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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2016 105 2015 150

March 2, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,357 words·~7 min·5

Summary

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2015 150 Urteil vom 2. März 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibungsort - Aufsicht Beschwerde vom 21. November 2015 gegen das Betreibungsamt des Seebezirks

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ wohnte während einer gewissen Zeit an der B.________ in C.________; gemäss seinen Angaben meldete er sich im Februar 2014 bei der Einwohnergemeinde ab und zog ins Ausland. Er hat nach wie vor das Postfach ddd bei der Poststelle in C.________, das in unregelmässigen Abständen geleert wird. B. Am 29. Oktober 2015 stellte E.________ AG als Gläubigerin dem Betreibungsamt des Seebezirks ein Betreibungsbegehren; als Schuldner wurde A.________, B.________ in C.________ bezeichnet. Das Betreibungsamt stellte am 30. Oktober 2015 den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. fff aus und übergab diesen der Post zur Zustellung. C. Gemäss Zustellbescheinigung wurde der Zahlungsbefehl fff am 12. November 2015 an A.________ zugestellt. Mit Schreiben vom 13. November 2015 [Eingang 16.11.2015], teilte A.________ dem Betreibungsamt mit, „… gestern hatte ich eine Abholeinladung der Poststelle C.________ für einen Zahlungsbefehl erhalten. Diesen Zahlungsbefehl habe ich nicht angenommen und nicht bestätigt. (…)“. Er wies weiter darauf hin, er habe das Betreibungsamt informiert, dass er seit Februar 2013 keinen Wohnsitz in C.________ habe und abgemeldet sei. Mit Schreiben vom 18. November 2015 teilte das Betreibungsamt A.________ mit, es habe zwar Kenntnis, dass er nicht mehr in C.________ gemeldet sei, doch ein Schuldner ohne festen Wohnsitz könne gemäss Art. 48 SchKG an seinem Aufenthaltsort betrieben werden und seine Anwesenheit in der Poststelle C.________ beweise seinen aktuellen Aufenthaltsort. A.________ wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlags am 23. November 2015 auslaufe. Mit Schreiben vom 21. November 2015 [Eingang 23.11.2015], teilte A.________ dem Betreibungsamt mit, „Auf mein Schreiben vom 13.11.2015 habe ich keine Reaktion erhalten. Somit informiere ich Sie der guten Ordnung halber, dass ich gegen Ihre Dienststelle eine Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Departement des Innern einreichen werde. (…)“. D. Diese angekündigte Dienstaufsichtsbeschwerde reichte A.________ am 22. November 2015 beim Justizdepartement ein. Sie lautet wie folgt: „Beschwerde. Wie das Betreibungsamt Seebezirk Kenntnis besitzt, dass ich per Februar 2014 in C.________ abgemeldet bin, Wegzug ins Ausland, stellte die Dienststelle wohlwissend eine Betreibung, unbewilligter Weise, zu. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Richtlinien. (…) Forderung. Die unbewilligte, [unleserlich] Betreibung ist zurückzuweisen, infolge Formfehler (…) Die wiederholt fehlbare Dienststelle ist zu überprüfen (…).“. Die Sicherheits- und Justizdirektion erachtete sich als unzuständig und leitete die Eingabe am 14. Dezember 2015 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weiter, um diese als Beschwerde i.S. von Art. 17 SchKG zu behandeln. E. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2016 beantragt das Betreibungsamt des Sensebezirks, die Beschwerde sei abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 und 7 Ausführungsgesetz vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG, SGF 28.1). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). b) Verfügungen i.S.v. Art. 17 ist jede auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtete amtliche Handlung eines Betreibungsorgans sowie ihrer Hilfspersonen. Potentiell anfechtbare Handlungen liegen immer dann vor, wenn sie den Gläubiger einen Schritt näher zu seinem Ziel, nämlich der Befriedigung seiner Forderung, bringt. Die angefochtene Handlung ist vorliegend das Ausstellen des Zahlungsbefehls Nr. fff und dessen Übergabe an die Post zur Zustellung. Davon erhielt der Beschwerdeführer am 12. November 2015 Kenntnis. Mit Eingabe vom 22. November 2015 erhob er Beschwerde; diese erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG. c) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Die vorliegende Beschwerde enthält einen Antrag und aus der summarischen Begründung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer implizit eine Missachtung der Vorschriften über den Betreibungsort geltend macht; sie genügt damit den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Der Betreibungsort ist massgebend für die Zuständigkeit des Betreibungsamtes, welches die Betreibung gegen den Schuldner einleitet und durchführt. Das Schweizerische Betreibungs- und Konkursrecht unterscheidet zwischen einem ordentlichen – und mehreren besonderen Betreibungsorten (Art. 46 – 52 SchKG). Schuldner mit Wohnsitz im Ausland können lediglich in den von Art. 50-52 resp. 54 SchKG vorgesehen Fällen in der Schweiz belangt werden. Die gesetzliche Ordnung der Betreibungsorte muss von Amtes wegen beachtet werden. Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der ordentliche Betreibungsort am Wohnsitz kommt zur Anwendung, wenn nicht die Voraussetzungen eines besonderen Gerichtsstandes erfüllt sind. Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer an seinem früheren Wohnsitz in C.________ „ins Ausland“ abgemeldet hat. Das Betreibungsamt bringt auch nicht vor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt – und damit seinen Wohnsitz – in C.________ habe; der einzige sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkt, nämlich das Postfach, würde hierzu auch nicht genügen. b) Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Betreibungsort die Zuständigkeit des Betreibungsamtes des Seebezirks zu begründen vermag.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 aa) Hat eine natürliche Person weder Wohnsitz in der Schweiz noch im Ausland, kann sie bei vorhandenem Schweizer Aufenthaltsort dort betrieben werden (Art. 48 SchKG). Besteht ein Wohnsitz – unabhängig davon, ob im Ausland oder in der Schweiz – ist eine Betreibung am Schweizer Aufenthaltsort ausgeschlossen. Gibt der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz auf, ohne dass er irgendwo einen neuen begründet, so ist die zivilrechtliche Regelung des fortgesetzten bzw. fiktiven Wohnsitzes von Art. 24 ZGB nicht anwendbar. Der Schuldner kann aber nun allenfalls an einem besonderen Betreibungsort belangt werden (BGE 119 III 51 E. 2a). bb) Das Betreibungsamt stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer unterhalte in C.________ ein Postfach, das er regelmässig leere, damit sei sein Aufenthalt bewiesen. cc) Das ist verkürzt, aber im Ergebnis richtig. Hat der Schuldner – wie vorliegend – den Wohnsitz aufgegeben, jedoch (noch) keinen neuen begründet, so ist die Betreibung am Aufenthaltsort möglich (KUKO-SchKG-JEANNERET/STRUB, 2. Auflage 2014, Art. 48 N 2 mit Verweisen). Will der Schuldner geltend machen, er sei zu Unrecht am Aufenthaltsort betrieben worden, hat er Beschwerde zu führen und ist beweispflichtig (JEANNERET/STRUB, a.a.O. N. 5). Er hat mithin darzutun, wann und wo er einen neuen Wohnsitz begründet hat. Dies versucht der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise, sondern er begnügt sich damit, darauf hinzuweisen, dass er sich in C.________ abgemeldet habe. Dadurch, dass er seinen neuen Wohnsitz nicht bekannt gibt und lediglich via Postfach erreichbar bleibt, verunmöglicht er dem Betreibungsamt, die bei ihm gegen den Beschwerdeführer eingehenden Betreibungsbegehren dem allenfalls zuständigen schweizerischen Betreibungsamt weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 2 SchKG) und seinen Gläubigern, ihre Forderungen geltend zu machen. Solange der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat oder diesen verheimlicht, kann er da betrieben werden, wo er sich aufhält (Art. 48 SchKG). Aufenthalt bedeutet, Verweilen an einem bestimmten Ort, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt (BGE 119 III 51 E. 2d; BUCHER, Berner Kommentar, Art. 23 ZGB N 15). C.________ war der ehemalige Wohnort des Beschwerdeführers, mit dem er zumindest postalisch immer noch verbunden ist und wo er sich regelmässig aufhält. Dass dem anders wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. März 2016/aur Präsidentin Gerichtsschreiberin

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