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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 09.09.2019 105 2019 104

September 9, 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,256 words·~6 min·12

Summary

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2019 104 105 2019 105 Urteil vom 9. September 2019 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin, B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) Beschwerden vom 5. Juli 2019 gegen die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 12. Juni 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Vertreten durch seinen Rechtsanwalt liess der Gläubiger C.________ der Schuldnerin A.________ in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamtes des Sensebezirks und dem Schuldner B.________ in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des Sensebezirks am 20. Februar 2019 einen Zahlungsbefehl für den Betrag von jeweils CHF 3‘600‘000.- zustellen. A.________ erhob umgehend Rechtsvorschlag gegen die ihr und ihrem Ehemann B.________ zugestellten Zahlungsbefehle. B. Am 4. Juni 2019 stellten A.________ und B.________ je ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung. Gleichentags wurde der Vertreter des Gläubigers über diese Gesuche informiert und eine Frist von 20 Tagen angesetzt zur Einreichung einer Erklärung, ob ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden ist. Der Vertreter des Gläubigers bestätigte am 6. Juni 2019, dass bereits am 19. August 2015 Strafklage gegen die beiden Schuldner eingereicht und diese am 28. Mai 2019 mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft insofern ergänzt worden ist, dass die Beseitigung der von den Schuldnern erhobenen Rechtsvorschläge verlangt wird. C. Gestützt darauf verfügte das Betreibungsamt am 12. Juni 2019 die Rückweisung der Gesuche um Nichtbekanntgabe der Betreibungen Nr. ddd (A.________) und Nr. eee (B.________). D. A.________ und B.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) erhoben am 5. Juli 2019 Beschwerde gegen diese Verfügung. Erwägungen 1. Den beiden Beschwerden in den Verfahren 105 2019 104 und 105 liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde, weshalb sie zu vereinigen sind (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] und Art. 42 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). 2. 2.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2.2. Die Verfügungen des Betreibungsamtes wurden den Beschwerdeführern gemäss eigenen Angaben am 25. Juni 2019 zugestellt. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Das Betreibungsamt führt in seinen Stellungnahmen vom 16. Juli 2019 aus, die Frist zur Einreichung der Beschwerden sei eingehalten worden. Die am 5. Juli 2019 erhobenen Beschwerden erfolgten somit fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügen sie den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 3. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Betreibungsamt habe die neue Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG falsch angewendet. Zwar gelte das Stellen von Zivilforderungen vor dem Strafgericht als Zivilprozess im Sinne von Art. 79 SchKG, das Schreiben des Gläubigers vom 28. Mai 2019 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, mit welchem seine Zivilansprüche ergänzt und insbesondere auch die Beseitigung der erhobenen Rechtsvorschläge in den die Beschwerdeführer betreffenden Betreibungen verlangt worden seien, führe aber nicht dazu, dass ein (Zivil-)Gericht mit der Angelegenheit befasst oder ein Zivilprozess im Sinne von Art. 79 SchKG hängig sei. Die Eingabe bei der Staatsanwaltschaft führe entgegen dem Zweck von Art. 8a SchKG nicht unbedingt und direkt zu einem Entscheid über die Betreibung bzw. Rechtsöffnung. Auch müsse aufgrund der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls für die Fortsetzung der Betreibung innert einer gewissen Frist über die Rechtsöffnung entschieden werden, was regelmässig unmöglich wäre, wenn das Stellen von Zivilforderungen vor der Staatsanwaltschaft für die Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG genügen würde. 3.1. Gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG geben die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbracht hat, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages nach Art. 79-84 SchKG eingeleitet hat. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, so wird die Betreibung Dritten alsdann wieder zur Kenntnis gebracht. Die Betreibung kann nur nach Aufhebung des Rechtsvorschlages durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) oder auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79, 153 Abs. 3 und 186 SchKG) fortgesetzt werden (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Hat der Gläubiger weder einen definitiven noch provisorischen Rechtsöffnungstitel, muss er demnach auf Anerkennung der Forderung klagen bzw. seinen Anspruch im Verwaltungsverfahren geltend machen (vgl. Art. 79 SchKG). Dabei richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach den allgemeinen zivilprozessualen und verwaltungsrechtlichen Normen. Auch ein Strafrichter kann im Adhäsionsprozess einen Rechtsvorschlag beseitigen (STAEHELIN, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N. 13 mit Hinweisen; vgl. auch VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 79 N. 6). 3.2. Vorliegend ersuchte der Gläubiger im Rahmen seiner Zivilklage bei der Staatsanwaltschaft um Beseitigung des Rechtsvorschlages in den Betreibungen gegen die Beschwerdeführer. Als Strafverfolgungsbehörde (vgl. Art. 12 Bst. b StPO) stehen der Staatsanwaltschaft keine gerichtlichen Befugnisse zu. Die Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde abzugeben (vgl. Art. 118 StPO). Demgegenüber obliegt die Beurteilung des Zivilanspruchs dem mit der Strafsache befassten Gericht, welches über die Zivilklage entscheidet oder diese auf den Zivilweg verweist (vgl. Art. 124 ff. StPO). Verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (vgl. Art. 310 StPO) oder die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Einstellung des Verfahrens (vgl. Art. 319 ff. StPO), wird die Zivilklage nicht behandelt und der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (vgl. Art. 320 Abs. 3 StPO). Von der beschuldigten Person anerkannte Zivilforderungen der Privatklägerschaft werden im Strafbefehl vorgemerkt, nicht anerkannte Forderungen auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Art. 353 Abs. 2 StPO). Das an die Staatsanwaltschaft gerichtete Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages ist somit nicht als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG anzusehen. Dies führt dazu, dass die Beschwerden und folglich auch die Anfragen der Beschwerdeführer um Nichtbekanntgabe der Betreibungen Nr. ddd und eee gutzuheissen sind und das Betreibungsamt angewiesen wird, diese Betreibungen Dritten nicht bekannt zu geben, solange kein nachträglicher Nachweis erbracht oder die Betreibungen fortgesetzt werden. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Verfahren 105 2019 104 und 105 2019 105 werden vereinigt. II. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 12. Juni 2019 betreffend Rückweisung der Anfragen um Nichtbekanntgabe einer Betreibung werden aufgehoben. Die Anfragen um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ddd (A.________) und Nr. eee (B.________) werden gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, diese Betreibungen Dritten nicht bekannt zu geben, solange kein nachträglicher Nachweis erbracht oder die Betreibungen fortgesetzt werden. III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. September 2019/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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