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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2022 105 2021 109

February 1, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·981 words·~5 min·8

Summary

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2021 109 Urteil vom 1. Februar 2022 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SAANEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Ort der Betreibung (Art. 46 SchKG) Beschwerde vom 23. Dezember 2021 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Saanebezirks vom 9. Dezember 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 13. Dezember 2021 stellte das Betreibungsamt des Saanebezirks A.________ die Anzeige der Rückweisung des durch die B.________ eingereichten Betreibungsbegehrens Nr. ccc zu, auf dem er fälschlicherweise als Antragsteller aufgeführt wurde. Die Rückweisung wurde begründet mit der Abreise des Schuldners ausserhalb des Betreibungskreises. B. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhebt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Anzeige und macht geltend, sein gesetzlicher Wohnsitz sei in D.________ und nicht in E.________. C. In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Die Verfügung des Betreibungsamtes wurde dem Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 zugestellt. Somit erfolgte die am 23. Dezember 2021 erhobene Beschwerde fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt sie den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 1.3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine Verhandlung mit persönlicher Befragung anzuordnen. Nach Art. 9 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG, SGF 28.1) kann die Aufsichtsbehörde die Parteien und die Vorsteherin oder den Vorsteher für eine Anhörung vorladen. Es handelt sich folglich um eine Kann-Bestimmung. Da sich vorliegend sämtliche massgebenden Elemente aus den Akten ergeben, verzichtet die Aufsichtsbehörde auf eine mündliche Anhörung. Eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers würde keine zusätzlichen Elemente zur vorliegend zu entscheidenden Frage von dessen Wohnsitz liefern. 2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe nie zu Protokoll gegeben, nach E.________, F.________, umgezogen zu sein. Sein gesetzlicher Wohnsitz sei seit 1977 in D.________, aktuell an der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 G.________; für die Adresse in E.________, F.________, erhalte er eine Aufenthaltsbewilligung. Die Wohnung an der F.________ miete er sei 17 Jahren. Weil er mit einem Sauerstoffgerät schlafen müsse, kehre er jeden Tag in diese Wohnung zurück. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich demgegenüber immer noch in Freiburg, wo sein ganzer Freundeskreis lebe. Er habe keine Familie und lebe alleine. An der G.________ hole er jeden Tag die persönliche Post ab und sei vertraglich Mitmieter der Wohnung von H.________, einer Freundin. Dort habe er für seltene Fälle eine Übernachtungsmöglichkeit gehabt und nehme normalerweise einmal wöchentlich ein gemeinsames Essen mit ihr ein. Sie habe ihm Geld zum Überleben geliehen. 2.1. Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben. Der Wohnsitzbegriff bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 23 ZGB. Danach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Dieser Begriff beinhaltet zwei Merkmale: ein objektives, der Aufenthalt an einem bestimmten Ort, sowie ein subjektives, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es bei diesem letzteren Merkmal nicht auf den inneren Willen der Person an; entscheidend sind einzig objektive, für Dritte erkennbare Umstände, aus denen eine solche Absicht abgeleitet werden kann. Nicht alleine ausschlaggebend sind in diesem Zusammenhang Verwaltungsdokumente wie Fahrzeugausweis, Führerausweis, Identitätspapiere, Bescheinigungen der Fremdenpolizei, Steuerbehörde oder Sozialversicherungen oder Angaben in Gerichtsurteilen oder in amtlichen Veröffentlichungen. Sie stellen sicherlich ernsthafte Indizien für das Vorliegen des Wohnsitzes dar, haben aber keinen Vorrang gegenüber dem Ort, an dem sich der Mittelpunkt der privaten, sozialen und beruflichen Lebensinteressen der betroffenen Person befindet (vgl. Urteil BGer 5A_680/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Hält sich eine Person an zwei verschiedenen Orten auf und hat Beziehungen zu beiden Orten, befindet sich der Wohnsitz am Ort, mit welchem die Person gestützt auf die gesamten Verhältnisse die engsten Beziehungen hat (Urteil BGer 5A_542/2014 vom 18. September 2014 E. 4.1.3). 2.2. Gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere seine Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt und den Umstand, dass er wegen seiner Gesundheit zwingend jeden Tag in seine Wohnung nach E.________ zurückkehren muss, muss mit dem Betreibungsamt davon ausgegangen werden, dass sich sein Lebensmittelpunkt und damit sein betreibungsrechtlicher Wohnsitz in E.________, F.________, befindet. Der Beschwerdeführer hält sich tagtäglich in dieser von ihm offenbar allein bewohnten Wohnung auf und manifestiert durch die dargelegten Umstände auch die Absicht dauernden Verbleibens. Dass sich sein soziales Umfeld anscheinend willentlich ausschliesslich in D.________ befindet und der Beschwerdeführer dort noch einer beruflichen (Teilzeit-)Tätigkeit nachgeht, vermag diesen objektiv erkennbaren Umstand nicht zu entkräften. Die eingereichte medizinische Bestätigung für das Mitführen des Sauerstoffgeräts ist jedenfalls auch auf die Adresse in E.________ ausgestellt. Zudem sind an der genannten Adresse bereits mehrere Betreibungen gegen den Beschwerdeführer registriert. Schliesslich hat er in seiner Beschwerde und der spontan eingereichten Stellungnahme vermerkt, dass diese in E.________ der Post übergeben wurden. Es vermag wohl zutreffen, dass der Beschwerdeführer sich noch oft in D.________ aufhält, sein Lebensmittelpunkt liegt aufgrund der gesamten Umstände jedoch in E.________. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. Februar 2022/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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