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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 23.04.2015 106 2015 29

April 23, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,520 words·~13 min·2

Summary

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2015 29 Urteil vom 23. April 2015 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Roland Henninger, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen FRIEDENSGERICHT DES SEEBEZIRKS Gegenstand Erwachsenenschutz – Beistandschaft Beschwerde vom 20. März 2015 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 11. September 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 13. März 2013 entschied das Friedensgericht des Seebezirks (das Friedensgericht), dass die am 30. April 2012 über A.________ errichtete kombinierte Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V. mit Art. 395 ZGB und eine Mitwirkungsbeistandschaft übergeht. Es bestätigte B.________ von der Berufsbeistandschaft Murten und Umgebung in seinem Amt als Beistand und umschrieb dessen Aufgabenbereiche (act. 66). Nachdem das Friedensgericht A.________ und dessen Beistand am 11. September 2014 angehört hatte, entschied es am gleichen Tag, dass die am 13. März 2013 über erstere errichtete Beistandschaft in eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB übergeht. B.________ wurde in seinem Amt als Beistand von A.________ bestätigt (act. 116). Dieser Entscheid wurde dem Anwalt von A.________ erst mit einem vom 14. Januar 2015 datierten Schreiben zugestellt (act. 124). Das Zustellungsdatum lässt sich aufgrund der Akten der Vorinstanz nicht feststellen. Nachdem der Anwalt von A.________ am 16. Januar 2015 um schriftliche Urteilsbegründung ersucht hatte, wurde ihm der begründete Entscheid vom 11. September 2014 zu einem aufgrund der vorinstanzlichen Akten wiederum nicht feststellbaren Zeitpunkt zugestellt. B. Mit Eingabe vom 19. März 2015 erhebt A.________ Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. September 2014. Er stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolge folgende Anträge: „1. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 11. September 2014 sei aufzuheben. 2. Es sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 305 ZGB zu errichten. Diese Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung umfasst folgende Aufgabenbereiche: a) A.________ beim Erledigen der administrativen Aufgaben zu vertreten, insbesondere beim Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken und sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b) A.________ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere seine Invalidenrente sowie sein Vermögen zu verwalten. 3. Es sei eine Mitwirkungsbeistandschaft im Sinne von Art. 396 ZGB anzuordnen. Die Mitwirkungsbeistandschaft sei auf folgende Handlungen zu beschränken: - Abschluss von Kauf- und Mietverträgen (ausgenommen Konsumgüter zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs) - Gewährung von Darlehen. 4. Es sei die Mutter des Beschwerdeführers, C.________, als Beiständin zu ernennen. Die Friedensrichterin schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]). b) Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 450 Abs. 3 und 450b Abs. 1 ZGB). Wie bereits ausgeführt, lässt sich der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheids aufgrund der vorinstanzlichen Akten nicht feststellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entscheid sei seinem Anwalt am 18. Februar 2015 zugestellt worden. Dies erscheint plausibel und wird im Übrigen von der Friedensrichterin nicht bestritten. Somit ist davon auszugehen, dass die am 19. März 2015 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist. Ausserdem ist die Beschwerde begründet und enthält Rechtsbegehren. c) Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist ohne Weiterungen zu bejahen (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. d) Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (BSK Erw.Schutz- D. STECK, N. 9 ad Art. 450a). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES- Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). e) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Das Friedensgericht führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe überhaupt keinen Bezug zu seinen Finanzen und bringe sich dadurch immer wieder in schwierige Situationen. Der Beschwerdeführer handle dermassen krass gegen seine eigenen Interessen, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortet werden könne, ihm weiterhin die Handlungsfähigkeit zu belassen. Er verweigere die Zusammenarbeit mit dem Beistand, so dass es diesem nicht möglich sei, den Beschwerdeführer vor weiterer Verschuldung und vielen Entscheidungen mit negativen Konsequenzen zu bewahren. Der Beschwerdeführer macht sowohl eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch eine Rechtsverletzung (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) geltend. Er bringt insbesondere vor, das Friedensgericht habe die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit verletzt. a) Nach Art. 398 ZGB wird eine umfassende Beistandschaft errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist (Abs. 1). Sie bezieht

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs (Abs. 2). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Abs. 3). Gemäss Gesetzestext ist eine besondere Hilfsbedürftigkeit erforderlich, was zum Beispiel auf Personen zutrifft, die aufgrund einer psychischen Störung (z.B. massive Wahnvorstellungen, Ängste, Suchterkrankung), einer geistigen Behinderung oder ähnlichen Schwächezuständen (z.B. qualifizierte Kooperationsverweigerung wie stark ausgeprägte Widerspenstigkeit) keine Realitätsvorstellungen mehr haben und zusätzlich die Gesamtheit ihrer Interessen falsch einschätzen (ESR Komm-E. LEUENBERGER, N 2 ad Art. 398). Angesichts ihrer einschneidenden Rechtsfolgen darf die umfassende Beistandschaft nur als ultima ratio angeordnet werden, falls deren umfassende Wirkung zwingend erforderlich ist. Andernfalls ist sie unverhältnismässig und somit unzulässig (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es ist daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob anstelle der umfassenden Beistandschaft eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 f. ZGB) mit besonders breit gefasstem Auftrag den konkreten Bedürfnissen nicht auch gerecht wird, nötigenfalls mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich einzelner Aufgabenbereiche (BSK Erw.Schutz- H. HENKEL, N. 5 ad Art. 398). Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB wird eine Beistandschaft errichtet, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Bei dem in dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten Schwächezustand geht es Personen, die, ohne geistig behindert oder von psychischen Störungen betroffen zu sein, dennoch körperlich oder psychisch geschwächt sind. Aufgrund des Gesetzestextes muss der Ursprung der Schwäche in der Person selbst liegen und nicht einfach in äusseren Umständen (soziale Herkunft, grosses Elend, Arbeitsschwierigkeiten, Einsamkeit). Diese Auffangbestimmung ist restriktiv auszulegen, könnte sie doch sonst zur sozialen und moralischen Besserung eines nicht unbedeutenden Teils der Bevölkerung herangezogen werden. Sie sollte nur ausnahmsweise angewendet werden, hauptsächlich für Fälle äusserster Unerfahrenheit, beispielsweise bei einem jungen Einwanderer, der die Lebensverhältnisse in der Schweiz überhaupt nicht kennt und in keiner Weise vorbereitet ist, sich diesen anzupassen. Ferner bei gewissen sehr schweren Gebrechen oder in Fällen grober Misswirtschaft (ausserordentliche Vernachlässigung der Verwaltung des eigenen Vermögens, die ihren subjektiven Grund in einer Schwäche des Intellekts oder des Willens hat). Art. 390 Abs. 1 ZGB wird insbesondere dann als rechtliche Grundlage dienen, wenn in solchen Fällen die betroffene Person selbst um Errichtung einer Beistandschaft nachsucht (BSK Erw.Schutz-H. HENKEL, N. 16 f. ad Art. 390). Grundsätzlich kann ein Schwächezustand nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043). Dies schliesst es beispielsweise aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem Dritter (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 202014 E. 4.1). b) Gemäss dem Bericht vom 11. Juli 2014 des Berufsbeistands habe es sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer in gewissen Bereichen urteilsunfähig sei und die Konsequenzen seines Handelns nicht richtig einschätzen könne. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 unter Mithilfe von D.________ ein Auto unter seinem Namen eingelöst habe, habe dieses Auto in der Folge mit einigem Aufwand und Kosten liquidiert werden müssen. Im Juni 2014 habe er wieder unter Mitwirkung von D.________ ein Auto eingelöst; dies führe zu Kosten und Problemen, so dass auch dieses Auto werde liquidiert werden müssen. „Im Juni“ habe der Beschwerdeführer bei E.________ ein Darlehen von Fr. 2‘900.- zwecks Autoreparaturen aufgenommen; da das Auto

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 nicht habe repariert werden können, habe es in der Folge liquidiert werden müssen; er (der Berufsbeistand) sei über den Abschluss des Darlehensvertrags erst im Nachhinein informiert worden. Der Beschwerdeführer erhalte eine monatliche IV-Rente von Fr. 1‘560.-. Er habe die Agrarpraktikerausbildung bestanden, allerdings sei er aus der Lehre weggelaufen. Seine Urteilsfähigkeit sei mit Bezug auf finanzielle Aspekte eingeschränkt (act. 71). Aus dem Protokoll der Sitzung vom 11. September 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Fr. 600.- Mietzins, Fr. 82.90 für die Krankenkasse zahlt und während einiger Tage teilweise für Autokosten aufzukommen hatte (act. 87). Der Berufsbeistand führte an dieser Sitzung aus, dem Beschwerdeführer sei im Juli 2014 von der IV rückwirkend ein Betrag von Fr. 10‘000.- bezahlt worden, der für die Liquidierung der Schulden vorgesehen war. Aufgrund neuer Rechnungen habe der Beschwerdeführer immer noch Schulden von etwa Fr. 10‘000.-. Er (der Berufsbeistand) habe etwa 3 Wochen warten müssen, bis der Beschwerdeführer die Kontrollschilder für das Auto zurückgegeben habe. Danach seien noch 2 weitere Autos so eingelöst worden; es sei zu Betreibungen gekommen. Ende August habe der Beschwerdeführer noch einmal ein Auto auf seinen Namen eingelöst (act. 88). Ende Dezember 2013 wies die vom Berufsbeistand erstellte Jahresrechnung ein Defizit von Fr. 10‘163.50 auf, wovon Fr. 3‘300.- auf einen im Jahr 2013 ergangen Strafbefehl und Fr. 3‘121.65 auf ein Darlehen der Eltern entfallen; im Bericht des Beistands vom 6. September 2014 wird erwähnt, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht optimal sei; letzterer habe ein eingeschränktes Beurteilungsvermögen, was den Wert von Geld betreffe (act. 92 ff.). Am 17. Januar 2014 hatte der Beschwerdeführer offene Betreibungen von Fr. 972.80 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1‘698.- (act. 98). Im vorliegenden Verfahren gibt der Beschwerdeführer ein Dokument zu den Akten, mit dem der Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebs bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. März 2015 in seinem Betrieb tätig ist; der Arbeitsvertrag werde rasch möglichst zugestellt. Im Übrigen ist der Beschwerde ein Mietvertrag beigelegt, gemäss dem der Beschwerdeführer seit dem 16. Dezember 2014 Mieter einer Wohnung in Biel ist; der Mietzins beträgt Fr. 1‘050.- (Anzahlung für Nebenkosten inbegriffen). Daraus erhellt im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer zwar offensichtlich einige Mühe mit dem Verwalten seiner Finanzen bekundet und sich seine Zusammenarbeit mit dem Beistand als nicht einfach gestaltet; von einer gänzlichen Verweigerung der Zusammenarbeit kann aufgrund der Akten jedoch nicht die Rede sein. Zudem ist auch der Beistand der Ansicht, der Beschwerdeführer sei nur in gewissen Bereichen urteilsunfähig, bzw. dessen Urteilsfähigkeit sei mit Bezug auf finanzielle Aspekte eingeschränkt. Eine qualifizierte Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 398 Abs. 1 ZGB ist unter diesen Umständen nicht im Geringsten zu erblicken. Somit erweist sich die im vorliegenden Fall angeordnete umfassende Beistandschaft als unverhältnismässig und ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt folglich aufzuheben. c) Der Beschwerdeführer beantragt, es sei anstelle der angeordneten umfassenden Beistandschaft eine Kombination von Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft zu errichten, wobei letztere namentlich die Mitwirkung beim Abschluss von Kauf- und Mietverträgen umfasst. Mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers scheint diese Lösung grundsätzlich angemessen. Zur Bestimmung des Umfangs dieser Beistandschaft und zur genauen Festlegung der Aufgaben des Beistandes ist die Sache mangels genügender Angaben in den Akten an das Friedensgericht zurückzuweisen. 3. In einem weiteren Punkt beantragt der Beschwerdeführer, dass seine Mutter als Beiständin ernannt wird. Er führt aus, sein Verhältnis zum jetzigen Beistand sei getrübt. Seine Mutter sei bereit und geeignet, dieses Amt zu übernehmen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 a) Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme geeignet ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person. Die Eignung in persönlicher und fachlicher Hinsicht meint eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbstund Fachkompetenz. Zudem dürfen die Interessen der betroffenen Person nicht denjenigen der vorgeschlagenen Person widersprechen (BGE 140 III 1 E. 4.2). b) Mangels Antrags hat das Friedensgericht die Frage der Ernennung der Mutter des Beschwerdeführers als Beiständin nicht geprüft. Aus den Akten lässt sich nicht erschliessen, ob die Mutter die nötigen Voraussetzung zur Erfüllung dieses Amtes besitzt. Auch in diesem Punkt ist die Sache somit zur Prüfung und zum Entscheid an das Friedensgericht zurückzuweisen. Dieses wird insbesondere auch zu prüfen haben, ob das von den Eltern dem Beschwerdeführer gewährte Darlehen nach wie vor besteht und dieser Umstand allenfalls eine nicht zulässige Interessenkollision darstellt. 4. a) Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 300.- werden dem Staat auferlegt. b) Der Beschwerdeführer verlangt den Entscheid des Friedensgerichts unter Kostenfolge abzuändern. Mangels einschlägiger Bestimmung in den Art. 443 ff. ZGB und ergänzender Regeln im kantonalen Recht ist die ZPO in analoger Weise anzuwenden. Nach Art. 6 Abs. 3 KESG können Parteikosten zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt mit privaten Interessen betrifft. Diese Bestimmung entspricht dem inzwischen aufgehobenen Artikel 14 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (Botschaft zum KESG S. 6). Weder diese Botschaft noch diejenige vom 14. Dezember 2009 zum Justizgesetz (S. 26) äussern sich zum Begriff „private Interessen“. Aus der Botschaft zum Justizgesetz und der Antwort des Staatsrates vom 11. November 2008 auf eine Motion ergibt sich jedoch, dass eine Entschädigung nur in strittigen Verfahren auszurichten ist (TGR 2008 S. 2387). Dies trifft beim Verfahren betreffend Errichtung einer Beistandschaft klarerweise nicht zu. Daraus folgt, dass der kantonale Gesetzgeber das Zusprechen einer Entschädigung bei Verfahren, die die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen, unabhängig vom Verfahrensausgang ausgeschlossen hat. Für die obsiegende Partei mag diese Lösung zwar als streng erscheinen. Sie entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Im Übrigen hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz den Kantonen überlassen hat (BGE 140 III 386) und dass die Kantone aufgrund von Art. 116 ZPO – selbst in einem Rechtsverzögerungsverfahren, in dem der Kanton unterliegt – grundsätzlich die Möglichkeit haben, von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen (BGE 139 III 471). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid vom 11. September 2014 des Friedensgerichts des Seebezirks wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Friedensgericht zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 300.- werden dem Staat auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. April 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin .

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