Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2026 20 105 2026 21 Urteil vom 24. März 2026 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Christinaz Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibung auf Pfändung – Lohnpfändung, Existenzminimum Beschwerde vom 5. Februar 2026 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 30. Januar 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 30. Januar 2026 wurde gegen A.________ eine Lohnpfändung verfügt. Der B.________ wurde die Pfändung des das Existenzminimum von CHF 2'100.- übersteigenden Betrages angezeigt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 4. Februar 2026 (Postaufgabe: 5. Februar 2026) Beschwerde beim Kantonsgericht und ersuchte gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Er macht eine methodisch und rechtlich fehlerhafte Berechnung seines Existenzminimums geltend. Sein Existenzminimum sei mangels gemeinsamer Haushaltskasse und wirtschaftlicher Einheit individuell zu berechnen, auch wenn er mit seiner Partnerin und gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt zusammenlebe. Zudem sei die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung unabhängig vom Zahlungsstand und ein höherer Betrag für die Stellensuche zu berücksichtigen. Auch die Heiz- und Nebenkosten seien anzurechnen. Das Betreibungsamt habe sich mit seiner eigens zusammengestellten, detaillierten Berechnung des Existenzminimums nicht auseinandergesetzt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die vom Betreibungsamt angewendete Berechnungsmethode erscheine willkürlich. C. In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2026 schliesst das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 31. Januar 2026 zugestellt. Die am 5. Februar 2026 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht. Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde als Einzelperson betrieben. Er sei nicht verheiratet und lebe nicht in einer eingetragenen Partnerschaft. Zwischen ihm und seiner Partnerin bestehe keine gemeinsame Haushaltskasse und keine wirtschaftliche Einheit. Einkommen, Verpflichtungen und Schulden würden getrennt geführt, gemeinsame Kosten (insbesondere die Miete) würden lediglich anteilsmässig getragen. Dass die minderjährigen Kinder mit ihm und seiner Partnerin im selben Haushalt lebten, würde für sich allein keine wirtschaftliche Einheit zwischen den Erwachsenen begründen, solange getrennte Budgets geführt würden und keine gegenseitige dauerhafte Unterstützung bestehe. Folglich sei das bestreibungsrechtliche Existenzminimum individuell und ausschliesslich bezogen auf den betriebenen Schuldner festzusetzen. Es sei der Grundbetrag für eine Einzelperson zu berücksichtigen. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt. Gemäss den Richtlinien und der Rechtsprechung sei somit der Grundbetrag mit CHF 1'700.- für ein Paar angerechnet und zusätzlich die Grundbeträge der Kinder aufgenommen worden. 2.1. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Der monatliche Grundbetrag beträgt CHF 1'200.- für einen alleinstehenden Schuldner, CHF 1'350.- für einen alleinerziehenden Schuldner, CHF 1'700.- für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern sowie CHF 400.- für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren bzw. CHF 600.- für jedes Kind über 10 Jahre (vgl. Ziff. I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Festgelegt werden in den Richtlinien somit die Grundbeträge für alleinstehende Schuldner, für alleinerziehende Schuldner, für Ehepaare oder Konkubinatspaare mit Kindern sowie die nach Alter abgestuften Zuschläge für den Kinderunterhalt (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 24). In Bezug auf Konkubinate ist zu unterscheiden, ob dem Verhältnis Kinder entsprungen sind oder nicht. Trifft dies zu, liegt also ein faktisches Familienverhältnis vor, so ist dieses hinsichtlich der gesamten Existenzminimumsberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis. Eine Aufweichung dieses Grundsatzes der Gleichbehandlung rechtfertigt sich auch bei proportionaler Aufteilung des Gemeinschaftsbedarfs nicht. Deshalb sind im Rahmen der Gesamtrechnung die Steuern des nicht betriebenen Partners zu berücksichtigen, soweit er sie aus dem ihm verbleibenden Überschuss decken kann. Sind dem Konkubinat keine Kinder entsprungen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 und verfügt der Partner des Schuldners über kein Einkommen, so ist für den Schuldner der Betrag für Alleinstehende einzurechnen. Sind dem Konkubinat keine Kinder entsprungen und verfügen beide Partner über Einkommen, so ist nach gefestigter bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis i.d.R. der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 24a mit Hinweis auf BGE 130 III 765 E. 2.2). Besondere Verhältnisse ergeben sich bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote bei beidseitig über Einkommen verfügenden, in gemeinsamem Haushalt wohnenden Ehegatten. Verfügt der Ehegatte des Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (vgl. Ziff IV. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). 2.2. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt. Es liegt folglich ein faktisches Familienverhältnis vor, welches hinsichtlich der Berechnung des Existenzminimums gleich zu behandeln ist wie ein eheliches Familienverhältnis. Beim ehelichen Familienverhältnis wird das gemeinsame Existenzminimum von beiden Personen im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen getragen. Gemäss den Richtlinien beträgt der Grundbetrag für ein Paar mit Kindern, gleich wie für ein Ehepaar, CHF 1'700.-. Das Betreibungsamt hat diesen Grundbetrag sowie die Grundbeträge für die gemeinsamen Kinder in die Berechnung aufgenommen und das Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen des Beschwerdeführers und seiner Partnerin aufgeteilt. 3. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass seine obligatorische Krankenkassenprämie von CHF 316.in der angefochtenen Berechnung nicht oder nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Obligatorische Krankenkassenprämien gehörten zwingend zum Existenzminimum, dies unabhängig vom Zahlungsstand. Auch der Ansatz von CHF 50.- für die Stellensuche sei angesichts regelmässiger RAV-Termine, Bewerbungen und Fahrten offensichtlich unzureichend und realitätsfremd. Schliesslich würden auch Heiz- und Nebenkosten zu den notwendigen Wohnkosten gehörten und dürften nicht vollständig ausgeblendet werden. Das Betreibungsamt führt aus, die Miete der Wohnung betrage inklusive Nebenkosten CHF 1'950.und dieser Betrag sei voll berücksichtigt worden. Beim Beschwerdeführer und seiner Partnerin sei je ein monatlicher Betrag von CHF 50.- für die Arbeitssuche angerechnet worden, was für die Auslagen meistens ausreiche. Ein Mehraufwand könne aber zu jeder Zeit beim Betreibungsamt geltend gemacht werden. Die Prämien der Krankenversicherung habe der Beschwerdeführer nicht bezahlt, weshalb diese nicht berücksichtigt werden könnten. Von der Partnerin und den Kindern seien keine Belege eingereicht worden, dass die Krankenkassenprämien bezahlt würden, weshalb auch diese nicht berücksichtigt werden könnten. 3.1. Nach den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten u.a. der Mietzins, die Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge, soweit diese nicht bereits vom Lohn abgezogen wurden, unumgängliche Berufsauslagen wie Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie verschiedene unmittelbar anstehende grössere Auslagen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). 3.2. Die Liste der gegen den Beschwerdeführer laufenden Betreibungen zeigt, dass die Krankenkassenprämien nicht bezahlt und in Betreibung gesetzt werden. Ein Beleg für eine effektive Zahlung liegt nicht vor und eine solche wird auch nicht geltend gemacht, im Gegenteil bringt der Beschwerdeführer vor, die obligatorischen Krankenkassenprämien seien unabhängig vom Zahlungsstand zu berücksichtigen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Solange nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachkommt, können die entsprechenden Kosten mangels Bezahlung nicht angerechnet werden. In Bezug auf die angerechneten Kosten für die Arbeitssuche ist ebenfalls nicht belegt, dass effektiv höhere Kosten als die pro Person angerechneten CHF 50.- anfallen. Das Betreibungsamt hat den Beschwerdeführer bereits darauf aufmerksam gemacht, dass er einen allfälligen Mehrwert jederzeit geltend machen kann. Der Aufsichtsbehörde liegen keine Belege vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Nebenkosten wie vom Betreibungsamt ausgeführt im Betrag der Miete von CHF 1'950.- inkludiert sind, so dass diese berücksichtigt wurden und nicht zu beanstanden ist, dass nicht noch ein separater Zuschlag gemacht wurde. 4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil er dem Betreibungsamt eine eigene, detaillierte Berechnung des Existenzminimums vorgelegt habe und dieses sich in der angefochtenen Verfügung nicht materiell mit seinen Einwänden auseinandersetze. 4.1. Das Betreibungsamt hat das betreibungsrechtliche Existenzminimum anhand der gesetzlichen Grundlagen sowie der im Kanton Freiburg geltenden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums festzusetzen. Es ist verpflichtet, die für die Berechnung relevanten Tatsachen von Amtes wegen zu erheben und die anerkannten Beträge sowie die nachweislich bestehenden Kosten des Schuldners zu berücksichtigen. Reicht der Schuldner eine eigene Berechnung des Existenzminimums ein, ist das Betreibungsamt indessen nicht verpflichtet, sich materiell mit sämtlichen darin enthaltenen Einwänden einzeln auseinanderzusetzen. Das Betreibungsamt muss lediglich nachvollziehbar darlegen, welche Positionen in die Berechnung einbezogen werden und welche vom Schuldner geltend gemachte Kosten aus welchen Gründen nicht berücksichtigt werden können. Dem Schuldner muss es möglich sein, seine Rechte im Beschwerdeverfahren wirksam wahrzunehmen. 4.2. Der Beilage zur Berechnung des Existenzminimums ist zu entnehmen, welche Einkommen und welche Auslagen berücksichtigt wurden. Bei den Auslagen ist klar ersichtlich, welche Auslagen angerechnet (bezahlt: ja) und welche Auslagen nicht angerechnet (bezahlt: nein) wurden. Bei den nicht angerechneten Auslagen ist vermerkt, weshalb diese nicht berücksichtigt werden konnten (Rückstände, nicht belegt). Damit ist das Betreibungsamt seinen Verpflichtungen nachgekommen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 7. Das Verfahren ist kostenlos. 8. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass bei veränderten finanziellen Verhältnissen unter Vorlage der entsprechenden Belege jederzeit eine neue Berechnung des Existenzminimums beantragt werden kann. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 30. Januar 2026 wird bestätigt. III. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandlos und wird abgeschrieben. IV. Es werden keine Kosten erhoben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. März 2026/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin