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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.09.2021 105 2021 77

September 29, 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,131 words·~6 min·7

Summary

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2021 77 Urteil vom 29. September 2021 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 30. August 2021 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 26. August 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 26. August 2021 hat das Betreibungsamt des Sensebezirks den Lohn von A.________ in der das Existenminimum von CHF 2'207.- übersteigenden Höhe gepfändet und die Lohnpfändung gleichentags deren Arbeitgeberin, der B.________ AG, angezeigt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 30. August 2021 (Postaufgabe) Beschwerde ans Kantonsgericht und beanstandet, die B.________ AG sei nicht ihre Arbeitgeberin. Sie könne über diese Plattform lediglich Gelegenheitsjobs annehmen und habe dadurch immer wieder grössere Einkommenslücken. Auch habe sie grosse Auslagen für die zum Teil sehr langen Arbeitswege. A.________ beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, damit sie nicht gezwungen sei, auf Jobangebote zu verzichten um Kosten zu sparen. C. Am 13. September 2021 beantragt das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt), die Beschwerde sei abzuweisen. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche der gewärtigen Situation und den gesetzlichen Bestimmungen. Es wies aber darauf hin, dass die Beschwerdeführerin jeden Monat ihre Kilometerabrechnung und die Lohnabrechnung einreichen kann, damit eine monatliche genaue Berechnung vorgenommen wird. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 27. August 2021 zugestellt; weder liegt ein Zustellnachweis vor, noch macht die Beschwerdeführerin oder das Betreibungsamt Angaben dazu. Die am 30. August 2021 erhobene Beschwerde erfolgt in jedem Fall fristgerecht. Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe kein Arbeitsvertrag mit der B.________ AG und diese sei nicht ihre Arbeitgeberin. Diese Plattform mache es ihr möglich, während der Stellensuche Gelegenheitsjobs anzunehmen. Da die Angebote sehr unregelmässig seien, habe sie immer wieder grössere Einkommenslücken und auch grosse Auslagen für die teils sehr langen Arbeitswege. Sie habe sich beim Sozialamt anmelden müssen, damit sie während diesen Lücken über die Runden komme. Falls die Verfügung durchgesetzt werde, sei sie gezwungen, auf über die Hälfte der Jobangebote zu verzichten, um so Kosten zu sparen, was sie vermeiden möchte. 2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag kommen unter anderem unumgängliche Berufsauslagen für Fahrten zum Arbeitsplatz in Frage, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität werden die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingesetzt. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25). 2.2. Das Betreibungsamt hat vorliegend das Einkommen der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr eingereichten drei letzten Lohnabrechnungen (Mai, Juni und Juli 2021) festgesetzt. Auch wenn auf der Lohnabrechnung als Arbeitgeber der Einsatzort aufgeführt ist, erfolgt die Lohnzahlung und -abrechnung über die B.________ AG, einen Personalverleih (C.________, besucht am 24. September 2021). Ob diese Lohnzahlungen gestützt auf einen Arbeitsvertrag oder einen anderen Vertrag aus dem Bereich Personalverleih erfolgt, ist unerheblich. Es wird der das Existenzminimum der Beschwerdeführerin übersteigende Betrag gepfändet, weshalb der als Einkommen in die Berechnung aufgenommene Betrag nicht ausschlaggebend ist. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem variablen Einkommen in einem Monat ihr Existenzminimum nicht decken können, hält das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme fest, dass sie die Lohnabrechnung einreichen kann und der fehlende Betrag mit den Pfändungsquoten ausgeglichen werden wird. In das festgesetzte Existenzminimum wird folglich in keinem Fall eingegriffen. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen für die zum Teil sehr langen Arbeitswege ist festzustellen, dass bereits ein Zuschlag für die Fahrt zum Arbeitsplatz mit dem privaten Fahrzeug berück-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 sichtigt wurde. Die Autoversicherung und die Fahrzeugsteuer wurden voll berücksichtigt. Zudem hat die Beschwerdeführerin gemäss der Stellungnahme des Betreibungsamtes die Möglichkeit, dem Betreibungsamt jeden Monat eine Zusammenstellung der für die Arbeit zurückgelegten Kilometer zuzustellen. Das Betreibungsamt wird anhand dieser Angaben eine genaue Abrechnung erstellen und der Beschwerdeführerin die Mehrauslagen, die über den bereits als Zuschlag berücksichtigten Betrag hinausgehen, zurückerstatten. 2.3. Nach diesen Erwägungen erweist sich die Berechnung des Existenzminimums und die darauf gestützte Pfändung des Erwerbseinkommens als korrekt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. September 2021/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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