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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 19.06.2017 106 2017 57

June 19, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·1,736 words·~9 min·11

Summary

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2017 57 Urteil vom 19. Juni 2017 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen FRIEDENSGERICHT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Erwachsenenschutz – Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft Beschwerde vom 6. Juni 2017 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 10. Mai 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Im Jahr 2001 errichtete die Vormundschaftsbehörde des 2. Sensekreises in Tafers zugunsten von A.________ eine kombinierte Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB. Mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) vom 11. April 2014 wurde die bestehende vormundschaftliche Massnahme in eine Massnahme des neuen Erwachsenenschutzrechts gemäss Art. 393 sowie Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umgewandelt. B.________ wurde zur Beiständin ernannt. Mit Schreiben vom 7. April 2017 (Postaufgabe: 11. April 2017) ersuchte A.________ das Friedensgericht um Aufhebung der Beistandschaft. Zur Begründung führte sie aus, dass sie auf eigenen Beinen stehen und ihr Geld selber verwalten wolle. Ihre Beiständin schränke sie zu stark ein, indem sie sage, auf Fernseher und Haustelefon solle verzichtet werden und ihr mitteile, ein Zustupf für Kleider, Coiffeur usw. sei nicht möglich. Am 10. Mai 2017 hörte das Friedensgericht A.________ zum Antrag um Aufhebung der Beistandschaft in Anwesenheit der Beiständin persönlich an. Am selben Tag wurde der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen. B. Dagegen erhob A.________ am 6. Juni 2017 Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 hielt das Friedensgericht an seinem Entscheid vom 10. Mai 2017 fest und verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG, SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 KESG). b) Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2017 zugestellt, sodass die Beschwerde vom 6. Juni 2017 fristgerecht erfolgt ist. c) A.________ ist zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). d) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 e) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Das Erfordernis der Begründung, an das zwar im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (u.a. BSK Erw.Schutz-STECK, Art. 450 N. 42), bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und wenn er lediglich auf Vorakten verweist. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin führt das Folgende aus: „Rekurs gegen diesen Entscheid des Friedensgericht. Ich bin mit diesem Entscheid gar nicht einverstanden. Ich habe eine Person die mir zur Seite steht: Es ist C.________ l ddd Erreichbarkeit Dienstag u. Freitagnachmittag“. Ob die Beschwerdeführerin damit ihrer Begründungspflicht noch knapp nachkommt, ist fraglich. Dieser Punkt kann jedoch offen gelassen werden, da der angefochtene Entscheid aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden ist. 3. a) Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist u.a. der Fall, wenn die betroffene Person in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa, weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat oder weil die vorübergehende Urteilsunfähigkeit überwunden wurde. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (u.a. BSK Erw.Schutz-HENKEL, Art. 399 N. 5 f.). b) Das Friedensgericht hielt folgendes fest: Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie ihre Schwäche überwunden hat. Sie macht lediglich geltend, dass sie sich von den durch die Beiständin gesetzten Schranken befreien wolle. Anlässlich der Anhörung hat sie erklärt, dass sie selbständig und frei sein wolle und dass ihre Kollegen und ihre Familie sie unterstützen würden, sollte sie Hilfe benötigen. Sie denke gar nicht erst daran, dass Schulden entstehen könnten. Die Beiständin hat ihrerseits ausgesagt, dass sie die Auflösung der Beistandschaft nicht so plastisch sehe, da die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht noch Unterstützung brauche. Das knappe Budget von monatlich CHF 2‘600.- sei seit Jahren ein Thema. Sie bekunde auch Mühe, den ihr ausbezahlten Betrag zur freien Verfügung einzuteilen. Als Beiständin sei sie der Auffassung, dass die kognitiven Einschränkungen bei A.________ nach wie vor bestünden. Auf http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22138+III+374%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-374%3Ade&number_of_ranks=0#page374

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 ausdrückliche Nachfrage hin war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage oder nicht gewillt, Namen von Personen bekanntzugeben, welche geeignet und bereit wären, ihr bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu helfen, sollte die Beistandschaft aufgehoben werden. Es liegt nach wie vor ein Schwächezustand vor, welcher es notwendig macht, dass ihr Hilfe zuteil wird. Da diese Aufgabe derzeit niemandem aus dem Bekanntenkreis oder der Familie übertragen werden kann, verbleibt dieser Aufgabenbereich vorerst bei der Beiständin (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 f.). c) Die vormundschaftliche Massnahme wurde im Jahr 2001 auf Ersuchen der Gemeindebehörde von E.________ errichtet, nachdem die Beschwerdeführerin Mühe bekundet hatte, mit den ihr zustehenden Einkünften umzugehen. Der Sozialdienst F.________ bestätigte ebenfalls diese Feststellung und erklärte, dass die Betreuung über den Sozialdienst nicht mehr sichergestellt werden könne. Aus den Jahresberichten der Mandatsträger geht hervor, dass psychische und kognitive Einschränkungen der Beschwerdeführerin die Bewältigung des Alltags erschweren. Menschen zu vertrauen, fällt ihr schwer. Zudem leidet sie u.a. an Problemen mit der Schilddrüse, welche immer wieder medikamentös behandelt werden müssen. Sie ist IV-Bezügerin und ihre Einkünfte sind sehr bescheiden. Sie wohnt alleine in einer 2 1/2-Zimmerwohnung, möchte aber in eine andere, etwas grössere Wohnung ziehen. Sie hat mehrere Haustiere. Die Beschwerdeführerin möchte monatlich mehr ausgeben, als es ihr Budget zulässt, was immer wieder zu grossen Diskussionen mit der Beiständin (und vorher mit dem Beirat) führt. Sie bekundet auch Mühe, ihr Geld einzuteilen. Es besteht ein ausgewiesenes Schutzbedürfnis (vgl. Berichte 2015, 2014, 2013, 2012, 2011, 2010, 2009). Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 10. Mai 2017 bestätigte die Beiständin das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin. Es sei für sie sehr schwierig, den Betrag zur freien Verfügung so einzuteilen, dass es z.B. für den Coiffeur reiche, allgemein die Übersicht zu behalten oder einzusehen, dass man sparen müsse, um Ende Jahr Steuern und Versicherungen für das Auto bezahlen zu können. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits u.a. aus, sie wolle selbständig und frei sein. Sie sei in der Lage, alles selbständig zu machen; ihre Mutter, Geschwister und Kollegen würden ihr helfen. Sie wolle keine Beistandschaft mehr, auch nicht eine solche, die durch ein Familienmitglied geführt werde. Sie wolle mit dem Geld machen, was sie wolle. Die engsten Freunde seien Kollegen. Sie habe keine wirklich engen Freunde; es seien eher Bekannte. Ohne Beistandschaft wäre sie frei und könnte über ihr Geld selber verfügen. Sie denke nicht daran, dass Schulden entstehen könnten; damit befasse sie sich erst gar nicht. Nach Erhalt des Entscheids vom 10. Mai 2017 informierte die Beschwerdeführerin das Friedensgericht, dass sie eine Person gefunden habe, die ihr zur Seite stehen könne; es handle sich um C.________. d) Aus diesen Ausführungen erhellt, dass nach wie vor ein Schwächezustand vorliegt und die Beschwerdeführerin weiterhin schutz- bzw. hilfsbedürftig ist. Sie scheint sich z.B. nicht bewusst zu sein, dass ein monatliches Einkommen von rund CHF 2‘600.- und eine Miete von CHF 1‘000.die überdies prima vista nicht tiefer sein wird, wenn sie in eine grössere Wohnung zieht – es ihr nicht erlauben werden, mit ihrem Geld zu machen, was sie will, ohne dass sehr schnell wieder Schulden entstehen werden, dies umso mehr als das zur Verfügung stehende Geld in casu aufgrund der Auslagen der Beschwerdeführerin (u.a. Fahrzeug, Haustiere) sehr genau und überlegt eingeteilt werden muss respektive ausgegeben werden darf. Die bestehenden

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Massnahmen dienen daher dem Schutz und dem Wohl der Beschwerdeführerin; sie sind auch an die konkrete Situation angepasst. Die Frage, ob ihr allenfalls jemand aus der Familie oder dem Freundeskreis die nötige Hilfe und Unterstützung leisten könnte, ist zu verneinen: Die Beschwerdeführerin will selbständig entscheiden können und akzeptiert nur schwer eine andere Meinung (siehe Berichte in den Akten). Ihre Aussagen diesbezüglich sind zum Teil auch widersprüchlich, führt sie doch einerseits aus, dass sie mehrere Personen um sich habe, die sie unterstützen würden, und anderseits dass sie zuerst jemanden suchen musste, der ihr zur Seite stehen würde (C.________), wobei sie selber erklärt hat, dass sie keine wirklich engen Freunde habe. Sie will auch nicht, dass z.B. jemand aus ihrer Familie zum Beistand ernannt wird, obschon sie ausführt, ihre Mutter und Brüder würden ihr helfen und mit Rat und Tat zur Seite stehen. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der prekären finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ausnahmsweise verzichtet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 6. Juni 2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 10. Mai 2017 wird bestätigt. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 19. Juni 2017/swo Präsidentin Gerichtsschreiberin

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