Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2016 66 Urteil vom 18. August 2016 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre Ersatzrichter: Jean-Luc Mooser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Partei A.________, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde vom 2. August 2016 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 1. Juli 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ wurde am 20. Juni 2016 in B.________ in der Notfallstation aufgenommen, nachdem sie sich gegenüber der Polizei aggressiv verhalten hatte (pag. 25 ff.). Sie war in einem sehr ungepflegten und verwirrten Zustand (pag. 2) und soll angegeben haben, dass ihr C.________ Ehemann Schussverletzungen erlitten habe, weil sie schlecht über den D.________ gesprochen hätte. Im Notfall wurde festgestellt, dass sie ihre psychotropen Medikamente nicht eingenommen hatte. Sie erhielt u.a. Medikamente wegen einer Blasenentzündung und es wurde ihr die Unterbringung in einer Psychiatrie empfohlen, was A.________ aber ablehnte. In der Folge gelangte sie von B.________ nach E.________ und erstattete dort am 25. Juni 2016 bei der Polizei Anzeige wegen Vergewaltigung und Angriffs durch F.________ (zum Ganzen: pag. 25 ff.; vgl. auch pag. 51). Gleichentags ordnete Dr. med. G.________ die fürsorgerische Unterbringung von A.________ im stationären Behandlungszentrum H.________ an (pag. 3). Er stellte eine psychotische Dekompensation sowie eine Eigen- und Fremdgefährdung fest. B. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (empfangen am 28. Juni 2016) erhob A.________ Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (pag. 6 ff.). Mit Gutachten vom 30. Juni 2016 (pag. 25 ff.) gab Dr. med. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zur gesundheitlichen Situation von A.________ namentlich an, es sei das achtzehnte Mal (das zweite Mal dieses Jahr), dass sich diese wegen paranoider Schizophrenie in stationärer Behandlung in H.________ befände. Zudem leide sie an Diabetes des Typs 2. Zum Gespräch mit ihr schilderte Dr. med. I.________ u.a. folgende Beobachtungen: A.________ sei während des Gesprächs ruhig und sich ihrer persönlichen Situation (Raum-/Zeitverhältnis) bewusst gewesen. Allerdings habe sie, fast während der ganzen Unterhaltung, wenig verständliche Selbstgespräche geführt, namentlich betreffend ihre Stellung in der J.________ (sie ordne sich eine wichtige Rolle innerhalb der J.________ zu) und betreffend ihren Zivilstand (sie erachte sich einerseits als ledig, gleichzeitig aber auch als kirchlich seit sieben Jahren verheiratet). Weiter bestehe sie auf ihre Freilassung und bestreite die Gültigkeit der von Dr. med. G.________ angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (fehlender Stempel). Auch führe sie aus, dass sie ihre psychotropen Medikamente nicht vertrage würde und die Diabetes-Behandlung nicht richtig dosiert sei. Dr. med. I.________ diagnostizierte bei A.________ im Wesentlichen eine Dekompensation der chronischen paranoiden Schizophrenie und des Diabetes des Typs 2 sowie eine Blasenentzündung. Er erachtete bei dieser Diagnose, welche ihren Ursprung insbesondere darin finde, dass A.________ die (bei ihrer gesundheitlichen Situation zwingend erforderlichen) Medikamente absetzt habe, die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch Dr. med. G.________ als gerechtfertigt. Auch empfahl er die Verlängerung der Massnahme bis zum Finden einer anderen Lösung, welche die Einnahme der Medikamente sicherstellt. A.________ nehme ihre Medikamente nicht, insbesondere weil sie sich ihres geistigen Gesundheitszustands nicht bewusst sei. Abschliessend führte er aus, die Anordnung einer ambulanten Massnahme sei noch verfrüht, ausser sie würde ihre medikamentöse wie auch psychosoziale Behandlung akzeptieren, wobei einzig die Errichtung einer Beistandschaft die Fortsetzung der erforderlichen Behandlungen erlauben würde. Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts des Saanebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) vom 1. Juli 2016 (pag. 30 ff.) bestätigte Dr. med. K.________, Oberarzt im stationären Behandlungszentrum H.________, die Schlussfolgerungen von Dr. med. I.________; auch er hielt
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 eine Beibehaltung der fürsorgerischen Unterbringung von A.________ wie auch zunächst die Abklärung von anderen Massnahmen als erforderlich. Er führte aus, es sei A.________ bei der Einlieferung in H.________ sehr schlecht gegangen; er habe ihr mehrere nervenberuhigende Spritzen verschrieben, welche ihr unter Zwang hätten verabreicht werden müssen. Zudem habe sich auch ihr physischer Zustand – so schlimm wie noch nie – verschlechtert. Namentlich verweigerte sie die Spritzen zur Behandlung des Diabetes. C. Am 1. Juli 2016 erliess das Friedensgericht den nachfolgenden Entscheid (pag. 33 ff.): I. Die am 28. Juni 2016 von A.________ eingereichte Beschwerde gegen den fürsorgerischen Unterbringungsbeschluss vom 25. Juni 2016 von Dr. G.________ in E.________ wird abgewiesen. II. A.________ bleibt auf unbestimmte Dauer, solange es ihre Gesundheit erfordert, im stationären Behandlungszentrum in H.________ (Art. 429 Abs. 2 ZGB). III. Das Friedensgericht des Saanebezirks ist für die Anordnung der Entlassung zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB). Die Direktion des stationären Behandlungszentrums benachrichtigt das Friedensgericht, sobald die Bedingungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben sind und über eine Entlassung zu entscheiden ist. IV. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB). V. […] VI. […] VII. Das stationäre Behandlungszentrum in H.________ stellt dem Friedensgericht des Saanebezirks in Freiburg für den 1. September 2016, den 1. November 2016 und den 2. Januar 2017 einen Bericht über den Gesundheitszustand von A.________ zu, wenn diese immer noch aufgrund dieses Entscheids platziert ist (Art. 431 ZGB). VIII. […] Zur Begründung führte das Friedensgericht aus, insbesondere aufgrund der chronischen paranoiden Schizophrenie, der fehlenden Krankheitseinsicht sowie der Notwendigkeit ihren psychischen Zustand zu stabilisieren und somatische Untersuchungen durchzuführen, sei eine Verlängerung des Klinikaufenthalts von A.________ angebracht. D. Am 6. Juli 2016 ist A.________ aus dem stationären Behandlungszentrum in H.________ geflüchtet (pag. 42 f.). Am 9. Juli 2016 konnte sie von der Polizei aufgegriffen und zurückgeführt werden (pag. 49). E. Am 2. August 2016 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 1. Juli 2016. Namentlich forderte sie, sie sei, unter Ausrichtung einer Entschädigung, sofort freizulassen wie auch die Amtsenthebung der Friedensrichterin L.________ wegen Amtsmissbrauchs sei anzuordnen. Weiter führte sie aus, der Aufenthalt in H.________ sei vollständig widerrechtlich und auch das Gutachten von Dr. med. I.________ sei juristisch ungültig. F. Am 18. August 2016 wurden A.________ wie auch Dr. med. K.________ vom Erwachsenenschutzhof im stationären Behandlungszentrum H.________ angehört.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Erwägungen 1. a) Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]; SGF 212.5.1). Beschwerdebefugt sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). b) Der angefochtene Entscheid verfügt die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin. Diese ist befugt, Beschwerde zu erheben, ohne dass es weiterer Ausführungen dazu bedarf. Der angefochtene Entscheid datiert vom 1. Juli 2016 und die Beschwerde wurde am 2. August 2016 eingereicht. Aus den Akten lässt sich nicht erstellen, wann der Entscheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist respektive zu welchem Zeitpunkt sie die Annahme verweigert hat (pag. 58, 65-71). Es ist damit zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist. Auf die Beschwerde ist somit, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten. c) Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). d) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). 2. Zunächst verlangt die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren und die Amtsenthebung der Friedensrichterin L.________. Der Justizrat, nicht das Kantonsgericht, übt die Aufsicht über die Schutzbehörde gemäss dem Justizgesetz aus (Art. 7 KESG). Somit ist das Kantonsgericht für diesen Antrag nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten. 3. In der Sache ist die Beschwerdeführerin mit ihrer fürsorgerischen Unterbringung im stationären Behandlungszentrum H.________ nicht einverstanden. a) Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 140 III 105 E. 2.4). b) Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 30. Juni 2016 leidet die Beschwerdeführerin an einer chronischen paranoiden Schizophrenie und in körperlicher Hinsicht an Diabetes des Typs 2. Zur Behandlung bedarf die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten zwingend einer somatischen wie auch psychotropen Medikation, welche – bis zum Finden einer anderen Lösung – ausschliesslich durch die Fortführung ihrer Unterbringung im stationären Behandlungszentrum H.________ sichergestellt werden kann, da sie insbesondere aufgrund einer fehlenden Krankheitseinsicht jeweils bei Verlassen der Einrichtung die Medikamente nicht mehr nimmt. Wie bereits anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 1. Juli 2016, bestätigte Dr. med. K.________ auch anlässlich der Einvernahme durch den Erwachsenenschutzhof vom 18. August 2016 im Wesentlichen das von Dr. med. I.________ verfasste Gutachten. Zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin gab er zudem wie folgt Auskunft: Die Blasenentzündung sei geheilt und die Situation um die Diabeteserkrankung habe sich mit täglichen Insulinspritzen (die Beschwerdeführerin könne sich diese noch nicht selber machen) deutlich verbessert. Auch psychisch sei die Beschwerdeführerin heute stabil, da sie die entsprechenden Medikamente (Haldol) verabreicht bekommen würde. Andererseits führte Dr. med. K.________ aber auch aus, dass klar sei, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie entlassen würde, die erforderlichen Medikamente nicht mehr nehmen würde. Diese Aussage von Dr. med. K.________ bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch den Erwachsenenschutzhof vom 18. August 2016. Auf die Frage, ob sie ihre Medikamente auch regelmässig zuhause einnehmen würde, sagte sie das Folgende aus: „Ich würde sie nicht nehmen, es sei denn ich spüre, dass ich das Gleichgewicht nicht mehr habe. Dann könnte ich meinen Psychiater in N.________ konsultieren. Für immer kann ich sie aber nicht nehmen. Das Gesetz erlaubt dies nicht. Man kann nicht Medikamente nehmen für den Fall, dass … hat mein Psychiater gesagt“. Sie führte zudem aus, dass sie sehr gute Ärzte habe, an welche sie sich wenn nötig wenden könnte; sie bete viel und werde in M.________ auch viele Kontakte knüpfen können; dort werde sie nicht mehr dem Druck des hiesigen Friedensgerichts ausgesetzt sein; das Medikament Haldol sei zudem nicht alleine dafür verantwortlich, dass es ihr heute besser gehe. Im Laufe der Einvernahme fügte sie noch an, dass sie die Medikamente für den Blutdruck und den Diabetes – im Gegensatz zum Haldol – nehmen und sich in M.________ für die Insulinspritzen an die Spitex wenden würde. Aufgrund dieser Situation wies Dr. med. K.________, wie auch Dr. med. I.________, im Ergebnis auf das Risiko einer Dekompensation der Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung hin. Komme es erneut zu einer Phase der Dekompensation – wie in der Vergangenheit schon oft – könne die Beschwerdeführerin wie auch Drittpersonen gefährdet sein. Diese gelte auch im Falle der fehlenden Behandlung des Diabetes, was durch Unterzuckerung bis zum Tode führen könne. Die Beschwerdeführerin könne zwar auf ein gutes medizinisches Netz und Kontakte zählen, sei aber dann, wenn sie instabil sei, nicht mehr in der Lage, diese aufzusuchen; das Spital habe es in der Vergangenheit bereits mit dem Psychiater der Beschwerdeführerin versucht; es funktioniere immer eine gewisse Zeit, dann komme sie aber wieder ins Spital zurück. Insgesamt ist Dr. med.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 K.________ damit ambulanten Massnahmen gegenüber skeptisch. Er gab aber auch an, dass die Beschwerdeführerin namentlich mit einer monatlichen Depotspritze von Neuroleptika (Haldol) oder deren tägliche, orale Einnahme autonom funktionieren könnte. Die Beschwerdeführerin wiederholte daraufhin, dass sie mit der Depotspritze nicht einverstanden sei und das Haldol nicht regelmässig einnehmen wolle respektive werde. Abschliessend stellte Dr. med. K.________ fest, dass sich die Abstände zwischen den Einweisungen immer mehr verkürzen würden, was ihn und seine Kollegen beunruhige; dies zeige auch, dass das was sie bisher versucht und angeordnet hätten, nicht funktioniert habe. c) Insgesamt steht aufgrund des Gutachtens vom 30. Juni 2016 sowie der Aussagen von Dr. med. K.________ vom 1. Juli und 18. August 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin am Schwächezustand der psychischen Störung leidet. Dieser begründet die Notwendigkeit einer Behandlung (insbesondere Neuroleptika; Insulinspritzen). Die nötige Behandlung ihres Schwächezustandes kann, zumindest derzeit, aufgrund ihrer klaren Weigerungshaltung gegenüber der zwingend erforderlichen Medikation (Haldol) respektive der fehlenden Krankheitseinsicht, nicht anders als mit der Zurückbehaltung im stationären Behandlungszentrum H.________ gewährleistet werden. Für die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (namentlich paranoide Schizophrenie) ist das stationäre Behandlungszentrum H.________ als medizinisches, pflegerisches und psychosoziales Kompetenzzentrum, das auf Psychiatrie und Psychotherapie spezialisiert ist, im Übrigen auch eine geeignete Einrichtung. Damit sind die Voraussetzungen im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Dr. med. G.________ vom 25. Juni 2016 (pag. 3), wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, der Stempel fehlte. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die nicht zur Ungültigkeit der fürsorgerischen Unterbringung führt. Basis der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung bildet im Übrigen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juli 2016. Dasselbe gilt für die Rüge, das Gutachten von Dr. med. I.________ sei „juristisch ungültig“. Dieser Arzt ist ein ausgewiesener Fachmann und hat sich nicht bereits im gleichen Verfahren über die Krankheit der Beschwerdeführerin geäussert, wobei an die Unabhängigkeit des Experten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an das urteilende Gericht. Damit wird namentlich die Mitwirkung in der unteren Instanz in demselben Verfahren ausgeschlossen, wie dies etwa der Fall ist, wenn zunächst die Klinikleitung zu einem Entlassungsgesuch Stellung zu nehmen hat, der Betroffene in der Folge den Rechtsweg beschreitet und in der Klinik tätige Ärzte als Sachverständige auftreten (vgl. u.a. BGE 137 III 289 E. 4.4). Es ist gleichzeitig aber auch festzustellen, dass – wie von Dr. med. I.________ und Dr. med. K.________ ausgeführt – nach passenden Massnahmen für die Beschwerdeführerin zu suchen ist, die es ihr ermöglichen, das stationäre Behandlungszentrum H.________ zu verlassen; sofern die für die Beschwerdeführerin erforderliche Behandlung sichergestellt ist, kann von ihrer psychischen und physischen Stabilität und damit einem autonomen Leben ausgegangen werden. Das Friedensgericht wird demnach angewiesen, die Entlassung der Beschwerdeführerin – namentlich verknüpft mit der allfälligen Errichtung einer Beistandschaft und/oder mit einer Nachbetreuung respektive ambulanten Massnahmen im Sinne von Art. 26 KESG – zu prüfen. 4. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag auf Freilassung nicht durch. Die Prozesskosten sind ihr deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Entscheidgebühr wird pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V. m. Art. 19 Abs. 1 JR). Der Hof erkennt: I. Auf das Gesuch um Disziplinarverfahren und Amtsenthebung der Friedensrichterin L.________ wird nicht eingetreten. II. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 1. Juli 2016 wird bestätigt. III. Das Friedensgericht des Saanebezirks wird angewiesen, die Entlassung von A.________ – namentlich verknüpft mit der allfälligen Errichtung einer Beistandschaft und/oder mit einer Nachbetreuung respektive ambulanten Massnahmen im Sinne von Art. 26 KESG – zu prüfen. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. August 2016/lgr Präsidentin Gerichtsschreiberin