Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2015 37 Urteil vom 6. Juli 2015 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Roland Henninger, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen FRIEDENSGERICHT DES SENSEBEZIRKS Gegenstand Übernahme der Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und der ambulanten Massnahmen gemäss Art. 437 ZGB zur Weiterführung Beschwerde vom 17. April 2015 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 25. März 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Über A.________ wurde mit Entscheid vom 21. März 2011 eine freiwillige Beistandschaft nach Art. 394 aZGB errichtet. Das Friedensgericht des Bezirks Broye-Vully überführte mit Entscheid vom 24. Juni 2013 die bestehende altrechtliche Beistandschaft in eine neurechtliche Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Ebenso ordnete es wegen übermässigen Alkoholkonsums die fürsorgerische Unterbringung von A.________ im Centre de Psychiatrie du Nord Vaudois in Yverdon-les-Bains an. Mit Entscheid vom 23. September 2013 ordnete das Friedensgericht des Bezirks Broye-Vully ambulante Massnahmen zwecks Nachbetreuung an, deren Fortführung es mit Entscheid vom 14. April 2014 bestätigte. B. Infolge Wohnsitzwechsels von A.________ übertrug das Friedensgericht des Bezirks Broye- Vully mit Entscheid vom 19. Januar 2015 die bestehende Beistandschaft und die ambulanten Massnahmen an das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht). Dieses übernahm die Beistandschaft und ambulanten Massnahmen mit Entscheid vom 25. März 2015, mit welchem es insbesondere den Beistand ermächtigte, die Post von A.________ zu öffnen, ihre Wohnräume zu betreten, falls er eine gewisse Zeit ohne Nachricht von ihr bliebe, und sie gegenüber Dritten zu vertreten, insbesondere in den Bereichen Wohnen und Gesundheit. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 16. April 2015 Beschwerde erhoben. Daraufhin zog das Friedensgericht seinen Entscheid vom 25. März 2015 am 13. Mai 2015 in Wiedererwägung. Namentlich hob es die Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche Wohnen und Gesundheit auf und widerrief die dem Beistand erteilte Befugnis, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, sich zum Entscheid des Friedensgerichts vom 13. Mai 2015 zu äussern. Sie hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). Beschwerdebefugt sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB). Aus den Akten geht nicht hervor, wann der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Ihre Beschwerde vom 17. April 2015 gegen den Entscheid des Friedensgerichts
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 vom 25. März 2015 erfolgte jedoch offensichtlich fristgerecht innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist. b) aa) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Das Erfordernis der Begründung, an das zwar im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (BOHNET, Autorités et procédure en matière de protection de l'adulte, in Le nouveau droit de la protection de l'adulte, 2012, S. 90 N 167; MEIER/LUKIC, Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 61 N 132; BSK Erw.Schutz- STECK, Art. 450 N 42), bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und wenn er lediglich auf Vorakten verweist. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). bb) Das Friedensgericht begnügt sich damit, seinen Entscheid damit zu begründen, dass keine wichtigen Gründe bestünden, welche gegen eine Übernahme der Massnahme sprächen (angefochtener Entscheid S. 2). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde unter anderem damit, sie habe ohne irgendwelche Hilfe eine wunderbare, arbeitsame Tochter gross gezogen. Sie sei mit ihren Problemen stets auf sich allein gestellt gewesen (Beschwerde S. 1). Die Krankheit ihrer Füsse bringe sie ab und zu an die Grenzen ihrer Nerven. Da sie unter Depressionen gelitten habe, habe sie Alkohol getrunken. Doch sie habe sich in keinster Weise das Leben nehmen oder irgendjemandem seines Lebens trachten wollen. Deshalb habe niemand das Recht, sich nach so langer Zeit einfach in ihr Leben einzumischen und sie zu bevormunden. Sie finde es unverschämt, dass ihre Post geöffnet werden und in ihr sehr sauberes Haus eingetreten werden dürfe. Sie könne und werde beweisen, dass sie ein absolut normaler, intelligenter Mensch sei und fähig, ihr Leben ohne die „Justice“ zu meistern. Geldsorgen hätten auch andere Menschen, die deswegen nicht bevormundet würden (Beschwerde S. 2 f.). Ihr Ex-Mann, mit welchem sie zusammen wohne, wolle wie schon jetzt für sie da sein und keinen Beistand in ihrem gemeinsamen Leben haben (Beschwerde S. 4). Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit der Wiedergabe ihrer Sichtweise gewisser – zum grossen Teil unerheblicher – Umstände, ohne mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und ohne Verweis auf die Akten darzulegen, warum der angefochtene Entscheid fehlerhaft wäre. Selbst die äusserst knapp gehaltene Begründung des angefochtenen Entscheids bemängelt sie nicht. Mangels genügender Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22138+III+374%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-374%3Ade&number_of_ranks=0#page374 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22138+III+374%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-374%3Ade&number_of_ranks=0#page374
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 cc) Das Friedensgericht hat zudem den angefochtenen Entscheid am 13. Mai 2015 in Wiedererwägung gezogen. Namentlich wurde mit diesem zweiten Entscheid die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB für die Bereiche Wohnen und Gesundheit aufgehoben und die dem Beistand erteilte Befugnis nach Art. 391 Abs. 3 ZGB, die Post zu öffnen und die Wohnung zu betreten, aufgehoben. Damit ist ein Teil des Beschwerdegegenstandes ohnehin weggefallen. dd) Der Beschwerdeführerin wurde zudem mit Schreiben vom 21. Mai 2015 die Gelegenheit gegeben, zum Entscheid vom 13. Mai 2015 Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Es liegt deshalb die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr interessiert ist. 2. Selbst bei Eintreten auf die Beschwerde wäre diese aber mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz im Entscheid vom 21. Mai 2015 abzuweisen. Aus den Akten und aus dem im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin rückfällig geworden ist und Alkohol konsumiert sowie dass sie intellektuell nicht dazu in der Lage ist, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern (Telefonnotizen vom 6. und 13. Mai 2015). Auch stellen ihr Ex-Mann und dessen Anwalt keine überzeugende Hilfe für die Beschwerdeführerin dar; vielmehr ist unklar, ob sie tatsächlich in ihrem Interesse handeln (E-Mail vom 25. April 2015). Dass sie Geldsorgen hat, bestreitet die Beschwerdeführerin schliesslich nicht. Unter diesen Umständen sind die angeordneten Massnahmen gerechtfertigt. Die Beistandschaft ist verhältnismässig, zieht sie doch keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit nach sich (vgl. Ziff. V des Entscheids vom 13. Mai 2015). Dasselbe gilt für die ambulant angeordneten Massnahmen i.S.v. Art. 26 KESG (Ziff. IX des Entscheids vom 13. Mai 2015). 3. Angesichts der offensichtlich defizitären finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Parteikosten sind keine zuzusprechen (Art. 6 Abs. 3 KESG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Juli 2015/ggu Präsident Gerichtsschreiberin .