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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2021 105 2021 59

September 6, 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,261 words·~6 min·8

Summary

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2021 59 Urteil vom 6. September 2021 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Fristwiederherstellung (Art. 33 Abs. 4 SchKG); Zustellung der Betreibungsurkunden (Art. 64 SchKG) Beschwerde vom 14. Juli 2021 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 14. Juni 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 16. Juni 2021 wurde A.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) zugestellt. Gegen den Zahlungsbefehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. B. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 erhebt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und macht geltend, der Zahlungsbefehl sei ihm nicht persönlich zugestellt worden. Er ersucht um neue Zustellung des Zahlungsbefehls und damit implizit um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. bbb oder zur Bezahlung der Forderung. C. In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Zahlungsbefehl bei seiner Rückkehr am 10. Juli 2021 im Briefkasten vorgefunden. Gemäss Zustellnachweis wurde der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 16. Juni 2021 zugestellt. Folglich erfolgte die am 14. Juli 2021 eingereichte Beschwerde verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG), weshalb nicht darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zahlungsbefehl sei ihm während seiner Abwesenheit in den Briefkasten gelegt worden und er habe erst bei seiner Rückkehr am 10. Juli 2021 davon Kenntnis genommen, als die Frist von 20 Tagen zur Bezahlung der Forderung oder zur Erhebung des Rechtsvorschlags bereits abgelaufen gewesen sei. Der Zahlungsbefehl müsse ihm jedoch persönlich zugestellt werden. Er sei auch nicht rechtzeitig über das Ausstellen eines Zahlungsbefehls gegen ihn informiert worden. Der Beschwerdeführer beantragt daher, dass ihm ein neuer Zahlungsbefehl persönlich gegen Unterschrift zuzustellen sei. 2.1 Die Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört, sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Durch die offene Übergabe soll die tatsächliche Kenntnisnahme gewährleistet werden (Urteil BGer 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 E. 4.1). Bei natürlichen Personen werden Betreibungsurkunden nach Art. 64 Abs. 1 SchKG dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. 2.2. Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 2.3. Gemäss ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung erweist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleichwohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen. Handelt es sich um einen Zahlungsbefehl, so beginnt in diesem Zeitpunkt (bzw. ab Kenntnisnahme) die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen. Kann der Betriebene seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, so besteht auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls beachtet worden sind, und diesen gegebenenfalls erneut zuzustellen (vgl. Urteil BGer 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 mit Hinweisen). 2.4. Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl gemäss handschriftlicher Angabe auf dessen Rückseite am 16. Juni 2021 dem Schuldner persönlich zugestellt. Nun macht dieser geltend, der Zahlungsbefehl sei ihm, ohne Abholeinladung, in den Briefkasten gelegt worden und er sei bis am 10. Juli 2021 abwesend gewesen, weshalb er erst in diesem Zeitpunkt und somit nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis davon erhalten habe. Er reicht jedoch keine Unterlagen ein, welche belegen würden, dass er zwischen dem 16. Juni und dem 10. Juli 2021 abwesend gewesen ist. Demgegenüber reicht das Betreibungsamt nebst dem Zahlungsbefehl mit dem handschriftlichem Vermerk und der Unterschrift des zustellenden Postboten sowie dem entsprechenden Zustellnachweis eine schriftliche Bestätigung des Postboten ein. Dieser bestätigt darin, dass er der Postbote sei, der die «Betreibung» dem Beschwerdeführer persönlich übergeben habe. Zudem legt das Betreibungsamt das Journal der Betreibung bei, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich bereits am 1. Juli 2021 telefonisch beim Betreibungsamt gemeldet und angegeben hat, der Zahlungsbefehl sei ihm während seiner Abwesenheit in den Briefkasten gelegt worden. Es besteht kein Grund, am Zustellnachweis und der schriftlichen Bestätigung des Postboten betreffend die persönliche Übergabe des Zahlungsbefehls zu zweifeln. Zudem verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich wenn er angibt, erst bei seiner Rückkehr am 10. Juli 2021 Kenntnis des Zahlungsbefehls in seinem Briefkasten erhalten zu haben, sich aber bereits am 1. Juli 2021 mit der gleichen Argumenation telefonisch beim Betreibungsamt gemeldet hat. Belege für seine Abwesenheit liegen zudem nicht vor. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Zustellung am 16. Juni 2021 Kenntnis des Zahlungsbefehls hatte, womit in diesem Zeitpunkt die zehntägige Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags nach Art. 74 Abs. 1 SchKG und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen begann. Mit Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls begann auch die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG zu laufen. Selbst wenn angenommen würde, dass der Beschwerdeführer nicht bereits am 16. Juni 2021 Kenntnis des Zahlungsbefehls erhalten hätte, was nicht belegt ist, hätte diese Frist spätestens am 1. Juli 2021 zu laufen begonnen, da der Beschwerdeführer an diesem Tag das Betrei-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 bungsamt kontaktiert und angegeben hat, der Zahlungsbefehl sei ihm in den Briefkasten gelegt worden. Das nunmehr mit Eingabe vom 14. Juli 2021 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines Rechtsborschlages erfolgte somit offensichtlich verspätet und ist abzuweisen. Auch die versäumte Rechtshandlung wurde nicht innert der gleichen Frist von zehn Tagen gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG nachgeholt. 2.5. Wie obenstehend ausgeführt, sind die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG vorliegend nicht erfüllt. Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben. Somit erwuchs der Zahlungsbefehl in Rechtskraft. Ein Anspruch auf vorgängige Information über das Ausstellen eines Zahlungsbefehls besteht nicht. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die Forderung jederzeit bezahlt werden kann. Gemäss Angaben des Betreibungsamtes vom 26. Juli 2021 wurde bis anhin noch kein Fortsetzungsbegehren gestellt. Ein solches kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls stellen (vgl. Art. 88 SchKG). 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird abgewiesen. III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. September 2021/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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