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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.04.2016 105 2016 23

April 25, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·781 words·~4 min·5

Summary

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Fristwiederherstellung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2016 23 Urteil vom 25. April 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Schuldner und Gesuchsteller gegen B.________ und C.________, vertreten durch D.________ AG, Gläubiger und Gesuchsgegner Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) Gesuch vom 5. April 2016 im Rahmen der Betreibung-Nr. eee des Betreibungsamtes des Sensebezirks

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 29. Februar 2016 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks auf Antrag der Gläubiger B.________ und C.________, vertreten durch die D.________ AG, gegen den Schuldner A.________ in der Betreibungs-Nr. eee für eine Forderung von CHF 1'385.10 nebst Zins zu 7% seit 23. Februar 2016 sowie für den bisherigen Zins von 7% seit 29. Dezember 2012 bis 22. Februar 2016 von CHF 274.30, dem Anteil an den Umtriebsspesen von CHF 194.- und diverse Kosten von CHF 37.- den Zahlungsbefehl aus. Dieser wurde A.________ am 2. März 2016 zugestellt. Innerhalb der zehntätigen Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. B. Daraufhin wandte sich A.________ (nachfolgend: der Gesuchsteller) mit Eingabe vom 4. April 2016 (Poststempel: 5. April 2016) an das Kantonsgericht Freiburg als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und ersuchte um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist für die genannte Betreibung, nachdem ihm das Betreibungsamt des Sensebezirks gleichentags mitgeteilt hatte, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags abgelaufen sei. C. Das Gesuch wurde am 11. April 2016 dem Betreibungsamt des Sensebezirks übermittelt. Mit Stellungnahme vom 14. April 2016 teilte dieses mit, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei nicht begründet und müsse abgelehnt werden. Auf die Einforderung einer Stellungnahme der Gläubiger wurde verzichtet. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Für die Wiederherstellung zuständig ist bei richterlichen Fristen das mit der Sache befasste Gericht und bei behördlichen Fristen und betreibungsrechtlichen Eingabefristen die Aufsichtsbehörde der mit der Sache befassten Behörde Für die Wiederherstellung der unverschuldet versäumten Frist zur Erklärung des Rechtsvorschlags ist somit grundsätzlich die Aufsichtsbehörde zuständig (SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2014, § 13 Rz. 203). Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und das Konkursamt ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 AG SchKG; SGF 28.1 und Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 RKG; SGF 131.11). b) Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. a) Der Gesuchsteller führt aus, er habe Rechtsvorschlag erheben wollen, er habe aber leider die Frist verpasst. b) Die Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfordert, dass die betroffene Person ohne Verschulden, d.h. durch ein nicht beeinflussbares Ereignis wie Unfall oder schwere plötzliche Krankheit objektiv ausser Stande war, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen; nicht als unverschuldetes Hindernis gilt demgegenüber dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder normale Erkrankung. Die ersuchte Instanz muss nicht von sich aus untersuchen, ob unbelegte Behauptungen des um Fristwiederherstellung Ersuchenden tatsächlich zutreffen. Vielmehr ist das entsprechende Gesuch, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 4 SchKG hervorgeht, zu begründen, was erheischt, dass auch die dazugehörigen Beweismittel wie etwa ärztliche Zeugnisse beigelegt oder Zeugen genannt werden (Urteil BGer 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 1 mit Hinweisen). c) Der Gesuchsteller macht keine Gründe geltend, welche eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erlauben würden. Seine Begründung beschränkt sich auf Ausführungen zu den Umständen, die der in Betreibung gesetzten Forderungen zugrunde liegen sollen (unbezahlte Warenlieferung). Betreffend die verpasste Frist führt er einzig aus, er habe diese leider verpasst. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv folgende Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. April 2016/lgr Präsidentin Gerichtsschreiberin

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