen ist, weshalb das Friedensgericht zu Recht in diesen Bereichen eine Vertretungsbeistandschaft errichtet hat. 4.2. Was den Entzug des Zugriffs auf sämtliche Vermögenswerte, mit Ausnahme des Kontos zur freien Verfügung, anbelangt, so erfolgte auch dieser zu Recht. So lässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass sich A.________ aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern kann. Da sie über ein hohes Vermögen verfügt, ihre beiden Söhne finanzielle Probleme haben (Vorakten S. 3 und 21-28, wobei B.________ zwar geltend macht, er habe in der Zwischenzeit alle Schulden bezahlt, dies aber nicht zu belegen vermag) und sie ihren Söhnen blind vertraut (Vorakten S. 79), besteht die Gefahr, dass C.________ und B.________ ihre eigenen finanziellen Interessen über die Interessen ihrer Mutter stellen und versuchen könnten, diese dazu zu bringen, ihnen einen Teil ihres Vermögens zu überlassen. Diese Gefahr ist durchaus reell, ist doch aktenkundig und nicht bestritten, dass sich beide Söhne in der Vergangenheit am Vermögen ihrer Mutter bereichert haben (C.________ im fünfstelligen, B.________ gar im sechsstelligen Bereich; vgl. Vorakten S. 2, 3, 12 und 14). Kommt hinzu, dass aller Wahrscheinlichkeit nach ein Heimeintritt bevorsteht, der finanziert werden muss, und sich B.________ wiederholt dahingehend äusserte, dass der Staat vom Vermögen seiner Mutter nichts sehen werde; seine Mutter habe ihre Rente und könne, wenn diese nicht ausreiche, Ergänzungsleistungen beziehen (wörtlich: «L’Etat ne touchera rien à la fin.» und «Protéger de quoi ma maman? Elle a ses rentes, qui seront

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 gérées per l’EMS, et ce sera bon. Et il y aura les PC qui entreront en ligne de compte, et cela suffit. Il n’y a pas tout qui est loin avec l’argent qu’on prend. L’état n’aura rien.»; Vorakten S. 79 und 80). Auch aus diesem Grund besteht die konkrete Gefahr, dass C.________ und B.________ versucht sein könnten, noch vor dem Heimeintritt der Mutter an ihr Vermögen zu gelangen, damit der Heimaufenthalt schliesslich aus öffentlichen Geldern bezahlt werden muss. In diesem Zusammenhang sei zu guter Letzt darauf hingewiesen, dass sich weder aus den Akten ergibt noch geltend gemacht wird, dass A.________, als sie noch urteilsfähig war, ihre Söhne finanziell unterstützt hätte. Deshalb kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ihr Vermögen, wäre sie nicht urteilsunfähig geworden, tatsächlich zugunsten ihrer Söhne verwendet und es nicht allfälligen Drittpersonen oder Institutionen vermacht hätte. 4.3. Damit die Beistandsperson die ihr aufgetragenen Aufgaben erledigen kann, muss sie selbstverständlich auch das Recht haben, die Post von A.________ zu öffnen (vgl. Art. 391 Abs. 3 ZGB). 4.4. Schliesslich ist auch gegen die Ernennung von H.________ als Vertretungsbeiständin nichts einzuwenden. Zwar hat A.________ die Möglichkeit, eine Vertrauensperson als Beistandsperson vorzuschlagen und aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sie offenbar den Wunsch geäussert hat, dass die Angelegenheit in «Familienhand» bleibe (Vorakten S. 10). Diesem Wunsch kann jedoch nicht entsprochen werden, da weder C.________ noch B.________ für die Mandatsführung geeignet sind. Zum einen gab es in der Vergangenheit verschiedentlich familiäre Streitigkeiten, da sich die beiden Brüder bezüglich der Finanzen ihrer Mutter nicht immer einig waren (eine Einigkeit scheint erst zu bestehen, seit das Friedensgericht insgesamt drei Konten von A.________ gesperrt und C.________ und B.________ mit diesem Akt den Zugriff darauf verwehrt hat; vgl. Vorakten S. 77); offenbar sind auch schon Unterlagen betreffend die Finanzen von A.________ verschwunden (Vorakten S. 2). Zum anderen scheint namentlich B.________ primär eigene finanzielle Interessen zu verfolgen. Es wurde bereits erwähnt, dass sich B.________ in der Vergangenheit in grossem Stil am Vermögen seiner Mutter bedient hat. Zudem legte er anlässlich eines Telefongesprächs vom 7. Juli 2021 dem Friedensgericht dar, wie er beabsichtige, seine Schulden mit dem Geld seiner Mutter und den Schulden, die sein Bruder bei ihm habe und aus seinem Anteil des Erbvorbezugs bezahlen könnte, zu tilgen (Vorakten S. 16). Auch gab er anlässlich der Anhörung vom 2. August 2021 zu Protokoll, dass er und sein Bruder die Absicht hätten, dass Geld, das seine Mutter nicht mehr benötige, hälftig aufzuteilen (Vorakten S. 82). Ähnlich äusserte sich auch C.________ anlässlich eines Telefongesprächs vom 30. Juli 2021, als er angab, dass er seinem Bruder helfen wolle und damit einverstanden sei, wenn dieser seine Schulden aus dem Vermögen seiner Mutter begleiche (Vorakten S. 77). Folglich scheinen sowohl für C.________ wie auch für B.________ nicht die Interessen der Mutter oberste Priorität zu haben, sondern ihre eigenen (finanziellen) Belange. Bei dieser Ausgangslage kann auf eine Anhörung von C.________ und B.________ verzichtet und in antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden, dass das Mandat weder C.________ noch B.________ anvertraut werden kann und deshalb ein Berufsbeistand resp. eine Berufsbeiständin mit der Mandatsführung zu beauftragen ist. 4.5. Insgesamt erweist sich der angefochtene Entscheid des Friedensgerichts nach dem Gesagten als rechtens, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Die Beschwerdeführer dringen mit ihren Anträgen nicht durch.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Prozesskosten, welche pauschal auf CHF 600.- festgesetzt werden (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]), sind deshalb C.________ und B.________ unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführern auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 20. August 2021 bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.- festgesetzt und C.________ und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Dezember 2021/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

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