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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 24.07.2015 106 2015 70

July 24, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,528 words·~13 min·2

Summary

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2015 70 Urteil vom 24. Juli 2015 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Roland Henninger Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, p.A. Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit, Stationäres Behandlungszentrum, Beschwerdeführer, verbeiständet durch B.________, Berufsbeistandschaft gegen FRIEDENSGERICHT DES SEEBEZIRKS Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde vom 13. Juli 2015 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 1. Juli 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ wohnt bei seinem Vater, C.________, und absolviert eine Lehre als Haustechnikpraktiker. Er wurde in der Vergangenheit wiederholt in das Stationäre Behandlungszentrum in Marsens eingewiesen. Am 4. Mai 2015 fand erneut eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung statt wegen Verhaltensstörungen im Rahmen einer psychischen Dekompensation. Der Arbeitgeber von A.________ sprach ihm gegenüber am 5. Mai 2015 unter Hinweis auf das geltende Alkoholverbot wegen mehrmaliger unentschuldigter Absenzen schriftlich eine Verwarnung aus. Die Beiständin von A.________ informierte das Friedensgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) am 6. Mai 2015 dahingehend, dass sich die Situation von A.________ verschlechtert habe. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 teilten die behandelnden Ärzte dem Friedensgericht mit, dass A.________ freiwillig im Behandlungszentrum verbleibe und in den kommenden Tagen der Austritt geplant sei. A.________ verliess am 3. Juni 2015 das Stationäre Behandlungszentrum in Marsens, nachdem er mit seinem Vater einen Vertrag über diesem gegenüber einzuhaltende Verhaltensregeln unterschrieben hatte. Die Beiständin von A.________ orientierte das Friedensgericht mit Schreiben vom 22. Juni 2015 darüber, dass seitens der Berufsschule die Meldung eingegangen sei, A.________ sei ausgerastet und gegenüber der Lehrperson und einem Mitschüler sehr aggressiv aufgetreten. Der vom Friedensgericht auf den 1. Juli 2015 angesetzten Anhörung blieb A.________ fern. B. Mit Entscheid vom 1. Juli 2015 ordnete das Friedensgericht die fürsorgerische Unterbringung von A.________ im Stationären Behandlungszentrum in Marsens an. Die Entlassungskompetenz wurde unter Hinweis darauf, dass die Entlassung erst nach formeller Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung von A.________ möglich sei, beim Friedensgericht belassen. Die Leitung des Stationären Behandlungszentrums wurde angehalten, dem Friedensgericht den Antrag auf Verlegung von A.________ zu stellen, sobald dieser stabilisiert sei und eine Anschlusslösung in einer für den weiteren Verlauf geeigneten Institution gefunden worden sei. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 13. Juli 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Am 23. Juli 2015 erstellte Dr. med. D.________ zuhanden des hiesigen Hofes ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Letzterer wurde am selben Tag im Beisein von Dr. med. E.________, und Dr. med. F.________, im Stationären Behandlungszentrum in Marsens vom hiesigen Hof angehört. Die Beiständin von A.________ hatte tags zuvor darüber orientiert, dass sie an der Anhörung nicht teilnehmen werde, da A.________ darauf verzichte. Erwägungen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 1. a) Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). Beschwerdebefugt sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). b) Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers. Dieser ist befugt, Beschwerde zu erheben, ohne dass es weiterer Ausführungen dazu bedarf. Der angefochtene Entscheid datiert vom 1. Juli 2015 und kann dem Beschwerdeführer somit frühestens am Folgetag zugestellt worden sein. Der letzte Tag der zehntägigen Frist fällt damit auf den 12. Juli 2015; da dies ein Sonntag ist, endet sie erst am darauffolgenden Werktag (Art. 142 Abs. 2 ZPO). Die am 13. Juli 2015 der Post übergebene Beschwerde erfolgte offensichtlich fristgerecht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. c) Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (BSK Erw.Schutz- STECK, Art. 450a N. 9). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES- Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). 2. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Eine psychische Störung liegt auch bei völliger Verwahrlosung oder Suchtkrankheit vor, insbesondere Alkohol-, Drogen und Medikamentensucht (BGE 137 III 289 E. 4.2). b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.4, mit Hinweisen) hat das gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten folgende Fragen zu beantworten: 1. Besteht beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB, d.h. leidet er an einer psychischen Störung, einer geistiger Behinderung oder ist er schwer verwahrlost? 2. Geht vom Beschwerdeführer eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers selber oder eines Dritten aus? 3. Muss der Beschwerdeführer betreut oder seine Krankheit behandelt werden? 4. Kann die Betreuung bzw. die Behandlung ambulant erfolgen oder nur stationär (z.B. weil die Behandlung des Beschwerdeführers nicht durch ihm nahestehende Personen erfolgen kann oder weil

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 der Beschwerdeführer keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt), d.h. ist das Verhältnismässigkeitsprinzip mit der fürsorgerischen Unterbringung gewahrt? 5. Weshalb ist die vorgeschlagene Institution geeignet? Das bei Dr. med. D.________ eingeholte und am 23. Juli 2015 von dieser verfasste Kurzgutachten entspricht diesen bundesgerichtlichen Anforderungen. c) Das Friedensgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer verzichte aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht wenn möglich auf die Einnahme der Medikation, trinke erhebliche Mengen Alkohol und werde aufgrund seiner psychischen Störung selbst- und fremdgefährdend. Die von der Beiständin, dem Vater, der Schule, des Lehrbetriebs und der Spitex erhaltenen Informationen seien so zu gewichten, dass der Beschwerdeführer die Medikation wieder abgesetzt und den Alkoholkonsum nicht im Griff habe, wodurch ihm die nötige Hilfe nur mit einer Hospitalisation geboten werden könne. Eine sofortige Hospitalisation ermögliche die Vermeidung einer weiteren Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, welcher in diesem Zustand im höchsten Masse selbst- und fremdgefährdend sei. Das Friedensgericht kam zum Schluss, Angehörige oder andere Personen könnten dem Beschwerdeführer in diesem Zustand nicht weiterhelfen. Da in der Vergangenheit wiederholt Heteroaggressivität festgestellt worden sei, liege es auch im Interesse von Dritten, dass die dringend notwendige medizinische Hilfe mittels einer fürsorgerischen Unterbringung im Stationären Behandlungszentrum in Marsens geboten werde (angefochtener Entscheid S. 5). d) In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, seine zweijährige Lehre beenden und sein gewohntes Umfeld beibehalten zu wollen. Er habe seine Kollegen, seinen Vater sowie seine Katze, für welche er verantwortlich sei. Mit einem betreuten Wohnen sei er nicht einverstanden, da er mit Regeln und den Bewohnern nicht auskomme. Er beabsichtige, nach der Lehre eine eigene Wohnung zu finden. Er benötige ein angemessenes Einkommen, um seinen Lebensbedarf abdecken zu können. Er hätte gerne eine eigene Wohnung in Tafers, ansonsten könnte er in der obersten Etage seines Elternhauses wohnen. Dort müsste jedoch noch die Wohnung gekündigt werden, da der Mieter die Vereinbarungen nicht eingehalten habe. Der Mieter habe einen Hund, welcher dem Beschwerdeführer auf die Nerven gehe durch sein Bellen. An der Anhörung vom 23. Juli 2015 vor dem hiesigen Hof erklärte der Beschwerdeführer insbesondere, zu Hause das Medikament Risperidon eingenommen und vor seiner Einweisung ungefähr sechs Halbliterbüchsen Bier pro Tag getrunken zu haben. Bevor er eingewiesen worden sei, habe er kein Cannabis geraucht, in der Vergangenheit jedoch schon. Das Verhältnis zu seinem Vater schwanke immer ein wenig. Er sei in der Vergangenheit nur ein einziges Mal handgreiflich geworden. Wenn sein Vater ihn wie ein Kind behandle, könne er das nicht akzeptieren. Was das Wohnen anbelange, könne er vorübergehend bei einem Kollegen wohnen, das würde sofort klappen. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er sei dem Unterricht an der Berufsschule fern geblieben, da es Probleme auf der Arbeit, mit ihm selber und mit Marsens gegeben habe. Wegen des Vaters habe er einmal nach Marsens müssen. Er habe gemerkt, dass der Lehrmeister regelrecht Probleme gesucht habe, was sich dann auf seine Schulbesuche ausgewirkt habe. Am 21. Juli 2015 sei ihm schliesslich die Lehrstelle gekündigt worden. Er habe jedoch schon mit einem Betrieb Kontakt aufgenommen und sei zuversichtlich, dass er vor Beginn des neuen Lehrjahres etwas finde (Protokoll der Anhörung vom 23. Juli 2015, S. 3). Der Spitex gegenüber sei er einmal ausgerastet, weil sie zu spät gekommen sei und er schon geschlafen habe. Nun sei er aber darauf eingestellt. Auf die Frage, ob er auf Alkohol verzichten würde, antwortete er: Ja und Nein. Er würde auf die Hälfte oder noch weniger reduzieren; wenn es ihm nicht gut gehe, trinke er aber. Sein Kollege, welcher ihn aufnehmen könne, sei übrigens gegen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Alkohol, er trinke keinen. Dort stehe der Schnaps nicht gerade auf dem Tisch, wenn man dort hingehe. Sein Vater habe ihm einmal Kleider nach Marsens gebracht und er habe gesehen, dass er stark „näb de Schueh“, an etwas am Herumüberlegen war. Seine neue Lehrstelle könne er entweder bei G.________, Heizungsinstallateur, oder bei der H.________ in I.________ machen (Protokoll der Anhörung vom 23. Juli 2015, S. 4). Der Beschwerdeführer bestand zudem darauf, letztes Mal an seinem Vater keine Gewalt angewendet zu haben und bei der Arbeit selbst Gewalt erlebt zu haben, nicht umgekehrt. Er sei bei der Arbeit geschlagen und getreten worden und habe sich lediglich gewehrt, was natürlich auch aggressiv mache. Man möchte ja eine Barriere errichten, wenn man sich wehrt; da töne die Stimme dann auch mal aggressiv (Protokoll der Anhörung vom 23. Juli 2015, S. 7). e) Aus dem Kurzgutachten von Dr. med. D.________ vom 23. Juli 2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie sowie an psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol- und Cannabiskonsum leidet. Es besteht somit beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Weiter besteht gemäss Kurzgutachten aufgrund der psychischen Störung des Beschwerdeführers eine beträchtliche Gefahr sowohl für ihn selbst als auch für Dritte. Dies infolge der möglichen, durch die psychische Störung ausgelösten psychotischen Dekompensationen, welche sich in Realitätsverlust und möglicherweise noch ausgeprägterem Verfolgungswahn, Grössenwahn und Halluzinationen manifestieren. In einem solchen Zustand ist die Gefahr von auto- und fremdaggressivem Verhalten des Beschwerdeführers erheblich und seine Fähigkeit, sich um sich selbst zu kümmern, stark verringert. Aus dem Kurzgutachten geht damit klar der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers hervor, welchem nicht durch ambulante Behandlung begegnet werden kann, da die Bedingungen dafür nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer zeige kaum Krankheits- sowie keine Behandlungseinsicht und habe kein Bewusstsein für die Auswirkungen seiner Krankheit (einschliesslich Diabetes) auf sein Leben sowie seine Beziehungen zu anderen Menschen. Die Gutachterin hält momentan konstante Spitalbehandlung in psychiatrischem Umfeld für notwendig, wofür sie das Stationäre Behandlungszentrum in Marsens als geeignete Institution erachtet. Dr. med. E.________ erklärte an der Anhörung vom 23. Juli 2015 vor dem hiesigen Hof insbesondere, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit die Spitex öfter nicht in Anspruch nehmen wollen und Termine beim Psychiater nicht wahrgenommen. Von der Beiständin wisse sie, dass es am Arbeitsplatz Konflikte und Beschwerden gegeben habe. Der Vater sage, der Beschwerdeführer trinke wieder viel Alkohol und sie kämen zu Hause nicht mehr klar. Was das Stationäre Behandlungszentrum versuchte aufzugleisen, habe nicht funktioniert. Besorgniserregend sei insbesondere das geringe Krankheitsbewusstsein des Beschwerdeführers. Er sehe nicht ein, warum er Medikamente nehmen müsse. Auch für seine Diabeteserkrankung habe er nur wenig Problembewusstsein. Sie habe den Eindruck, dass er seine Haltung ohne äusseren Zwang nicht ändern werde. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht mehr dermassen akut psychotisch, wie er es im Stationären Behandlungszentrum früher gewesen war, hingegen sei sie betreffend Behandlungsbereitschaft sehr skeptisch. Der Beschwerdeführer sei nur unter Druck kooperationswillig. Er habe zudem wenig Verständnis dafür, welche Probleme es am Arbeitsplatz gegeben habe; er denke, es liege an den anderen. Er sehe seinen eigenen Anteil nicht. Dasselbe gelte für seine Probleme mit dem Vater. Er habe definitiv Behandlungsbedarf. Eine ambulante Behandlung könnte nur genügen, wenn der Beschwerdeführer sich an die Bedingungen hielte (Protokoll der Anhörung vom 23. Juli 2015, S. 5). Der Beschwerdeführer sei bei seiner Einweisung wirklich aggressiv und in seinem Verhalten unangemessen gewesen, was heute nicht mehr so sei. Dies könne sich aber jederzeit ändern, wenn er die Medikamente nicht nehme, mit seinem Vater in Konflikt gerate oder Alkohol konsumiere. Eine allfällige Rückkehr zum Vater halte sie überdies für problematisch, da er dort Alkohol trinke und es Gewalt zwischen den beiden gebe. Sie sei davon

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 überzeugt, dass sich diese Situation wiederholen werde. Sie hätten es ja bereits probiert, aber einen Monat später sei er wieder im Stationären Behandlungszentrum gewesen. Der Beschwerdeführer benötige einen Ansprechpartner und eine gewisse Aufsicht, also einen geschützten Rahmen, beispielsweise betreutes Wohnen. Eine freie Wohngemeinschaft würde ihrer Ansicht nach nicht funktionieren, wie schliesslich bereits der freie Arbeitsplatz nicht geklappt habe. Der Beschwerdeführer brauche eine gewisse Führung, damit es jemand mitbekomme, wenn etwas schief gehe (Protokoll der Anhörung vom 23. Juli 2015, S. 6). Der an der Anhörung ebenfalls anwesende Dr. med. F.________ bestätigte die Angaben von Dr. med. E.________ (Protokoll der Anhörung vom 23. Juli 2015, S. 7). Die Aussagen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers bestätigen und unterstreichen somit das Ergebnis, zu welchem die Gutachterin gelangt ist. f) Der hiesige Hof konnte sich an der Anhörung vom 23. Juli 2015 selbst von der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers überzeugen. Der Beschwerdeführer erweckte den starken Eindruck, dass er seine eigenen Vorstellungen für real halte, unabhängig davon, wie sich die Wirklichkeit präsentiert. Er scheint sich von einer Änderung der äusseren Umstände eine Verbesserung seiner Situation zu erhoffen, wobei sich bei ihm Frustration einstellt, sobald die Realität nicht seinen Vorstellungen entspricht und namentlich Drittpersonen nicht seinen Erwartungen entsprechend handeln. Auffällig ist zudem die Tendenz des Beschwerdeführers, auszublenden, dass die Umsetzung seiner eigenen Entscheidungen – insbesondere was das Finden einer neuen Lehrstelle anbelangt – nicht allein von ihm, sondern auch von Drittpersonen abhängt. Aufgrund des durch seine Aussagen und sein Verhalten gewonnenen Eindrucks sowie in Anbetracht der Einschätzung durch die Gutachterin und die behandelnden Ärzte kommt der hiesige Hof zum Schluss, dass dem Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers klarerweise nicht mit ambulanten Massnahmen begegnet werden kann. In Würdigung dieser Umstände sowie angesichts der im Kurzgutachten vom 23. Juli 2015 getroffenen, äusserst klar gehaltenen Schlussfolgerungen wird festgestellt, dass das Friedensgericht die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers zu recht für unbestimmte Dauer angeordnet hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. a) Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag auf Freilassung nicht durch. Die Prozesskosten sind ihm deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). b) Die Entscheidgebühr wird pauschal auf CHF 400.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). Die Prozesskosten belaufen sich damit insgesamt auf CHF 1‘400.- (Entscheidgebühr: CHF 400.-, Auslagen für die Gutachtenserstellung: CHF 1‘000.-). (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 1. Juli 2015 wird vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘400.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 1‘000.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. Juli 2015/ggu Präsident Gerichtsschreiberin .

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