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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2016 105 2016 64

October 27, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,180 words·~16 min·7

Summary

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2016 64 Urteil vom 27. Oktober 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Existenzminimum – Beschwerdefrist Beschwerde vom 3. August 2016 gegen die Pfändungsverfügung vom 8. Juni 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Das Betreibungsamt des Sensebezirks schritt am 7. Juni 2016 bei A.________ zum Pfändungsvollzug; das Protokoll wurde in Anwesenheit ihres Beistands aufgenommen und von diesem unterzeichnet. Am 8. Juni 2016 verfügte das Betreibungsamt eine Einkommenspfändung im Betrag von monatlich CHF 45.00. Diese wurde gleichentags der Pensionskasse der B.________ AG angezeigt (Form. 10) und A.________ sowie ihrem Beistand, C.________, mitgeteilt. Beim Vollzug der Pfändung kam der zuständige Betreibungsbeamte zum Schluss, A.________ weise überdurchschnittlich hohe Wohnkosten auf. Mit separatem Schreiben vom 8. Juni 2016 wurde A.________ daher aufgefordert, sich per 30. September 2016 eine neue, billigere Wohnung zu suchen, ansonsten nicht mehr die volle Miete bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werde. Der Beistand wurde mit einer Kopie dieses Schreibens bedient. B. Am 20. Juli 2016 reichte der Beistand dem Betreibungsamt eine „Stellungnahme betreffend Aufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung und Revision Lohnpfändung“ ein. Er ersuchte darum, auf einen Wohnungswechsel zu verzichten, da A.________ wegen ihrer psychischen Probleme auf eine geräumige und weitläufige Wohnsituation angewiesen sei. Ebenfalls beantragte er, einen Teil der Kosten ihres Autos ins Existenzminimum aufnehmen, da sie dieses für Arztbesuche benötige. Das Betreibungsamt teilte dem Beistand von A.________ am 25. Juli 2016 mit, es halte an der Verfügung vom 8. Juni 2016 fest. Es erläuterte, die Abklärungen hätten ergeben, dass bspw. in Plaffeien Wohnungen für CHF 1'100.00 zu vergeben seien. Auch die Auslagen für den Gebrauch des Personenwagens könnten nicht berücksichtigt werden, dieses werde nicht zur Berufsausübung benötigt und es komme ihm daher kein Kompetenzcharakter zu. Es werde auf die Möglichkeit zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG verwiesen. C. Mit Schreiben vom 2. August 2016 reichte A.________ zusammen mit ihrem Beistand Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2016 ein. Sie bringen vor, das Betreibungsamt sei zu Unrecht nicht auf ihre Anliegen eingetreten und ersuchen die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, die Situation von A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) zu überprüfen; als Beweismittel reichten sie zwei Arztzeugnisse ein. D. Das Betreibungsamt beantragte mit Stellungnahme vom 20. August 2016 primär, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sollte darauf eingetreten werden, sei die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 8. Juni 2016 zu bestätigen. E. Die Beschwerdeführerin und ihr Beistand replizierten am 2. September 2016 und reichten als weiteres Beweismittel den Mietvertrag der Beschwerdeführerin ein. Erwägungen 1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). b) aa) Das Betreibungsamt eröffnete der Beschwerdeführerin und ihrem Beistand die verfügte Lohnpfändung am 8. Juni 2016. Die mit dem Titel „Verfügung der Lohnpfändung“ überschriebene und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung lautete wie folgt: „Sehr geehrte Frau A.________ Aufgrund der Angaben bei der Protokollaufnahme durch Herrn C.________, Beistand und den eingereichten Unterlagen haben wir die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorgenommen. In der Beilage erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung. Pfändungsbetrag CHF 45.00 pro Monat und der ganze 13. Nettolohn, Gratifikation. Nach Art. 99 SchKG wurde heute zudem die Lohnpfändung Ihrem Arbeitsgeber angezeigt. Eine Einsprache gegen die von uns verfügte Lohnpfändung kann nur schriftlich erhoben werden. Die entsprechenden Belege und Quittungen sind beizulegen. Über Rückerstattungsanträge von gepfändeten Lohnquoten muss das Betreibungsamt mindestens 5 Tage vor Lohnauszahlung informiert werden. Es erfolgt keine Barauszahlung. Die Pfändungsurkunde erhalten Sie nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist.“ In der beigelegten Berechnung des Existenzminimums war unter dem Auslagepunkt „Miete“ die Bemerkung „inkl. NK – Aufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung am 30.06.2016 per 30.09.2016, Einschreiben am 8. Juni 2016“ hinzugefügt. Demgegenüber war das separate Schreiben vom 8. Juni 2016 lediglich überschrieben mit „Aufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung“. Es war weder als Verfügung bezeichnet noch war es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. bb) Objekt der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist (mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung) eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 18). Zu den Ausführungsbestimmungen des SchKG gehört nebst dem AGSchKG auch das VRG, soweit das Bundesrecht im Beschwerdeverfahren keine Regelungen enthält. Gemäss Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRG enthält eine Verfügung die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, die Namen der Parteien und ihrer Vertreter oder Beistände, die Begründung, die Entscheidformel, das Datum und die Unterschrift sowie die Rechtsmittelbelehrung, d.h. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die dafür zuständige Instanz und die einzuhaltende Frist. Diese Bestimmung gilt auch im Beschwerdeverfahren gemäss den Art. 17 ff. SchKG (Art. 9 AGSchKG). Die Verfügung der Lohnpfändung vom 8. Juni 2016 ist grundsätzlich formell korrekt erfolgt. Allerdings beinhaltet sie einzig die Lohnpfändung von CHF 45.- pro Monat (und implizit die dieser zugrundeliegende Berechnung des Existenzminimums und der aktuell pfändbaren Quote), nicht jedoch die Aufforderung, sich innert Frist eine billigere Wohnung zu suchen. Daran ändert auch die Notiz in der beigelegten Berechnung des Existenzminimums nichts. Will die Behörde in Rechte

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 und Pflichten einer Person eingreifen bzw. diese begründen, ändern oder aufheben (Art. 4 Abs. 1 VRG), so hat sie dies in der Entscheidformel der Verfügung zu tun; eine blosse Notiz in einer Beilage, welche überdies unvollständig und damit unklar ist, reicht nicht aus. Auch bei der „Aufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung“ vom 8. Juni 2016 handelt es sich eine Verfügung, da damit in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen wird; ihr wird angedroht, ohne Umzug in eine billigere Wohnung innert Frist werde ihr nicht mehr die volle Miete ans Existenzminimum angerechnet. Diese zweite Verfügung vom 8. Juni 2016 entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 AGSchKG. So wird sie weder als Verfügung bezeichnet noch enthält sie eine Rechtsmittelbelehrung. Sie leidet somit an einem Formmangel (Art. 66 Abs. 1 Bst. d und f VRG). cc) Formmängel führen nicht per se zur Nichtigkeit der Verfügung. Formvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist eine Verfügung; Formfehler führen nicht einfach zum Wegfall des Verfügungscharakters. Die Missachtung von Formerfordernissen stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung kann angefochten werden. Nur dort, wo die Formerfordernisse schwer verletzt worden sind, darf ausnahmsweise Nichtigkeit angenommen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 872; sowie CARRANZA/MICOTTI, Code de procédure et de juridiction administrative fribourgeois annoté, 2006, Art. 66 N. 66.1). Das Schreiben vom 8. Juni 2016 betreffend Aufforderung zum Wohnungswechsel stellt eine mangelhafte Verfügung dar; sie wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Beistand offensichtlich nicht als formelle, eigenständige Verfügung erkannt. Angesichts des vom Betreibungsamt gewählten, für Laien durchaus verwirrlichen Vorgehens, am gleichen Tag zwei Verfügungen zu erlassen, welche sich in ihrer optischen und formellen Gestaltung deutlich unterschieden, erstaunt dies nicht. Sowohl ihr als „Stellungnahme betreffend Aufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung und Revision Lohnpfändung“ bezeichnetes Schreiben vom 15. Juli 2016 als auch ihre Eingaben im Beschwerdeverfahren zeigen, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Beistand offensichtlich nicht klar war, dass es sich auch beim zweiten Schreiben um eine Verfügung handelte und wie richtigerweise vorzugehen gewesen wäre. Erst im Schreiben des Betreibungsamts vom 25. Juli 2016 wurden sie auch hinsichtlich des geforderten Wohnungswechsels auf die Möglichkeit hingewiesen, Beschwerde zu erheben, was sie denn auch sofort taten. Wie bereits erwähnt, stellt die Missachtung von Formerfordernissen eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Die Beschwerdeführerin wurde erst am 25. Juli 2016 auf die Tatsache hingewiesen, dass sie auch gegen den von ihr verlangten Wohnungswechsel Beschwerde führen kann. Dass die Beschwerde erst am 2. August 2016 (Poststempel: 3. August 2016) erfolgte, darf ihr daher nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwerde ist diesbezüglich als fristgerecht erfolgt zu betrachten. Weiter ist festzuhalten, dass die Formerfordernisse nicht in derart krasser Weise verletzt wurden, dass ausnahmsweise von der Nichtigkeit der Verfügung auszugehen wäre. Auch die zweite Verfügung (Aufforderung zum Wohnungswechsel) vom 8. Juni 2016 ist daher rechtsgültig und es besteht kein Anlass, sie aus formellen Gründen aufzuheben. c) Die beiden angefochtenen Verfügungen wurden am 8. Juni versandt; ein Zustellnachweis liegt nicht vor, obgleich gemäss Angaben des Betreibungsamtes zumindest eine Verfügung als Einschreiben verschickt worden sei. Das Betreibungsamt ist sowohl für die Zustellung als auch für deren Datum beweispflichtig. Mangels Zustellnachweis kann nicht

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 festgestellt werden, wann genau die Beschwerdeführerin die angefochtenen Verfügungen erhalten und die 10-tägige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat. Das sich auf die beiden Verfügungen beziehenden Schreiben vom 15. Juli 2016 beweist jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Verfügungen spätestens am 15. Juli 2016 erhalten haben muss. Dementsprechend ist als Zustellungsdatum von diesem Datum auszugehen. aa) Wie vorerwähnt, muss die Beschwerde innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die beiden Verfügungen gelten der Beschwerdeführerin als am 15. Juli 2016 zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist am 25. Juli 2016 abgelaufen ist. Die Beschwerde datiert vom 2. August 2016 (Postaufgabe: 3. August 2016). Die Verfügung betreffend die Aufforderung zum Wohnungswechsel wurde der Beschwerdeführerin jedoch mangelhaft eröffnet, weshalb – wie vorerwähnt – ihre Beschwerde diesbezüglich als fristgerecht erfolgt zu gelten hat. Es ist darauf einzutreten. bb) Was die Beschwerde hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Autokosten beim Existenzminimum betrifft, tangiert dies die korrekt eröffnete Verfügung der Lohnpfändung und die dieser zugrundeliegende Berechnung des Existenzminimums. Das Schreiben des Betreibungsamt vom 25. Juli 2016 stellt diesbezüglich lediglich eine Bestätigung der bereits getroffenen Verfügung vom 8. Juni 2016 dar. Die Bestätigung eines bereits getroffenen Entscheides löst keine neue Beschwerdefrist aus und bildet somit keine anfechtbare Verfügung. Auch die Ablehnung eines Antrags auf Wiedererwägung stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 25. Juli 2016, mit welchem dieses die verfügte Lohnpfändung vom 8. Juni 2016 erläutert und daran festhält, bildet keine selbständig anfechtbare Verfügung. In Bezug auf die verfügte Lohnpfändung und die Berechnung des Existenzminimums ist die Beschwerde daher an sich verspätet. Es kann jedoch vorliegend offengelassen werden, ob aufgrund der etwas verwirrlichen Umstände der Eröffnung dennoch darauf einzutreten wäre, da die Beschwerde diesbezüglich – wie unter Ziff. 3 nachfolgend dargelegt – sowieso abzuweisen wäre. 2. a) Die Beschwerdeführerin und ihr Beistand beanstanden die Aufforderung zur Suche einer billigeren Wohnung. Sie bringen vor, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Probleme auf eine geräumige und weitläufige Wohnsituation angewiesen und reichen hierzu ein Arztzeugnis von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Diesem zufolge leidet die Beschwerdeführerin an einer chronisch muskuloskelettalen Erkrankung mit darauf aufbauender psychischer Problematik. Die Beschwerdeführerin sei dauerhaft sowohl in ihrer Leistungsfähigkeit als auch bei der aktuellen Wohnsituation erheblich limitiert. Aufgrund der medizinisch psychiatrischen Problematik (z.B. Klaustrophobie) sei sie auf eine geräumigere und weitläufigere Wohnsituation angewiesen. Die Haustierhaltung habe bekanntermassen bei der chronisch depressiven Erkrankung stabilisierend gewirkt und die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich aus medizinischen Gründen auf ihre Haustiere angewiesen. Aufgrund der muskuloskelettalen Problematik brauche sie grundsätzlich eine Wohnung im Parterrebereich respektive eine Wohnung mit Lift, wobei es fraglich sei, ob ein unfreiwilliger Umzug nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des körperlichen und psychischen Leidens führe. In seiner Stellungnahme vom 20. August 2016 führte das Betreibungsamt aus, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Wohnkosten seien klar. Ein Schuldner habe seine Wohnkosten so tief als möglich zu halten. Werde festgestellt, dass die Wohnkosten überdurchschnittlich hoch seien, was mit CHF 1‘375.- im Sense-Oberland zutreffe, fordere das Betreibungsamt den Schuldner auf, die Kosten innert einer angemessenen Frist auf ein Normalmass herabzusetzen. Die eigenen Recherchen hätten ergeben, dass man in Plaffeien Wohnungen mit einer Bruttomiete von rund

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 CHF 1‘100.- finden könne. Hier handle es sich jeweils um 2 ½- oder 3-Zimmerwohnungen, was für eine Einzelperson doch sehr geräumig sei. Das eingereichte Arztzeugnis vom 21. Juni 2016 sage aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 12. November 2012 bis zum 19. September 2014 bei Dr. med. D.________ in Behandlung befunden habe. Das Betreibungsamt finde es fragwürdig, wie sich dieser jetzt noch zu einer eventuellen Verschlechterung des Leidens der Schuldnerin bei einem unfreiwilligen Umzug äussern könne. Mit Replik vom 31. August 2106 äusserten sich die Beschwerdeführerin und ihr Beistand zur Stellungnahme des Betreibungsamts. Sie brachten vor, die Beschwerdeführerin habe in den letzten Monaten für die Verschreibung der Medikamente jeweils in telefonischem Kontakt mit dem Psychiater gestanden. Dies habe bis jetzt ausgereicht, da der Gesundheitszustand stabil gewesen sei. Aufgrund der aktuellen Situation, d.h. der Unsicherheit, eventuell die Wohnung verlassen zu müssen, habe sich ihre psychische Gesundheit verschlechtert. Sie sei ab dem 15. September 2016 daher wieder in Behandlung bei Dr. med. D.________. Zudem wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin erachte eine Miete von CHF 1‘000.- für eine 4.5-Zimmerwohnung als nicht zu teuer; es seien die hohen, jedoch nicht beeinflussbaren Nebenkosten, welche alles verteuern würden. Ein Umzug in eine andere Wohnung hätte zudem noch Folgekosten, die sie gar nicht finanzieren könne (Umzugskosten, Entsorgungskosten aufgrund geringerer Zimmeranzahl, Wohnungsschäden). Die finanzielle und persönliche Situation würde sich weiter verschlechtern, bzw. die Beschwerdeführerin könne den Umzug gar nicht bezahlen. Weiter habe sie aufgrund ihrer Betreibungen kaum eine Chance eine neue Wohnung zu finden. Auch wenn günstigere Wohnungen vorhanden seien, heisse das nicht, dass sie auch eine solche erhalten würde. Sollte sie dennoch eine andere Wohnung suchen müssen, sollten schliesslich die Kündigungsmöglichkeiten gemäss Mietvertrag berücksichtigt werden. Idealerweise sollte zuerst der neue Mietvertrag unterschrieben und dann die bisherige Wohnung gekündigt werden; sonst laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, ohne Wohnung zu sein. b) Das Betreibungsamt forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2016 auf, bis zum 30. September 2016 eine billigere Wohnung zu suchen, ansonsten ihr nicht mehr der volle Mietzins ans Existenzminimum angerechnet werde. Damit wurden ihr lediglich ca. 3 ½ Monate Zeit gewährt, sich an den Gedanken, umziehen zu müssen, zu gewöhnen, eine neue Wohnung zu suchen, das bisherige Mietverhältnis zu kündigen, den Umzug zu organisieren und schliesslich auch durchzuführen. Bereits unter normalen Verhältnissen (d.h. leerer Betreibungsregisterauszug, guter Gesundheitszustand) ist diese Frist sehr knapp bemessen, zumal jede Kündigung an die Einhaltung bestimmter Fristen und Termine gebunden ist. Für die Beschwerdeführerin wird es jedoch – wie auch für andere Betriebene – aufgrund der Einträge im Betreibungsregisterauszug schwieriger sein, eine neue Wohnung zu finden. Dieser zusätzlichen Schwierigkeit ist bei der Festsetzung der Frist zum Umzug Rechnung zu tragen. Ebenso ist dem Schuldner eine gewisse minimale Zeitspanne zu gewähren, während der er sich mit dem Gedanken des zwangsweise verordneten Umzugs auseinandersetzen und sich auf Wohnungssuche begeben kann, bevor er die eigene Wohnung zu kündigen hat. Die der Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt zum Wohnungswechsel gesetzte Frist reichte nicht einmal zur Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist. Dem Mietvertrag der Beschwerdeführerin zufolge ist das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten jeweils auf den 31. März oder 30. September kündbar. Die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist kann daher entgegen der Auffassung des Betreibungsamt mitnichten als angemessen bezeichnet werden; im Gegenteil deutet sie auf eine schematische, nicht dem Einzelfall angepasste und wenig durchdachte Anwendung der Bestimmungen hin.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einem zwangsweisen Umzug entgegensteht bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Umzug möglich wäre. Das Betreibungsamt wird diese Fragen vorgängig näher abzuklären haben. Kommt es zum Schluss, dass ein zwangsweiser Umzug gerechtfertigt ist, so hat es der Beschwerdeführerin eine Frist zu setzen, welche die viermonatige Kündigungsfrist mindestens um 1-2 Monate übersteigt. Die Verfügung (Aufforderung zum Wohnungswechsel) wird daher aufgehoben und das Verfahren wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen. 3. a) Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtberücksichtigung der Autokosten bei ihrem Existenzminimum. Sie bringt vor, aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen zu können und für die regelmässigen Arzt- und Therapietermine auf ein Auto angewiesen zu sein. Im eingereichten Arztzeugnis bestätigte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischen Gründen auf ihr Auto angewiesen. Das Betreibungsamt bringt diesbezüglich vor, bisher habe die Beschwerdeführerin nie belegt, wie häufig diese Arztbesuche überhaupt seien. Auch gebe es heute viele Institutionen und Hilfsdienste, die man relativ günstig für die Fahrt zu Arztbesuchen benützen könne. Die Kosten für den Gebrauch und Unterhalt eines eigenen Fahrzeuges würden die Auslagen der Benutzung solcher Dienste bei weitem übersteigen. b) Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt. Der Schuldner hat daher dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzterer Zeit auch bezahlt hat. Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat weder Anzahl noch Häufigkeit der stattgefundenen oder zukünftigen Arztbesuche nachgewiesen. Sie bringt lediglich vor, aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen zu können. Dr. med. E.________ bestätigte zwar, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen auf ihr Auto angewiesen sei. Sein Arztzeugnis ist jedoch dermassen knapp gehalten (ein einziger Satz), dass nicht nachvollziehbar ist, ob die Beschwerdeführerin für die Arztbesuche etc. tatsächlich ein eigenes Fahrzeug benötigt oder lediglich auf ein Auto als Transportmöglichkeit angewiesen ist. Angesichts ihres grossen Raumbedarfs bei ihrer Wohnsituation ist zu vermuten, dass die Unmöglichkeit, den öffentlichen Verkehr zu nutzen, ebenfalls mit der Klaustrophobie der Beschwerdeführerin in Zusammenhang steht. Wie das Betreibungsamt zutreffend darlegte, bestehen jedoch genügend Möglichkeiten, auch ohne eigenes Fahrzeug mit dem Auto zum Arzt oder zur Therapie zu gelangen. Die Auslagen für Fahrdienste sind als geringer einzustufen als diejenigen für Unterhalt und Gebrauch eines eigenen Wagens. Ein eigenes Auto erscheint daher nicht unabdingbar. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin auch die Kosten für Unterhalt und Gebrauch ihres Wagens nicht belegt hat. Die Beschwerde gegen die Lohnpfändung wäre daher abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 8. Juni 2016 betreffend Aufforderung zum Wohnungswechsel wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt des Sensebezirks zurückgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Oktober 2016/mbr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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