Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2017 36 Urteil vom 18. Mai 2017 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 10. März 2017 gegen die Verfügung des Betreibungsamts des Sensebezirks vom 2. März 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ wohnt zusammen mit ihren beiden Töchtern B.________ und C.________ in D.________. C.________ ist 21 Jahre alt und im Studium. B.________ ist 18 Jahre alt und absolviert das Gymnasium. Die beiden Töchter verfügen seitens ihres Vaters über eine IV-Kinderrente. Beim Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sind gegen A.________ mehrere Betreibungen hängig. Auch läuft gegen sie seit längerer Zeit eine Lohnpfändung. B. In ihrem Urteil vom 11. Oktober 2016 (Dossier 105 2016 74) wies die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts das Betreibungsamt daraufhin hin, dass für die Zeit ab Januar 2017 eine Neubeurteilung der Sachlage angezeigt sein werde, da die Tochter B.________ im September 2016 18 Jahre alt geworden sei, womit sie ab dem 1. Januar 2017 massiv höhere Krankenkassenprämien zu zahlen haben werde. Der Fehlbetrag nach Abzug sämtlicher ihrer Auslagen von der IV-Kinderrente und damit auch der A.________ ans Existenzminimum anzurechnende Betrag werde sich daher ab Januar 2017 deutlich vergrössern. Damit werde sich auch die bei ihr pfändbare Quote erheblich reduzieren. C. Gestützt auf dieses Urteil führte das Betreibungsamt eine Neuberechnung durch. Diese ergab einen pfändbaren Betrag von CHF 601.95, weshalb das Betreibungsamt am 2. März 2017 eine (erneute) Lohnpfändung im Betrag von CHF 600.- pro Monat zzgl. des ganzen 13. Nettolohns und der Gratifikation verfügte. D. Mit Schreiben vom 10. März 2017 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der Lohnpfändung des Betreibungsamts vom 2. März 2017 und reichte verschiedene Unterlagen ein. Sie beantragt, der monatliche Grundbetrag für sie als alleinerziehende Schuldnerin sei auf CHF 1‘350.- festzusetzen und für die Tochter B.________ seien für die auswärtigen Mahlzeiten die effektiven Kosten von CHF 8.50 zu berechnen. E. Das Betreibungsamt nahm am 23. März 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung; die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. F. Mit Replik vom 3. April 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Betreibungsamts, reichte ihre Lohnabrechnungen betreffend die Monate Januar und Februar 2017 ein und rügte in weiteren Punkten das Verhalten des Betreibungsamts. Erwägungen 1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AG- SchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 b) Die Verfügung der Lohnpfändung wurde am 2. März 2017 versandt. Die Beschwerdeführerin erhob am 10. März 2017 Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). c) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Die vorliegende Beschwerde enthält sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt folglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfügung des Betreibungsamts in zweifacher Hinsicht. a) aa) Einerseits rügt die Beschwerdeführerin, der monatliche Grundbetrag für sie als alleinerziehende Schuldnerin sei gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend: die Richtlinien) auf CHF 1‘350.- festzusetzen. Im Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016 sei auch ein Grundbetrag von CHF 1‘350.- angerechnet worden und ihre Situation habe sich seither nicht verändert. Das Betreibungsamt führte in seiner Stellungnahme aus, für einen alleinerziehenden Schuldner sähen die Richtlinien einen Grundbetrag von CHF 1‘350.- vor. B.________ sei am 23. September 2016 volljährig geworden. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 277 ZGB bis zum Abschluss der Erstausbildung noch unterstützungspflichtig, was mit der Anrechnung des Fehlbetrages bei der Berechnung von B.________ und mit der Aufnahme der ganzen Wohnungsmiete in der Berechnung der Mutter auch berücksichtigt worden sei. Ein Kind stehe aber gemäss Art. 296 ZGB nur solange unter elterlicher Sorge, wie es minderjährig ist. Mit der Mündigkeit der Tochter bestehe kein Erziehungsverhältnis mehr und zu Recht sei bei der Beschwerdeführerin als Grundbetrag nur noch CHF 1‘200.- angerechnet worden. In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, ihre Tochter B.________ befinde sich in Erstausbildung und habe noch keine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen. Art. 296 ZGB habe nichts mit der Unterhaltspflicht zu tun. Zudem sei ihre Tochter bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016 volljährig gewesen, in diesem Urteil sei der Grundbetrag auf CHF 1‘350.- festgesetzt worden mit der Begründung, sie sei alleinerziehende Schuldnerin. Eine Herabsetzung des Grundbetrags könne demzufolge nicht rechtens sein. bb) Der alleinerziehende Schuldner mit Unterstützungspflicht ist derjenige Elternteil, dem die Kinder anvertraut sind (KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 28; vgl. auch VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 24). Um als alleinerziehender Schuldner zu gelten, genügt es nicht, einen Unterhaltsbeitrag zu leisten; der Schuldner muss zudem mit der unterstützten Person in einem Haushalt leben (COLLAUD, Le minimum vital selon l’article 93 LP, RFJ 2011 299, 305). In diesem Fall beträgt der Grundbetrag gemäss den Richtlinien CHF 1‘350.-. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den ge-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 samten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). cc) B.________ ist volljährig, hat ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen und keinen Verdienst. Die Beschwerdeführerin trifft in Bezug auf die alleine für B.________ bestimmten Auslagen, welche den Betrag ihrer IV-Kinderrente übersteigen, eine Unterstützungspflicht. Somit beträgt der ihr anzurechnende Grundbetrag CHF 1‘350.-. In ihrem Urteil vom 11. Oktober 2016 legte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Grundbetrag der Beschwerdeführerin auf CHF 1‘350.- fest, wobei sie bereits damals von der Volljährigkeit von B.________ ausging. Die Situation hat sich seither nicht erheblich verändert, weshalb der Grundbetrag der Beschwerdeführerin auf CHF 1‘350.- zu belassen ist. b) aa) Andererseits beantragt die Beschwerdeführerin, ihrer Tochter B.________ seien für ihr Mittagessen im Kollegium Heilig Kreuz die effektiven Kosten CHF 8.50 anzurechnen. Das Betreibungsamt führte zu diesem Begehren aus, die Nahrung sei Bestandteil des Grundbetrags. Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung könne der Mehrbetrag angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass das Menu in der Mensa CHF 8.50 + Getränk koste. Mit der Berücksichtigung von CHF 110.- (22 Tage zu CHF 5.-) habe das Betreibungsamt dem genügend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Replik entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Mehrkosten für die angerechneten CHF 5.- bis zum effektiven Betrag von CHF 8.50 durch die IV- Kinderrente der Tochter B.________ bzw. durch B.________ abgedeckt werden können, da B.________ keine anderen Einnahmen habe und es sich um eine 100%-Ausbildung handle. bb) Bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 führte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts aus, B.________ besuche an fünf Tagen der Woche das Kollegium in Freiburg und nehme auch dort die Mittagsmahlzeiten ein. Es erscheine daher angezeigt, auch bei ihr einen bestimmten Betrag für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Wie hoch dieser konkret zu bemessen sei, sei zukünftig vom Betreibungsamt näher abzuklären. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Gymnasien in Freiburg in der Regel über eine eigene Kantine mit verbilligten Preisen verfügen und B.________ daher nur ein reduzierter Betrag anzurechnen sein würde. Lediglich zur Veranschaulichung der Ausführungen und Berechnungen ging das Kantonsgericht in seinem Urteil vom gleichen Betrag aus wie bei der Beschwerdeführerin. Es hielt fest, dass der B.________ anzurechnende Betrag kaum höher sein werde als derjenige der Beschwerdeführerin; im Gegenteil sei zu erwarten, dass er tiefer ausfallen würde (vgl. Urteil KGer FR 105 2016 74 vom 11. Oktober 2016 E. 2 d). cc) Zur Bestimmung der Auslagen von B.________, welche den Betrag der IV- Kinderrente übersteigen und daher dem Existenzminimum der Beschwerdeführerin anzurechnen sind, berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum von B.________. Dabei wurde ein Grundbetrag von CHF 600.- und ein Zuschlag für auswärtige Verpflegung von CHF 110.- (CHF 5.x 22) berücksichtigt. Die Festsetzung des Betrags für auswärtige Verpflegung auf CHF 5.- pro Mahlzeit ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin scheint missverstanden zu haben, dass die Kosten für Essen grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag von B.________ von CHF 600.- enthalten sind. Mit dem Zuschlag für auswärtige Verpflegung wird lediglich der Mehrbetrag abgegolten, welcher dadurch entsteht, dass die Mahlzeiten nicht zu Hause eingenommen werden können. Anders ausgedrückt wird lediglich die Differenz zwischen dem normalerweise für eine Mahlzeit zu Hause notwendigen Betrag und den Kosten für eine auswärtige Mahlzeit zusätzlich berücksichtigt. Da der Menüpreis CHF 8.50 pro Mahlzeit beträgt und somit verbilligt ist, fällt die Differenz zum für eine Mahlzeit zu
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Hause nötigen Betrag gering aus. Die Festsetzung des Zuschlags auf CHF 5.- pro Tag für auswärtige Verpflegung ist daher nicht zu bestanden. Zudem wurde die Anzahl der zu vergütenden Tage grosszügig bemessen. Bei einem Arbeitnehmer ging der Gesetzgeber davon aus, dass bei einem 100%-Pensum ein Monat im Durchschnitt 21.7 Arbeitstage umfasst (vgl. Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). B.________ wurden für ihre 100%- Ausbildung pro Monat 22 Tage angerechnet. Auch blieben die Ferientage, an denen keine auswärtige Verpflegung nötig ist, unberücksichtigt. Dem Betreibungsamt ist somit zuzustimmen, dass mit der Berücksichtigung von CHF 110.- der auswärtigen Verpflegung genügend Rechnung getragen wurde und die Mehrkosten damit gedeckt sind. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Lohnpfändung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 2. März 2017 wird aufgehoben. Der Grundbetrag wird auf CHF 1‘350.- festgesetzt. Das Betreibungsamt des Sensebezirks wird angewiesen, eine neue Verfügung der Lohnpfändung im Sinne der Erwägungen zu erlassen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Mai 2017/fju Präsidentin Gerichtsschreiberin